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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: C-246/99
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, Richtlinie 94/62/EG, EGV, Verordnung Nr. 124 vom 27. Februar 1989 (Dänemark)


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 78
Verfahrensordnung Art. 69 § 5 Abs. 1
Richtlinie 94/62/EG
EGV Art. 30 (jetzt EGV Art. 28)
EGV Art. 36 (jetzt EGV Art. 30)
Verordnung Nr. 124 vom 27. Februar 1989 (Dänemark) § 2 Abs. 1
Verordnung Nr. 124 vom 27. Februar 1989 (Dänemark) § 1 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. September 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark. - Streichung. - Rechtssache C-246/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-246/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright und H. C. Støvlbæk als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch R. V. Magrill als Bevollmächtigte im Beistand von A. Robertson, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Königreich Dänemark, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10), insbesondere Artikel 18 in Verbindung mit den Artikeln 5, 7 und 9 sowie den Artikeln 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG), verstoßen hat, dass es § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 124 vom 27. Februar 1989 über die Verpackung von Bier und Erfrischungsgetränken, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 300 vom 30. April 1997, wonach die von dieser Verordnung erfassten Getränke nur in Mehrwegverpackungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, und § 3 der Verordnung, wonach Verpackungen für eingeführte Getränke nicht aus Metall hergestellt sein dürfen, aufrechterhalten hat,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit am 1. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Klageschrift hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10), insbesondere Artikel 18 in Verbindung mit den Artikeln 5, 7 und 9 sowie den Artikeln 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG), verstoßen hat, dass es § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 124 vom 27. Februar 1989 über die Verpackung von Bier und Erfrischungsgetränken, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 300 vom 30. April 1997, wonach die von dieser Verordnung erfassten Getränke nur in Mehrwegverpackungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, und § 3 der Verordnung, wonach Verpackungen für eingeführte Getränke nicht aus Metall hergestellt sein dürfen, aufrechterhalten hat.

2 Mit Schreiben vom 11. Juli 2002, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. Juli 2002, hat die Kommission dem Gerichtshof gemäß Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3 Mit am 26. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben hat das Königreich Dänemark mitgeteilt, dass es zu dieser Klagerücknahme, abgesehen von den Kosten, keine Erklärungen abzugeben habe. Es hat sich bereit erklärt, den Vorschlag der Kommission zur Beendigung des Rechtsstreits anzunehmen. Es vertritt jedoch unter Bezugnahme auf die Anträge in seiner Klagebeantwortung die Ansicht, dass die Kosten der Kommission aufzuerlegen seien.

4 Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

5 Im vorliegenden Fall sind die Klageerhebung und die Klagerücknahme durch die Kommission durch das Verhalten des Königreichs Dänemark veranlasst worden, das erst nach der Klageerhebung die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

6 Daher ist das Königreich Dänemark zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

7 Gemäß Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung trägt das Königreich Großbritannien und Nordirland, das dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten ist, seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1. Die Rechtssache C-246/99 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.

2. Das Königreich Dänemark trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

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