Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: C-248/05
Rechtsgebiete: Richtlinie 80/68/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 80/68/EWG Art. 4
Richtlinie 80/68/EWG Art. 5
Richtlinie 80/68/EWG Art. 7
Richtlinie 80/68/EWG Art. 8
Richtlinie 80/68/EWG Art. 9
Richtlinie 80/68/EWG Art. 10
Richtlinie 80/68/EWG Art. 12
Richtlinie 80/68/EWG Art. 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

25. Oktober 2007

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch gefährliche Stoffe - Richtlinie 80/68/EWG"

Parteien:

In der Rechtssache C-248/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 14. Juni 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Pardo Quintillán und D. Recchia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter L. Bay Larsen, J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kuris und J.-C. Bonichot,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften festzustellen, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. 1980, L 20, S. 43) (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat,

- indem es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um den Art. 4, 5, 7, 9 und 10 der Richtlinie hinsichtlich der Mülldeponie Ballymurtagh (Grafschaft Wicklow) nachzukommen,

- und nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um den Art. 5, 7, 8, 10, 12 und 13 der Richtlinie hinsichtlich indirekter Ableitungen aus Klärgruben nachzukommen.

Rechtlicher Rahmen

2 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

"Diese Richtlinie bezweckt, die Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, die zu den in den Listen I oder II des Anhangs aufgeführten Stoffgruppen und Stofffamilien gehören - nachstehend 'Stoffe aus der Liste I oder II' genannt - zu verhüten und die Folgen seiner bisherigen Verschmutzung so weit wie möglich einzudämmen oder zu beheben."

3 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie lautet:

"Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a) Grundwasser: alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;

b) direkte Ableitung: Einleitung von Stoffen aus der Liste I oder II in das Grundwasser ohne Boden- oder Untergrundpassage;

c) indirekte Ableitung: Einleitung von Stoffen aus der Liste I oder II in das Grundwasser nach Boden- oder Untergrundpassage;

d) Verschmutzung: direkte oder indirekte Ableitung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in das Grundwasser, wenn dadurch die menschliche Gesundheit oder die Wasserversorgung gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden."

4 Nach Art. 2 der Richtlinie gilt diese nicht für:

"a) Ableitungen von Haushaltsabwässern aus einzelstehenden Wohnstätten, die nicht an ein Kanalisationsnetz angeschlossen sind und außerhalb von Zonen liegen, die zwecks Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch geschützt sind;

..."

5 Art. 3 der Richtlinie lautet:

"Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um

a) die Ableitung von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser zu verhindern und

b) die Ableitung von Stoffen aus der Liste II in das Grundwasser zu begrenzen, damit die Verschmutzung des Grundwassers durch diese Stoffe verhütet wird."

6 Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 3 Buchstabe a)

- verbieten die Mitgliedstaaten jegliche direkte Ableitung von Stoffen aus der Liste I;

- führen die Mitgliedstaaten vor den Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Lagerung zwecks Beseitigung dieser Stoffe, die zu einer indirekten Ableitung führen können, eine Prüfung durch. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung verbieten die Mitgliedstaaten diese Maßnahme oder erteilen eine Genehmigung, sofern alle technischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, die nötig sind, um diese Ableitung zu verhindern;

- ergreifen die Mitgliedstaaten die von ihnen für notwendig erachteten geeigneten Maßnahmen, um die indirekte Ableitung von Stoffen aus der Liste I, die aus anderen als den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tätigkeiten auf dem oder im Boden herrührt, zu verhindern. Sie unterrichten hiervon die Kommission, die im Lichte dieser Information dem Rat Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie unterbreiten kann.

(2) Ergibt sich bei einer vorherigen Prüfung, dass das Grundwasser, in das die Ableitung von Stoffen aus der Liste I vorgesehen ist, auf Dauer für andere Nutzungen, insbesondere für Haushalts- oder landwirtschaftliche Zwecke, untauglich ist, so können die Mitgliedstaaten die Ableitung dieser Stoffe genehmigen, sofern das Vorhandensein dieser Stoffe die Nutzung von Bodenschätzen nicht behindert.

Diese Genehmigungen können nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass alle technischen Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden, damit diese Stoffe nicht andere Wassersysteme erreichen oder andere Ökosysteme schädigen können."

7 Art. 5 der Richtlinie sieht vor:

"(1) Um die Verpflichtung des Artikels 3 Buchstabe b) zu erfüllen, führen die Mitgliedstaaten eine Prüfung durch

- vor jeder direkten Ableitung von Stoffen aus der Liste II, um diese Ableitungen zu begrenzen;

- vor Maßnahmen zur Beseitigung oder Lagerung zwecks Beseitigung dieser Stoffe, die zu einer indirekten Ableitung führen können.

Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung können die Mitgliedstaaten eine Genehmigung erteilen, sofern alle technischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, mit denen die Verschmutzung des Grundwassers durch diese Stoffe verhindert werden kann.

(2) Außerdem ergreifen die Mitgliedstaaten die von ihnen für notwendig erachteten geeigneten Maßnahmen, um jede indirekte Ableitung von Stoffen aus der Liste II, die aus anderen als den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten auf dem oder im Boden herrührt, einzuschränken."

8 Art. 7 der Richtlinie lautet wie folgt:

"Die vorherigen Prüfungen im Sinne der Artikel 4 und 5 müssen eine Untersuchung der hydrogeologischen Bedingungen der betreffenden Zone, der etwaigen Reinigungskraft des Bodens und des Untergrundes sowie der Gefahren einer Verschmutzung und einer Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers durch die Ableitung umfassen und die Feststellung ermöglichen, ob die Ableitung in das Grundwasser vom Gesichtspunkt des Umweltschutzes aus eine angemessene Lösung darstellt."

9 Art. 8 der Richtlinie sieht vor:

"Die Genehmigungen nach den Artikeln 4, 5 und 6 können nur erteilt werden, nachdem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgestellt haben, dass die Überwachung des Grundwassers und insbesondere seiner Qualität gewährleistet ist."

10 Art. 9 der Richtlinie lautet:

"Wird eine direkte Ableitung gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 oder Artikel 5 genehmigt, oder wird eine Abwasserbeseitigung, die zwangsläufig zu einer indirekten Ableitung führt, gemäß Artikel 5 genehmigt, so ist in der Genehmigung insbesondere Folgendes festzulegen:

- Ort der Ableitung,

- Ableitungsverfahren,

- zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Konzentration der in der Ableitung vorhandenen Stoffe, der Eigenschaften des Aufnahmemilieus sowie der in der Nähe liegenden Wasserentnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Thermalwasser und Mineralwasser,

- die zulässige Höchstmenge eines Stoffes in der Ableitung während einer oder mehrerer bestimmter Zeitspannen und angemessene Bedingungen in Bezug auf die Konzentration dieser Stoffe,

- Vorkehrungen, die die Überwachung der Ableitung in das Grundwasser ermöglichen,

- erforderlichenfalls Maßnahmen zur Überwachung des Grundwassers, insbesondere seiner Qualität."

11 Art. 10 der Richtlinie bestimmt:

"Wird eine Maßnahme zur Beseitigung oder Lagerung zwecks Beseitigung, die zu einer indirekten Ableitung führen kann, gemäß Artikel 4 oder 5 genehmigt, so ist in der Genehmigung insbesondere Folgendes festzulegen:

- Ort dieses Vorgangs,

- Verfahren zur Beseitigung oder Lagerung,

- zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Konzentration der Stoffe in den zu beseitigenden oder zu lagernden Substanzen, der Eigenschaften des Aufnahmemilieus sowie der in der Nähe liegenden Wasserentnahmestellen, insbesondere für Trinkwasser, Thermalwasser und Mineralwasser,

- zulässige Höchstmenge von Substanzen, die Stoffe aus der Liste I oder II enthalten, die beseitigt oder gelagert werden sollen - und, wenn möglich, dieser Stoffe selbst - während einer oder mehrerer bestimmter Zeitspannen sowie angemessene Bedingungen in Bezug auf die Konzentration dieser Stoffe,

- in den Fällen des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 1 die technischen Vorsichtsmaßnahmen, die zu treffen sind, um jede Ableitung von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser und jede Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe aus der Liste II zu verhindern,

- erforderlichenfalls Maßnahmen zur Überwachung des Grundwassers, insbesondere seiner Qualität."

12 Art. 12 der Richtlinie sieht vor:

"(1) Erklärt der Antragsteller einer Genehmigung nach Artikel 4 oder 5, dass er die ihm vorgeschriebenen Bedingungen nicht einhalten kann, oder stellt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dies fest, so wird die Genehmigung verweigert.

(2) Werden die in einer Genehmigung vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten, so unternimmt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass diese Bedingungen erfüllt werden; erforderlichenfalls widerruft sie die Genehmigung."

13 Art. 13 der Richtlinie lautet:

"Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in den Genehmigungen festgelegten Bedingungen sowie die Auswirkungen der Ableitungen auf das Grundwasser."

Das Vorverfahren

14 Im Jahr 1999 ging bei der Kommission eine Beschwerde betreffend das ehemalige Bergwerk Ballymurtagh ein, wo vom Rat der Grafschaft Wicklow eine städtische Mülldeponie angelegt worden war.

15 Im Jahr 2000 ging bei der Kommission eine weitere Beschwerde über ungenehmigte Ableitungen in das Grundwasser ein, die von der Hotelanlage Creacon Lodge (New Ross) in der Grafschaft Wexford kamen, die im Jahr 1995 in Betrieb genommen worden war. Bei der Bearbeitung dieser Beschwerde erfuhr die Kommission von größeren Problemen im Zusammenhang mit Abwässern aus Klärgruben, die sich auf die Bedingungen für die Anwendung der Richtlinie in ländlichen Gebieten Irlands bei kommerziell genutzten oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden und bei nicht einzelstehenden Wohnstätten in verschiedenen Ortschaften bezogen.

16 Außerdem erlangte die Kommission Kenntnis von einem Bericht über Probleme der Eutrophierung in den Seen von Killarney in der Grafschaft Kerry, wonach die an Klärgruben angeschlossenen Anlagen zu den Ursachen der erheblichen Verschlechterung der Qualität dieser Gewässer zählten und in dem betont wurde, dass die Klärgruben oft unzureichend oder schlecht gewartet seien.

17 Im Rahmen der Untersuchung der zweiten Beschwerde richtete die Kommission am 8. Mai 2001 ein Schreiben an Irland, in dem sie auf diesen Bericht Bezug nahm.

18 Da die Kommission die Antworten im Rahmen der Untersuchung der ersten Beschwerde für unbefriedigend hielt und in Bezug auf die zweite Beschwerde keine Antwort erhalten hatte, richtete sie am 23. Oktober 2001 ein Mahnschreiben an Irland, in dem sie ihre Bedenken hinsichtlich der Bedingungen mitteilte, unter denen Irland mehrere Bestimmungen der Richtlinie anwandte, und forderte es zu einer Stellungnahme auf.

19 Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, richtete die Kommission am 17. Dezember 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat und forderte ihn auf, innerhalb von zwei Monaten ab Eingang der Stellungnahme die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um dieser nachzukommen.

20 Mit Schreiben vom 9. September 2003 übermittelten die irischen Behörden eine Antwort auf diese Stellungnahme, in der sie Angaben zu den getroffenen Maßnahmen machten und vortrugen, dass sie die Richtlinie beachteten. Da die Kommission das Vorbringen von Irland für unzureichend hielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

21 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihren Schriftsätzen ausdrücklich anerkannt hat, dass Irland die Rechtsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Zu den Rügen betreffend die städtische Mülldeponie Ballymurtagh

22 Mit ihrer Klage wirft die Kommission Irland vor, nicht alle Maßnahmen ergriffen zu haben, die erforderlich sind, um den Art. 4, 5, 7, 9 und 10 der Richtlinie in Bezug auf die städtische Mülldeponie Ballymurtagh nachzukommen.

23 Erstens rügt die Kommission, dass Irland keine offizielle Genehmigung vor der Inbetriebnahme der Mülldeponie erteilt habe, obwohl eine solche Genehmigung beantragt und erteilt werden müsse, bevor eine neue Anlage ihren Betrieb aufnehme, damit die hierfür geeigneten Auflagen im Sinne von Art. 9 der Richtlinie erlassen werden könnten. Zweitens seien die erforderlichen technischen Vorsichtsmaßnahmen nicht getroffen worden, um eine Ableitung von Stoffen aus den Listen I und II zu verhindern. Drittens entspreche die von der Environmental Protection Agency (Umweltschutzagentur, im Folgenden: EPA) am 3. April 2001 für den Betrieb dieser Mülldeponie erteilte Genehmigung nicht der Richtlinie, da sowohl die Genehmigung als auch die vorausgegangene Untersuchung fehlerhaft seien.

24 Die Kommission hat in ihrer Erwiderung die Rüge des Fehlens einer offiziellen Genehmigung der Mülldeponie vor deren Inbetriebnahme und die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 9 der Richtlinie fallen gelassen.

Zur Rüge der Nichtbeachtung der Richtlinie wegen der Ableitung von Stoffen aus den Listen I und II

- Vorbringen der Parteien

25 Die Kommission macht geltend, dass Irland seiner Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie, alle "technischen Vorsichtsmaßnahmen" zu ergreifen, nicht nachgekommen sei, da es die Errichtung und den Betrieb der städtischen Mülldeponie Ballymurtagh zugelassen habe, obwohl es gewusst habe, dass ohne irgendeine Schutzmembrane unter dieser Mülldeponie Stoffe aus der Liste I, z. B. Kadmium, und aus der Liste II, wie Schwermetalle und Phosphor, zwangsläufig in den Fluss Avoca gelangen würden.

26 Die Ableitung solcher Stoffe hänge von Bedingungen ab, die der betreffende Standort nicht erfülle. Dazu gehörten die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie genannten Anforderungen, wonach die Ableitung ausschließlich in das Grundwasser zu erfolgen habe und die darin vorhandenen Stoffe aus der Liste I keine anderen Wassersysteme erreichen können dürften.

27 Das Grundwasser unter der Deponie Ballymurtagh und der Fluss Avoca seien nicht Teil desselben Wassersystems.

28 Auf alle Fälle könne die Avoca, selbst wenn das Grundwasser, das in diesen Fluss gelange, zusammen mit ihm Teil desselben Wassersystems sein sollte, nicht als auf Dauer für andere Nutzungen untauglich angesehen werden. Nach der Erklärung zu den Auswirkungen der städtischen Mülldeponie Ballymurtagh auf die Umwelt (Environmental Impact Statement on Ballymurtagh Landfill, im Folgenden: Erklärung zu den Auswirkungen auf die Umwelt), die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Abfallbewirtschaftung abgegeben worden sei, "ist die Avoca, die in der Nähe der Bergwerke und der Mülldeponie fließt, ein steiniger, schnell fließender Fluss und kann als sehr guter Lebensraum für Salmoniden angesehen werden".

29 Darüber hinaus hätte der Rat der Grafschaft Wicklow wissen müssen, dass mangels einer Schutzvorrichtung Abfallflüssigkeit aus der Perkolation von Wasser durch den Müll (im Folgenden: Sickerwasser) die Avoca erreiche, da die 1987 vor Inbetriebnahme der Mülldeponie durchgeführte hydrogeologische Untersuchung (Cullen, K. T., Ballymurtagh Open Pit: Report on the Hydrogeological Survey of a Proposed Waste Disposal Site, 10. März 1987, im Folgenden: hydrogeologische Untersuchung) dazu auf die Alternative zwischen einer Verdünnung und Vermischung des Sickerwassers und einer Abdichtung des Schachtgrundes verwiesen habe. Der Rat der Grafschaft Wicklow habe sich aber für die Verdünnung und Vermischung entschieden, was zwangsläufig zur Verschmutzung eines anderen Wassersystems habe führen müssen.

30 Irland macht geltend, dass nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie die Ableitung von Stoffen aus der Liste I unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden könne.

31 Es beruft sich auf die hydrogeologische Untersuchung, der zufolge "die hochgradige Verseuchung sowohl des Grundwassers unter dem Bergwerk als auch des Flusses Avoca es erlaube, diese Alternative [der 'Verdünnung und Vermischung'] ernsthaft in Betracht zu ziehen, da die einzige Auswirkung auf die Ableitungen aus dem Bergwerk und die Avoca eine Verfärbung je nach Art und Zusammensetzung des Sickerwassers wäre".

32 Das Grundwasser im Inneren und im unteren Gefälle der ehemaligen mineralhaltigen Zonen sei infolge der früheren Bergbautätigkeiten stark verseucht und für Haushalts- und landwirtschaftliche Zwecke untauglich. Auf jeden Fall sei nach dem neuesten Bericht der EPA zur Wasserqualität die Avoca, die erheblich durch Kupfer, Zink und in einem geringeren Umfang durch Blei verseucht sei, das am stärksten durch Metalle verschmutzte Gewässer.

33 Außerdem bestehe das Wassersystem sowohl aus Oberflächenablaufwasser als auch aus Grundwasser. Unter diesen Umständen könne von zwei getrennten, nicht miteinander verbundenen Systemen keine Rede sein.

- Würdigung durch den Gerichtshof

34 Es ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Buchst. a der Richtlinie gehalten sind, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ableitung von Stoffen aus der Liste I in das Grundwasser zu verhindern.

35 Zur Erfüllung dieser Verpflichtung haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie zum einen jegliche direkte Ableitung dieser Stoffe zu verbieten und zum anderen vor den Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Lagerung zwecks Beseitigung dieser Stoffe, die zu einer indirekten Ableitung führen können, eine Prüfung durchzuführen, um entweder diese Maßnahme zu verbieten oder eine Genehmigung zu erteilen, sofern alle technischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, die nötig sind, um diese Ableitung zu verhindern.

36 Darüber hinaus ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten die Ableitung von Stoffen aus der Liste I genehmigen können, wenn sich bei einer vorherigen Prüfung ergibt, dass das Grundwasser, in das die Ableitung vorgesehen ist, auf Dauer für andere Nutzungen, insbesondere für Haushalts- oder landwirtschaftliche Zwecke, untauglich ist, und sofern das Vorhandensein dieser Stoffe die Nutzung von Bodenschätzen nicht behindert.

37 Außerdem kann nach Unterabs. 2 dieser Vorschrift eine solche Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass alle technischen Vorsichtsmaßnahmen durchgeführt werden, damit die fraglichen Stoffe nicht andere Wassersysteme erreichen oder andere Ökosysteme schädigen können.

38 Des Weiteren sind die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Buchst. b der Richtlinie gehalten, die Ableitung von Stoffen aus der Liste II in das Grundwasser zu begrenzen, damit die Verschmutzung des Grundwassers durch diese Stoffe verhütet wird.

39 Um diese Verpflichtung zu erfüllen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vor jeder direkten Ableitung von Stoffen aus dieser Liste zur Begrenzung dieser Ableitungen sowie vor Maßnahmen zur Beseitigung oder Lagerung zwecks Beseitigung dieser Stoffe, die zu einer indirekten Ableitung führen können, eine Prüfung durchführen. Nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 können die Mitgliedstaaten aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung eine Genehmigung erteilen, sofern alle technischen Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden, mit denen die Verschmutzung des Grundwassers durch diese Stoffe verhindert werden kann.

40 Erstens räumt Irland ein, dass das Grundwasser, in das die indirekten Ableitungen von Stoffen aus der Liste I gelangen, in die Avoca fließen kann, wo einige dieser Stoffe zu einer Verfärbung des Wassers führen.

41 Da diese Ableitungen tatsächlich das Wassersystem erreichen, zu dem die Avoca gehört, die erwiesenermaßen nicht in dem Grundwasser unter der Deponie Ballymurtagh entspringt, ist die Voraussetzung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie nicht erfüllt, da diese Ableitungen nicht ausschließlich auf das Grundwasser begrenzt sind. Die verschiedenen Untersuchungen, die ergeben haben, dass dieser Fluss schon seit Langem verschmutzt ist, enthalten keine Feststellungen dazu, ob diese letzte Voraussetzung erfüllt ist.

42 Folglich ist Irland seiner Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie, alle technischen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, nicht nachgekommen, da es zum einen für die städtische Mülldeponie Ballymurtagh das Verfahren der Verdünnung und Vermischung des Sickerwassers gewählt hat, obwohl es nach der hydrogeologischen Untersuchung eine andere Möglichkeit gab - die wasserundurchlässige Abdichtung des Schachtgrundes -, die es, was Irland nicht bestreitet, ermöglicht hätte, den Verschmutzungsgrad der Avoca nicht zu erhöhen, und da somit zum anderen Stoffe aus der Liste I ein anderes Wassersystem als das Grundwasser unter dem Gelände dieser Mülldeponie erreichen konnten.

43 Zweitens ist Irland, da die Ableitung von Stoffen aus der Liste II, insbesondere von Schwermetallen und Phosphor, in das Grundwasser die unausbleibliche Folge der von ihm getroffenen technischen Wahl ist, mit dieser Wahl nicht seiner Verpflichtung aus Art. 3 Buchst. b der Richtlinie nachgekommen, die Ableitung von diesen Stoffen in das betroffene Grundwasser zu begrenzen, damit dessen Verschmutzung verhütet wird, und hat nicht alle technischen Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um dieses Ziel zu erreichen.

44 Infolgedessen hat es auch die Anforderungen des Art. 5 der Richtlinie, die, worauf in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, nur für die Erfüllung der Verpflichtung aus Art. 3 Buchst. b der Richtlinie sorgen sollen, nicht beachtet.

45 Nach alledem ist festzustellen, dass Irland in Bezug auf die städtische Mülldeponie Ballymurtagh die Anforderungen der Art. 4 und 5 der Richtlinie an die Ableitungen von Stoffen aus den Listen I und II nicht beachtet hat.

Zur Rüge der Nichtbeachtung der Richtlinie wegen der Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung

- Vorbringen der Parteien

46 Die Kommission trägt vor, die von der EPA am 3. April 2001 erteilte Abfallgenehmigung entspreche nicht den Art. 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie.

47 Die Anforderungen an die vor Erteilung dieser Genehmigung durchzuführende Prüfung seien nicht beachtet worden. Aus dem Wortlaut dieser Genehmigung, wonach "der Inhaber ... innerhalb von sechs Monaten ab Erteilung dieser Genehmigung einen Vorschlag zur Untersuchung der Durchführbarkeit der Kontrolle von Ableitungen in das Grundwasser und deren Auswirkungen auf die Avoca vor[legt]", ergebe sich, dass ein Verstoß gegen die Art. 4 und 5 der Richtlinie vorliege, da die Untersuchung über die Auswirkungen auf das Grundwasser und eventuelle technische Vorsichtsmaßnahmen nicht vor Erteilung dieser Genehmigung durchgeführt worden seien.

48 Selbst wenn die hydrogeologische Untersuchung als "vorherige Prüfung" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gelten könnte, wäre diese Prüfung jedenfalls nicht ausreichend gewesen, da u. a. nicht die Vollständigkeit der dort über die Stoffe aus den Listen I und II zusammengetragenen Informationen nachgewiesen sei und die Untersuchung keinen ausdrücklichen Hinweis auf Art. 4 der Richtlinie enthalte.

49 Im Übrigen würden die Lücken dieser Untersuchung nicht durch die Erklärung zu den Auswirkungen auf die Umwelt ausgeglichen.

50 Irland ist der Ansicht, dass die Anforderungen der Richtlinie an eine vorherige Prüfung erfüllt seien, da eine hydrogeologische Prüfung und eine Untersuchung zu den Auswirkungen auf die Umwelt durchgeführt worden seien.

51 Die EPA habe vor der Erteilung der Abfallgenehmigung am 3. April 2001 die Ergebnisse mehrerer Untersuchungen zum Grundwasser und hydrogeologischer Prüfungen berücksichtigt, darunter der geologischen und hydrogeologischen Untersuchung der städtischen Mülldeponie Ballymurtagh (Co. Wicklow B. J. Murphy & Associates, Geological and Hydrogeological Study of the Ballymurtagh Landfill near Avoca, 1997).

- Würdigung durch den Gerichtshof

52 Wie in den Randnrn. 42 und 43 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, hat Irland durch seine Entscheidung für das Verfahren der Verdünnung und Vermischung des Sickerwassers für die städtische Mülldeponie Ballymurtagh nicht alle technischen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, die nach Art. 4 der Richtlinie für die Stoffe aus der Liste I und nach Art. 5 der Richtlinie für die Stoffe aus der Liste II erforderlich sind. Folglich konnte es keine nach diesen Bestimmungen rechtmäßige Genehmigung erteilen, da die Erteilung einer solchen Genehmigung die Durchführung der nach diesen Bestimmungen erforderlichen technischen Vorsichtsmaßnahmen vorausgesetzt hätte, was hier unterblieben ist.

53 Zudem ist das Aufnahmemilieu für die Ableitungen Gegenstand vorheriger Prüfungen nach Art. 4 und 5 der Richtlinie. Aufgrund dieses spezifischen Gegenstands müssen nach Art. 7 der Richtlinie auch diese Prüfungen ein spezifisches Ziel haben, nämlich die Untersuchung der hydrogeologischen Bedingungen der betreffenden Zone, der etwaigen Reinigungskraft des Bodens und des Untergrundes sowie der Gefahren einer Verschmutzung und einer Beeinträchtigung der Qualität des Grundwassers durch die Ableitungen, um die Feststellung zu ermöglichen, ob die Ableitungen in das Grundwasser vom Gesichtspunkt des Umweltschutzes aus eine angemessene Lösung darstellen. Art. 7 macht die Erteilung von Genehmigungen somit von genau bestimmten, detaillierten Voraussetzungen abhängig, deren Erfüllung unabdingbar ist, wenn das Ziel der Richtlinie erreicht werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 1991, Kommission/Italien, C-360/87, Slg. 1991, I-791, Randnr. 23).

54 Um dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber somit verfolgten Ziel vollständig zu entsprechen, muss die vorherige Prüfung, die Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, eine vollständige und detaillierte Erfassung des Zustands des Aufnahmemilieus für die Ableitungen ermöglichen, ohne dass aber ein ausdrücklicher Hinweis auf die Richtlinie notwendig wäre.

55 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Informationen nicht vollständig sind, die in der hydrogeologischen Untersuchung zu den Schadstoffen zusammengetragen worden sind, die dort als möglicherweise im Sickerwasser der städtischen Mülldeponie Ballymurtagh vorhanden angeführt wurden. Folglich werden die mit Ableitungen von Stoffen aus den Listen I und II verbundenen Gefahren der Verschmutzung des Grundwassers und der Beeinträchtigung seiner Qualität in der hydrogeologischen Untersuchung nicht erschöpfend erfasst.

56 Darüber hinaus ergibt sich aus der in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils erwähnten Klausel in der Abfallgenehmigung der EPA vom 3. April 2001, dass die Umweltauswirkungen der Mülldeponie auf das Grundwasser und auf die Oberflächengewässer entgegen den Anforderungen des Art. 7 der Richtlinie vor der Erteilung dieser Genehmigung nicht in vollem Umfang erfasst wurden.

57 Schließlich erfüllt diese Genehmigung auch nicht die in Art. 10 der Richtlinie genannten Anforderungen.

58 Infolgedessen ist die Rüge des Verstoßes gegen die Art. 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie wegen Erteilung einer rechtswidrigen Genehmigung für die städtische Mülldeponie Ballymurtagh begründet.

59 Nach alledem hat Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, dass es in Bezug auf die städtische Mülldeponie Ballymurtagh nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um den Art. 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie nachzukommen.

Zur Rüge betreffend die indirekten Ableitungen von Stoffen aus der Liste II aus Klärgruben in das Grundwasser

60 Die Kommission trägt vor, dass Irland nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um der Richtlinie im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers gegen indirekte Ableitungen von Stoffen aus der Liste II aus Klärgruben, d. h. aus Abwasserbehandlungssystemen zur Beseitigung von Haushaltsabwässern durch Versickern im Boden, im gesamten ländlichen Raum Irlands nachzukommen.

61 Die Klärgrubenanlagen würden nicht systematisch geeigneten Verfahren für eine vorherige Prüfung und für eine Genehmigung unterzogen, obwohl die Abwässer aus Klärgruben erhebliche Mengen an Phosphor und Ammoniak enthielten, wodurch gegen die Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie und folglich gegen die damit verbundenen Vorschriften, nämlich die Art. 7, 8, 10 und 13 der Richtlinie, verstoßen werde.

62 Die Kommission führt für diese Rüge folgende Tatsachen als Beweise an:

- Irland lege Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie restriktiv aus und habe keine geeigneten Maßnahmen für die richtige Auslegung dieser Vorschrift getroffen;

- Irland sei über mehrere Jahre nicht gegen ungenehmigte Ableitungen von einer Hotelanlage in der Grafschaft Wexford eingeschritten;

- Irland habe die Anforderungen der Richtlinie an die Klärgruben im Gebiet der Seen von Killarney nicht beachtet;

- die amtlichen Berichte über die Wasserverschmutzung und die Verstöße gegen die Richtlinie 80/778/EWG vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 229, S. 11).

63 Vorab ist festzustellen, dass die Kommission mit diesem Teil der Klage nicht die Feststellung anstrebt, Irland habe gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie in Bezug auf bestimmte tatsächliche Situationen verstoßen, sondern auf eine Vertragsverletzung hinweisen will, die sich aus einer gemeinschaftsrechtswidrigen Verwaltungspraxis ergebe, die sie durch bestimmte Beispiele zu veranschaulichen sucht.

64 In dieser Hinsicht ist erstens daran zu erinnern, dass die Kommission beim Gerichtshof die Feststellung beantragen kann, dass ein Verstoß gegen eine Richtlinie vorliegt, weil bei Behörden eines Mitgliedstaats eine dieser Richtlinie entgegenstehende allgemeine Praxis herrsche, die anhand von Einzelfällen illustriert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, Slg. 2005, I-3331, Randnr. 27).

65 Der Gerichtshof hat u. a. entschieden, dass das Verhalten eines Staates, das in einer den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts widersprechenden Verwaltungspraxis besteht, zwar eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 226 EG darstellen kann, doch muss es sich hierbei um eine in bestimmtem Grad verfestigte und allgemeine Praxis handeln (vgl. u. a. Urteile vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, Slg. 2006, I-3449, Randnr. 50, und vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland, C-342/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 33).

66 Zweitens obliegt es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG der Kommission, die behauptete Vertragsverletzung zu beweisen. Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann; dabei kann sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Deutschland, Randnr. 48).

67 Allerdings sind die Mitgliedstaaten nach Art. 10 EG verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, zu denen es gemäß Art. 211 EG insbesondere gehört, für die Anwendung des Vertrags sowie der von den Organen aufgrund des Vertrags getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Irland, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung der Richtlinie sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betroffenen Mitgliedstaats angewiesen ist (vgl. Urteil Kommission/Irland, Randnr. 43).

69 Insbesondere ergibt sich daraus, dass der beklagte Mitgliedstaat, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht hat, dass sich bei den Behörden dieses Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen die Bestimmungen einer Richtlinie verstößt, die angeführten Tatsachen und deren Folgen substantiiert bestreiten muss (vgl. Urteil Kommission/Irland, Randnr. 47).

70 Die vorliegende Rüge der Kommission ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

71 Da die hier vorgetragenen Rügen nicht den Inhalt der nationalen Vorschriften betreffen, ist das Vorbringen Irlands zur Wirksamkeit der zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften und zu den die Richtlinie ergänzenden nationalen Raumordnungsvorschriften für die Prüfung der Stichhaltigkeit der Rügen ohne Bedeutung.

Zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie durch Irland

- Vorbringen der Parteien

72 Die Kommission trägt vor, dass Irland Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie restriktiv auslege, was dazu führe, dass das in diesem Artikel vorgesehene Genehmigungsverfahren entgegen den Anforderungen der Richtlinie nicht im gesamten irischen Hoheitsgebiet auf indirekte Ableitungen von Stoffen aus der Liste II aus Klärgruben angewandt werde.

73 Dies sei die vorherrschende Auffassung in der Grafschaft Wexford u. a. in Bezug auf die Hotelanlage Creacon Lodge gewesen.

74 Im Übrigen sei die Zahl der Genehmigungen für Ableitungen von Abwässern in das Grundwasser in den Grafschaften insgesamt im Verhältnis zu den Fällen, auf die die Richtlinie Anwendung finde, sehr niedrig, was deutlich mache, dass sie unzutreffend ausgelegt werde.

75 Irland entgegnet, dass es nach Ablauf der Frist für die Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission seine Auslegung der streitigen Vorschrift geändert habe.

76 Die mit der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie betrauten örtlichen Behörden hätten in der Praxis stets eine Auslegung angewandt, die der Zielsetzung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie entsprochen habe.

- Würdigung durch den Gerichtshof

77 Wie in Randnr. 39 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist und wie sich eindeutig aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie ergibt, müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich für alle Stoffe aus der Liste II, also auch diejenigen, die aus Klärgruben stammen, Verfahren für eine vorherige Prüfung und für eine Genehmigung aller Maßnahmen zur Beseitigung oder Lagerung zwecks Beseitigung dieser Stoffe, die zu einer indirekten Ableitung führen können, einführen.

78 Irland erkennt in Zukunft die Notwendigkeit an, die Richtlinie unter Zugrundelegung dieser Auslegung von Art. 5 Abs. 1 anzuwenden, die allein den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen entspricht.

79 Es ist jedoch zu untersuchen, ob die ursprünglich von Irland vertretene, unzulässig restriktive Auslegung dieser Vorschrift in der Praxis tatsächlich konkret angewandt wurde. Dazu sind die anderen Beweise zu prüfen, die von der Kommission zur Illustration dieser Auslegung vorgelegt worden sind und sich auf diese beanstandete Verwaltungspraxis beziehen.

Zur Beseitigung des Abwassers aus der Hotelanlage Creacon Lodge

- Vorbringen der Parteien

80 Nach Ansicht der Kommission wurden bei der Beseitigung des Abwassers aus der Hotelanlage Creacon Lodge in der Grafschaft Wexford über mehrere Jahre Stoffe aus der Liste II abgeleitet, wobei über eine Entsorgungsleitung bestimmte Nachbarzonen, insbesondere ein Wasserlauf, verseucht wurden.

81 Zwischen 1995 und 2001 habe dieses Hotel, das bis zu 200 Personen beherbergen könne, unter Verstoß gegen die Auflage in der Baugenehmigung, durch die die Errichtung einer zusätzlichen Klärgrube vorgeschrieben worden sei, über eine Klärgrube von 250 Gallonen verfügt. Im Januar 1999 sei eine neue Kläranlage errichtet worden, jedoch ohne die nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie erforderliche vorherige Prüfung und ohne die nach dieser Bestimmung notwendige Genehmigung für die Ableitung von Abwässern. Erst im November 2001 sei eine endgültige Genehmigung dafür erteilt worden.

82 Irland bestreitet die von der Kommission behauptete Beherbergungskapazität der Hotelanlage Creacon Lodge. Zwischen 1994 und 2000 seien vier Anträge auf Baugenehmigungen geprüft worden und für die Behandlung und Beseitigung des Abwassers aus den Hotelgebäuden seien Auflagen erteilt und umfangreiche Kontrollen vorgeschrieben worden. Im Jahr 1996 sei außerdem eine Klärgrube mit einer Kapazität von 2 000 Gallonen in Betrieb genommen worden.

83 Nachdem das Board Pleana, eine unabhängige Behörde zur Prüfung von Beschwerden bei Baugenehmigungen, am 30. November 2001 die endgültige Ableitungsgenehmigung erteilt und darin die Errichtung einer Anlage zur Aufbereitung des Abwassers vorgeschrieben habe, hätten der Rat der Grafschaft Wexford und die EPA Kontrollen durchgeführt, wobei auch Abwasserproben aus der Kläranlage der Hotelanlage Creacon Lodge untersucht worden seien, um sicherzustellen, dass die Anlage den Auflagen in der Ableitungsgenehmigung entspreche.

84 Schließlich seien mehrere Mahnungen an den Eigentümer dieses Hotels gerichtet worden, in denen die von ihm durchzuführenden Maßnahmen dargelegt worden seien, die in ihrer Gesamtheit die Anstrengungen veranschaulichten, die unternommen worden seien, um sicherzustellen, dass die Verantwortlichen des Hotels die Auflagen der Ableitungsgenehmigung einhielten.

- Würdigung durch den Gerichtshof

85 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission bei den von ihr hier vorgelegten Beweisen einräumt, dass sie über bestimmte Einzelheiten in Bezug auf die Hotelanlage Creacon Lodge falsch unterrichtet gewesen sei. Dies sei der Fall bezüglich des Baus einer Klärgrube im Jahr 1996, die auch nach Ansicht der Kommission der Hotelnutzung sowohl im Rahmen klassischer Hotelaufenthalte als auch im Rahmen von Sonderveranstaltungen angemessen ist.

86 Außerdem ergibt sich aus den verschiedenen, von den zuständigen Behörden geprüften Baugenehmigungsanträgen, dass diese Behörden, als das Hotel über maximal elf Zimmer verfügte, der Ansicht waren, dass die von dieser Anlage abgeleiteten Abwässer als Haushaltsabwässer im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie angesehen werden könnten.

87 Bei der Einreichung der Baugenehmigungsanträge zur Erhöhung der Aufnahmekapazität des Hotels, die zu den Genehmigungen vom 12. Februar 1997 und 14. September 2000 führten, wurde den Eigentümern des Hotels mitgeteilt, dass sie für die Ableitung der Abwässer ihres Hotels eine Genehmigung besitzen müssten.

88 Schließlich steht fest, dass die Entscheidung des Board Pleana vom 30. November 2001 nach irischem Recht als Erteilung einer endgültigen Genehmigung für Abwasserableitungen gilt.

89 Im Hinblick auf diesen Sachverhalt ist die Erheblichkeit des vorliegenden Beweises zu prüfen.

90 Erstens ergibt sich aus Art. 2 Buchst. a der Richtlinie, dass diese nicht für Ableitungen von Haushaltsabwässern aus einzelstehenden Wohnstätten gilt, die nicht an ein Kanalisationsnetz angeschlossen sind und außerhalb von Zonen liegen, die zwecks Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch geschützt sind.

91 In Anbetracht der Aufnahmekapazität des Hotels Creacon Lodge, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der Zimmer und der Veranstaltungen, die dort abgehalten werden, konnte das Hotel nicht in rechtlich zulässiger Weise vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen werden, da seine Abwässer nicht als "Haushaltsabwässer" aus einzelstehenden Wohnstätten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie angesehen werden können.

92 Zweitens hätte, da das Hotel in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt und nicht bestritten wird, dass Stoffe aus der Liste II aus seiner Klärgrube kommen und ins Grundwasser abgeleitet werden, in seinem Fall, wie in Randnr. 77 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, das nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie erforderliche Verfahren für eine vorherige Prüfung und für eine Genehmigung durchgeführt werden müssen.

93 Die vorherige Prüfung nach dieser Vorschrift muss den in Randnr. 53 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen des Art. 7 der Richtlinie genügen.

94 Zwar steht fest, dass am 30. November 2001 eine endgültige Genehmigung für die Hotelanlage Creacon Lodge erteilt worden ist, aus dem Vorbringen Irlands ergibt sich aber nicht, dass diese Genehmigung den Anforderungen des Art. 7 entspricht. Irland hat nämlich nur vorgetragen, dass die Erteilung von Genehmigungen für Ableitungen von Abwasser gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie Prüfungen vor Ort erfordere, hat aber keine genauen Angaben zu der Prüfung gemacht, die im Fall dieses Hotels durchgeführt worden ist.

95 Schließlich kann sich Irland nicht auf den bösen Willen des Eigentümers dieses Hotels berufen, um die von der Kommission vorgelegten Beweise zu widerlegen.

96 Infolgedessen ist rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass indirekte Ableitungen von Stoffen aus der Liste II von der Hotelanlage Creacon Lodge ausgegangen sind, ohne dass die Voraussetzungen dafür nach den Art. 5 und 7 der Richtlinie sowie den damit verbundenen Vorschriften, d. h. den Art. 8, 10, 12 und 13 der Richtlinie, erfüllt gewesen wären.

Zu den Klärgruben im Gebiet der Seen von Killarney

- Vorbringen der Parteien

97 Die Kommission macht vorab geltend, dass die Eutrophierung des Süßwassers seit mehr als zehn Jahren eine Hauptsorge der irischen Behörden im Zusammenhang mit der Qualität der Oberflächengewässer sei. Die Behörden hätten mehrere Untersuchungen zu den Schadstoffauswirkungen in bestimmten Entnahmezonen durchgeführt und Bewirtschaftungsmaßnahmen vorgeschlagen, um den verschiedenen festgestellten Problemen abzuhelfen.

98 Zu diesen Maßnahmen gehöre das auf Initiative des Rates der Grafschaft Kerry durchgeführte Projekt über die Bewirtschaftung und Überwachung des Gewässereinzugsgebiets des Lough Leane, des wichtigsten Gewässereinzugsgebiets der Seen von Killarney, das über einen Zeitraum von drei Jahren, von Juli 1998 bis Juli 2001 entwickelt worden sei. Im Rahmen dieses Projekts seien mehrere Berichte erstellt worden (Zwischenberichte und Abschlussberichte, A Catchment based approach for reducing nutrient inputs from all sources to the lakes of Killarney, Dezember 2000 und November 2003).

99 Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Berichte einen systematischen Verstoß Irlands bewiesen, da insbesondere die Art und Weise, in der Irland die Richtlinie in der Praxis anwende, nicht deren Art. 5 Abs. 1 entspreche. Aus diesen Berichten ergebe sich, dass keine Kontrolle durchgeführt worden sei, um nachzuprüfen, ob die Klärgruben in der betreffenden geografischen Zone entsprechend den Anforderungen der Richtlinie gebaut worden seien.

100 Irland macht geltend, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass der im Lough Leane festgestellte Phosphatgehalt hauptsächlich auf Ableitungen von Abwässern aus Klärgruben zurückzuführen sei, die unter die Richtlinie fielen. Im Übrigen habe sich herausgestellt, dass die Mehrzahl der Klärgruben in der betreffenden geografischen Zone an einzelstehende Wohnstätten angeschlossen sei und aus diesem Grund nicht der Richtlinie unterliege.

- Würdigung durch den Gerichtshof

101 Erstens ergibt sich aus dem in Randnr. 98 des vorliegenden Urteils genannten Abschlussbericht, dass die Nährstoffe aus den Abwässern der Klärgruben sich auf die Qualität des Grundwassers auswirken, das die Oberflächengewässer speist und direkt in den Lough Leane fließt. Dazu ergibt sich aus dem in Randnr. 98 genannten zweiten Zwischenbericht, dass 12 % des Gesamtgehalts an Phosphor in diesem See auf die Klärgruben zurückgeführt werden können.

102 Zweitens weist der Abschlussbericht darauf hin, dass "eine große Zahl von Wohnstätten, Unterkünften des Typs 'bed and breakfast' und Campingplätzen im Gewässereinzugsgebiet des Lough Leane ... nicht an das städtische Kanalisationsnetz angeschlossen und von Klärgruben abhängig [sind]". Dies ist u. a. der Fall beim Dorf Barraduff, in dem die Wohnstätten an Einzelklärgruben angeschlossen sind.

103 Drittens ergibt sich, worauf in Randnr. 90 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, aus Art. 2 Buchst. a der Richtlinie, dass diese nicht für Ableitungen von Haushaltsabwässern aus einzelstehenden Wohnstätten gilt, die nicht an ein Kanalisationsnetz angeschlossen sind und außerhalb bestimmter Zonen liegen.

104 Unter Berücksichtigung dieser Hinweise im Abschlussbericht kann ein Teil der Wohnstätten in der betreffenden geografischen Zone, insbesondere Feriendörfer, nicht als einzelstehende Wohnstätten angesehen werden und deshalb nicht unter die in Art. 2 Buchst. a vorgesehene Ausnahme fallen.

105 Abwässer, die aus Hotelanlagen abgeleitet werden, können nicht als "Haushaltsabwässer" im Sinne dieser Vorschrift eingestuft werden.

106 Infolgedessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Stoffe aus der Liste II aus Klärgruben von Wohnstätten im Gewässereinzugsgebiet des Lough Leane, für die die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie nicht gilt, unter Missachtung der Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie abgeleitet worden sind.

Zu den amtlichen Berichten über die Wasserverschmutzung und die Irland zurechenbaren Verstöße gegen die Richtlinie 80/778

- Vorbringen der Parteien

107 Nach Ansicht der Kommission liefern die amtlichen Berichte der EPA zur Gewässerverschmutzung ergänzende Beweise für den generellen Verstoß Irlands gegen seine Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass die Abwasserbeseitigung durch Klärgruben im ländlichen Raum einer vorherigen Prüfung unterzogen werde, von einer Genehmigung abhängig gemacht werde und einer angemessenen Überwachung unterliege.

108 Diese Berichte verwiesen auf eine ausgedehnte und andauernde mikrobiologische Verseuchung, die Hunderte von öffentlichen und privaten Wasserreserven beträfe, von denen eine Vielzahl vom Grundwasser gespeist würde.

109 In dieser Hinsicht erinnert die Kommission daran, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2002, Kommission/Irland (C-316/00, Slg. 2002, I-10527), entschieden habe, dass Irland die in der Richtlinie 80/778 festgelegten mikrobiologischen Normen nicht beachtet habe; es bestehe ein Zusammenhang zwischen der mikrobiologischen Verseuchung und dem Vorhandensein von Stoffen aus der Liste II, insbesondere von Ammoniak, Phosphor und Chloriden.

110 Irland bestreitet diese Behauptungen der Kommission und trägt vor, dass sie durch keinen konkreten Beweis gestützt würden.

- Würdigung durch den Gerichtshof

111 Zwar unterstreichen die von der Kommission angeführten Auszüge aus den Berichten eine Verseuchung der Wasserreserven, sind aber kein rechtlich hinreichender Beweis für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Verseuchung und dem Vorhandensein von Stoffen aus der Liste II. Der Bericht der EPA über den Zeitraum 1998 bis 2000 (Water Quality in Ireland, 1998-2000, Environmental Protection Agency, 2002) nennt vielfältige Ursachen als mögliche Erklärung der hohen Nitratgehalte, die an 20 % der Entnahmestellen festgestellt wurden.

112 Schließlich können aus einem früheren Urteil des Gerichtshofs, in dem ein Verstoß Irlands gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 80/778 festgestellt worden ist, die jedenfalls nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist, keine Folgerungen gezogen werden.

113 Somit können die von der Kommission vorgetragenen allgemeinen Feststellungen nicht als schlüssige Beweise angesehen werden.

114 Infolgedessen ergibt die vorstehende Prüfung der gesamten von der Kommission vorgelegten Beweise erstens, dass indirekte Ableitungen von Stoffen aus der Liste II aus der Hotelanlage Creacon Lodge ohne Beachtung der Anforderungen der Art. 5, 7, 8, 10, 12 und 13 der Richtlinie erfolgt sind, und zweitens, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Ableitungen solcher Stoffe aus den Klärgruben bestimmter Wohnstätten im Gewässereinzugsgebiet des Lough Leane unter Verstoß gegen die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie kam.

115 Von einer solchen, geografisch begrenzten, fehlerhaften Anwendung kann jedoch nicht für den gesamten ländlichen Raum Irlands auf eine Verwaltungspraxis bei indirekten Ableitungen von Abwässern aus Klärgruben in das Grundwasser geschlossen werden, die die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlichen Merkmale aufweist und gegen die Art. 5, 7, 8, 10, 12 und 13 der Richtlinie verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Belgien, C-287/03, Slg. 2005, I-3761, Randnr. 30).

116 Da die Kommission nicht den Beweis erbracht hat, dass Irland nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um in Bezug auf indirekte Ableitungen von Stoffen aus der Liste II aus Klärgruben in das Grundwasser den Art. 5, 7, 8, 10, 12 und 13 der Richtlinie im gesamten ländlichen Raum Irlands nachzukommen, ist die diese Ableitungen betreffende Rüge zurückzuweisen.

117 Nach alledem ist festzustellen, dass Irland gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, indem es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um den Art. 4, 5, 7 und 10 der Richtlinie im Hinblick auf die städtische Mülldeponie Ballymurtagh (Grafschaft Wicklow) nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

118 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Gerichtshof kann nach Art. 69 § 3 der Verfahrensordnung die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

119 Im vorliegenden Rechtsstreit ist zu berücksichtigen, dass der Vertragsverletzungsklage der Kommission nicht in vollem Umfang stattgegeben worden ist.

120 Irland sind somit zwei Drittel der Gesamtkosten aufzuerlegen. Die Kommission hat das verbleibende Drittel zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe verstoßen, indem es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um den Art. 4, 5, 7 und 10 dieser Richtlinie im Hinblick auf die städtische Mülldeponie Ballymurtagh (Grafschaft Wicklow) nachzukommen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Irland trägt zwei Drittel der Gesamtkosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das verbleibende Drittel.

Ende der Entscheidung

Zurück