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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.11.2000
Aktenzeichen: C-248/98 P
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, hat der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der ihm durch Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Bußgeldentscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) genügt.

(vgl. Randnrn. 38, 40)

2 In Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt es: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen." Unter diesen Umständen sind die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.

Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen als diese Beurteilungsgesichtspunkte - wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission - bekannt gegeben wurden, kann das Vorliegen einer ausreichenden Begründung der Entscheidung nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.

(vgl. Randnrn. 41-42, 44)

3 Das Gericht verfügt über eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, wenn es über die Höhe von Geldbußen entscheidet, die gegen Unternehmen wegen ihres Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzt wurden, und es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

(vgl. Randnr. 54)

4 Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 soll gewährleisten, dass die Sanktion in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Unternehmens auf dem Markt der Erzeugnisse steht, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind. Würde bei der Festsetzung der Geldbuße eines Unternehmens dem Wert der unternehmensinternen Lieferungen nicht Rechnung getragen, so würden zwangsläufig die vertikal integrierten Unternehmen ungerechtfertigt begünstigt. Der aus dem Kartell gezogene Nutzen bliebe in einem solchen Fall unter Umständen unberücksichtigt, so dass das fragliche Unternehmen einer Sanktion entgehen würde, die seiner Bedeutung auf dem Markt der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Erzeugnisse angemessen wäre.

(vgl. Randnrn. 61-62)

5 Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.

(vgl. Randnr. 71)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. November 2000. - NV Koninklijke KNP BT gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Geldbuße - Begründung - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. - Rechtssache C-248/98 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-248/98 P

NV Koninklijke KNP BT mit Sitz in Amsterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. R. Ottervanger, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Loeff, Claeys und Verbeke, 56-58, rue Charles Martel, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94 (KNP BT/Kommission, Slg. 1998, II-1007) wegen Aufhebung dieses Urteils,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und W. Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), D. A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die NV Koninklijke KNP BT hat mit Rechtsmittelschrift, die am 9. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94 (KNP BT/Kommission, Slg. 1998, II-1007; im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) (ABl. L 243, S. 1; im Folgenden: Entscheidung) teilweise für nichtig erklärte und die Klage im Übrigen abwies.

Sachverhalt

2 Mit der Entscheidung setzte die Kommission gegen 19 Kartonhersteller und -lieferanten aus der Gemeinschaft wegen Verstößen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) Geldbußen fest.

3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass diese Entscheidung erging, nachdem die British Printing Industries Federation, eine Branchenorganisation der Mehrzahl der britischen Kartonbedrucker, und die Fédération française du cartonnage im Jahr 1990 informelle Beschwerden eingelegt hatten und nachdem Beamte der Kommission im April 1991 gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), ohne Vorankündigung in den Geschäftsräumen verschiedener Unternehmen und Branchenorganisationen des Kartonsektors Nachprüfungen vorgenommen hatten.

4 Aufgrund der im Rahmen dieser Nachprüfungen und im Anschluss an Ersuchen um Auskünfte und Vorlage von Dokumenten erlangten Informationen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass sich die betreffenden Unternehmen von etwa Mitte 1986 bis (in den meisten Fällen) mindestens April 1991 an einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beteiligt hätten. Sie beschloss daher, ein Verfahren gemäß dieser Bestimmung einzuleiten, und richtete mit Schreiben vom 21. Dezember 1992 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an jedes der fraglichen Unternehmen, die alle schriftlich darauf antworteten. Neun Unternehmen baten um eine mündliche Anhörung.

5 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung, die folgende Bestimmungen enthält:

"Artikel 1

Buchmann GmbH, Cascades S.A., Enso-Gutzeit Oy, Europa Carton AG, Finnboard - the Finnish Board Mills Association, Fiskeby Board AB, Gruber & Weber GmbH & Co. KG, Kartonfabriek "De Eendracht" NV (unter der Firma BPB de Eendracht handelnd), NV Koninklijke KNP BT NV (ehemals Koninklijke Nederlandse Papierfabrieken NV), Laakmann Karton GmbH & Co. KG, Mo Och Domsjö AB (MoDo), Mayr-Melnhof Gesellschaft mbH, Papeteries de Lancey S.A., Rena Kartonfabrik A/S, Sarrió SpA, SCA Holding Ltd (ehemals Reed Paper & Board (UK) Ltd), Stora Kopparbergs Bergslags AB, Enso Española S.A. (früher Tampella Española S.A.) und Moritz J. Weig GmbH & Co. KG haben gegen Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages verstoßen, indem sie sich

- im Falle von Buchmann und Rena von etwa März 1988 bis mindestens Ende 1990,

- im Falle von Enso Española von mindestens März 1988 bis mindestens Ende April 1991 und

- im Falle von Gruber & Weber von mindestens 1988 bis Ende 1990,

- in den [übrigen] Fällen von Mitte 1986 bis mindestens April 1991,

an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligten, durch die die Kartonanbieter in der Gemeinschaft

- sich regelmäßig an einer Reihe geheimer und institutionalisierter Sitzungen zwecks Erörterung und Festlegung eines gemeinsamen Branchenplans zur Einschränkung des Wettbewerbs trafen;

- sich über regelmäßige Preiserhöhungen für jede Kartonsorte in jeder Landeswährung verständigten;

- gleichzeitige und einheitliche Preiserhöhungen für die gesamte Gemeinschaft planten und durchführten;

- sich vorbehaltlich gelegentlicher Änderungen über die Aufrechterhaltung konstanter Marktanteile der führenden Hersteller verständigten;

- in zunehmendem Maße ab Anfang 1990 abgestimmte Maßnahmen zur Kontrolle des Kartonangebots in der Gemeinschaft trafen, um die Durchsetzung der vorerwähnten abgestimmten Preiserhöhungen sicherzustellen;

- als Absicherung der vorgenannten Maßnahmen Geschäftsinformationen (über Lieferungen, Preise, Abstellzeiten, Auftragsbestände und Kapazitätsauslastung) austauschten.

...

Artikel 3

Gegen die nachstehenden Unternehmen werden für den in Artikel 1 festgestellten Verstoß folgende Geldbußen festgesetzt:

...

ix) gegen NV Koninklijke KNP BT N.V. eine Geldbuße in Höhe von 3 000 000 ECU;

..."

6 Das angefochtene Urteil enthält ferner folgende Angaben zum Sachverhalt:

"9 Der Entscheidung zufolge geschah die Zuwiderhandlung im Rahmen einer aus mehreren Gruppen oder Ausschüssen bestehenden Organisation namens "Produktgruppe Karton" (im Folgenden: PG Karton).

10 Im Rahmen dieser Organisation sei Mitte 1986 ein Ausschuss namens "Presidents' Working Group" (PWG) eingesetzt worden, der aus hochrangigen Vertretern der (etwa acht) führenden Kartonlieferanten der Gemeinschaft bestanden habe.

11 Der PWG habe sich u. a. mit der Erörterung und Abstimmung der Märkte, Marktanteile, Preise und Kapazitäten beschäftigt. Er habe insbesondere umfassende Beschlüsse über die zeitliche Folge und die Höhe der von den Herstellern vorzunehmenden Preiserhöhungen gefasst.

12 Der PWG habe der "Präsidentenkonferenz" (PK) Bericht erstattet, an der (mehr oder weniger regelmäßig) fast alle Generaldirektoren der betreffenden Unternehmen teilgenommen hätten. Die PK habe im maßgeblichen Zeitraum zweimal pro Jahr getagt.

13 Ende 1987 sei das "Joint Marketing Committee" (JMC) eingesetzt worden. Die Hauptaufgabe des JMC habe darin bestanden, zum einen zu ermitteln, ob und, wenn ja, wie sich Preiserhöhungen durchsetzen ließen, und zum anderen die vom PWG beschlossenen Preisinitiativen nach Ländern und wichtigsten Kunden im Detail auszuarbeiten, um zu einem einheitlichen Preissystem in Europa zu gelangen.

14 Schließlich habe die "Wirtschaftliche Kommission" (WK) u. a. die Preisentwicklung auf den nationalen Märkten und die Auftragslage erörtert und dem JMC oder - bis Ende 1987 - dessen Vorgänger, dem "Marketing Committee", über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichtet. Die WK habe aus Vertriebs- und/oder Verkaufsleitern der meisten fraglichen Unternehmen bestanden und sei mehrmals pro Jahr zusammengetreten.

15 Aus der Entscheidung geht ferner hervor, dass die Tätigkeiten der PG Karton nach Ansicht der Kommission durch einen Informationsaustausch über die Treuhandgesellschaft FIDES mit Sitz in Zürich (Schweiz) unterstützt wurden. In der Entscheidung heißt es, die meisten Mitglieder der PG Karton hätten der FIDES regelmäßig Berichte über Auftragslage, Produktion, Verkäufe und Kapazitätsauslastung geliefert. Diese Berichte seien im Rahmen des FIDES-Systems bearbeitet worden, und die Teilnehmer hätten die zusammengefassten Daten erhalten.

16 Die Klägerin beherrschte bis zum 1. Januar 1990 zu 100 % die KNP Vouwkarton BV Eerbeek (im folgenden: KNP Vouwkarton); zu diesem Zeitpunkt ging das Unternehmen auf Mayr-Melnhof über. Der Entscheidung zufolge nahm KNP Vouwkarton, die eine von mehreren Abteilungen des Geschäftsbereichs "Verpackung" der Klägerin darstellte, an den Sitzungen des PWG (bis Mitte 1988), des JMC, der PK und der WK teil. Während der Teilnahme an den Sitzungen des PWG führte der Vertreter von KNP Vouwkarton - der Geschäftsführer des Geschäftsbereichs "Verpackung" der Klägerin und Mitglied ihres Vorstands war - bei den Sitzungen dieses Gremiums und der PK den Vorsitz. Die Zuwiderhandlung von KNP Vouwkarton für die Zeit von Mitte 1986 bis zum 1. Januar 1990 wurde der Klägerin zugerechnet.

17 Die Klägerin übernahm ferner am 31. Dezember 1986 den deutschen Verpackungshersteller Herzberger Papierfabrik Ludwig Osthushenrich GmbH & Co. KG, dessen Filiale, die Badische Kartonfabrik (im folgenden: Badische), an den Sitzungen der PK, des JMC und der WK teilnahm. Die Badische nahm im Mai 1989 zum letzten Mal am JMC teil und trat am Ende dieses Jahres offiziell aus der PG Karton aus. Da sie jedoch auch nach dem Verlassen der PG Karton Preiserhöhungen vornahm, ging die Kommission davon aus, dass sie bis April 1991 geringfügig am Kartell mitwirkte. Die Kartellteilnahme der Badischen wurde der Klägerin zugerechnet."

7 Sechzehn der achtzehn anderen beschuldigten Unternehmen sowie vier finnische Unternehmen, die als Mitglieder der Wirtschaftsvereinigung Finnboard gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen diese festgesetzten Geldbuße haftbar gemacht wurden, erhoben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 sowie verbundene Rechtssachen T-339/94 bis T-342/94).

Das angefochtene Urteil

8 Das Gericht setzte die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße von 3 000 000 ECU auf 2 700 000 ECU herab und wies die auf die völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung gerichtete Klage im Übrigen ab.

9 Die Rechtsmittelführerin stützte ihren Antrag auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße vor dem Gericht auf vier Klagegründe. Dabei handelt es sich um die Klagegründe einer unzureichenden Begründung der Entscheidung hinsichtlich der Festlegung der Höhe der Geldbuße, eines Beurteilungsfehlers durch die Einstufung der Rechtsmittelführerin als "Anführerin" des Kartells und einer insoweit vorliegenden Verletzung der Begründungspflicht sowie der fehlerhaften Berechnung der gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Geldbuße.

Zum Klagegrund einer unzureichenden Begründung der Entscheidung hinsichtlich der Festlegung der Höhe der Geldbuße

10 Die Rechtsmittelführerin trug vor, die Entscheidung lasse trotz des verhältnismäßig hohen allgemeinen Bußgeldniveaus nicht erkennen, wie die Kommission die gegen sie verhängte Geldbuße konkret ermittelt habe.

11 Dazu führte das Gericht aus:

"67 Nach ständiger Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. u. a. Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-49/95, Van Megen Sports/Kommission, Slg. 1996, II-1799, Randnr. 51).

68 Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54).

69 Außerdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbußen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-150/89, Martinelli/Kommission, Slg. 1995, II-1165, Randnr. 59).

70 Die zur Ermittlung des allgemeinen Niveaus der Geldbußen und der Höhe der individuellen Geldbußen herangezogenen Kriterien finden sich in den Randnummern 168 und 169 der Entscheidung. Zudem führt die Kommission in Bezug auf die individuellen Geldbußen in Randnummer 170 aus, dass die Unternehmen, die an den Sitzungen des PWG teilgenommen hätten, grundsätzlich als "Anführer" des Kartells und die übrigen Unternehmen als dessen "gewöhnliche Mitglieder" angesehen worden seien. Schließlich weist sie in den Randnummern 171 und 172 darauf hin, dass die gegen Rena und Stora festgesetzten Geldbußen erheblich niedriger auszufallen hätten, um deren aktiver Kooperation mit der Kommission Rechnung zu tragen, und dass acht andere Unternehmen, darunter die Klägerin, ebenfalls in den Genuss einer in geringerem Umfang herabgesetzten Geldbuße kommen könnten, da sie in ihren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Kommission in der Substanz nicht bestritten hätten.

71 In ihren dem Gericht eingereichten Schriftsätzen und in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission erläutert, dass die Geldbußen auf der Grundlage des von den einzelnen Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet worden seien. Gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen seien Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 7,5 % festgesetzt worden. Schließlich habe die Kommission gegebenenfalls dem kooperativen Verhalten bestimmter Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens Rechnung getragen. Bei zwei Unternehmen seien die Geldbußen aus diesem Grund um zwei Drittel und bei anderen Unternehmen um ein Drittel herabgesetzt worden.

72 Im Übrigen ergibt sich aus einer von der Kommission vorgelegten Tabelle, die Angaben zur Festlegung der Höhe aller individuellen Geldbußen enthält, dass diese zwar nicht durch streng mathematische Anwendung allein der oben genannten Zahlen ermittelt wurden, dass diese Zahlen jedoch bei der Berechnung der Geldbußen systematisch herangezogen wurden.

73 In der Entscheidung wird aber nicht erläutert, dass die Geldbußen auf der Grundlage des von den einzelnen Unternehmen auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes berechnet wurden. Auch die zur Berechnung der festgesetzten Geldbußen angewandten Basissätze von 9 % für die als "Anführer" angesehenen Unternehmen und von 7,5 % für die "gewöhnlichen Mitglieder" sind in der Entscheidung nicht zu finden. Gleiches gilt für den Umfang der Herabsetzung bei Rena und Stora einerseits und bei acht anderen Unternehmen, u. a. der Klägerin, andererseits.

74 Im vorliegenden Fall ist erstens davon auszugehen, dass die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264).

75 Zweitens würde, wenn die Höhe der jeweiligen Geldbußen wie hier auf der Grundlage der systematischen Heranziehung einiger ganz bestimmter Daten ermittelt wird, die Angabe all dieser Faktoren in der Entscheidung den Unternehmen die Beurteilung der Frage erleichtern, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob die Höhe jeder individuellen Geldbuße in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall wäre mit der Angabe der fraglichen Faktoren - Referenzumsatz, Referenzjahr, angewandte Basissätze und Umfang der Herabsetzung der Geldbußen - in der Entscheidung keine möglicherweise gegen Artikel 214 des Vertrages verstoßende implizite Preisgabe des genauen Umsatzes der Adressaten der Entscheidung verbunden gewesen. Denn der Endbetrag der individuellen Geldbußen ergibt sich, wie die Kommission selbst ausgeführt hat, nicht aus einer streng mathematischen Anwendung dieser Faktoren.

76 Die Kommission hat im Übrigen in der Verhandlung eingeräumt, dass sie in der Entscheidung die systematisch berücksichtigten und in einer Pressekonferenz des für die Wettbewerbspolitik zuständigen Mitglieds der Kommission am Tag ihres Erlasses bekannt gegebenen Faktoren durchaus hätte aufzählen können. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung einer Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung in der Entscheidung selbst enthalten sein muss und dass nachträgliche Erläuterungen der Kommission nur unter außergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 2. Juli 1992 in der Rechtssache T-61/89, Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Slg. 1992, II-1931, Randnr. 131; in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 136).

77 Gleichwohl ist festzustellen, dass die Begründung zur Festlegung der Höhe der Geldbußen in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung mindestens ebenso detailliert ist wie die Begründung in früheren Entscheidungen der Kommission, die ähnliche Zuwiderhandlungen betrafen. Zwar ist der Klagegrund eines Begründungsmangels von Amts wegen zu berücksichtigen, doch hatte der Gemeinschaftsrichter zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch in keinem Fall die Praxis der Kommission bei der Begründung der festgesetzten Geldbußen gerügt. Erst im Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89 (Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 142) und in zwei anderen Urteilen vom selben Tag in den Rechtssachen T-147/89 (Société métallurgique de Normandie/Kommission, Slg. 1995, II-1057, abgekürzte Veröffentlichung) und T-151/89 (Société des treillis et panneaux soudés/Kommission, Slg. 1995, II-1191, abgekürzte Veröffentlichung) hat es das Gericht erstmals als wünschenswert bezeichnet, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße im Einzelnen in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

78 Folglich muss die Kommission, wenn sie in einer Entscheidung eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln feststellt und gegen die daran beteiligten Unternehmen Geldbußen verhängt und wenn sie systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben, um es deren Adressaten zu ermöglichen, die Richtigkeit der Höhe der Geldbuße zu überprüfen und festzustellen, ob eine Diskriminierung vorliegt.

79 Unter den zuvor in Randnummer 77 genannten besonderen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kommission bereit war, im gerichtlichen Verfahren alle Auskünfte über den Berechnungsmodus der Geldbußen zu geben, kann das Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung im vorliegenden Fall nicht als Verstoß gegen die Begründungspflicht angesehen werden, der die völlige oder teilweise Nichtigerklärung der festgesetzten Geldbußen rechtfertigt.

80 Dem vorliegenden Klagegrund kann daher nicht gefolgt werden."

Zu den Klagegründen eines Beurteilungsfehlers durch die Einstufung der Rechtsmittelführerin als "Anführerin" des Kartells und einer insoweit vorliegenden Verletzung der Begründungspflicht

12 Die Rechtsmittelführerin warf der Kommission vor, diese habe sie als einen der "Anführer" des Kartells angesehen, weil sie zu Unrecht unterstellt habe, dass dem Vertreter der Rechtsmittelführerin der Vorsitz in PWG und PK wegen der Bedeutung der KNP-Gruppe eingeräumt worden sei.

13 Die Entscheidung sei außerdem unzureichend begründet, weil aus ihr nicht klar hervorgehe, ob die kurze Dauer des Vorsitzes im PWG berücksichtigt worden sei.

14 Hierzu führte das Gericht aus:

"88 Randnummer 170 Absatz 1 der Entscheidung lautet: "Die "Anführer" des Kartells, d. h. die im PWG vertretenen führenden Kartonhersteller (Cascades, Finnboard, [Mayr-Melnhof], MoDo, Sarrió und Stora) tragen eine besondere Verantwortung. Sie waren eindeutig die Hauptentscheidungsträger und die eigentlichen treibenden Kräfte des Kartells."

89 Gemäß Randnummer 170 Absatz 2 muss auch die Klägerin "während der Zeit ihrer Mitgliedschaft im PWG zu den Anführern des Kartells gezählt werden", d. h. bis Mitte 1988 (Randnr. 36 Absatz 2). In der Entscheidung wird hinzugefügt, dass der Vertreter der Klägerin "zu einem kritischen Zeitpunkt" den Vorsitz in der PK und im PWG geführt habe.

90 Außerdem wird darin die zentrale Rolle des PWG im Kartell ausführlich beschrieben (insbesondere in den Randnrn. 36 bis 38 und 130 bis 132).

91 Die Entscheidung enthält somit eine ausreichende Begründung dafür, dass die Klägerin von der Kommission als einer der "Anführer" angesehen wurde.

92 Zur Stichhaltigkeit dieser Begründung ist festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, an den Sitzungen des PWG teilgenommen und dort in den ersten beiden Jahren des Kartells sogar den Vorsitz geführt zu haben. Sie bestreitet auch nicht, dass der PWG einen im Wesentlichen wettbewerbsfeindlichen Gegenstand hatte und dass es die von der Kommission festgestellten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen gab.

93 Somit wurde die Klägerin bei der Berechnung der Geldbuße zu Recht als "Anführerin" eingestuft, wobei ihr tatsächliches Verhalten im PWG und die für die Übernahme des Vorsitzes in diesem Gremium genannten Gründe nichts an der Feststellung der Kommission ändern.

94 Nach den vorstehenden Erwägungen durfte die Klägerin jedoch nur für die Zeit von Mitte 1986 bis Mitte 1988 als "Anführerin" des Kartells eingestuft und zur Verantwortung gezogen werden. Das Gericht wird auf die Tragweite dieses Ergebnisses im Rahmen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung von Geldbußen bei der Prüfung des Klagegrundes der fehlerhaften Berechnung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße eingehen (siehe unten, Randnrn. 104 ff.).

95 Dem vorliegenden Klagegrund kann daher nicht gefolgt werden."

Zum Klagegrund der fehlerhaften Berechnung der gegen die Rechtsmittelführerin festgesetzten Geldbuße

15 Die Rechtsmittelführerin machte geltend, die Kommission hätte bei der Bußgeldberechnung den unbedeutenden Marktanteil der Badischen und ihre geringfügige, auf das Vereinigte Königreich beschränkte Beteiligung an der Zuwiderhandlung ab Ende 1989 berücksichtigen müssen. Bei der verhängten Geldbuße sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass sich ihre beiden Tochtergesellschaften während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung, d. h. von Mitte 1986 bis April 1991, am Kartell beteiligt hätten.

16 Überdies habe eine der bei der Bußgeldberechnung zugrunde gelegten Umsatzzahlen nicht dem tatsächlichen Umsatz der Badischen entsprochen.

17 Zur Dauer der Kartellteilnahme der Rechtsmittelführerin äußerte sich das Gericht wie folgt:

"55 Wie bereits festgestellt..., hat die Kommission der Klägerin die Zuwiderhandlung der Badischen zu Recht zugerechnet.

56 Diese räumt ein, dass sie nach ihrem Ausscheiden aus den Gremien der PG Karton Ende 1989 weiterhin Informationen über die Preisinitiativen erhalten habe.

57 Im Übrigen bestreitet sie nicht, dass sie - wie aus den Tabellen F und G im Anhang der Entscheidung hervorgeht - im April 1990 und im Januar 1991 ihre Preise für GD-Karton in Deutschland und im Vereinigten Königreich auf denselben Betrag angehoben hat wie die Unternehmen, die bis April 1991 an den Gremien der PG Karton teilnahmen.

58 Sie hat somit bewusst weiterhin von Tätigkeiten profitiert, die gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstießen, denn ihr konnte nicht verborgen bleiben, dass die von ihr verwendeten Informationen auf Absprachen beruhten.

59 Die Kommission hat somit in Randnummer 162 Absatz 6 der Entscheidung zu Recht die Ansicht vertreten, dass die Klägerin "bis zum Zeitpunkt der Ermittlungen der Kommission als Kartellteilnehmerin gelten" müsse, d. h. bis zum 23. und 24. April 1991.

60 Folglich ist der Klagegrund zurückzuweisen."

18 Im Übrigen führte das Gericht aus:

"104 Wie bereits festgestellt..., hat die Kommission die Klägerin zu Recht für die Zuwiderhandlungen von KNP Vouwkarton und der Badischen zur Verantwortung gezogen. Sie ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin von Mitte 1986 bis April 1991 am Kartell beteiligte...

105 Folglich sind die auf eine falsche Beurteilung ihrer Beteiligung am Kartell gestützten Argumente der Klägerin zurückzuweisen.

106 Zurückzuweisen ist auch das Argument, dass Artikel 1 der niederländischen Fassung der Entscheidung, wonach sich die Klägerin an einer seit Mitte 1988 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt habe, einen Fehler enthalte. Da der verfügende Teil der Entscheidung im Licht ihrer Gründe zu verstehen ist (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 122 bis 124), ist festzustellen, dass aus den Gründen klar hervorgeht, dass die Kommission der Klägerin eine Beteiligung an einer seit Mitte 1986 bestehenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise zur Last legen wollte. Der Klageschrift ist im Übrigen zu entnehmen (Punkt 8, in dem auf Randnr. 162 der Entscheidung verwiesen wird), dass die Klägerin die angefochtene Entscheidung auch so verstanden hat.

107 Wie bereits ausgeführt, wurden gegen die als "Anführer" des Kartells angesehenen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 9 % und gegen die übrigen Unternehmen Geldbußen mit einem Basissatz von 7,5 % des von den Adressaten der Entscheidung auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft im Jahr 1990 erzielten Umsatzes festgesetzt. Die tatsächliche Anwendung dieser Basissätze wurde von der Kommission im gerichtlichen Verfahren und insbesondere in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts bestätigt.

108 Im Fall der Klägerin kann dem auf den geringen Marktanteil der Badischen gestützten Argument nicht gefolgt werden. Die Kommission hat wie bei den anderen Unternehmen den auf dem Kartonmarkt der Gemeinschaft erzielten Umsatz herangezogen. Damit hat sie die tatsächliche Größe und Wirtschaftskraft der Badischen auf diesem Markt gewürdigt. Da sie jedoch den von der Badischen im Jahr 1989 erzielten Umsatz und nicht - wie es der Grundsatz der Gleichbehandlung gebot - den niedrigeren Umsatz im Jahr 1990 zugrunde legte..., ist die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße herabzusetzen. In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass die Kommission im Einzelfall nicht von den generell zur Ermittlung der Höhe der Geldbußen herangezogenen Kriterien abweichen kann, ohne dies in der Entscheidung näher zu erläutern. Nach ständiger Rechtsprechung muss die Begründung einer Entscheidung in ihr selbst enthalten sein. Die Entscheidung darf nur unter außergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, erstmals und nachträglich vor dem Gemeinschaftsrichter erläutert werden (vgl. u. a. Urteil Dansk Pelsdyravlerforening/Kommission, Randnr. 131).

109 Aus den auf Ersuchen des Gerichts abgegebenen schriftlichen Erläuterungen zur Festlegung der Höhe der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße geht ferner hervor, dass auf den Umsatz, den KNP Vouwkarton im Jahr 1989 erzielte, für den gesamten Zeitraum, in dem dieses Unternehmen der Klägerin gehörte, d. h. bis zum 1. Januar 1990, ein Satz von 9 % angewandt wurde, obwohl ab Mitte 1988 kein Vertreter der Klägerin an den Sitzungen des PWG teilgenommen hatte.

110 In ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichts und in der Verhandlung hat die Kommission jedoch eine andere Methode zur Berechnung der Geldbuße vorgeschlagen. Nach dieser Methode würde die Geldbuße dadurch ermittelt, dass auf den Umsatz von KNP Vouwkarton und der Badischen für die Zeit, in der die Klägerin zu den "Anführern" des Kartells gehörte, ein Basissatz von 9 % und für die übrige Zeit der Zuwiderhandlung ein Basissatz von 7,5 % angewandt würde.

111 Nur diese zweite Methode steht mit den Angaben in Randnummer 170 Absatz 2 der Entscheidung in Einklang, wonach die Klägerin "während der Zeit ihrer Mitgliedschaft im PWG zu den Anführern des Kartells gezählt werden" muss. Dem ist somit bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße Rechnung zu tragen.

112 Schließlich ist zu den konzerninternen Kartonverkäufen festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, woraus sich ergeben könnte, dass die Kommission diese Verkäufe bei der Berechnung der Geldbuße hätte außer Betracht lassen müssen.

113 Nach alledem ist die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße herabzusetzen.

114 Da nur der Klagegrund der fehlerhaften Berechnung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße ihre Herabsetzung rechtfertigt, setzt das Gericht sie in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 2 700 000 ECU fest."

Das Rechtsmittel

19 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil und die Entscheidung aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären und die gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zumindest herabzusetzen. Hilfsweise beantragt sie, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

20 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

21 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht die Entscheidung nicht wegen unzureichender Begründung für nichtig erklärt habe, und wirft dem Gericht vor, selbst die Begründungspflicht nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) missachtet zu haben, da es seine Weigerung, die Entscheidung für nichtig zu erklären, nicht begründet habe.

22 Die Entscheidung enthalte keine ausreichenden Angaben über die Vorgehensweise bei der Festsetzung der Geldbuße und über den Umfang der Beteiligung ihrer beiden Tochtergesellschaften (KNP Vouwkarton und Badische) sowie zum erzielten Umsatz und zu Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung. Erst einen Monat vor der mündlichen Verhandlung und während dieser habe die Kommission dazu nähere Erläuterungen gegeben.

23 Nach ständiger Rechtsprechung müsse die Kommission aber in der Entscheidung selbst angeben, wie die Geldbuße festgesetzt worden sei. Dies gelte umso mehr, als der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall das Verhalten mehrerer Unternehmen zugerechnet worden sei.

24 Das Gericht habe gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes verstoßen, als es in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten habe, dass die Begründungspflicht der Kommission im vorliegenden Fall wegen "besonderer Umstände" eingeschränkt werden könne, denn die Kommission, die eine mathematische Formel herangezogen habe, hätte diese - wie das Gericht im Übrigen in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils festgestellt habe - in der Entscheidung wiedergeben können.

25 Der in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils erwähnte Umstand, dass das Gericht selbst den Umfang der Begründungspflicht erst in seinen Urteilen Tréfilunion/Kommission, Société métallurgique de Normandie/Kommission und Société des treillis et panneaux soudés/Kommission (im Folgenden: Betonstahlmatten-Urteile) präzisiert habe, sei irrelevant, da sich die Begründungspflicht aus Artikel 190 des Vertrages und nicht aus der Rechtsprechung des Gerichts ergebe.

26 Die Kommission trägt vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnrn. 32 ff., und Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54) stehe ein Ermessen bei der Ermittlung der Höhe einer Geldbuße in einem konkreten Fall sowohl der Kommission als auch dem Gericht zu, wenn es die Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Artikel 172 EG-Vertrag (jetzt Artikel 229 EG) und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 ändere. Dieses Ermessen bedeute, dass eine Begründung, in der die Berechnungsweise der Geldbuße minutiös angegeben werde, nicht erforderlich sei.

27 Das Gericht habe in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass die Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung "ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten enthalten, die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden".

28 Die Randnummern 75 bis 79 des angefochtenen Urteils seien überfluessig. Überdies habe die Rechtsmittelführerin die Betonstahlmatten-Urteile falsch verstanden. Das Gericht habe dort, wie im angefochtenen Urteil, die Begründung der Entscheidung der Kommission für ausreichend erklärt und zugleich den Wunsch nach größerer Transparenz der angewandten Berechnungsmethode geäußert. Dabei habe das Gericht die fehlende Transparenz nicht als Begründungsmangel der Entscheidung eingestuft. Der Standpunkt des Gerichts sei allenfalls in dem Sinne aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung abzuleiten, dass den Adressaten von Entscheidungen nicht zugemutet werden solle, ein Verfahren vor dem Gericht einzuleiten, um alle Einzelheiten der von der Kommission angewandten Berechnungsmethode zu erfahren. Solche Erwägungen könnten jedoch für sich genommen keinen Grund für eine Nichtigerklärung der Entscheidung darstellen.

29 Schließlich habe das Gericht den in den Betonstahlmatten-Urteilen vertretenen Standpunkt kürzlich bekräftigt. Seines Erachtens seien die Informationen, bei denen es wünschenswert sei, dass die Kommission sie dem Empfänger einer Entscheidung mitteile, nicht als zusätzliche Begründung anzusehen, sondern nur als zahlenmäßige Umsetzung in der Entscheidung aufgeführter Kriterien, soweit diese quantifizierbar seien (vgl. u. a. Urteile des Gerichts vom 11. März 1999 in der Rechtssache T-151/94, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-629, Randnrn. 627 und 628, und vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnrn. 1180 bis 1184).

30 Zuerst sind die verschiedenen Stufen der Erwägungen darzulegen, mit denen das Gericht auf den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbußen eingegangen ist.

31 Das Gericht hat zunächst in Randnummer 67 des angefochtenen Urteils auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der die Pflicht zur Begründung von Einzelfallentscheidungen den Zweck hat, dem Gemeinschaftsrichter die Überprüfung der Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu ermöglichen und den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung zutreffend begründet oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht; dabei hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des fraglichen Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. neben der vom Gericht genannten Rechtsprechung u. a. Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I-1809, Randnr. 39).

32 Sodann hat das Gericht in Randnummer 68 des angefochtenen Urteils ausgeführt, wenn es sich um eine Entscheidung handele, mit der wie im vorliegenden Fall gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbußen festgesetzt würden, sei bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen von einer Vielzahl von Gesichtspunkten abhänge, zu denen die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehörten, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54).

33 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils folgende Auffassung vertreten:

"[D]ie Randnummern 169 bis 172 der Entscheidung [enthalten] bei einer Auslegung im Licht der in der Entscheidung zu findenden eingehenden Darstellung der jedem ihrer Adressaten zur Last gelegten Sachverhalte ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten..., die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087, Randnr. 264)."

34 In den Randnummern 75 bis 79 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Tragweite der Ausführungen in Randnummer 74 jedoch in nicht widerspruchsfreier Weise abgeschwächt.

35 Den Randnummern 75 und 76 des angefochtenen Urteils zufolge enthält die Entscheidung keine genauen Angaben zu den Faktoren, die die Kommission bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen systematisch herangezogen hat, obwohl sie diese hätte offen legen können und den Unternehmen damit die Beurteilung der Frage erleichtert hätte, ob die Kommission bei der Festlegung der Höhe der individuellen Geldbuße Fehler begangen hat und ob deren Höhe in Anbetracht der angewandten allgemeinen Kriterien gerechtfertigt ist. In Randnummer 77 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, es sei in den Betonstahlmatten-Urteilen als wünschenswert bezeichnet worden, dass die Unternehmen die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße im Einzelnen in Erfahrung bringen könnten, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung der Kommission vorgehen zu müssen.

36 Schließlich ist das Gericht in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass das "Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung" aufgrund der besonderen Umstände des Falles - Offenlegung der Berechnungsfaktoren im gerichtlichen Verfahren und neue Auslegung von Artikel 190 des Vertrages in den Betonstahlmatten-Urteilen - nicht zu beanstanden sei.

37 Bevor auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hin die Stichhaltigkeit der Erwägungen geprüft wird, die das Gericht zu der Frage angestellt hat, welche Konsequenzen sich für die Einhaltung der Begründungspflicht aus der Offenlegung der Berechnungsfaktoren im gerichtlichen Verfahren und der Neuartigkeit der Betonstahlmatten-Urteile ergeben könnten, ist zu klären, ob die Kommission zur Erfuellung der in Artikel 190 des Vertrages aufgestellten Begründungspflicht außer den Gesichtspunkten, die ihr die Ermittlung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung ermöglichten, eingehendere Angaben zum Berechnungsmodus der Geldbußen in die Entscheidung hätte aufnehmen müssen.

38 In Verfahren über Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen gegen Unternehmen wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln Geldbußen festgesetzt werden, verfügt das Gericht über zweierlei Befugnisse.

39 Zum einen hat es gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. In diesem Rahmen muss es u. a. die Einhaltung der in Artikel 190 des Vertrages aufgestellten Begründungspflicht überwachen, bei deren Verletzung die Entscheidung für nichtig erklärt werden kann.

40 Zum anderen hat es im Rahmen der ihm durch Artikel 172 des Vertrages und Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist. Diese Beurteilung kann die Vorlage und Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die an sich nicht in der Entscheidung erwähnt zu werden brauchen, damit diese dem Begründungserfordernis gemäß Artikel 190 des Vertrages genügt.

41 Bei der Prüfung, ob die Begründungspflicht eingehalten wurde, ist zu beachten, dass es in Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 17 heißt: "Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen."

42 Unter diesen Umständen sind im Hinblick auf die in den Randnummern 67 und 68 des angefochtenen Urteils erwähnte Rechtsprechung die Anforderungen an das wesentliche Formerfordernis, um das es sich bei der Begründungspflicht handelt, erfuellt, wenn die Kommission in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Fehlen diese Gesichtspunkte, so ist die Entscheidung wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären.

43 Das Gericht hat in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Kommission diesen Anforderungen genügt hat. Wie das Gericht feststellt, werden in den Randnummern 167 bis 172 der Entscheidung die Kriterien aufgeführt, die die Kommission bei der Berechnung der Geldbußen herangezogen hat. So betrifft Randnummer 167 u. a. die Dauer der Zuwiderhandlung; sie enthält ferner, ebenso wie Randnummer 168, die Erwägungen, auf die sich die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Höhe der Geldbußen gestützt hat; in Randnummer 169 sind die Umstände genannt, die die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen gegen die einzelnen Unternehmen berücksichtigt hat; in Randnummer 170 werden die als "Anführer" des Kartells eingestuften Unternehmen genannt, die im Vergleich zu den anderen Unternehmen eine besondere Verantwortung trugen; schließlich werden in den Randnummern 171 und 172 die Konsequenzen für die Höhe der Geldbußen gezogen, die sich daraus ergeben, dass verschiedene Hersteller bei den Nachprüfungen zur Ermittlung des Sachverhalts oder in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mit der Kommission zusammenarbeiteten.

44 Die Tatsache, dass später - bei einer Pressekonferenz oder im Lauf des gerichtlichen Verfahrens - genauere Informationen wie die Umsätze der Unternehmen oder der Umfang der Herabsetzung der Geldbußen durch die Kommission bekannt gegeben wurden, kann die Feststellung in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils nicht in Frage stellen. Nähere Angaben des Autors einer angefochtenen Entscheidung, die eine für sich bereits ausreichende Begründung ergänzen, fallen nicht unter die eigentliche Begründungspflicht, auch wenn sie für die innere Kontrolle der Entscheidungsgründe durch den Gemeinschaftsrichter nützlich sein können, da das Organ so die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen erläutern kann.

45 Die Kommission darf zwar nicht durch den ausschließlichen und mechanischen Rückgriff auf mathematische Formeln auf ihr Ermessen verzichten. Es steht ihr jedoch frei, ihre Entscheidung mit einer Begründung zu versehen, die über die in Randnummer 42 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen hinausgeht und u. a. Zahlenangaben enthält, von denen sie sich vor allem hinsichtlich der angestrebten Abschreckungswirkung leiten ließ, als sie bei der Festsetzung von Geldbußen gegen mehrere Unternehmen, die in unterschiedlich starkem Maß an der Zuwiderhandlung teilgenommen hatten, ihr Ermessen ausübte.

46 Es kann wünschenswert sein, dass die Kommission von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, um den Unternehmen nähere Angaben zur Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbuße zu verschaffen. Darüber hinaus kann dies zur Transparenz des Verwaltungshandelns beitragen und dem Gericht die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erleichtern, in deren Rahmen es außer der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch die Angemessenheit der festgesetzten Geldbuße zu beurteilen hat. Diese Befugnis ändert jedoch, wie die Kommission ausgeführt hat, nichts am Umfang der Begründungspflicht.

47 Folglich hat das Gericht die Tragweite von Artikel 190 des Vertrages verkannt, als es in Randnummer 78 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertrat, dass "die Kommission, wenn sie... systematisch bestimmte Grundelemente bei der Festlegung der Höhe der Geldbußen heranzieht, diese Elemente in der Entscheidung selbst angeben [muss]". Ferner hat es sich in den Gründen des angefochtenen Urteils dadurch widersprochen, dass es im Anschluss an die Feststellung in Randnummer 74, dass die Entscheidung "ausreichende und sachgerechte Angaben zu den Gesichtspunkten [enthält], die bei der Beurteilung der Schwere und der Dauer der von den einzelnen Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung herangezogen wurden", in Randnummer 79 vom "Fehlen einer speziellen Begründung für den Berechnungsmodus der Geldbußen in der Entscheidung" sprach.

48 Der somit vom Gericht begangene Rechtsfehler kann jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, denn nach den vorstehenden Erwägungen hat das Gericht den Klagegrund einer Verletzung der Begründungspflicht bei der Berechnung der Geldbußen ungeachtet der Randnummern 75 bis 79 des angefochtenen Urteils zu Recht zurückgewiesen.

49 Da aus der Begründungspflicht nicht folgt, dass die Kommission in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen machen musste, brauchen die verschiedenen Rügen der Rechtsmittelführerin, die auf dieser falschen Prämisse beruhen, nicht geprüft zu werden.

50 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

51 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht zum einen vor, nicht auf ihr Vorbringen eingegangen zu sein, dass die Kommission für die Zeit ab Ende 1989 zu Unrecht eine Geldbuße gegen sie festgesetzt habe oder, hilfsweise, dass die Kommission wegen der Geringfügigkeit ihrer Beteiligung am Kartell nur eine ganz geringe Geldbuße hätte festsetzen dürfen. Durch die Nichtberücksichtigung dieser besonderen Umstände habe das Gericht gegen Artikel 190 des Vertrages verstoßen.

52 Zum anderen rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht auf den Umsatz des Unternehmens im fraglichen Zeitraum den Satz von 7,5 % angewandt habe, der in Anbetracht der Geringfügigkeit ihrer Beteiligung am Kartell unangemessen sei.

53 Zum ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes hat die Kommission zu Recht ausgeführt, dass das Gericht in den Randnummern 55 bis 59 des angefochtenen Urteils auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen ist und es zurückgewiesen hat. Der Vorwurf einer unzureichenden Begründung geht deshalb fehl.

54 Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht über eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verfügt, wenn es über die Höhe von Geldbußen entscheidet, die gegen Unternehmen wegen ihres Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzt wurden, und dass es nicht Sache des Gerichtshofes ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteil Ferriere Nord/Kommission, Randnr. 31).

55 Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Rechtsmittelführerin darauf, die Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbuße durch das Gericht zu rügen, ohne anzugeben, aus welchen rechtlichen Gründen der Gerichtshof das Urteil insoweit aufheben sollte. Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

56 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

57 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Randnummer 112 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der konzerninternen Kartonverkäufe zu Unrecht die Ansicht vertreten, "dass die Klägerin nichts vorgetragen hat, woraus sich ergeben könnte, dass die Kommission diese Verkäufe bei der Berechnung der Geldbuße hätte außer Betracht lassen müssen".

58 Erst in der mündlichen Verhandlung habe sich herausgestellt, dass die Kommission bei der Badischen in den als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße dienenden Umsatz die internen Verkäufe des betreffenden Erzeugnisses (an eine verarbeitende Schwestergesellschaft) einbezogen habe. Sie habe daraufhin vorgebracht, dass sich solche Umsätze nicht auf den Gemeinschaftsmarkt ausgewirkt hätten und bei der Ermittlung der Geldbuße nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.

59 Unter diesen Umständen habe das Gericht mit der Behauptung, sie habe insoweit "nichts vorgetragen", die Verteidigungsrechte, die Begründungspflicht, die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verletzt.

60 Die Kommission führt aus, die Rechtsmittelführerin habe entgegen ihren Behauptungen schon lange von der Berücksichtigung des internen Umsatzes bei der Ermittlung der Marktanteile des Unternehmens gewusst. Es sei zwar richtig, dass die Rechtsmittelführerin diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung angesprochen habe, doch habe sie nicht erläutert, aus welchen Gründen die Verkäufe an eine Schwestergesellschaft ausgenommen werden sollten. Die Schlussfolgerung des Gerichts in Randnummer 112 des angefochtenen Urteils treffe deshalb zu.

61 Dieser Rechtsmittelgrund greift nicht durch. Selbst wenn man unterstellt, dass die Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht tatsächlich die nötigen Angaben zur Untermauerung ihres Standpunkts geliefert hat, wonach die Kommission die konzerninternen Kartonverkäufe bei der Festsetzung der Geldbuße zu Unrecht berücksichtigt habe, könnte dieser Standpunkt im Hinblick auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht geteilt werden; dieser soll gewährleisten, dass die Sanktion in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Unternehmens auf dem Markt der Erzeugnisse steht, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind (in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 119).

62 Das Gericht selbst hat in seinem Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-304/94 (Europa Carton/Kommission, Slg. 1998, II-869, Randnr. 128) zu Recht ausgeführt: "Würde dem Wert der internen Kartonlieferungen der Klägerin nicht Rechnung getragen, so würden zwangsläufig die vertikal integrierten Unternehmen ungerechtfertigt begünstigt. Der aus dem Kartell gezogene Nutzen bliebe in einem solchen Fall unter Umständen unberücksichtigt, so dass das fragliche Unternehmen einer Sanktion entgehen würde, die seiner Bedeutung auf dem Markt der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Erzeugnisse angemessen wäre."

63 Folglich ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

64 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe ihr bei der Festsetzung der Geldbuße die Verantwortung für die von der Badischen begangene Zuwiderhandlung zu Unrecht ab Mitte 1986 auferlegt, denn sie habe dieses Unternehmen erst am 1. Januar 1987 erworben; dem Gericht wirft sie vor, diese von ihr beanstandete Zurechnung ohne Angabe von Gründen gebilligt zu haben. Das Gericht habe damit die Begründungspflicht, die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sowie Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 bei der Berechnung der Geldbuße verletzt.

65 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung gerügt habe, dass KNP die Zuwiderhandlung der Badischen zugerechnet worden sei.

66 Insoweit geht zwar aus Randnummer 17 des angefochtenen Urteils tatsächlich hervor, dass die Rechtsmittelführerin "am 31. Dezember 1986 den deutschen Verpackungshersteller Herzberger Papierfabrik Ludwig Osthushenrich GmbH & Co. KG [übernahm], dessen Filiale, die Badische..., an den Sitzungen der PK, des JMC und der WK teilnahm", doch hat das Gericht in Randnummer 55 die Ansicht vertreten, dass "die Kommission der Klägerin die Zuwiderhandlung der Badischen zu Recht zugerechnet" habe, und in Randnummer 104 ausgeführt, die Kommission sei "zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin von Mitte 1986 bis April 1991 am Kartell beteiligte". Das Gericht hat sich jedoch an keiner Stelle des angefochtenen Urteils dazu geäußert, dass KNP die Verantwortung für die Kartellteilnahme der Badischen in der Zeit vor deren Erwerb auferlegt wurde.

67 Wie der Generalanwalt in den Nummern 48 und 50 seiner Schlussanträge feststellt, hat die Rechtsmittelführerin das Gericht in ihren Schriftsätzen entgegen den Angaben der Kommission ausdrücklich aufgefordert, die nötigen Schlüsse daraus zu ziehen, dass die Badische erst am 1. Januar 1987 in ihren Konzern eingegliedert worden sei.

68 Folglich hat das Gericht dadurch die Begründungspflicht verletzt, dass es nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen ist, ihr könne die Verantwortung für die Zuwiderhandlung der Badischen jedenfalls erst ab deren Erwerb auferlegt werden.

69 Aus diesem Grund ist Punkt 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben.

70 Nach Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Da die Rechtssache zur Entscheidung reif ist, ist über die Höhe der gegen die Rechtsmittelführerin festzusetzenden Geldbuße endgültig zu entscheiden.

Zur Nichtigkeitsklage

71 In Bezug auf die Dauer der Zuwiderhandlung, die der Rechtsmittelführerin zuzurechnen ist, und insbesondere die Zurechnung der Zuwiderhandlung der Badischen in der Zeit vor deren Erwerb durch die Rechtsmittelführerin ist festzustellen, dass grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen muss, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist.

72 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Badische in der Zeit von Mitte 1986 bis zum 1. Januar 1987 als Filiale des deutschen Verpackungsherstellers Herzberger Papierfabrik Ludwig Osthushenrich GmbH & Co. KG am Kartell teilnahm. Diese Gesellschaft wurde erst mit Wirkung zum 31. Dezember 1986, ohne ihre Rechtspersönlichkeit zu verlieren, von der Rechtsmittelführerin übernommen, die dann, wie aus Randnummer 149 Absatz 2 der Entscheidung hervorgeht, während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung deren "Eigentümerin (95 %)" war.

73 Aus den Gründen, die in den Randnummern 46 bis 50 des angefochtenen Urteils angegeben sind, ist davon auszugehen, dass die Rechtsmittelführerin in der Zeit von Januar 1987 bis April 1991 für die von der Badischen begangene Zuwiderhandlung verantwortlich ist. Das Gericht hat hierzu Folgendes festgestellt:

"46 Zunächst macht die Klägerin nicht geltend, dass sie nicht in der Lage war, die Geschäftspolitik von KNP Vouwkarton und der Badischen entscheidend zu beeinflussen.

47 Ferner ist unstreitig, dass ein Vorstandsmitglied der Klägerin bis 1988 an den Sitzungen des PWG teilnahm und dort sogar den Vorsitz führte. Der Entscheidung zufolge bildete der PWG aber den Rahmen, in dem die hauptsächlichen wettbewerbsfeindlichen Erörterungen stattfanden; dies stellt die Klägerin nicht in Abrede.

48 Unter diesen Umständen hat die Kommission nachgewiesen, dass die Klägerin über ein Mitglied ihres Vorstands aktiv an den wettbewerbswidrigen Handlungen von KNP Vouwkarton beteiligt war. Aufgrund dieser Mitwirkung an der Kartellteilnahme einer ihrer Tochtergesellschaften kannte und billigte die Klägerin auch zwangsläufig die Beteiligung der Badischen an der von KNP Vouwkarton begangenen Zuwiderhandlung.

49 Die Verantwortung der Klägerin wird nicht dadurch geschmälert, dass ihr Vorstandsmitglied 1988 die Teilnahme an den Sitzungen der Gremien der PG Karton einstellte. Es war Sache der Klägerin, in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft alles zu tun, um die Fortsetzung einer ihr bekannten Zuwiderhandlung durch ihre Tochtergesellschaften zu verhindern. Die Klägerin hat im Übrigen nicht bestritten, dass sie nicht einmal versucht hat, die Fortsetzung der Zuwiderhandlung zu verhindern.

50 Folglich hatte auch die Übernahme von KNP Vouwkarton durch Mayr-Melnhof zum 1. Januar 1990 keinen Einfluss auf die Verantwortung der Klägerin für die Fortsetzung des wettbewerbswidrigen Verhaltens der Badischen."

74 Angesichts der durch die vorstehenden Ausführungen ergänzten Begründung des angefochtenen Urteils ist die Geldbuße der Rechtsmittelführerin auf 2 600 000 EUR festzusetzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

75 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

76 Da die Rechtsmittelführerin mit den meisten ihrer Rechtsmittelgründe unterlegen ist, hat sie ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten zu tragen, die der Kommission im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Punkt 1 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-309/94 (KNP BT/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Höhe der in Artikel 3 der Entscheidung 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833 - Karton) gegen die NV Koninklijke KNP BT verhängten Geldbuße wird auf 2 600 000 EUR festgesetzt.

3. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

4. Die NV Koninklijke KNP BT trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

5. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Drittel der Kosten, die ihr im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

Ende der Entscheidung

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