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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 06.02.2007
Aktenzeichen: C-247/06
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs, Verfahrensordnung
Vorschriften:
Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 1 | |
Verfahrensordnung Art. 93 § 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
6. Februar 2007
"Streithilfe"
Parteien:
In der Rechtssache C-247/06
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 2. Juni 2006,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker und F. Simonetti als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung der Generalanwältin V. Trstenjak
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigte, hat mit am 28. September 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-247/06 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.
2 Der Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist gemäß Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs eingereicht worden und entspricht Art. 93 § 1 der Verfahrensordnung.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird in der Rechtssache C-247/06 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen.
2. Dem Streithelfer wird eine Frist zur schriftlichen Begründung seiner Anträge gesetzt.
3. Dem Streithelfer werden durch die Kanzlei abschriftlich alle Verfahrensunterlagen übermittelt.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Ende der Entscheidung
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