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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.01.2001
Aktenzeichen: C-247/98
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 230 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Lehnt die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung ab, dass die Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nicht beachtet worden seien, so muss sie ihre Entscheidung, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, rechtfertigen. Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass bei ihr ernsthafte und berechtigte Zweifel an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen bestehen. Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun.

( vgl. Randnrn. 7-9, 45 )

2. Das Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) und das Verfahren für den EAGFL-Rechnungsabschluss haben beide kontradiktorischen Charakter, wodurch die Beachtung der Verteidigungsrechte gewährleistet wird, und können zur Anrufung des Gerichtshofes führen. Diese beiden Verfahren sind jedoch unabhängig voneinander, denn sie verfolgen unterschiedliche Ziele und unterliegen unterschiedlichen Vorschriften. Im Vertragsverletzungsverfahren steht es der Kommission frei, von der Fortführung des Verfahrens Abstand zu nehmen, wenn der betroffene Mitgliedstaat in der Zwischenzeit die behauptete Vertragsverletzung beendet hat, während dies beim Verfahren für den EAGFL-Rechnungsabschluss nicht der Fall ist. Das Rechnungsabschlussverfahren hat nämlich den Zweck, nicht nur festzustellen, ob Ausgaben tatsächlich und ordnungsgemäß getätigt wurden, sondern auch die aus der gemeinsamen Agrarpolitik folgenden finanziellen Belastungen zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaft richtig aufzuteilen; insoweit steht der Kommission kein Beurteilungsspielraum zu, der es ihr erlauben würde, von den Vorschriften über die Aufteilung dieser Belastungen abzuweichen.

( vgl. Randnr. 13 )

3. Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und Artikel 30a der Verordnung Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, die vorschreiben, dass die in den betreffenden Verordnungen vorgesehenen Ausgleichszahlungen und Prämien, den Begünstigten ungeschmälert ausgezahlt werden, verbieten es den nationalen Behörden, die Zahlungen zu kürzen oder für die Bearbeitung der Anträge Verwaltungsgebühren zu erheben, die eine Verringerung des Beihilfebetrags bewirken.

( vgl. Randnrn. 24-27 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 11. Januar 2001. - Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994. - Rechtssache C-247/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-247/98

Hellenische Republik, vertreten durch D. Papageorgopoulos und I. Chalkias als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 98/358/EG der Kommission vom 6. Mai 1998 über den Abschluss der Rechnungen der Mitgliedstaaten für die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1994 finanzierten Ausgaben (ABl. L 163, S. 28) in dem die Hellenische Republik betreffenden Teil

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter V. Skouris, J.-P. Puissochet, R. Schintgen (Berichterstatter) und F. Macken,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 25. Mai 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juli 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Hellenische Republik hat mit Klageschrift, die am 9. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 98/358/EG der Kommission vom 6. Mai 1998 über den Abschluss der Rechnungen der Mitgliedstaaten für die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1994 finanzierten Ausgaben (ABl. L 163, S. 28) in dem die Hellenische Republik betreffenden Teil beantragt.

2 Mit der Klage begehrt die Hellenische Republik die Nichtigerklärung der Entscheidung 98/358 insoweit, als in dieser festgestellt worden ist, dass folgende Beträge nicht vom EAGFL zu übernehmen sind:

- 1 732 138 831 GRD bei den Ausgleichszahlungen im Sektor Landwirtschaftliche Kulturpflanzen wegen rechtswidriger Einbehaltung eines Teils der Zahlungen;

- 145 393 041 GRD bei den Rindfleischprämien wegen rechtswidriger Einbehaltung eines Teils der Prämien;

- 5 138 253 067 GRD bei Obst und Gemüse wegen Mängeln des Kontroll- und Verwaltungssystems sowie wegen schlechten Funktionierens der Erzeugerorganisationen;

- 629 212 616 GRD bei Wein wegen Mängeln des Überwachungssystems und Unzulänglichkeit der Kontrollen in Bezug auf die endgültige Stilllegung von Rebflächen sowie wegen Nichterfuellung der Verpflichtungen in Bezug auf die Destillation von Tafelwein.

3 Die Gründe für die vorgenommenen Berichtigungen sind in dem Zusammenfassenden Bericht VI/7421/97 vom 8. Juni 1998 über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, zum Haushaltsjahr 1994 (im Folgenden: Zusammenfassender Bericht) wiedergegeben.

Die Leitlinien des Belle-Berichts und die jeweiligen Pflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten beim EAGFL-Rechnungsabschluss

4 Im Belle-Bericht der Kommission (Dokument Nr. VI/216/93 vom 1. Juni 1993) sind die Leitlinien festgelegt, denen zu folgen ist, wenn finanzielle Berichtigungen gegenüber einem Mitgliedstaat vorgenommen werden müssen.

5 Neben drei Hauptberechnungstechniken sieht der Belle-Bericht für schwierige Fälle drei Gruppen von pauschalierten Berichtigungen vor:

a) 2 % der Ausgaben, wenn sich der Mangel auf weniger wichtige Teile des Kontrollsystems oder auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die für die Gewährleistung der Regelmäßigkeit der Ausgaben nicht wesentlich sind, so dass der Schluss zulässig ist, dass die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL gering war.

b) 5 % der Ausgaben, wenn sich der Mangel auf ein wichtiges Element des Kontrollsystems oder auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die wichtig sind, um die Regelmäßigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so dass der Schluss zulässig ist, dass die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL groß war.

c) 10 % der Ausgaben, wenn der Mangel das gesamte oder doch wesentliche Einzelheiten des Kontrollsystems betrifft oder sich auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die von wesentlicher Bedeutung sind, um die Regelmäßigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so dass der Schluss zulässig ist, dass die Gefahr eines sehr hohen Verlustes zum Schaden des EAGFL bestand."

6 Darüber hinaus wird in dem Bericht darauf hingewiesen, dass es möglich ist, eine Ausgabe in vollem Umfang zurückzuweisen, und dass folglich unter außergewöhnlichen Umständen ein höherer Berichtigungssatz als angemessen angesehen werden kann.

7 Wie der Gerichtshof entschieden hat, finanziert der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-253/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-7529, Randnr. 6). Insoweit hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (vgl. Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 13, und vom 28. Oktober 1999, Italien/Kommission, Randnr. 6). Folglich muss die Kommission ihre Entscheidung, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, rechtfertigen (vgl. Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 23).

8 Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen bei ihr ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/95, Deutschland/Kommission, Slg. 1999, I-35, Randnr. 35, und vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-28/94, Niederlande/Kommission, Slg. 1999, I-1973, Randnr. 40).

9 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteil vom 21. Januar 1999, Deutschland/Kommission, Randnr. 35, und Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 41).

Zu den Ausgaben für Ausgleichszahlungen im Sektor Landwirtschaftliche Kulturpflanzen und für Rindfleischprämien

10 Aus dem Zusammenfassenden Bericht geht hervor, dass die landwirtschaftlichen Genossenschaftsverbände (im Folgenden: LGV) in Griechenland obligatorisch in die Verwaltung und Zahlung der Ausgleichsbeihilfen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen einbezogen sind, da sie mit der EDV-Erfassung der Anträge sowie mit der Ausführung der Zahlungen für sämtliche Begünstigte ungeachtet dessen beauftragt worden sind, ob es sich dabei um Mitglieder der LGV handelt oder nicht. Aufgrund einer Vereinbarung auf nationaler Ebene behalten die LGV etwa 2 % des Beihilfebetrags zur Kostendeckung ein, was gegen die Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 181, S. 12) und Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) verstößt.

11 Was den Rindfleischsektor angeht, wird im Zusammenfassenden Bericht festgestellt, dass der Genossenschaftssektor wie im Sektor Landwirtschaftliche Kulturpflanzen mindestens 2 % der Rindfleischprämien zur Deckung von Verwaltungskosten einbehält, was gegen Artikel 30a der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2066/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 468/87 mit allgemeinen Bestimmungen zur Regelung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 zur Einführung einer Prämienregelung für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (ABl. L 215, S. 49; im Folgenden: Verordnung Nr. 805/68) verstößt.

12 Die griechische Regierung macht erstens geltend, die Kommission sei im Rahmen des EAGFL-Rechnungsabschlusses nicht befugt, eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen, wenn der betreffende Mitgliedstaat sich nicht an die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gehalten habe. Das Rechnungsabschlusssystem habe Präventions- und Korrekturcharakter; dieses System erlaube es nicht, Sanktionen gegen die Mitgliedstaaten zu verhängen. Wenn die Kommission der Auffassung sei, dass eine Verletzung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift vorliege, so könne sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erheben, sie dürfe die Rechtsverletzung aber nicht selbst feststellen und finanzielle Sanktionen gegen die Mitgliedstaaten verhängen.

13 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren des Artikels 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) und das Verfahren für den EAGFL-Rechnungsabschluss beide kontradiktorischen Charakter haben, wodurch die Beachtung der Verteidigungsrechte gewährleistet wird, und zur Anrufung des Gerichtshofes führen können; die beiden Verfahren sind jedoch unabhängig voneinander, denn sie verfolgen unterschiedliche Ziele und unterliegen unterschiedlichen Vorschriften. Im Vertragsverletzungsverfahren, mit dem ein gemeinschaftsrechtswidriges Verhalten eines Mitgliedstaats festgestellt und beendet werden soll, steht es der Kommission frei, von der Fortführung des Verfahrens Abstand zu nehmen, wenn der betroffene Mitgliedstaat in der Zwischenzeit die behauptete Vertragsverletzung beendet hat, während dies beim Verfahren für den EAGFL-Rechnungsabschluss nicht der Fall ist. Das Rechnungsabschlussverfahren hat nämlich den Zweck, nicht nur festzustellen, ob Ausgaben tatsächlich und ordnungsgemäß getätigt wurden, sondern auch die aus der gemeinsamen Agrarpolitik folgenden finanziellen Belastungen zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaft richtig aufzuteilen; insoweit steht der Kommission kein Beurteilungsspielraum zu, der es ihr erlauben würde, von den Vorschriften über die Aufteilung dieser Belastungen abzuweichen (Urteil vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnrn. 27 und 28).

14 Die Kommission ist folglich verpflichtet, eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen, wenn die Ausgaben, deren Finanzierung beantragt wird, nicht gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften getätigt worden sind. Eine solche finanzielle Berichtigung soll verhindern, dass zulasten des EAGFL Beträge gehen, die nicht der Finanzierung eines mit der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung verfolgten Zieles gedient haben, und stellt daher entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung keine Sanktion dar.

15 Da im vorliegenden Fall nicht bestritten wird, dass Einbehaltungen bei den an die Begünstigten zu zahlenden Beihilfen vorgenommen worden sind, ist festzustellen, dass zumindest ein Teil der Ausgaben, deren Finanzierung beantragt wird, zu einem Zweck verwendet worden ist, der nichts mit den verfolgten Zielen zu tun hat, die nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 30a der Verordnung Nr. 805/68 darin bestehen, sicherzustellen, dass die aufgrund dieser beiden Verordnungen zu zahlenden Beträge in voller Höhe an die Begünstigten ausgezahlt werden.

16 Dieses erste Argument der griechischen Regierung ist daher zurückzuweisen.

17 Die griechische Regierung macht zweitens geltend, die in den Randnummern 10 und 11 dieses Urteils beschriebenen Einbehaltungen stellten freiwillige und freie Einbehaltungen dar, die nicht bei allen Erzeugern vorgenommen würden. Darüber hinaus seien diese Einbehaltungen seit 1993 nicht mehr auf Artikel 2 des griechischen Gesetzes Nr. 1409/83 gestützt, das 1992 nach der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik aufgehoben worden sei, sondern sie ergäben sich aus Vereinbarungen zwischen den LGV und deren Mitgliedern. Mit den Einbehaltungen sollten keine Sachausgaben oder sonstige durch die Zahlung der Prämien entstandene Ausgaben gedeckt werden, sie deckten allgemeinere Dienstleistungen ab, die von den LGV erbracht würden; diese nähmen entgegen dem Vorbringen der Kommission keine zur öffentlichen Hand gehörende Aufgabe wahr. Unter diesen Voraussetzungen sei die in der Entscheidung 98/358 vorgesehene Berichtigung auf eine fehlerhafte Beurteilung der Natur der vorgenommenen Einbehaltungen gestützt.

18 In diesem Zusammenhang ist zum einen festzustellen, dass die im Haushaltsjahr 1994 geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Vornahme der genannten Einbehaltungen zuließen. Aus den von der griechischen Regierung zu den Akten gegebenen Unterlagen geht nämlich hervor, dass Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1409/83 erst am 1. Dezember 1997 durch das Gesetz Nr. 2538/97 aufgehoben worden ist.

19 Zum anderen hat die griechische Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof eingeräumt, dass die Einbehaltungen auch bei der Zahlung von Beihilfen an Erzeuger, die nicht Mitglieder der LGV gewesen seien, vorgenommen worden seien. Da diese Erzeuger an den Vereinbarungen zwischen den LGV und deren Mitgliedern nicht beteiligt waren, hätten die ihnen gegenüber vorgenommenen Einbehaltungen nicht auf diesen Vereinbarungen beruhen können.

20 Auch diesem zweiten Argument ist daher nicht zu folgen.

21 Drittens macht die griechische Regierung hilfsweise geltend, das Gemeinschaftsrecht lasse Einbehaltungen bei Prämien wie die in Griechenland vorgenommenen zu. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehe nämlich hervor, dass Einbehaltungen von zu zahlenden Beihilfen zulässig seien, wenn sie die tatsächlichen Kosten widerspiegelten, den normalerweise in anderen Fällen nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Gebühren oder Abgaben entsprächen, so gering seien, dass sie die potenziell Begünstigten nicht davon abhielten, sich an dem Beihilfeprogramm zu beteiligen, und das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation nicht gefährdeten (Urteile vom 30. November 1978 in der Rechtssache 31/78, Bussone, Slg. 1978, 2429, und vom 15. September 1982 in der Rechtssache 233/81, Denkavit Futtermittel, Slg. 1982, 2933).

22 Die griechische Regierung vertritt die Auffassung, weder die Verordnung Nr. 805/68 noch die Verordnung Nr. 1765/92, noch irgendeine andere Verordnung, die das Funktionieren des EAGFL oder die Zahlung der Beihilfen regele, enthielten ausdrückliche Vorschriften, wonach Einbehaltungen bei Beihilfen untersagt seien. Dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nach der Verkündung des vorgenannten Urteils Denkavit Futtermittel Verordnungen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik erlassen habe, ohne darin Vorschriften aufzunehmen, die die Einbehaltung von Verwaltungskosten bei den den Erzeugern zu zahlenden Prämien untersagten, beweise, dass er nicht beabsichtigt habe, derartige Einbehaltungen zu verbieten. Die Unterschiede im Wortlaut zwischen Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 30a der Verordnung Nr. 805/68 ließen ebenfalls die Schlussfolgerung zu, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber keine allgemeine Regelung habe einführen wollen, durch das die Vornahme von Einbehaltungen bei den zu zahlenden Beihilfen verboten werde, sondern lediglich habe verhindern wollen, dass die Begünstigten Kosten zu tragen hätten, die nicht mit der Gewährung dieser Beihilfen zusammenhingen. Aus diesen beiden Vorschriften gehe hervor, dass die Beihilfe an den Begünstigten selbst und nicht an einen Dritten zu zahlen sei, dass sie zu zahlen sei, ohne dass parafiskalische Belastungen auferlegt oder Abzüge vorgenommen würden, die in keinem Zusammenhang mit der Gewährung der Beihilfe stuenden, und dass das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation nicht behindert werden dürfe.

23 Die griechische Regierung macht ferner geltend, der Gerichtshof habe entschieden, dass Artikel 15 der Verordnung Nr. 1765/92 es einem Mitgliedstaat nicht verwehre, eine Aufrechnung zwischen dem dem Begünstigten aus einer Gemeinschaftsbeihilfe geschuldeten Betrag und nicht beglichenen Forderungen dieses Staates vorzunehmen, sofern er jede Beeinträchtigung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts vermeide und die Wirtschaftsteilnehmer gleichbehandele (Urteil vom 19. Mai 1998 in der Rechtssache C-132/95, Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet, Slg. 1998, I-2975).

24 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 bestimmt:

Die Zahlungen gemäß dieser Verordnung sind dem Begünstigten ungeschmälert auszuzahlen."

25 Artikel 30a der Verordnung Nr. 805/68 sieht vor:

Die nach Maßgabe dieser Verordnung zu zahlenden Beträge werden in voller Höhe an die Begünstigten ausgezahlt."

26 Aus dem Wortlaut dieser beiden Vorschriften geht also eindeutig hervor, dass die darin genannten Zahlungen ungeschmälert" bzw. in voller Höhe" an die Begünstigten auszuzahlen sind.

27 Sodann hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Oktober 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-36/97 und C-37/97 (Kellinghusen und Ketelsen, Slg. 1998, I-6337, Randnr. 21) entschieden, dass diese Vorschriften es den nationalen Behörden verbieten, die Zahlungen zu kürzen oder für die Bearbeitung der Anträge Verwaltungsgebühren zu erheben, die eine Verringerung des Beihilfebetrags bewirken.

28 In diesem Urteil hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission vom 26. Juli 1979 über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver (ABl. L 199, S. 1), um die es im Urteil Denkavit Futtermittel ging, anders als die Verordnungen Nrn. 1765/92 und 805/68, die die ungeschmälerte Auszahlung der Beihilfen vorsehen, keine Regelung über die Kosten der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen enthielt (vgl. Urteil Kellinghusen und Ketelsen, Randnr. 23). Die gleiche Feststellung ist in Bezug auf die Vorschriften der Verordnung geboten, die Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen war, die im Urteil Bussone in den Randnummern 14, 15 und 21 beantwortet worden sind. Es ist folglich nicht möglich, sich in der vorliegenden Rechtssache auf die Rechtsprechung in den Urteilen Denkavit Futtermittel und Bussone zu berufen.

29 Was das Vorbringen angeht, der Umstand, dass die 1992 im Sektor der gemeinsamen Agrarpolitik erlassene Gemeinschaftsregelung keine Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 und Artikel 30a der Verordnung Nr. 805/68 entsprechende Regel enthalte, beweise, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Einbehaltung von Verwaltungskosten bei an die Erzeuger zu zahlenden Beihilfen nicht habe verbieten wollen, genügt der Hinweis, dass diese beiden Artikel nicht im Licht von Verordnungen ausgelegt werden dürfen, die keine Vorschriften über eine ungeschmälerte Auszahlung der Beihilfen an die Begünstigten enthalten (Urteil Kellinghusen und Ketelsen, Randnr. 27).

30 Was schließlich das auf das Urteil Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet gestützte Vorbringen betrifft, ist festzustellen, dass jene Rechtssache nicht die Finanzierung von Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen betraf, sondern sich darauf bezog, ob die Mitgliedstaaten ihre Forderungen, die normalerweise Gegenstand einer Aufrechnung sein können, in jenem Fall Steuerforderungen, gegen Zahlungsansprüche aus Gemeinschaftsrecht aufrechnen können (Urteil Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet, Randnr. 58). Außerdem hat der Gerichtshof in jenem Urteil entschieden, dass eine Aufrechnung zwischen den Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen aus der gemeinschaftsrechtlichen Regelung und den rückständigen Forderungen eines Mitgliedstaats nicht gegen Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1765/92 verstößt, weil diese Aufrechnung nicht zu einer Kürzung der Beihilfe führt (Urteil Jensen und Korn- og Foderstofkompagniet, Randnr. 61). Im vorliegenden Fall bewirken die streitigen Einbehaltungen aber gerade eine Kürzung des Beihilfebetrags, so dass die griechische Regierung sich auf diese Rechtsprechung in der vorliegenden Rechtssache nicht mit Erfolg berufen kann.

31 Viertens macht die griechische Regierung hilfsweise geltend, die vorgenommenen Einbehaltungen bewegten sich je nach LGV zwischen 0,5 % und 2 % der zu zahlenden Beihilfe. Da es der Kommission unmöglich sei, den anzuwendenden Berichtigungssatz genau zu bestimmen, habe sie - die griechische Regierung - sich auf die Anwendung eines Berichtigungssatzes in Höhe von 1,25 % beschränken müssen, d. h. des Mittelwertes zwischen 0,5 % und 2 %.

32 In diesem Zusammenhang geht aus den der Klageschrift als Anlage beigefügten Protokollen der Generalversammlungen der LGV hervor, dass der von diesen LGV angewendete Einbehaltungssatz niemals unter 2 % lag. Da die griechische Regierung ihre Behauptung nicht bewiesen hat, ist dieses Vorbringen somit ebenfalls zurückzuweisen.

33 Die griechische Regierung trägt fünftens vor, das am 1. Dezember 1997 in Kraft getretene Gesetz Nr. 2538/97 verbiete künftig derartige Einbehaltungen von den für Rechnung des EAGFL gezahlten Beträgen.

34 In diesem Zusammenhang genügt die Feststellung, dass dieses Gesetz erst im Dezember 1997 in Kraft getreten ist und daher im Rahmen einer Prüfung des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1994 nicht berücksichtigt werden kann.

35 Da keinem der Argumente der griechischen Regierung gefolgt werden konnte, ist der Klagegrund, der sich auf die Ausgaben für Ausgleichsbeihilfen im Sektor Landwirtschaftliche Kulturpflanzen und für Rindfleischprämien bezieht, zurückzuweisen.

Zu den Ausgaben für die den Organisationen der Erzeuger von Obst und Gemüse gewährten Finanzausgleichszahlungen

36 Aus dem Zusammenfassenden Bericht geht hervor, dass bei mehreren vom EAGFL in Griechenland durchgeführten Kontrollen Mängel im System der Kontrolle und der Verwaltung des den Organisationen der Erzeuger von Obst und Gemüse gewährten Finanzausgleichs festgestellt worden sind.

37 So habe, was das Pfirsiche und Nektarinen betreffe, durch im August 1994 und im August 1995 in Mazedonien durchgeführte Kontrollen u. a. festgestellt werden können, dass eine Zulassung Organisationen erteilt worden sei, die nicht über die zur Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder notwendigen technischen Einrichtungen verfügt hätten, dass keine der kontrollierten Organisationen über einen Betriebsfonds verfügt habe und dass der zur Festsetzung der zu zahlenden Rücknahmevergütung angewendete Koeffizient falsch gewesen sei.

38 Nach den Angaben im Zusammenfassenden Bericht wurde ein Jahr später in den Nomoi Pella und Imathia eine neue Kontrolle bei einigen Erzeugerorganisationen durchgeführt, denen die Zulassung ursprünglich verweigert worden war. Diese Kontrolle habe gezeigt, dass in Imathia die erneute Überprüfung durch die griechischen Behörden im Allgemeinen als akzeptabel angesehen werden konnte, dass aber in Pella eine beträchtliche Zahl von Organisationen wegen der Unzulänglichkeit ihrer technischen Einrichtungen nicht hätte anerkannt werden dürfen.

39 Was die Zitrusfrüchte angeht, kommt der Zusammenfassende Bericht zu dem Ergebnis, dass das griechische System zur Verwaltung und Kontrolle der Verfahren zur Anerkennung von Erzeugerorganisationen mehrere ernsthafte Mängel aufweise. Die Kontrolle einer großen Organisation im Nomos Arta, die bereits vom Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften gerügt worden sei, habe im Übrigen eine ganze Reihe von Unzulänglichkeiten zutage gefördert, und nichts lasse die Annahme zu, dass eine - von der Kommission jedoch geforderte - Erhebung über die Rücknahme von Orangen im Nomos Arta zufriedenstellend durchgeführt worden sei.

40 Aufgrund dieser Feststellung hat die Kommission zum einen eine Berichtigung in Höhe von 10 % bei allen für Pfirsiche, Nektarinen und Zitrusfrüchte gemeldeten Mengen und zum anderen eine Berichtigung in Höhe von 20 % bei den für Pfirsiche und Nektarinen im Nomos Pella gemeldeten Mengen beschlossen.

41 Die griechische Regierung macht an erster Stelle geltend, dass diese Berichtigungen auf einer fehlerhaften Würdigung des Sachverhalts durch die Kommission beruhten. Sie trägt vor, auf ein Schreiben der Kommission vom 12. Oktober 1994, durch das sie von der Absicht der Kommission unterrichtet worden sei, eine Berichtigung in Höhe von 50 % bei den mit der Rücknahme von Pfirsichen und Nektarinen zusammenhängenden Ausgaben für das Haushaltsjahr 1994 vorzunehmen und diese Berichtigung auf die Haushaltsjahre 1992 und 1993 auszudehnen, wenn im ersten Halbjahr 1995 keine durchgreifenden Maßnahmen zur Sanierung dieses Sektors ergriffen würden, habe sie der Kommission am 1. November 1994 eine Reihe von Maßnahmen mitgeteilt, die 1994 zur Sanierung des genannten Sektors ergriffen worden seien. Als Reaktion auf diese Maßnahmen habe die Kommission mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 ihre Vorbehalte in Bezug auf die Haushaltsjahre 1992 und 1993 aufgegeben. Da diese Maßnahmen sämtlich während des Wirtschaftsjahres 1994 erlassen worden seien und während dieses Zeitraums spürbare Ergebnisse gezeitigt hätten, habe die Kommission fehlerhaft gehandelt, als sie die finanzielle Berichtigung für das Haushaltsjahr 1994 aufrechterhalten habe.

42 Die Kommission bestreitet nicht, dass die griechischen Behörden nach dem Schreiben vom 12. Oktober 1994 einige Maßnahmen zur Sanierung des betroffenen Sektors erlassen hätten, sie ist aber der Auffassung, dass diese Maßnahmen nicht ausgereicht hätten, um das Problem der nicht ordnungsgemäßen Anerkennung von Erzeugerorganisationen zu lösen. Zusätzliche Erhebungen hätten sie zu der Schlussfolgerung gebracht, dass die die Anerkennung von Verbraucherorganisationen, die Kontrolle des Funktionierens dieser Organisationen und das Vorhandensein von Interventionsfonds betreffenden Unregelmäßigkeiten fortbestuenden. Aufgrund dieser Feststellungen sei sie dazu berechtigt gewesen, eine Berichtigung in Höhe von 10 % bei den für die Wirtschaftsjahre 1992 bis 1994 gemeldeten Ausgaben vorzunehmen. Dass sie als Reaktion auf die Anstrengungen, die die griechischen Behörden unternommen hätten, um den festgestellten Unregelmäßigkeiten abzuhelfen, die Vorbehalte für die Wirtschaftsjahre 1992 bis 1993 zurückgenommen habe, impliziere für die Hellenische Republik nicht das Recht, das gleiche Verhalten in Bezug auf die Unregelmäßigkeiten des Haushaltsjahres 1994 zu fordern (Urteil vom 6. Oktober 1993, Italien/Kommission, Randnr. 67).

43 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 118, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3284/83 des Rates vom 14. November 1983 (ABl. L 325, S. 1; im Folgenden: Verordnung Nr. 1035/72) in Artikel 13 vorsieht, dass auf Veranlassung der Obst- und Gemüseerzeuger Erzeugerorganisationen geschaffen werden, deren Zweck darin besteht, die Konzentration des Angebots sowie die Regulierung der Erzeugerpreise bei einem oder mehreren unter die Verordnung fallenden Erzeugnissen zu fördern und für die den Organisationen beigetretenen Erzeuger geeignete technische Hilfsmittel zur Aufmachung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse bereitzustellen.

44 Nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1035/72 können die Mitgliedstaaten die betreffenden Organisationen unter der Voraussetzung anerkennen, dass diese eine ausreichende Garantie für die Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben bieten, für die sie gegründet worden sind, und vom Zeitpunkt der Anerkennung an über eine spezifische Buchführung für die Tätigkeiten verfügen, die Gegenstand der Anerkennung sind. Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat einer Erzeugerorganisation, die z. B. nicht über geeignete technische Hilfsmittel für die Aufmachung und die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse verfügt, die Anerkennung verweigern, gegebenenfalls sogar entziehen muss.

45 Sodann ist es aus den in Randnummer 9 dieses Urteils angegebenen Gründen Sache des Mitgliedstaats, die Unrichtigkeit der Feststellungen der Kommission zu beweisen. Im vorliegenden Fall behauptet die griechische Regierung aber lediglich ganz allgemein, dass die Kommission dadurch einen Fehler begangen habe, dass sie die finanzielle Berichtigung für das Haushaltsjahr 1994 aufrechterhalten habe, sie bringt aber keinen konkreten Beweis bei, durch den die Richtigkeit der Feststellungen in Frage gestellt werden könnte, die die Kommission in Bezug auf die Unregelmäßigkeiten bei der Anerkennung der Erzeugerorganisationen getroffen hat.

46 Schließlich bedeutet die Rücknahme der Vorbehalte in Bezug auf die von der Hellenischen Republik in den Haushaltsjahren 1992 und 1993 getätigten Ausgaben durch die Kommission in keiner Weise, dass die Beibehaltung der Berichtigung für das Haushaltsjahr 1994 nicht berechtigt ist. Vielmehr stellen die - im Übrigen von der Hellenischen Republik nicht bestrittenen - Ergebnisse der von der Kommission bei den Erzeugerorganisationen durchgeführten Erhebungen, wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, in dieser Hinsicht eine ausreichende Rechtfertigung dar.

47 Die Argumentation der griechischen Regierung in diesem Punkt ist somit zurückzuweisen.

48 Die griechische Regierung macht an zweiter Stelle geltend, dass die Kommission die Grenzen des Ermessens überschritten habe, über das sie aufgrund von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 verfüge. Erstens müsse die Kommission, wenn sie ihre pauschale Berichtigung auf der Grundlage des Belle-Berichts vornehme, maßvoll vorgehen, wobei eine Berichtigung um 10 % nur gerechtfertigt sei, wenn eine gesteigerte Gefahr von umfangreichen Verlusten für den EAGFL bestehe. Zweitens sei die Kommission, wenn sie die Berichtigung der gemeldeten Ausgaben vornehme, gehalten, Art und Schwere des der Gemeinschaft zugefügten finanziellen Schadens zu berücksichtigen. Drittens habe sich die Erhebung der Kommission im Sektor Orangen nur auf einen einzigen Nomos erstreckt, während das griechische Hoheitsgebiet insgesamt 52 Nomoi umfasse. Viertens habe sich die Erhebung der Kommission im Sektor Pfirsiche und Nektarinen nur auf zwei dieser 52 Nomoi erstreckt, und die Kommission habe bei dieser Kontrolle nur eine beschränkte Zahl von Erzeugerorganisationen geprüft, für die eine zuvor von den griechischen Behörden durchgeführte Kontrolle bereits gewisse Mängel bei der Anwendung der Regelung zutage gefördert habe. Fünftens sei die finanzielle Berichtigung in Höhe von 20 % für den Nomos Pella nicht gerechtfertigt, da die von der Kommission im August 1995 durchgeführte Erhebung sich nur auf acht Erzeugerorganisationen erstreckt habe, deren Anerkennung von den griechischen Behörden bereits beanstandet worden sei.

49 Die griechische Regierung trägt darüber hinaus vor, für eine ordnungsgemäße und wirksame Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Verwaltung des Marktes für Zitrusfrüchte unbedingt erforderliche Richtlinien seien allen mit der Durchführung dieser Kontrollen betrauten hohen Beamten an die Hand gegeben worden. Diese Richtlinien bezögen sich auf die Qualitätskontrolle, das richtige Funktionieren der Erzeugerorganisation und das ordnungsgemäße Verfahren bei Rücknahme und der kostenlosen Verteilung. Das Funktionieren dieser Organisationen sei daher nicht zu beanstanden; dies werde auch dadurch bewiesen, dass die Kommission die Vorbehalte in Bezug auf die in den Haushaltsjahren 1992 und 1993 getätigten Ausgaben zurückgezogen habe. Im Sektor Pfirsiche und Nektarinen seien ähnliche Weisungen in Bezug auf die Anerkennung, die Struktur und das Funktionieren bestimmter Erzeugerorganisationen gegeben worden. Außerdem sei eine EDV-Datei der Mitglieder der Erzeugerorganisationen geschaffen worden, um deren Produktions- und Geschäftstätigkeit leichter kontrollieren zu können.

50 Was das angebliche Fehlen von technischen Einrichtungen und von Interventionsfonds angeht, macht die Griechische Republik geltend, die Verordnung Nr. 1035/72 schreibe nicht vor, dass die Erzeugerorganisation ihre eigenen technischen Einrichtungen besässen, so dass die Anerkennung den Erzeugerorganisationen, die diese Einrichtungen mieteten, nicht verweigert werden könne. Diese Verordnung enthalte auch keinen genauen Hoechstbetrag für die Einnahmen des Interventionsfonds, und die Tatsache allein, dass einige Fonds nicht das erforderliche Kapital besässen, um die durchgeführten Rücknahmen abzudecken, könne daher die Ordnungsmäßigkeit der Anerkennung der betreffenden Organisation nicht berühren.

51 Was erstens die von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Anerkennung der Erzeugerorganisationen betrifft, ist festzuhalten, dass sie unbestreitbar von einer gewissen Schwere waren. Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, verfügten nämlich sowohl im Sektor Pfirsiche und Nektarinen als auch im Sektor Zitrusfrüchte eine große Zahl der kontrollierten Organisationen weder über private noch über gemietete Einrichtungen für die Aufmachung und die Vermarktung der Erzeugung ihrer Mitglieder und besassen auch keine Interventionsfonds zur Finanzierung der Rücknahme bestimmter Erzeugnisse. Wie sich aus Randnummer 44 dieses Urteils ergibt, hat die griechische Regierung aber keine Beweise beigebracht, durch die die Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage gestellt werden könnte.

52 Was zweitens die Repräsentativität der von der Kommission durchgeführten Kontrollen angeht, ist festzustellen, dass diese Kontrollen, wie die Kommission geltend gemacht hat, ohne dass ihr die griechische Regierung widersprochen hätte, was den Sektor Pfirsiche und Nektarinen angeht, sich auf alle Erzeugerorganisationen erstreckt haben, deren Sitz sich in den Nomoi Pella und Imathia befindet, auf die 95 % der Erzeugung von Pfirsichen und Nektarinen im griechischen Hoheitsgebiet und 93,5 % der dafür vorgenommenen Ausgleichszahlungen entfallen. Im Sektor Zitrusfrüchte haben sich die Kontrollen auf die Nomoi Argolida, Arta und Lefkada erstreckt, deren Erzeugung Veranlassung zu 74 % der in diesem Sektor im griechischen Hoheitsgebiet vorgenommenen Ausgleichszahlungen für das Haushaltsjahr 1994 gegeben hat. In Anbetracht dieser Zahlen können die Repräsentativität der von der Kommission durchgeführten Kontrollen und das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten vernünftigerweise nicht in Zweifel gezogen werden.

53 Diese Feststellung gilt auch für die im Nomos Pella durchgeführten Kontrollen. Der Umstand, dass die Kommission bei einer zweiten Erhebung nur die Organisationen kontrolliert hat, deren Anerkennung bereits von den griechischen Behörden beanstandet worden war, kann für sich allein nämlich in keiner Weise die von der Kommission bei Abschluss dieser Erhebung getroffene Feststellung entkräften, dass nämlich 48 % der in diesem Nomos niedergelassenen Erzeugerorganisationen nicht über technische Einrichtungen für die Obstvermarktung verfügten.

54 Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Erlass von Richtlinien für die mit den Kontrollen vor der Anerkennung der Erzeugerorganisationen betrauten Beamten und die Schaffung von EDV-Dateien über die Mitglieder der Erzeugerorganisationen nicht garantieren, dass die anerkannten Organisationen zu dem Zeitpunkt, in dem ihnen die Anerkennung erteilt wird, oder zu einem späteren Zeitpunkt alle für diese Anerkennung erforderlichen Kriterien erfuellen. Diesem Vorbringen ist daher nicht zu folgen.

55 Ferner hat die Kommission sich zum einen nicht darauf beschränkt, festzustellen, dass eine Reihe von Organisationen nicht über private technische Einrichtungen verfügt hätten, sondern unterstrichen, dass eine große Zahl von Erzeugerorganisationen weder über private noch über gemietete Einrichtungen" verfügt hätten, und sie hat zum anderen nicht ausgeführt, dass die zwingend vorgeschriebenen Interventionsfonds unzureichende Einnahmen gehabt hätten, sondern hervorgehoben, dass diese Fonds oft überhaupt nicht vorhanden gewesen seien.

56 Aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, dass die von den Dienststellen der Kommission festgestellten Mängel sich auf die Durchführung der wesentlichen Kontrollen bezogen, die die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben auf dem betroffenen Gebiet gewährleisten sollen, so dass die Kommission vernünftigerweise zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass im vorliegenden Fall für den EAGFL die Gefahr ausgedehnter Verluste bestand. Die von der Kommission vorgenommene Berichtigung um 10 % erscheint folglich nicht ungerechtfertigt.

57 Was die für den Nomos Pella vorgenommene finanzielle Berichtigung angeht, ist festzustellen, dass zum einen die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die Übernahme sämtlicher Ausgaben durch den EAGFL ablehnen kann, wenn sie feststellt, dass es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gibt (Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-45/97, Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-5333, Randnr. 24), und dass zum anderen die Kommission sich im Belle-Bericht ausdrücklich die Möglichkeit vorbehalten hat, unter außergewöhnlichen Umständen einen höheren Berichtigungssatz als 10 % anzuwenden. In Anbetracht der Schwere und des Ausmaßes der im Nomos Pella festgestellten Mängel bei den wesentlichen Kontrollen erscheint die von der Kommission vorgenommene Berichtigung um 20 % nicht als ungerechtfertigt.

58 Der Klagegrund, der sich auf die Ausgaben für die den Organisationen der Obst- und Gemüseerzeuger gewährten Ausgleichszahlungen bezieht, ist daher zurückzuweisen.

Zu den Ausgaben im Sektor Wein

Berichtigungen im Zusammenhang mit der endgültigen Aufgabe von Rebflächen

59 Aus dem Zusammenfassenden Bericht geht hervor, dass die Dienststellen der Kommission bei einem Kontrollbesuch im September 1995 feststellten, dass das von den griechischen Behörden geschaffene System für die Kontrolle der endgültigen Aufgabe von Rebflächen nicht ausreichte, um das Fehlen eines verlässlichen Systems für die Flächenidentifizierung und -messung, wie z. B. eine Weinbaukartei bzw. ein Flurkataster, auszugleichen.

60 Im Zusammenfassenden Bericht wurde ausgeführt, dass die Nachmessung mehrerer Parzellen durch die Dienststellen der Kommission zeigte, dass die Schätzungen der griechischen Kontrolleure um durchschnittlich 10 % höher als die tatsächlichen Flächen waren. Darüber hinaus konnten die Dienststellen der Kommission keine Informationen über die von den nationalen Behörden zur Ermittlung der Flächen gewählte Methode erhalten, und es stellte sich heraus, dass nach der Rodung keine Messung durchgeführt worden war.

61 Im Zusammenfassenden Bericht wird außerdem angegeben, dass die Kontrollen Unstimmigkeiten zwischen Erzeugungsmeldungen und anerkanntem Ertrag der gerodeten Parzellen zutage gefördert hätten, da die Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen auf der Grundlage des Ertrages der Reben der gerodeten Parzellen und nicht auf der Grundlage des Durchschnittsertrags einer bestimmten Sorte in einem Nomos berechnet werden müssten. Die Erhebung habe darüber hinaus gezeigt, dass die Rebflächen nicht entsprechend den Gemeinschaftsbestimmungen gerodet worden seien.

62 Die Kommission hat demzufolge die Anerkennung von 8,64 % der Ausgaben in Bezug auf die endgültige Aufgabe von Rebflächen abgelehnt.

63 Die griechische Regierung macht geltend, diese finanzielle Berichtigung sei nicht gerechtfertigt, da das Kontroll- und Vergleichssystem, das sie eingeführt habe, um einen Ausgleich für das Fehlen einer Weinbaukartei in ihrem Hoheitsgebiet zu schaffen, in vollem Umfang wirksam und verlässlich sei.

64 Die Kontrollen an Ort und Stelle, die sich auf 100 % der vorgelegten Dokumente erstreckten, seien spezialisierten Agrarsachverständigen anvertraut und würden sowohl vor als auch nach der Rodung der Rebflächen durchgeführt. Diese Kontrollen erstreckten sich auf die Fläche, die Produktivität und den Ertrag der betreffenden Parzellen, und die Ergebnisse würden durch Aushang in den Räumlichkeiten der örtlichen Verwaltung bekannt gegeben. Dieser Aushang ermögliche es, gegebenenfalls Einsprüche einzulegen. Die Einsprüche würden in erster Instanz von einem aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuss geprüft, der vor der Rodung eine Kontrolle an Ort und Stelle ohne Beteiligung des ersten Kontrolleurs durchführe. Außerdem sei ein Rechtsbehelf bei einem Beschwerdeausschuss vorgesehen, der dann eine administrative Kontrolle und eine Kontrolle an Ort und Stelle vornehme. Auf die Rodung folge eine neue Kontrolle an Ort und Stelle und eine neue Vermessung der Fläche sowie ein Vergleich aller Daten. Diese letzte Kontrolle werde von dem Agrarsachverständigen vorgenommen, der die Kontrolle vor der Rodung der Rebflächen durchgeführt habe.

65 Zu den in Bezug auf die Identifizierung der Parzellen und die Messung der Flächen getroffenen Feststellungen trägt die griechische Regierung vor, nach dem Entwurf für eine griechische Weinbaudatei sei der Inhaber einer Parzelle verpflichtet, zu erklären, ob er diese allein oder gemeinsam mit einem anderen Landwirt nutze oder ob diese Parzelle verpachtet sei. Im letztgenannten Fall sei ein Winzer, der von dem System der endgültigen Aufgabe von Rebflächen Gebrauch machen wolle, verpflichtet, seinem Antrag die das Eigentum an der Parzelle betreffenden Belege beizufügen. Auf diese Weise seien die zuständigen Stellen immer in der Lage, den Eigentümer einer bestimmten Parzelle festzustellen. Das im Zusammenfassenden Bericht angesprochene Problem der Vermessung der Parzellen sei darauf zurückzuführen, dass es zum einen in Griechenland keine genau definierten Eigentumstitel gebe und die vorhandenen Titel nicht mit Lageplänen verbunden seien und in ihnen die Fläche der Parzellen nur annäherungsweise durch eine Anzahl von stremmata" (einer 10 ar entsprechenden Flächeneinheit) angegeben sei.

66 Was die Abweichung zwischen der Erzeugungsmeldung und dem anerkannten Ertrag der gerodeten Parzellen angeht, macht die griechische Regierung geltend, der Durchschnittsertrag dieser Parzellen sei u. a. nach dem Alter der Rebstöcke, der Art der Fruchtbildung der jeweiligen Sorte, der Stärke der Rebstöcke und den Bewässerungsmöglichkeiten berechnet worden. Der Durchschnittsertrag des Nomos sei bei der Berechnung der verschiedenen Prämien nicht berücksichtigt worden, und eine Erzeugungsmeldung habe nur dann dazu gedient, den für die Berechnung der Prämien berücksichtigten Hoechstertrag zu beurteilen, wenn alle Parzellen eines Antragstellers hätten gerodet werden sollen.

67 Was das Vorbringen der Kommission betrifft, die von den nationalen Behörden durchgeführten Kontrollen seien ungenügend gewesen, macht die griechische Regierung geltend, diese Kontrollen sei im Laufe des Haushaltsjahres 1993/94 verstärkt worden. Aufgrund einer Empfehlung des EAGFL seien nämlich zusätzliche Kontrollen eingeführt worden; sie hätten sich auf eine Stichprobe bei 1 % aller Kontrollen erstreckt, die im Zusammenhang mit Anträgen auf Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen durchgeführt worden seien.

68 Hilfsweise trägt die griechische Regierung vor, die finanzielle Berichtigung in Höhe von 8,64 % sei willkürlich und nicht gerechtfertigt, da die Flächen, für die Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen gewährt worden seien, nur um 3,38 % über die Rebflächen hinausgingen, die tatsächlich gerodet worden seien.

69 Zunächst ist festzustellen, dass das von der griechischen Regierung in der vorliegenden Rechtssache beschriebene Kontrollsystem sich in nichts von dem Kontrollsystem unterscheidet, auf das sie sich in dem Verfahren berufen hatte, dass zum Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-46/97 (Griechenland/Kommission, Slg. 2000, I-5719) geführt hat. In Randnummer 38 dieses Urteils hat der Gerichtshof aber festgestellt, dass dieses Kontrollsystem nicht die nach der Gemeinschaftsregelung erforderliche Objektivität aufweist. Da die griechische Regierung in diesem Zusammenhang nichts Neues vorgetragen hat, ist ihr Vorbringen in diesem Punkt zurückzuweisen.

70 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat, dessen Kontrollen im Rahmen der Anwendung der Regeln für das Funktionieren des EAGFL, Abteilung Garantie, von der Kommission als nicht vorhanden oder unzureichend angesehen werden, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Feststellungen der Kommission nur dadurch entkräften kann, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird. Gelingt dem Mitgliedstaat der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, nicht, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel daraus begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1999, Italien/Kommission, Randnr. 7).

71 Im vorliegenden Fall bestreitet die griechische Regierung zwar die Feststellung, die die Kommission in Bezug auf die Identifizierung der Parzellen getroffen hat, sie behauptet aber lediglich, dass das in Griechenland angewendete System der Lokalisierung der Parzellen es ermögliche, die Eigentümer der Parzellen festzustellen, und bringt also kein Beweismittel bei, das geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu begründen.

72 Was die Abweichungen zwischen den Erzeugungsmeldungen und dem anerkannten Ertrag der betreffenden Parzellen zum einen und die Unzulänglichkeit ihrer Kontrollen zum anderen angeht, beschränkt sich die griechische Regierung ebenfalls auf die Behauptung, dass der Durchschnittsertrag des Nomos bei der Berechnung der Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen nicht berücksichtigt werde bzw. dass der Anteil der durchgeführten zusätzlichen Kontrollen recht hoch sei.

73 Außerdem hat die griechische Regierung die Feststellungen der Kommission hinsichtlich der um durchschnittlich 10 % überhöhten Schätzungen der Rebflächen, der nicht vorschriftsgemäßen Rodung und der zu späten Durchführung der Kontrollen nach der Rodung nicht entkräftet.

74 Was schließlich den Satz der vorgenommenen finanziellen Berichtigung angeht, hat die griechische Regierung die Unrichtigkeit der von der Kommission durchgeführten Rechnung in keiner Weise dargetan.

75 Die finanzielle Berichtigung in Höhe von 8,64 % der im Rahmen der endgültigen Aufgabe von Rebflächen angemeldeten Ausgaben kann daher nicht in Frage gestellt werden.

Berichtigungen im Rahmen der obligatorischen Destillation von Tafelwein

76 Aus dem Zusammenfassenden Bericht geht hervor, dass die finanzielle Berichtigung im Rahmen der obligatorischen Destillation von Tafelwein ihren Ursprung im EAGFL-Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 1991 findet. Bei diesem Rechnungsabschluss habe die Kommission festgestellt, dass bestimmte Mitgliedstaaten ihre Destillationspflicht nicht erfuellt und die Bestände zum Ende des Wirtschaftsjahres regelmäßig unterbewertet hätten. Die Bestandsüberschüsse am Ende des Wirtschaftsjahres hätten das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Wein gestört und zu erhöhten Kosten für die private Lagerhaltung im folgenden Wirtschaftsjahr geführt.

77 Nach den Angaben im Zusammenfassenden Bericht lag die in Griechenland tatsächlich destillierte Menge 1994 um 135 569 hl unter der vorgeschriebenen Menge. Infolgedessen nahm die Kommission eine finanzielle Berichtigung vor, die in der gleichen Weise berechnet wurde wie in den vorangehenden Haushaltsjahren, nämlich auf der Grundlage der Lagerkosten für den nicht destillierten Wein. Die vorgenommene Berichtigung belief sich auf 172 443 768 GRD.

78 Dazu trägt die griechische Regierung erstens vor, es gebe keine Rechtsgrundlage für die Vornahme der streitigen finanziellen Berichtigung. Die Regelung über die obligatorische Destillation, die nur die Erzeuger binde, verpflichte die Mitgliedstaaten nämlich nicht, die vollständige Destillation der vorgesehenen Menge zu erreichen. Außerdem könnten die Mitgliedstaaten nicht finanziell haftbar für die Verfehlungen von Erzeugern gemacht werden, die nicht dazu gezwungen werden könnten, einen Teil ihrer Erzeugung zu destillieren, wenn nicht gegen das Grundprinzip der wirtschaftlichen Freiheit verstoßen werden solle.

79 Die griechische Regierung macht zweitens geltend, dass finanzielle Berichtigungen nur dann vorgenommen werden dürften, wenn dem EAGFL ein finanzieller Schaden entstanden sei. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall, da zum einen der EAGFL von der Zahlung der Beträge befreit worden sei, auf die die Erzeuger Anspruch gehabt hätten, wenn sie alle ihre Verpflichtungen erfuellt hätten, und weil zum anderen keine nicht geschuldete Prämie gezahlt worden sei. Schließlich habe die Kommission die der obligatorischen Destillation zu unterziehenden Mengen zu hoch veranschlagt.

80 Zunächst ist festzustellen, dass aus der 46. Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) hervorgeht, dass die Kontrolle und die Anwendung der obligatorischen Destillation Aufgabe jedes Mitgliedstaats ist.

81 Außerdem erlegt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, alle Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeit oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlass dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht (vgl. Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-755, Randnr. 45); zum anderen ergibt sich aus dieser Vorschrift, betrachtet im Licht der durch Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) aufgestellten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission, für die Frage der ordnungsgemäßen Verwendung der Gemeinschaftsmittel, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle zu schaffen, das die ordnungsgemäße Erfuellung der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Prämien sicherstellt (Urteil vom 12. Juni 1990, Deutschland/Kommission, Randnr. 20).

82 Es ist daher festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der griechischen Regierung eine finanzielle Berichtigung im Rahmen der obligatorischen Destillation von Tafelwein vornehmen darf.

83 Sodann ist zu unterstreichen, dass die Kommission, wenn sie bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation eine solche finanzielle Berichtigung vornimmt, nicht verpflichtet ist, zu beweisen, dass dem EAGFL ein Schaden entstanden ist, sondern nur dazu, die Wahrscheinlichkeit eines Schadens zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts zu belegen (vgl. u. a. Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-232/96, Frankreich/Kommission, Slg. 1998, I-5699, Randnr. 56).

84 Was den Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation angeht, ist zum einen festzuhalten, dass die im griechischen Hoheitsgebiet 1994 tatsächlich destillierte Menge unstreitig um 135 569 hl unter der vorgeschriebenen Menge lag und dass die griechischen Behörden zum anderen nicht in der Lage waren, ein Verzeichnis der kontrollierten Erzeuger oder der Erzeuger vorzulegen, die die festgesetzte Menge nicht zur obligatorischen Destillation bereitgestellt hatten.

85 Was die Einschätzung der eventuellen Gefahr betrifft, die sich für den EAGFL daraus ergab, dass die erforderliche Weinmenge nicht destilliert worden war, darf die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes diese Gefahr auf der Grundlage des in der Lagerung verbliebenen Weines kalkulieren (Urteil vom 28. Oktober 1999, Italien/Kommission, Randnr. 96). Im Übrigen hat die griechische Regierung keinen Beweis beibringen können, aufgrund dessen die Richtigkeit der von der Kommission durchgeführten Berechnungen in Zweifel gezogen werden könnte.

86 Schließlich kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe die der obligatorischen Destillation zu unterziehenden Mengen zu hoch veranschlagt, da für die Schätzung der Ernte, auf die die Kommission sich bei ihren Berechnungen stützt, allein die Erzeuger und der Mitgliedstaat zuständig sind (Urteil vom 28. Oktober 1999, Italien/Kommission, Randnr. 95).

87 Nach alledem erscheint die finanzielle Berichtigung in Höhe von 172 443 768 GRD im Rahmen der obligatorischen Destillation von Tafelwein gerechtfertigt.

88 Da keiner der von der griechischen Regierung vorgebrachten Klagegründe durchgreift, ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

89 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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