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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: C-250/05
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87


Vorschriften:

EG Art. 234
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I Kombinierten Nomenklatur Pos. 3215
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I Kombinierten Nomenklatur Pos. 8473
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

26. Oktober 2006

"Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Tintenkartuschen, die mit den Druckern der Marke Epson Stylus Color kompatibel sind, in die Kombinierte Nomenklatur - Tinten (Position 3215) - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471 (Position 8473)"

Parteien:

In der Rechtssache C-250/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hessischen Finanzgericht, Kassel (Deutschland), mit Entscheidung vom 14. April 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 2005, in dem Verfahren

Turbon International GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kores Nordic Deutschland GmbH

gegen

Oberfinanzdirektion Koblenz

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter R. Schintgen und J. Klucka, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie des Richters L. Bay Larsen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Turbon International GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kores Nordic Deutschland GmbH, vertreten durch die Steuerberater D. Quednau und J. Metzner,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Caudwell, C. White und T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von O. Thomas, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Hottiaux als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbauer,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juni 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 3215 und 8473 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden auch: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. L 238, S. 1).

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Turbon International GmbH (im Folgenden: Turbon International) mit Sitz in Hattingen als Gesamtrechtsnachfolgerin der Kores Nordic Deutschland GmbH und der Oberfinanzdirektion Koblenz über die Tarifierung von Tintenkartuschen ohne integrierten Druckkopf, die für Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color bestimmt sind.

Rechtlicher Rahmen

Die Kombinierte Nomenklatur

3 Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte KN soll sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Europäischen Gemeinschaft entsprechen. Sie stützt sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet, durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen eingeführt und im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde.

4 In der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung, die in Anhang I der Verordnung Nr. 1734/96 enthalten ist, erfasste die KN u. a. in Abschnitt VI Kapitel 32 "Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten", die Position 3215 "Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form" sowie die Unterpositionen 3215 90 10 "Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen" und 3215 90 80 "andere".

5 In Abschnitt XVI Kapitel 84 "Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon" enthielt die KN u. a. die Position 8471 "Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen" und die Unterposition 8471 60 40 "Drucker". Sie enthielt außerdem die Position 8473 "Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt" sowie die Unterposition 8473 30 90 "andere".

6 Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, die sich in Teil I Titel I Buchstabe A der KN finden, sehen u. a. vor:

"Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2. a) ...

b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

..."

Die Erläuterungen zum HS

7 Nach Artikel 6 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 wird ein als "Ausschuss für das Harmonisierte System" bezeichneter Ausschuss, der aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammengesetzt ist, innerhalb des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens eingerichtet. Seine Aufgabe besteht u. a. darin, Änderungen des Übereinkommens vorzuschlagen und Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des HS auszuarbeiten.

8 Nach HS-Erläuterung VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3 b ist "[d]as Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ... je nach Art der Ware verschieden. Es kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben".

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9 Mit Urteil vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-276/00 (Turbon International, Slg. 2002, I-1389) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1734/96 dahin auszulegen ist, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, in die Unterposition 3215 90 80 der KN einzureihen ist.

10 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Turbon International vor dem vorlegenden Gericht im Anschluss an dieses Urteil den in dessen Randnummer 30 enthaltenen Teil der Begründung angegriffen hat, dass das mechanische und elektronische Funktionieren des Druckers nicht vom Vorhandensein einer Tintenkartusche wie der in Rede stehenden abhänge. Turbon International trägt vor, dass das in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffe und dass der Gerichtshof daraus den falschen Schluss gezogen habe, dass eine Tintenkartusche wie die in Rede stehende nicht als "Teil" eines Druckers im Sinne der Position 8473 der KN eingestuft werden könne.

11 Im Rahmen der Beweiserhebung ließ sich das vorlegende Gericht die Funktionsweise eines Epson-Stylus-Color-Druckers unter verschiedenen Betriebsbedingungen vorführen.

12 Es führt aus, dass diese Demonstration den Vortrag von Turbon International bestätigt habe, dass nämlich der mit einem Computer verbundene Drucker, in dem keine oder nur eine Kartusche eingesetzt sei, auf den an diesem Computer gegebenen Befehl "drucken" nicht reagiere. Weder würden die Daten vom Rechner auf den Drucker übertragen, noch bewege sich der Druckkopf hin und her. Es werde auch kein Papier eingezogen. Der Drucker sei sozusagen tot.

13 Seien hingegen die Kartuschen eingesetzt, und zwar ganz gleich, ob diese voll oder leer seien, so initialisiere sich der Drucker zunächst, d.h. er führe einen internen mechanischen Vorgang aus, mit Hilfe dessen sichergestellt werde, dass zwischen dem Druckkopf im Gerät und den Kartuschen in dem Schlauchsystem keine Luft mehr vorhanden sei. Die Daten würden vom PC in den Drucker übernommen, und der Druckkopf setze sich in Bewegung. Auch bei Verwendung von leeren Kartuschen ziehe der Drucker das Papier ein; der Unterschied bestehe allerdings darin, dass das Blatt Papier bei Verwendung von leeren Kartuschen naturgemäß den Drucker ohne Beschriftung verlasse.

14 Aufgrund dieser Feststellungen fragt sich das vorlegende Gericht, ob die betreffenden Tintenkartuschen nicht doch als "Teil" eines Druckers anzusehen seien und daher in die Position 8473 der KN eingereiht werden müssten.

15 Da das Hessische Finanzgericht in Kassel der Auffassung ist, dass die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten die Auslegung der Positionen 3215 und 8473 der KN erfordere, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist entgegen der im Urteil Turbon International des Gerichtshofes getroffenen Entscheidung, dass Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 dahin auszulegen ist, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, in die Unterposition 3215 90 80 der KN einzureihen ist, die vorbezeichnete Tintenkartusche nicht richtigerweise als Teil oder Zubehör eines Druckers in die Position 8473 der KN einzureihen, weil das mechanische und elektronische Funktionieren des Druckers davon abhängt, dass eine solche Kartusche vorhanden ist?

Zur Vorlagefrage

16 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt sind. Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur KN und von der Weltzollorganisation zur HS ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (Urteil vom 13. Juli 2006 in der Rechtssache C-14/05, Anagram International, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 20).

17 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich außerdem, dass der Begriff "Teil" im Sinne der Position 8473 impliziert, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren dieses Teil unabdingbar ist (Urteil vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98, Peacock, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 21).

18 Im vorliegenden Fall lässt sich den vom vorlegenden Gericht übermittelten detaillierten Angaben entnehmen, dass die Kartusche als solche für das Funktionieren des Druckers unerlässlich ist. Sie kann also als "Teil" eingestuft und daher in die Unterposition 8473 30 90 der KN eingereiht werden.

19 Wie jedoch die Generalanwältin in den Nummern 72 und 74 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, lässt sich die in der Kartusche enthaltene Tinte nicht als Teil des Druckers qualifizieren. Eine Tintenkartusche wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende hat somit zwei Bestandteile, die, isoliert betrachtet, jeweils einer Position zugeordnet werden können, nämlich den Unterpositionen 3215 90 80 und 8473 30 90 der KN, von denen jedoch keine die Ware insgesamt erfassen kann.

20 Da die streitige Ware aus verschiedenen Stoffen besteht und keine der beiden oben erwähnten Unterpositionen genauer als die andere ist, kann für die Einreihung dieser Ware nur auf die Allgemeine Vorschrift 3 b zurückgegriffen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 253/87, Sportex, Slg. 1988, 3351, Randnr. 7).

21 Nach dieser Allgemeinen Vorschrift ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (Urteil Sportex, Randnr. 8; siehe in diesem Sinne auch Urteile vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-288/99, VauDe Sport, Slg. 2001, I-3683, Randnr. 25, und Turbon International, Randnr. 26).

22 Nach HS-Erläuterung VIII zur Allgemeinen Vorschrift 3 b kann sich das charakterbestimmende Merkmal je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.

23 Wenn auch eine Tintenkartusche wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende so konstruiert ist, dass der Drucker ohne die genannte Kartusche nicht funktionieren kann, so ist doch die in der Kartusche enthaltene Tinte in Bezug auf die Verwendung der fraglichen Ware von überwiegender Bedeutung. Denn die Kartusche wird in den Drucker nicht zu dem Zweck eingesetzt, den Drucker als solchen in Funktion zu setzen, sondern eben zu dem Zweck, ihn mit Tinte zu versorgen. Daraus folgt, dass einer Tintenkartusche wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Tinte ihren wesentlichen Charakter verleiht.

24 Dieser Auslegung steht das Vorbringen der Turbon International nicht entgegen, Tintenkartuschen mit integriertem Druckkopf würden in die Position 8473 der KN eingereiht. Da derartige Tintenkartuschen aus anderen Stoffen als die Tintenkartuschen des Ausgangsverfahrens bestehen, kann aus der Tarifierung der erstgenannten nicht zwingend auf die Tarifierung der letztgenannten geschlossen werden.

25 Daher ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1734/96 dahin auszulegen ist, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, in die Unterposition 3215 90 80 der KN einzureihen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 ist dahin auszulegen, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, in die Unterposition 3215 90 80 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

Ende der Entscheidung

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