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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: C-248/04
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 1785/81, Verordnung (EWG) Nr. 2670/81, Verordnung (EWG) Nr. 1430/79


Vorschriften:

EG Art. 234
Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 Art. 26
Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 Art. 3
Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

26. Oktober 2006

"Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 - Für auf dem Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker zu zahlende Abgabe - Unanwendbarkeit von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Keine Möglichkeit einer Erstattung oder eines Erlasses aus Billigkeitsgründen - Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1785/81 und 2670/81 - Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit - Billigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache C-248/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 9. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juni 2004, in dem Verfahren

Koninklijke Coöperatie Cosun UA

gegen

Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und M. Ilesic (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M. M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Koninklijke Coöperatie Cosun UA, vertreten durch N. J. Helder und M. Slotboom, advocaten,

- des Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit, vertreten durch E. R. Kleijwegt als Bevollmächtigten,

- des Königreichs der Niederlande, vertreten durch H. G. Sevenster, C. M. Wissels und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,

- des Rates der Europäischen Union, vertreten zunächst durch F. Ruggeri Laderchi und B. Driessen, sodann durch B. Driessen und A. Gregorio Merino als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Nolin und X. Lewis als Bevollmächtigte im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Mai 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 305/91 des Rates vom 4. Februar 1991 (ABl. L 37, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3559/91 der Kommission vom 6. Dezember 1991 (ABl. L 336, S. 26) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2670/81).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Koninklijke Coöperatie Cosun UA (im Folgenden: Cosun), einer Genossenschaft mit Sitz in den Niederlanden, und dem Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (niederländischer Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität, im Folgenden: Minister), vertreten durch die Hoofdproductschap Akkerbouw (im Folgenden: HPA), über eine Abgabe, die von Cosun nach den Artikeln 26 der Grundverordnung und 3 der Verordnung Nr. 2670/81 zu entrichten ist.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

3 Die Grundverordnung soll im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker die Beschäftigungslage und den Lebensstandard der Erzeuger der Grundstoffe wie der Zuckerhersteller der Gemeinschaft weiterhin sichern und die Sicherheit der Versorgung aller Verbraucher mit Zucker zu vernünftigen Preisen durch die Stabilisierung des Zuckermarktes gewährleisten.

4 Zu diesem Zweck regelt sie die Erzeugung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Zucker. Sie sieht u. a. eine Erzeugungsquotenregelung vor, die nach ihrer 15. Begründungserwägung den Erzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantiert.

5 Im Rahmen dieser Quotenregelung setzt Artikel 24 der Grundverordnung für jedes Wirtschaftsjahr (d. h. für die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres) Grundmengen für "A-Zucker" und "B-Zucker" fest, die jeder Mitgliedstaat unter den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zuckererzeugern aufteilen muss. Den Zucker erzeugenden Unternehmen wird dementsprechend für jedes Wirtschaftsjahr eine A-Quote und eine B-Quote zugewiesen. Jede über die A- und die B-Quote hinaus erzeugte Zuckermenge wird als "C-Zucker" bezeichnet.

6 C-Zucker fällt weder unter die Preisstützungsregelung noch unter die Regelung für Ausfuhrerstattungen. Überdies darf er nicht auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden und ist deshalb außerhalb der Gemeinschaft abzusetzen, um auf dem Weltmarkt verkauft zu werden. Artikel 26 der Grundverordnung bestimmt insoweit:

"(1) ... C-Zucker, der nicht gemäß Artikel 27 übertragen wurde, ... [darf] nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt werden und [muss] in unverarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar ausgeführt werden.

...

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen.

Sie müssen insbesondere die Erhebung einer Abgabe für [den] in Absatz 1 genannten C-Zucker ... vorsehen, für [den] bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt die Ausfuhr in unverarbeiteter Form innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen ist."

7 Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung "[kann] jedes Unternehmen ... beschließen, den die A-Quote überschreitenden Teil der Zuckererzeugung ganz oder teilweise unter Anrechnung auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres auf dieses Wirtschaftsjahr zu übertragen".

8 Die auf der Grundlage des Artikels 26 Absatz 3 der Grundverordnung ergangene Verordnung Nr. 2670/81 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Ausfuhr von C-Zucker als erfolgt gilt.

9 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 bestimmt:

"(1) Die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Ausfuhr wird als erfolgt betrachtet, wenn

a) der C-Zucker ... aus dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet er ... erzeugt wurde, ausgeführt wird;

b) die Anmeldung zur Ausfuhr von dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat vor dem 1. Januar angenommen worden ist, der dem Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem der C-Zucker ... erzeugt worden ist;

c) der C-Zucker ... das Zollgebiet der Gemeinschaft spätestens in einer Frist von 60 Tagen ab dem unter Buchstabe b) genannten 1. Januar verlassen hat;

d) das Erzeugnis ohne Erstattung noch Abschöpfung [aus dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat] ausgeführt worden ist.

Außer im Fall von höherer Gewalt ... gilt die betreffende Menge C-Zucker ... als auf dem Binnenmarkt abgesetzt, wenn nicht alle im ersten Unterabsatz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Im Falle höherer Gewalt ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der C-Zucker ... erzeugt worden ist, die Maßnahmen, die aufgrund der vom Beteiligten geltend gemachten Umstände notwendig sind."

10 In der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2670/81 heißt es: "Bei der Festsetzung des beim Absatz auf dem Binnenmarkt zu erhebenden Betrages ist es unerläßlich, nicht ausgeführten C-Zucker ... Bedingungen zu unterwerfen, die denen für Zucker ... vergleichbar sind, [der] aus Drittländern eingeführt [wird]. Es erscheint daher zweckmässig, diesen Betrag so festzusetzen, dass einerseits der höchste Betrag der Einfuhrabschöpfung für Zucker ..., der in einem bestimmten Zeitraum anwendbar war, und andererseits ein anhand der Absatzkosten für einen aus Drittländern eingeführten Zucker festgesetzter Pauschalbetrag berücksichtigt werden. Der bestimmte Zeitraum umfasst das Wirtschaftsjahr, in dem der betreffende Zucker ... erzeugt wurde, und die auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden sechs Monate."

11 Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 sieht vor:

"(1) Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 auf dem Binnenmarkt abgesetzt worden sind, erhebt der betreffende Mitgliedstaat einen Betrag, der sich wie folgt zusammensetzt:

a) bei C-Zucker, für jeweils 100 kg des betreffenden Zuckers:

- aus der höchsten Einfuhrabschöpfung, die je 100 kg Weißzucker oder Rohzucker in dem Zeitraum, in den das Wirtschaftsjahr fällt, in dem der betreffende Zucker erzeugt worden ist, und den auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden sechs Monaten anwendbar war, und

- 1 [Euro];

...

(4) Für die C-Zucker[-Mengen], die vor ihrer Ausfuhr zerstört oder beschädigt wurden, ohne wiedergewonnen worden zu sein, wird der in Absatz 1 genannte Betrag nicht erhoben, sofern die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats als Fälle höherer Gewalt anerkannten Umstände gegeben waren."

Zollrecht

12 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1430/79) bestimmt:

"(1) Die Eingangsabgaben können ... bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.

Die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Anwendung von Unterabsatz 1 werden nach dem [für den Erlass von Durchführungsbestimmungen vorgesehenen] Verfahren ... festgelegt. Für die Erstattung und den Erlass können besondere Voraussetzungen gelten."

13 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1430/79 gelten als "Eingangsabgaben" "Zölle, Abgaben zollgleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 235 des Vertrages auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind".

14 Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3799/86 der Kommission vom 12. Dezember 1986 zur Durchführung der Artikel 4a, 6a, 11a und 13 der Verordnung Nr. 1430/79 (ABl. L 352, S. 19) zählt besondere Umstände auf, aus denen sich ergibt, dass der Beteiligte nicht im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Auch andere Sachverhalte können nach einer Einzelfallprüfung im Rahmen eines Verfahrens, das ein Tätigwerden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfordert, als solche besonderen Umstände begründend angesehen werden.

Ausgangsverfahren

15 Cosun, eine in den Niederlanden ansässige Genossenschaft, erzeugte in den Wirtschaftsjahren 1991/92 und 1992/93 C-Zucker. Im Jahr 1993 verkaufte sie an verschiedene Vertragspartner einige Partien C-Zucker, die nach Kroatien, Slowenien und Marokko ausgeführt werden sollten.

16 Ohne ihr Wissen kam es bei diesen Geschäften zu Betrügereien ihrer Vertragspartner, die insbesondere in einer nicht ordnungsgemäßen Abstempelung von T5-Dokumenten bestanden, mit denen nachgewiesen werden sollte, dass die Partien C-Zucker tatsächlich das Gemeinschaftsgebiet verlassen hatten.

17 Hinsichtlich des Vorgehens dieser Vertragspartner hatten die zuständigen niederländischen Behörden Ermittlungen eingeleitet und die HPA, die in den Niederlanden für die Durchführung der Bestimmungen auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktordnungen zuständige Stelle, hiervon unterrichtet. Dagegen wurde Cosun von diesen Ermittlungen zunächst nicht in Kenntnis gesetzt.

18 Mit Bescheid vom 25. April 1994, der durch Bescheid vom 13. Juni 1994 geändert wurde, forderte die HPA Cosun gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 zur Zahlung einer Abgabe in Höhe von 6 250 856,78 NLG (2 836 515,14 Euro) auf, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass bestimmte C-Zucker-Partien das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hätten.

19 Nachdem die HPA den Widerspruch von Cosun zurückgewiesen hatte, reichte diese beim College van Beroep voor het bedrijfsleven eine Klage hiergegen ein und stellte zugleich bei der HPA einen Antrag nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 auf Erlass der verlangten Abgabe.

20 Den Antrag auf Erlass der Abgabe übermittelten die niederländischen Stellen unter Beifügung einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission, die für seine Prüfung zuständig war. Mit ihrer Entscheidung REM 19/01 - auch mit Nr. C(2002) 1580 endg. bezeichnet - vom 2. Mai 2002 erklärte die Kommission den Erlassantrag für unzulässig. Daraufhin reichte Cosun eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ein. Mit Urteil vom 7. Dezember 2004 in der Rechtssache T-240/02 (Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, Slg. 2004, II-4237) wies das Gericht diese Klage als unbegründet ab. Das von Cosun gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel ist mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-68/05 P (Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, Slg. 2006, I-0000) zurückgewiesen worden.

21 Was sodann die beim College van Beroep voor het bedrijfsleven eingereichte Klage gegen die Entscheidung der HPA über die Zurückweisung des Widerspruchs von Cosun betrifft, so hat das genannte Gericht das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofes vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98 (De Haan, Slg. 1999, I-5003) mit Rücksicht auf die Ähnlichkeiten zwischen beiden Rechtssachen ein erstes Mal ausgesetzt.

22 Im Urteil De Haan, in dem es um Zölle ging, hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Erfordernisse von Ermittlungen der nationalen Behörden, wenn dem Zollschuldner keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann und wenn er über den Verlauf der Ermittlungen nicht unterrichtet worden ist, einen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 begründen können, da der Hauptverpflichtete dadurch, dass die nationalen Behörden im Interesse der Ermittlungen die Begehung von Zuwiderhandlungen und Ordnungswidrigkeiten absichtlich nicht verhindert und so die Entstehung einer ihn treffenden Zollschuld bewirkt haben, in eine Lage gebracht wird, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist.

23 Nach Wiederaufnahme des Ausgangsverfahrens hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven verschiedene von Cosun zur Stützung ihrer Klage geltend gemachte Klagegründe zurückgewiesen. Insbesondere hat es befunden, dass sich Cosun nicht auf höhere Gewalt berufen könne, da es ein bekanntes und nicht ungewöhnliches kaufmännisches Risiko sei, dass Vertragspartner ihre Verpflichtungen nicht einhielten.

24 Zu dem weiteren Vorbringen von Cosun, sie sei in eine außergewöhnliche Lage gebracht worden, die gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 einen Erlass der Abgaben rechtfertige, hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven festgestellt, dass die Lage von Cosun in tatsächlicher Hinsicht völlig derjenigen entspreche, in der sich De Haan Beheer BV in der Rechtssache De Haan befunden habe.

25 Das College van Beroep voor het bedrijfsleven fragt sich, ob in dem Fall, in dem die Möglichkeit eines Schuldenerlasses nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 nicht für eine nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgabe gilt, die Grundverordnung und die Verordnung Nr. 2670/91 nicht angesichts des Fehlens einer Grundlage in der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker für die Gewährung eines solchen Erlasses ungültig sind und welche Folgen eine etwaige Nichtigkeit dieser Verordnungen in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens hat.

26 Unter diesen Umständen hat das College van Beroep voor het bedrijfsleven das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind, wenn die Erlassmöglichkeit nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - nunmehr ersetzt durch Artikel 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) - nicht für Abgaben in Bezug auf C-Zucker, wie sie vorliegend im Streit stehen, gilt, die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 im Zusammenhang mit dem Fehlen der Möglichkeit, die Abgaben in Bezug auf C-Zucker zu erstatten oder zu erlassen, aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise ungültig?

2. Wenn ja, entfällt dann die gesetzliche Pflicht zur Zahlung der Abgabe in Bezug auf C-Zucker, oder können die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats und/oder die Kommission beschließen, für C-Zucker-Mengen entsprechend Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 keine Abgabe zu erheben, wenn dem Abgabenpflichtigen keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, die dazu hätten beitragen können, dass die von ihm beabsichtigte Ausfuhr dieser Mengen nicht erfolgt ist, und wenn der Abgabenschuldner im Interesse von Ermittlungen der nationalen Behörden im Hinblick auf Zuwiderhandlungen und Unregelmäßigkeiten von diesen Ermittlungen nicht in Kenntnis gesetzt wurde?

Vorbemerkungen

27 Das vorlegende Gericht geht von der Annahme aus, dass zum einen Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 nicht auf eine nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgabe anwendbar ist und zum anderen die Grundverordnung und die Verordnung Nr. 2670/81 außer im Fall höherer Gewalt keine Möglichkeit des Erlasses oder der Erstattung einer solchen Abgabe vorsehen.

28 Um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens sachdienliche Antwort zu geben, ist daher vorab zu prüfen, ob eine nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgabe dem Anwendungsbereich von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 entzogen ist und ob die Grundverordnung und die Verordnung Nr. 2670/81 dahin auszulegen sind, dass sie keine Möglichkeit des Erlasses oder der Erstattung einer solchen Abgabe aus Billigkeitsgründen vorsehen.

Zur Auslegung von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79

29 Zunächst ist festzustellen, dass alle in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1430/79 genannten Eingangsabgaben, nämlich Einfuhrzölle, Abgaben mit gleicher Wirkung wie diese, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 235 des Vertrages (jetzt Artikel 308 EG) auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind, aufgrund der Überschreitung der Außengrenzen der Gemeinschaft erhoben werden.

30 Dies trifft auf einen Zoll oder eine Abgabe gleicher Wirkung eindeutig zu, ist doch Letztere jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-347/95, UCAL, Slg. 1997, I-4911, Randnr. 18, und vom 8. Juni 2006 in der Rechtssache C-517/04, Koornstra, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 15).

31 Gleiches gilt auch für Einfuhrabschöpfungen und sonstige Einfuhrabgaben, die erhoben werden, weil Agrarerzeugnisse oder bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse die Außengrenzen der Gemeinschaft überschreiten.

32 Dagegen wird eine nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgabe nicht deshalb erhoben, weil eine C-Zucker-Menge die Außengrenzen der Gemeinschaft überschreitet, sondern vielmehr deshalb, weil diese Zuckermenge nicht aus der Gemeinschaft ausgeführt wurde oder bei ihrer Ausfuhr nicht die in der Verordnung Nr. 2670/81 festgelegten Bedingungen und Fristen eingehalten wurden.

33 Ein solche Abgabe entspricht daher keiner der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1430/79 aufgezählten drei Kategorien und fällt damit nicht unter den Begriff Eingangsabgaben im Sinne von Artikel 13 dieser Verordnung.

34 Sodann lässt sich mit keinem der von Cosun, dem Minister und der niederländischen Regierung geltend gemachten Argumente der Nachweis führen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eine nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgabe für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 einer Ausfuhrabgabe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung hat gleichstellen wollen.

35 Erstens werden mit einer solchen Abgabe und den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1430/79 genannten Eingangsabgaben nicht die gleichen Ziele verfolgt.

36 Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker beruht im Wesentlichen auf einer Preisregelung (die insbesondere die Festsetzung von Richt- und Interventionspreisen vorsieht), einer Regelung des Handels mit Drittländern (die u. a. die Erhebung einer Abgabe bei den Einfuhren aus diesen Ländern umfasst) und einer Quotenregelung (bestehend in der Zuteilung von Erzeugungsquoten und der Festlegung von Absatzmodalitäten für außerhalb der Quoten erzeugten Zucker).

37 Alle diese eingeführten Maßnahmen dienen letztlich dazu, den Zuckermarkt der Gemeinschaft zu stabilisieren und damit die Beschäftigungslage und den Lebensstandard der Erzeuger der Gemeinschaft zu sichern sowie die Sicherheit der Versorgung aller Verbraucher mit Zucker zu gewährleisten.

38 Die unmittelbaren Ziele dieser Maßnahmen weichen jedoch erheblich voneinander ab. So folgt aus der fünften Begründungserwägung der Grundverordnung, dass mit der Regelung des Handels mit Drittländern vermieden werden soll, dass sich die Schwankungen der Weltmarktpreise für Zucker auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft auswirken.

39 Dies ist ganz offensichtlich nicht das Ziel der Quotenregelung. Entgegen der Auffassung von Cosun wird dieses Ziel auch nicht in der zehnten Begründungserwägung der Grundverordnung erwähnt, die darauf abzielt, die Notwendigkeit der Maßnahmen des Artikels 22 der Grundverordnung zu begründen.

40 Nach der 15. Begründungserwägung der Grundverordnung garantieren die Erzeugungsquoten den Erzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung. Was speziell die nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgabe betrifft, so hat die genannte Bestimmung in erster Linie Abschreckungscharakter, damit die Einhaltung des Verbotes sichergestellt wird, - außerhalb der Quoten erzeugten - C-Zucker auf dem Binnenmarkt abzusetzen.

41 Mit den Abschöpfungen bei der Einfuhr von Zucker aus Drittländern und der Abgabe nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 für auf dem Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker werden somit nicht die gleichen Ziele verfolgt.

42 Zweitens ergibt sich weder aus Artikel 26 der Grundverordnung noch aus der dritten Begründungserwägung und Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81, dass es die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers war, Importeure von Zucker aus Drittländern und Erzeuger von auf dem Binnenmarkt abgesetztem C-Zucker gleich zu behandeln.

43 Aus der dritten Begründungserwägung und Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geht nämlich klar hervor, dass auf aus Drittländern eingeführten Zucker nur Bezug genommen wird, soweit es um die Methode zur Berechnung des in diesem Artikel vorgesehenen Betrages geht. Diese Bestimmung würde ihr unmittelbares Ziel, die Einhaltung des Verbotes des Absatzes von C-Zucker auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, tatsächlich nicht erreichen, wenn es wirtschaftlich günstiger wäre, Zucker auf dem Binnenmarkt zu erwerben als aus Drittländern einzuführen. Hingegen enthalten diese Begründungserwägung und dieser Artikel keinen Hinweis auf die jeweilige Situation von Zuckerimporteuren und Erzeugern von C-Zucker.

44 Der Umstand, dass die Abschöpfung bei der Einfuhr von Zucker aus Drittländern als Berechnungsgrundlage für die nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 erhobene Abgabe herangezogen wird, kann keine Gleichstellung zwischen Abschöpfung und Abgabe begründen, da diese Berechnungsmethode, wie in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils ausgeführt worden ist, ihre Rechtfertigung in dem Bestreben findet, den Abschreckungscharakter dieser Abgabe zu gewährleisten.

45 Auch ist dem Wortlaut von Artikel 26 nicht der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zu entnehmen, auf dem Binnenmarkt abgesetztem C-Zucker den Status eines aus Drittländern eingeführten Erzeugnisses einzuräumen, da sich dieser Artikel darauf beschränkt, das Verbot des Absatzes von C-Zucker auf den Binnenmarkt auszusprechen.

46 Drittens ist der Umstand, dass die Abschöpfungen bei der Einfuhr sowie die übrigen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1430/79 genannten Eingangsabgaben einerseits und die nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgabe andererseits zu den Eigenmitteln der Gemeinschaft gehört, für die Beantwortung der Frage unerheblich, ob dieser Betrag in den Anwendungsbereich von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 fällt. Die Eigenmittel der Gemeinschaft setzen sich nämlich aus ganz verschiedenartigen Einnahmen zusammen, die aus ebenfalls verschiedenartigen Regelungen stammen (vgl. z. B. Mehrwertsteuereinnahmen).

47 Somit ist als Ergebnis festzuhalten, dass eine Abgabe nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 fällt.

48 Schließlich tragen Cosun und die niederländische Regierung unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1985 in der Rechtssache 165/84 (Krohn, Slg. 1985, 3997) jedoch noch vor, dass rechtlich gesehen sich der Anwendungsbereich einer Verordnung zwar aus ihr selbst ergebe und grundsätzlich nicht auf Fälle erweitert werden könne, für deren Regelung die Verordnung nicht gedacht sei, doch könne es sich in Ausnahmefällen anders verhalten. So könnten sich Wirtschaftsteilnehmer auf die analoge Anwendung einer Verordnung, die ihren Fall eigentlich nicht erfasse, mit Erfolg berufen, wenn sie nachwiesen, dass die für sie geltende rechtliche Regelung derjenigen, deren analoge Anwendung sie forderten, weitgehend entspreche und darüber hinaus eine Lücke aufweise, die mit einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts unvereinbar sei und durch analoge Anwendung geschlossen werden könne.

49 Nach Ansicht von Cosun und der niederländischen Regierung sind die beiden in diesem Urteil aufgestellten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt. Zum einen befinde sich der auf dem Binnenmarkt abgesetzte C-Zucker in der gleichen Lage wie der aus Drittländern eingeführte Zucker. Zum anderen würde es dem Gleichheitssatz und einem von Cosun geltend gemachten Billigkeitsgrundsatz widersprechen, wenn in besonderen Fällen die Möglichkeit eines Erlasses aus Billigkeitsgründen zwar für Eingangsabgaben in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vorgesehen sei, für eine Abgabe nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 jedoch nicht bestehe.

50 Hierzu ist zu sagen, dass in der Rechtssache Krohn Unternehmen, die Manihot aus Thailand einführten, die Anwendung von Bestimmungen des abgeleiteten Rechts beanspruchten, die auf Unternehmen, die Manihot aus anderen Drittländern einführten, anwendbar waren und bezweckten, die Folgen einer unabhängig vom Ursprungsland anwendbaren Änderung der Gemeinschaftsregelung über die Gewährung von Einfuhrlizenzen für Manihot auszugleichen. In diesem Fall hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich die Importeure von Manihot aus Thailand und diejenigen von Manihot aus anderen Drittländern in der gleichen Lage befanden und dass damit die rechtliche Regelung für Manihoteinfuhren aus Thailand weitgehend mit der vergleichbar war, die im gleichen Zeitraum für die Einfuhren von Manihot aus anderen Drittländern galt.

51 Dagegen befindet sich, wie sich aus den Randnummern 35 bis 46 des vorliegenden Urteils ergibt, ein Zuckererzeuger aus der Gemeinschaft, der eine Abgabe nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 zu zahlen hat, nicht in der gleichen Lage wie derjenige, der Zucker aus Drittländern einführt und Eingangsabgaben schuldet. Somit fallen diese beiden Kategorien Wirtschaftsteilnehmer nicht unter rechtliche Regelungen, die im Sinne des Urteils Krohn weitgehend miteinander vergleichbar sind.

52 Folglich kann Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 nicht als Grundlage für den Erlass oder die Erstattung einer nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldeten Abgabe in Betracht kommen.

Zur Auslegung der Grundverordnung und der Verordnung Nr. 2670/81

53 Weder die Grundverordnung noch die Verordnung Nr. 2670/81 erlauben es den nationalen oder den Gemeinschaftsbehörden, eine nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgabe aus Billigkeitsgründen zu erlassen oder zu erstatten.

54 Cosun macht indessen erstens geltend, dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 ungeachtet seines Wortlauts im Lichte der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen sei, dass er für die zuständigen nationalen Stellen die Möglichkeit vorsehe, unter besonderen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Erlass aus Billigkeitsgründen zu gewähren.

55 Dazu hat der Gerichtshof im Urteil vom 19. Februar 2004 in der Rechtssache C-329/01 (British Sugar, Slg. 2004, I-1899, Randnrn. 64 bis 67) ausgeführt, dass in einer Lage wie der dieses Falles, die dadurch gekennzeichnet war, dass kein Fehlverhalten der zuständigen nationalen Stelle vorlag, weder diese Behörde noch die nationalen Gerichte den nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 zu erhebenden Betrag nach ihrem Ermessen herabsetzen können.

56 Diese nationalen Stellen und Gerichte sind daher erst recht nicht befugt, unter ähnlichen Umständen den Erlass oder die Erstattung eines solchen Betrages aus Billigkeitsgründen zuzubilligen.

57 In einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens kann den nationalen Stellen kein Fehlverhalten vorgeworfen werden.

58 Zwar könnte ein Erzeuger, der durch die zuständigen nationalen Stellen davon unterrichtet würde, dass die Vertragspartner, die er mit der Ausfuhr von Partien C-Zucker betraut hat, möglicherweise einen Betrug begangen haben, die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Entstehung eines Anspruchs gegen ihn zu verhindern oder zumindest dessen Erhöhung abzuwenden oder zu begrenzen.

59 Jedoch können die Erfordernisse einer Untersuchung zur Ermittlung und Ergreifung der Täter oder Teilnehmer eines bereits begangenen oder in Vorbereitung befindlichen Betruges es rechtfertigen, eine vollständige oder teilweise Unterrichtung des Hauptbetroffenen über die Einzelheiten der Untersuchung selbst dann bewusst zu unterlassen, wenn er in keiner Weise an den betrügerischen Handlungen beteiligt ist (siehe in diesem Sinne Urteil De Haan, Randnr. 32).

60 So sind nationale Stellen, die von der Möglichkeit eines Betruges in Form des Absatzes von zur Ausfuhr angemeldetem C-Zucker auf dem Binnenmarkt unterrichtet worden sind, nicht verpflichtet, dem Erzeuger mitzuteilen, dass er möglicherweise zur Zahlung einer Abgabe nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 herangezogen wird; dies gilt selbst dann, wenn der Betreffende an den betrügerischen Handlungen nicht beteiligt war (vgl. entsprechend Urteil De Haan, Randnr. 36).

61 Zweitens hat Cosun in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nach dem Urteil vom 27. Mai 1993 in der Rechtssache C-290/91 (Peter, Slg. 1993, I-2981) stehe das Gemeinschaftsrecht im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik der Anwendung eines Billigkeitsgrundsatzes nationalen Rechts nicht entgegen, solange diese nicht zu einer Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern führe und die Durchführung der Gemeinschaftsregelung nicht praktisch unmöglich mache. Im Ausgangsverfahren seien die niederländischen Stellen zur Gewährung des Erlasses des fraglichen Betrages verpflichtet.

62 Cosun ist der Ansicht, dass ein solcher Erlass allen Erzeugern von C-Zucker zu gewähren sei, die sich objektiv in der gleichen tatsächlichen Lage befänden, die dadurch gekennzeichnet sei, dass die nationalen Stellen die Begehung eines Betruges in Form des Absatzes von zur Ausfuhr angemeldetem C-Zucker auf dem Binnenmarkt zugelassen hätten, ohne den Erzeuger hiervon zu unterrichten, obwohl dieser an den betrügerischen Handlungen nicht beteiligt gewesen sei.

63 Nach ständiger Rechtsprechung gibt es im Gemeinschaftsrecht keine Rechtsgrundlage für den Erlass gemeinschaftsrechtlich begründeter Abgaben aus Billigkeitsgründen (Urteile vom 28. Juni 1977 in der Rechtssache 118/76, Balkan-Import-Export, Slg. 1977, 1177, Randnrn. 7, 8 und 10, vom 14. November 1985 in der Rechtssache 299/84, Neumann, Slg. 1985, 3663, Randnr. 24, und vom 28. Juni 1990 in der Rechtssache C-174/89, Hoche, Slg. 1990, I-2681, Randnr. 31). Außerdem kennt das Gemeinschaftsrecht unbeschadet bestimmter vom Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehener Fälle (vgl. z. B. Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnrn. 42 und 43) keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem eine geltende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts von einer innerstaatlichen Behörde nicht angewandt werden kann, wenn diese Vorschrift für den Betroffenen eine Härte darstellt, die der Gemeinschaftsgesetzgeber erkennbar zu vermeiden gesucht hätte, wenn er bei der Normsetzung an diesen Fall gedacht hätte (Urteile Neumann, Randnr. 33, und Hoche, Randnr. 31).

64 Daher kann keine Ausnahme von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts aus Billigkeitsgründen gemacht werden, wenn dies nicht in der jeweiligen Vorschrift vorgesehen ist oder diese selbst für nichtig erklärt wird (Urteil vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-263/97, First City Trading u. a., Slg. 1998, I-5537, Randnr. 48).

65 Somit ist festzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den nationalen Behörden nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, eine nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgabe zu erlassen oder zu erstatten.

66 Infolgedessen sind die Grundverordnung und die Verordnung Nr. 2670/81 dahin auszulegen, dass sie den Erlass oder die Erstattung einer solchen Abgabe außer in Fällen höherer Gewalt nicht zulassen.

Zur ersten Frage

67 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Grundverordnung und die Verordnung Nr. 2670/81 angesichts der fehlenden Möglichkeit, eine nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgabe aus Billigkeitsgründen zu erlassen oder zu erstatten, wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichheit, der Rechtssicherheit und der Billigkeit ungültig sind.

Verstoß gegen den Gleichheitssatz

68 Cosun, der Minister und die niederländische Regierung machen geltend, auf dem Binnenmarkt abgesetzter C-Zucker befinde sich in der gleichen Lage wie aus Drittländern eingeführter Zucker und sei daher wie dieser zu behandeln. Es verstoße daher gegen den Gleichheitssatz, dass einem Importeur von Zucker aus Drittländern, bei dem besondere Umstände im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vorlägen, nach diesem Artikel Abgaben erlassen werden könnten, während diese Möglichkeit bei einem Erzeuger von C-Zucker, bei dem die gleichen besonderen Umstände vorlägen, nicht bestehe.

69 Nach Ansicht von Cosun, des Ministers und der niederländischen Regierung führt deshalb das Fehlen der Möglichkeit, eine Abgabe nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 bei Vorliegen besonderer Umstände aus Billigkeitsgründen zu erlassen, zur teilweisen Ungültigkeit dieser Verordnung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz. Der Minister und die niederländische Regierung halten aus demselben Grund auch die Grundverordnung für teilweise ungültig.

70 In der mündlichen Verhandlung hat Cosun darüber hinaus geltend gemacht, dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) verstoße. Wegen des Schweigens der niederländischen Stellen sei Cosun 1993 weder im Stande gewesen, die fraglichen Mengen C-Zucker auszuführen, noch diese auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragen, während die übrigen Erzeuger von C-Zucker zwischen diesen beiden Möglichkeiten hätten wählen und damit hätten verhindern können, zur Zahlung einer Abgabe nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 herangezogen zu werden. Entgegen dem Verbot einer Diskriminierung zwischen Erzeugern innerhalb der Gemeinschaft, das in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags niedergelegt sei, sei sie daher im Verhältnis zu anderen Wirtschaftsteilnehmern desselben Sektors in eine besondere Lage gebracht worden.

71 Der Rat der Europäischen Union vertritt die Auffassung, dass das Fehlen einer allgemeinen Billigkeitsklausel in der Regelung über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, die mit derjenigen vergleichbar sei, die es im Zollrecht gebe und die in Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 stehe, nicht das Diskriminierungsverbot verletze, da die Vorschriften des Zollrechts und die der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker auf unterschiedliche Sektoren anwendbar seien und die in ihnen gegebenenfalls vorgesehenen Ausnahmen unterschiedliche Verpflichtungen in ganz unterschiedlichen rechtlichen Zusammenhängen beträfen.

72 Dazu ist der Hinweis angebracht, dass zum einen die Beachtung des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-44/94, Fishermen's Organisations u. a., Slg. 1995, I-3115, Randnr. 46, und vom 30. März 2006 in den Rechtssachen C-87/03 und C-100/03, Spanien/Rat, Slg. 2006, I-2915, Randnr. 48), und dass zum anderen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EG-Vertrag, der das Diskriminierungsverbot im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik aufstellt, lediglich ein besonderer Ausdruck dieses Grundsatzes ist (vgl. u. a. Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-292/97, Karlsson u. a., Slg. 2000, I-2737, Randnr. 39).

73 Was zunächst die Behauptung angeht, dass ein Erzeuger von C-Zucker wie Cosun gegenüber Importeuren von Zucker aus Drittländern diskriminiert werde, so genügt die Feststellung, dass diese Behauptung auf der Annahme beruht, dass auf dem Binnenmarkt abgesetzter C-Zucker eingeführtem Zucker gleichzustellen und wie dieser zu behandeln sei.

74 Aus den in den Randnummern 35 bis 46 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen ist diese Annahme jedoch irrig.

75 Was zweitens die behauptete Diskriminierung eines Erzeugers wie Cosun gegenüber den übrigen Zuckererzeugern der Gemeinschaft betrifft, so ist festzustellen, dass die Lage eines Erzeugers von C-Zucker, dessen Produktion den Anstoß zu betrügerischen Handlungen gegeben hat, nicht mit derjenigen eines Erzeugers zu vergleichen ist, dessen C-Zucker innerhalb der Fristen und gemäß den Bedingungen des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 ausgeführt wird.

76 Im Übrigen legt nichts in den dem Gerichtshof vorgelegten Akten die Annahme nahe, dass die nationalen Behörden einen anderen Erzeuger, wenn er sich in der gleichen Lage wie Cosun befunden hätte, davon unterrichtet hätten, dass gegen seine Vertragspartner ermittelt werde.

77 Somit ist festzustellen, dass das Fehlen der Möglichkeit, eine nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 zu zahlende Abgabe unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens aus Billigkeitsgründen zu erlassen oder zu erstatten, nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

78 Cosun trägt weiter vor, Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ungültig, weil er nicht die Möglichkeit eines Erlasses oder einer Erstattung der in ihm geregelten Abgabe vorsehe.

79 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der Rechtssicherheit ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts, das insbesondere verlangt, dass eine Regelung klar und bestimmt ist, damit der Abgabenpflichtige seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und dementsprechend seine Vorkehrungen treffen kann (vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-143/93, Van Es Douane Agenten, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, und vom 14. April 2005 in der Rechtssache C-110/03, Belgien/Kommission, Slg. 2005, I-2801, Randnr. 30). Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maße bei Vorschriften, die finanzielle Konsequenzen haben können (Urteile vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 326/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1987, 5091, Randnr. 24, und vom 16. März 2006 in der Rechtssache C-94/05, Emsland-Stärke, Slg. 2006, I- 2619, Randnr. 43).

80 Zudem darf eine Sanktion, selbst wenn sie keinen strafrechtlichen Charakter besitzt, nur dann verhängt werden, wenn sie auf einer klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage beruht (vgl. u. a. Urteile vom 25. September 1984 in der Rechtssache 117/83, Könecke, Slg. 1984, 3291, Randnr. 11, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 52, und Emsland-Stärke, Randnr. 44).

81 Da Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 die Erhebung einer Abgabe aber in allen Fällen - außer dem höherer Gewalt - vorsieht, in denen eine Partie C-Zucker nicht gemäß den Bedingungen und innerhalb der Fristen des Artikels 1 Absatz 1 dieser Verordnung ausgeführt wird, stellt er eine klare, unzweideutige Bestimmung dar.

82 Infolgedessen verstößt das Fehlen der Möglichkeit, eine Abgabe nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens aus Billigkeitsgründen zu erlassen oder zu erstatten, nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Verstoß gegen einen angeblich bestehenden Billigkeitsgrundsatz

83 Cosun macht schließlich geltend, Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 sei auch wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Billigkeit ungültig.

84 Der behauptete Verstoß folgt nach Ansicht von Cosun daraus, dass einem Importeur wie der De Haan Beheer BV, um die es im Urteil De Haan gegangen sei und die aufgrund von Zuwiderhandlungen, die ohne ihr Wissen begangen und von den nationalen Behörden bewusst zugelassen worden seien, um die Schuldigen leichter zu überführen, Zoll geschuldet habe, eine solche Schuld erlassen oder der zu ihrer Erfüllung gezahlte Betrag erstattet werden könne, während diese Möglichkeit für einen Erzeuger von C-Zucker, der sich in der gleichen besonderen Lage befinde, nicht bestehe.

85 Der angeblich bestehende Billigkeitsgrundsatz, auf den sich Cosun beruft, deckt sich in Wirklichkeit mit dem Gleichheitssatz, der nach den Feststellungen in den Randnummern 68 bis 77 des vorliegenden Urteils durch die Grundverordnung und die Verordnung Nr. 2670/81 nicht verletzt worden ist.

86 Die Prüfung der ersten Frage hat somit nichts ergeben, was die Gültigkeit der Grundverordnung und der Verordnung Nr. 2670/81 beeinträchtigen könnte.

Zur zweiten Frage

87 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

88 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 305/91 des Rates vom 4. Februar 1991 geänderten Fassung sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3559/91 der Kommission vom 6. Dezember 1991 geänderten Fassung beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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