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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.01.1999
Aktenzeichen: C-245/95 P-INT
Rechtsgebiete: Protokoll über die EG-Satzung, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Protokoll über die EG-Satzung Art. 40
Verfahrensordnung Art. 102
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Ein Antrag auf Auslegung ist zulässig, wenn er auf Klarstellung des Sinns eines bestimmten Punktes des Tenors des betroffenen Urteils gerichtet ist.

2 Ein Streithelfer ist auch dann zur Stellung eines Auslegungsantrags zuzulassen, wenn die unterstützte Partei keinen solchen gestellt hat.


Urteil des Gerichtshofes vom 19. Januar 1999. - NSK Ltd, NSK Bearings Europe Ltd, NSK-RHP France SA, NSK-RHP UK Ltd, NSK-RHP Deutschland GmbH, NSK-RHP Italia SpA, NSK-RHP Nederland BV, NSK-RHP European Distribution Centre BV und NSK-RHP Iberica SA gegen Commission des Communautés européennes, NTN Corporation, Koyo Seiko Co. Ltd und Rat der Europäischen Union. - Rechtsmittel - Dumping - Kugellager mit Ursprung in Japan - Auslegung. - Rechtssache C-245/95 P-INT.

Parteien:

In der Rechtssache C-245/95 P-INT

NSK Ltd, Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Tokio (Japan), und acht ihrer europäischen Tochtergesellschaften, NSK Bearings Europe Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, NSK-RHP France SA, Gesellschaft französischen Rechts mit Sitz in Guyancourt (Frankreich), NSK-RHP UK Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Ruddington (Vereinigtes Königreich), NSK-RHP Deutschland GmbH, Gesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Ratingen (Deutschland), NSK-RHP Italia SpA, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Mailand (Italien), NSK-RHP Nederland BV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amstelveen (Niederlande), NSK-RHP European Distribution Centre BV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Amstelveen (Niederlande), und NSK-RHP Iberica SA, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Barcelona (Spanien), alle vertreten durch David Vaughan, QC, beauftragt von Solicitor Robin Griffith, 200 Aldersgate Street, UK-London EC1A 4JJ,

Antragstellerinnen,

wegen Auslegung von Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401),

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Eric White und Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Rechtsmittelführerin,

NTN Corporation, Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan),

Koyo Seiko Co. Ltd, Gesellschaft japanischen Rechts mit Sitz in Osaka (Japan),

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union,

Beklagter im ersten Rechtszug,

und

Federation of European Bearing Manufacturers' Associations mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn, J.-P. Puissochet, G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, J. L. Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm (Berichterstatter), L. Sevón und M. Wathelet,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die NSK Ltd und acht ihrer europäischen Tochtergesellschaften, die NSK Bearings Europe Ltd, die NSK-RHP France SA, die NSK-RHP UK Ltd, die NSK-RHP Deutschland GmbH, die NSK-RHP Italia SpA, die NSK-RHP Nederland BV, die NSK-RHP European Distribution Centre BV und die NSK-RHP Iberica SA (im folgenden gemeinsam als "NSK" bezeichnet) haben mit Antragsschrift, die am 20. Februar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 40 des Protokolls über die EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 102 der Verfahrensordnung die Auslegung von Nummer 2 des Tenors des Urteils vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko, Slg. 1998, I-401; im folgenden: Urteil vom 10. Februar 1998) - in diesem Verfahren war die NSK Streithelferin - beantragt.

2 Mit dem Urteil vom 10. Februar 1998 hat der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/94 und T-165/94 (Slg. 1995, II-1381; im folgenden: Urteil des Gerichts) zurückgewiesen; mit diesem Urteil hatte das Gericht Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan (ABl. L 286, S. 2; Berichtigung: ABl. 1993, L 72, S. 36) für nichtig erklärt, soweit er der NTN Corporation (im folgenden: NTN) und der Koyo Seiko Co. Ltd (im folgenden: Koyo Seiko) einen Antidumpingzoll auferlegte. Der Gerichtshof hat ferner in Nummer 2 des Tenors der Kommission "die Kosten des Rechtsmittelverfahrens" auferlegt.

3 Die Kommission hatte mit ihrem Rechtsmittel beantragt, das Urteil des Gerichts aufzuheben, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und der NTN sowie der Koyo Seiko die Kosten aufzuerlegen.

4 Die NTN und die Koyo Seiko hatten beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

5 Der Gerichtshof hatte mit Beschluß vom 14. Februar 1996 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN Corporation, Slg. 1996, I-559) die NSK als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der NTN und der Koyo Seiko zugelassen.

6 Die NSK hatte beantragt, den Anträgen der NTN und der Koyo Seiko stattzugeben, festzustellen, daß die Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2849/92 auch für sie gilt, und der Kommission die Kosten ihrer Streithilfe aufzuerlegen.

7 In bezug auf die Zulässigkeit hat der Gerichtshof, wie aus Randnummer 24 des Urteils vom 10. Februar 1998 hervorgeht, den Antrag der NSK auf Feststellung, daß die Nichtigkeit des Artikels 1 der Verordnung Nr. 2849/92 auch für sie gilt, für unzulässig erklärt.

8 Zur Begründetheit hatte die Kommission im wesentlichen geltend gemacht, das Gericht habe die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; im folgenden: Grundverordnung) falsch ausgelegt. Nach Ansicht der Kommission stellt die im vorliegenden Fall erfolgte Anwendung der Kriterien in Artikel 4 der Grundverordnung zur Beurteilung der Frage, ob eine bedeutende Schädigung einer bestehenden Erzeugung in der Gemeinschaft vorliegt oder droht, im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens einen Rechtsfehler dar.

9 Die NTN, die Koyo Seiko und die NSK hatten demgegenüber die Ansicht vertreten, daß das Gericht das angemessene Kriterium, nämlich das Vorliegen oder Drohen einer Schädigung im Sinne von Artikel 4 der Grundverordnung, richtig angewandt habe.

10 Der Gerichtshof hat, wie insbesondere aus Randnummer 42 des betreffenden Urteils hervorgeht, festgestellt, daß das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, als es die in Artikel 4 der Grundverordnung aufgestellten Kriterien bei der Prüfung der Frage angewandt hatte, ob das Auslaufen der zuvor eingeführten Antidumpingzölle erneut zu einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung führen könne.

11 Daher ist der von der Kommission vorgetragene Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückgewiesen worden.

12 Über die Kosten hat der Gerichtshof nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung entschieden, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet und wonach die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegt worden.

13 Mit ihrem Auslegungsantrag beantragt die NSK,

- das betroffene Urteil dahin auszulegen, daß klargestellt wird, daß die Kommission verpflichtet ist, die Kosten der NSK im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel einschließlich der Kosten des Antrags auf Zulassung als Streithelfer zu tragen;

- hilfsweise, die Kommission zur Tragung der Kosten der NSK im Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten des Antrags auf Zulassung als Streithelfer zu verurteilen, indem das Urteil vom 10. Februar 1998 berichtigt oder die insoweit übergangene Kostenentscheidung nachgeholt wird;

- weiter hilfsweise, die Kommission zur Tragung der Kosten der NSK im Rahmen des Antrags auf Auslegung zu verurteilen.

14 Die Kommission beantragt,

- den Antrag auf Auslegung oder Berichtigung des Urteils vom 10. Februar 1998 oder Erlaß eines ergänzenden Urteils zurückzuweisen;

- hilfsweise, ein ergänzendes Urteil zu erlassen, mit dem die NSK verurteilt wird, ihre eigenen Kosten zu tragen, oder die Teilung der Kosten zwischen der Kommission und der NSK anzuordnen;

- NSK die Kosten des vorliegenden Antrags aufzuerlegen.

15 Der Antrag auf Auslegung ist zulässig, da er auf Klarstellung des Sinns eines bestimmten Punktes des Tenors des betroffenen Urteils gerichtet ist (vgl. Beschluß vom 29. September 1983 in der Rechtssache 9/81, Rechnungshof/Williams, Slg. 1983, 2859, Randnr. 13). Ein Streithelfer ist auch dann zur Stellung eines Auslegungsantrags zuzulassen, wenn die unterstützte Partei keinen solchen gestellt hat (Beschluß vom 20. April 1988 in den Rechtssachen 146/85 und 431/85 - Auslegung, Slg. 1988, 2003, Randnr. 4).

16 Das Urteil vom 10. Februar 1998 ist so auszulegen, daß die Kommission die Kosten der NSK zu tragen hat, denn diese hat im wesentlichen gegenüber dem Vorbringen obsiegt, auf das die Kommission ihr Rechtsmittel gestützt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Nummer 2 des Tenors des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/95 P (Kommission/NTN und Koyo Seiko) ist so auszulegen, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe der NSK Ltd, der NSK Bearings Europe Ltd, der NSK-RHP France SA, der NSK-RHP UK Ltd, der NSK-RHP Deutschland GmbH, der NSK-RHP Italia SpA, der NSK-RHP Nederland BV, der NSK-RHP European Distribution Centre BV und der NSK-RHP Iberica SA trägt.

2. Die Kommission trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

3. Die Urschrift dieses Urteils wird mit der Urschrift des ausgelegten Urteils verbunden. Ein Hinweis auf dieses Urteil ist am Rand der Urschrift des ausgelegten Urteils anzubringen.

Ende der Entscheidung

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