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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.1997
Aktenzeichen: C-248/97 P (R)
Rechtsgebiete: EGV, EG-Satzung, EWG/EAGBeamtStat, ordnung (EG) Nr. 40/94, Beschluss ADM-97-3 über die Oganisation der Beschwerdekammern


Vorschriften:

EGV Art. 168a
EG-Satzung Art. 50 Abs. 2
EWG/EAGBeamtStat Art. 90
EWG/EAGBeamtStat Art. 91
Verordnung (EG) Nr. 40/94
Beschluss ADM-97-3 über die Organisation der Beschwerdekammern
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Der Richter der einstweiligen Anordnung verfügt im Rahmen der Gesamtprüfung eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs oder andere vorläufige Maßnahmen über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt.

Daher können im Rahmen eines Rechtsmittels, das gegen einen Beschluß eingelegt wurde, durch den ein Antrag auf einstweilige Anordnung wegen fehlender Dringlichkeit der beantragten Anordnung zurückgewiesen wurde, Rechtsmittelgründe, die sich auf die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der beantragten Anordnung beziehen, die fehlende Dringlichkeit der Anordnung jedoch nicht in Frage stellen, nicht zu einer auch nur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.

4 Vom Richter der einstweiligen Anordnung kann nicht verlangt werden, daß er ausdrücklich auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Punkte eingeht, die möglicherweise im Verfahren der einstweiligen Anordnung erörtert worden sind. Es genügt, daß die von ihm angeführten Gründe angesichts der Umstände des Einzelfalls seinen Beschluß schlüssig rechtfertigen und dem Gerichtshof die Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle ermöglichen.


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. September 1997. - Luis Manuel Chaves Fonseca Ferrão gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit. - Rechtssache C-248/97 P (R).

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