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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.06.1991
Aktenzeichen: C-248/89
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 136/66/EWG vom 22. September, Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 vom 14. Juni 1983, Verordnung Nr. 1594/83 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 935/86 vom 25. März 1986


Vorschriften:

Verordnung Nr. 136/66/EWG vom 22. September Art. 27
Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 vom 14. Juni 1983 Art. 5 Abs. 2
Verordnung Nr. 1594/83 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 935/86 vom 25. März 1986 Art. 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 8 der Verordnung Nr. 1594/83 über die Beihilfe für Ölsaaten in der Fassung der Verordnung Nr. 935/86, der die Aussetzung der Vorausfestsetzung der Beihilfe für beantragte, aber noch nicht ausgestellte

Bescheinigungen unter anderem dann zulässt, wenn der veröffentlichte Beihilfesatz einen sachlichen Fehler enthält, verbietet es der Kommission nicht, rückwirkend einen Fehler bezueglich des Kurses für die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Beihilfe in die Währung des Verarbeitungslandes zu berichtigen, aufgrund dessen die Beihilfe fehlerhaft berechnet wurde.

2. Zwar ist jedem Gemeinschaftsorgan, das feststellt, daß der von ihm erlassene Rechtsakt rechtswidrig ist, das Recht zuzuerkennen, diesen Rechtsakt innerhalb angemessener Frist rückwirkend zurückzunehmen, doch kann dieses Recht durch das Erfordernis eingeschränkt werden, das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts, der auf dessen Rechtmässigkeit vertrauen durfte, zu beachten.

Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist an der Rücknahme eines Rechtsaktes, der so offensichtlich rechtswidrig war, daß dies den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nicht entgehen konnte, nichts auszusetzen, die binnen weniger als drei Monaten erfolgte, nachdem ein Urteil des Gerichtshofes die Notwendigkeit der Rücknahme deutlich gemacht hatte.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 20. JUNI 1991. - CARGILL BV GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - KLAGE AUF NICHTIGERKLAERUNG DER VERORDNUNG NR. 1358/89 DER KOMMISSION VOM 18. MAI 1989 ZUR RUECKWIRKENDEN AENDERUNG DER VERORDNUNG NR. 735/85 DER KOMMISSION VOM 21. MAERZ 1985 ZUR FESTSETZUNG DER BEIHILFE FUER OELSAATEN. - RECHTSSACHE C-248/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Gesellschaft niederländischen Rechts Cargill BV mit Sitz in Amsterdam (im folgenden: Cargill) hat mit Klageschrift, die am 7. August 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 1358/89 der Kommission vom 18. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 735/85 der Kommission vom 21. März 1985 zur Festsetzung der Beihilfe für Ölsaaten (ABl. L 135, S. 22).

2 Gemäß Artikel 27 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 1966, Nr. 172, S. 3025), wonach eine Beihilfe für in der Gemeinschaft geerntete und verarbeitete Ölsaaten gewährt wird, legte die Kommission mit der Verordnung (EWG) Nr. 735/85 vom 21. März 1985 zur Festsetzung der Beihilfe für Ölsaaten (ABl. L 80, S. 18) die Beihilfebeträge und die darauf bezueglichen, ab 22. März 1985 anzuwendenden Umrechnungskurse des Ecu fest.

3 Am 22. März 1985 kaufte Cargill in Frankreich 10 000 Tonnen Sonnenblumenkerne und reichte am gleichen Tag Anträge auf Vorausfestsetzung der Beihilfe für die Verarbeitung dieser Erzeugnisse bei der zuständigen niederländischen Interventionsstelle ein. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1594/83 des Rates vom 14. Juni 1983 über die Beihilfe für Ölsaaten (ABl. L 163, S. 44) hätten die Bescheinigungen über die beantragte Beihilfe spätestens am Nachmittag des 23. März 1985 ausgestellt werden müssen.

4 Nachdem die Kommission in der Verordnung Nr. 735/85 einen Fehler bezueglich der Kurse für die Umrechnung der endgültigen Beihilfen in die Währung des Mitgliedstaats der Verarbeitung, wenn dieser nicht der Erzeugungsstaat ist, bemerkt hatte, der zur Gewährung einer höheren als der in Artikel 27 der Verordnung Nr. 136/66 vorgesehenen Beihilfe führte, setzte sie aufgrund von Artikel 8 der Verordnung Nr. 1594/83 mit der Verordnung (EWG) Nr. 756/85 vom 22. März 1985 (ABl. L 81, S. 38) für die Bescheinigungen, die am 22. März 1985 beantragt worden waren, die Vorausfestsetzung der Beihilfe für Sonnenblumenkerne aus.

5 Am gleichen Tag erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 755/85 (ABl. L 81, S. 36), mit der sie den Beihilfebetrag mit Wirkung vom nächsten Tag auf seine richtige Höhe zurückführte.

6 Mit Entscheidung vom 25. März 1985 lehnte die Produktschap als niederländische Interventionsstelle die Anträge von Cargill auf Vorausfestsetzungsbescheinigungen unter Berufung auf die Aussetzung der Vorausfestsetzung ab.

7 Nach Erhebung einer Klage gegen diese Entscheidung legte das angerufene innerstaatliche Gericht dem Gerichtshof zwei Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 756/85 und den etwaigen Folgen ihrer Ungültigkeit zur Vorabentscheidung vor.

8 Mit Urteil vom 28. Februar 1989 in der Rechtssache 201/87 (Slg. 1989, 489) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: "Die Verordnung Nr. 756/85 der Kommission ist im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1594/83 des Rates ungültig. Solange nicht die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 735/85 der Kommission festgestellt worden ist, führt die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 756/85 der Kommission dazu, daß die Produktschap verpflichtet ist, der Cargill BV rückwirkend die am 22. März 1985 beantragten Vorausfestsetzungsbescheinigungen auszustellen und ihr die Beihilfe in Höhe des in der Verordnung Nr. 735/85 der Kommission festgesetzten Betrags zu zahlen."

9 Im Anschluß an dieses Urteil erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1358/89. Diese Verordnung, gegen die sich die vorliegende Klage richtet, berichtigt rückwirkend die Umrechnungskurse des Ecu in Anhang III der Verordnung Nr. 735/85, die auf die am 22. März 1985 eingereichten Anträge auf Vorausfestsetzung anzuwenden sind.

10 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils

dies erfordert.

11 Zur Stützung ihrer Forderungen führt Cargill drei Klagegründe an: Verletzung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 1594/83, Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie Ermessensmißbrauch.

Zur Verletzung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 1594/83

12 Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 1594/83 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 935/86 des Rates vom 25. März 1986 (ABl. L 87, S. 5), daß die Kommission, wenn sie einen Fehler bei der Festsetzung der fraglichen Beihilfebeträge begehe, als einzige Maßnahme die Aussetzung der Vorausfestsetzung beschließen könne und auf keinen Fall befugt sei, diese Beträge anzupassen oder abzuändern.

13 Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1594/83 in der Fassung der Verordnung Nr. 935/86, die bei Erlaß der Verordnung Nr. 1358/89 anwendbar war, bestimmt:

"1. Im Falle anormaler Verhältnisse, die auf dem Ölsaatenmarkt der Gemeinschaft zu einer Störung führen oder führen könnten, kann beschlossen werden, die Vorausfestsetzung der Beihilfe für den Zeitraum auszusetzen, der zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts erforderlich ist.

2. Die in Absatz 1 vorgesehene Aussetzung kann auch für die die Vorausfestsetzung betreffenden Teile der Bescheinigung gemäß Artikel 4 gelten, die beantragt und noch nicht ausgestellt worden sind, falls

a) der veröffentlichte Beihilfesatz einen sachlichen Fehler enthält,

b) bestimmte Faktoren zu einer Währungsverzerrung zwischen den Mitgliedstaaten führen können

und diese Fälle eine Diskriminierung zwischen den Interessenten zur Folge haben können."

14 Nach diesen Vorschriften kann unter bestimmten Bedingungen die Vorausfestsetzung, soweit beantragte, aber noch nicht ausgestellte Bescheinigungen betroffen sind, ausgesetzt werden. Dieser Artikel enthält jedoch nicht das Verbot, einen Fehler rückwirkend zu berichtigen.

15 Hieraus ergibt sich, daß die blosse Tatsache, daß die Kommission einen Fehler bezueglich des Kurses für die Umrechnung der in Artikel 27 der Verordnung Nr. 136/66 vorgesehenen Beihilfe in die Währung des Verarbeitungslandes berichtigt, keine Verletzung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 1594/83 darstellt.

16 Folglich ist der Klagegrund der Verletzung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 1594/83 zurückzuweisen.

Zur Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

17 Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, da der Mechanismus der Vorausfestsetzung Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer schaffen wolle, deren deutlichste Ausprägung die sehr einschränkende Aufzählung der Möglichkeiten einer Aussetzung der Vorausfestsetzung der Beihilfe oder der Änderung der Beträge in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1594/83 sei, stelle die rückwirkende Änderung dieser Beträge, die sich aus der angefochtenen Verordnung ergebe, im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 201/87 eine besonders schwerwiegende Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit dar.

18 Zunächst ist an Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66 zu erinnern, der lautet:

"Ist der für eine bestimmte Saatenart geltende Richtpreis höher als der gemäß Artikel 29 ermittelte Weltmarktpreis dieser Art, so wird für in der Gemeinschaft geerntete und verarbeitete Ölsaaten dieser Art eine Beihilfe gewährt; vorbehaltlich der... Ausnahmen ist diese Beihilfe gleich dem Unterschied zwischen diesen Preisen."

Daraus ist zu schließen, daß aufgrund dieser Vorschrift gewährte Beihilfen rechtswidrig werden, sobald ihr tatsächlicher Betrag den Unterschied zwischen Richtpreis und Weltmarktpreis übersteigt.

19 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß bezueglich des Kurses für die Umrechnung des Ecu in französische Franken die Verordnung Nr. 735/85 unzweifelhaft einen Fehler von mehr als 10 v. H. gegenüber dem am 21. und 22. März im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C, veröffentlichten Kurs aufwies und daß gerade dieser Fehler zu einer fehlerhaften Festsetzung des Betrages der endgültigen Beihilfe und damit zur Rechtswidrigkeit der genannten Verordnung führte.

20 Zwar ist jedem Gemeinschaftsorgan, das feststellt, daß der von ihm erlassene Rechtsakt rechtswidrig ist, das Recht zuzuerkennen, diesen Rechtsakt innerhalb angemessener Frist rückwirkend zurückzunehmen, doch kann dieses Recht durch das Erfordernis eingeschränkt werden, das berechtigte Vertrauen des Adressaten des Rechtsakts, der auf dessen Rechtmässigkeit vertrauen durfte, zu beachten (vgl. Urteil vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel, Slg. 1982, 749).

21 Infolgedessen ist zu prüfen, ob die Kommission vorliegend diesen Erfordernissen Genüge getan hat.

22 Bezueglich der Art und Weise, in der sich die Kommission ihrer Pflicht zur Beachtung des etwaigen Vertrauens der Betroffenen in die Rechtmässigkeit der Verordnung Nr. 735/85 entledigt hat, ist darauf hinzuweisen, daß der Fehler in dieser Verordnung so offensichtlich war, daß sich mehrere Wirtschaftsteilnehmer bereits am 22. März 1985, also gleich am Tag ihrer Veröffentlichung, an die Kommission wandten, um sie darauf aufmerksam zu machen und sich über die von ihr beabsichtigten Maßnahmen zu informieren. In diesem Zusammenhang konnte ein umsichtiger Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Rechtmässigkeit eines Rechtsakts, der einen solchen Fehler aufwies, vertrauen.

23 Ferner ist festzustellen, daß die angefochtene Verordnung binnen weniger als drei Monaten erlassen wurde, nachdem das Urteil in der erwähnten Rechtssache 201/87 die Notwendigkeit deutlich gemacht hatte, einen offensichtlich rechtswidrigen Rechtsakt zurückzunehmen, zu dessen Gültigkeit sich der Gerichtshof nicht äussern konnte.

24 Folglich ist der Klagegrund der Verletzung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zurückzuweisen.

Zum Ermessensmißbrauch

25 Die Klägerin macht geltend, die Kommission suche mit dem Erlaß der angefochtenen Verordnung die gleichen Rechtswirkungen wie die der Verordnung Nr. 765/85, die bereits durch das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 201/87 für ungültig erklärt worden sei, zu erreichen und damit die praktische Wirksamkeit dieses Urteils zunichte zu machen.

26 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in ständiger

Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa, Slg. 1990, I-4023) den Ermessensmißbrauch definiert als Vornahme einer Rechtshandlung durch ein Gemeinschaftsorgan ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen.

27 Was die Übereinstimmung zwischen verfolgtem und angegebenem Zweck anbelangt, so ist festzustellen, daß nichts in den Akten die Annahme stützen kann, die Kommission habe mit dem Erlaß der angefochtenen Verordnung einen anderen Zweck verfolgt als den in ihren Begründungserwägungen angegebenen, nämlich die Neufestlegung der richtigen, auf die am 22. März 1985 eingereichten Anträge anzuwendenden Umrechnungskurse, um zu verhindern, daß bestimmte Marktteilnehmer eine ungerechtfertigte Beihilfe erhalten.

28 Bezueglich des Gebots, ein im Vertrag speziell vorgesehenes Verfahren nicht zu umgehen, ist zu bemerken, daß die Kommission zwar mit dem Erlaß der angefochtenen Verordnung den gleichen Zweck verfolgt hat wie den, den sie über die Aussetzung der Vorausfestsetzung erreichen wollte, daß sich daraus jedoch nicht ergibt, daß sie damit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 201/87 die praktische Wirksamkeit nehmen wollte.

29 Es steht nämlich fest, daß sich der Gerichtshof in diesem Urteil nur zur Rechtmässigkeit der Aussetzungsmaßnahme geäussert und die Frage der etwaigen Ungültigkeit der Verordnung Nr. 735/85 offengelassen hat. Die Kommission war daher berechtigt, eine Rechtshandlung zurückzunehmen, die nicht Gegenstand des beim Gerichtshof anhängigen Verfahrens war, solange sie dabei die

Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit beachtete.

30 Infolgedessen ist der Klagegrund des Ermessensmißbrauchs zurückzuweisen.

31 Da keinem der von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe Erfolg beschieden ist, muß die Klage abgewiesen werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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