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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: C-250/06
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 49
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

13. Dezember 2007(*)

"Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung, die die Kabelnetzbetreiber verpflichtet, die von bestimmten privaten Rundfunkveranstaltern gesendeten Programme zu übertragen ('must carry') - Beschränkung - Zwingender Grund des Allgemeininteresses - Aufrechterhaltung des Pluralismus in einem zweisprachigen Gebiet"

Parteien:

In der Rechtssache C-250/06

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Conseil d'État (Belgien) mit Entscheidung vom 17. Mai 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juni 2006, in dem Verfahren

United Pan-Europe Communications Belgium SA,

Coditel Brabant SPRL,

Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (Brutélé),

Wolu TV ASBL

gegen

État belge,

Beteiligte:

BeTV SA,

Tvi SA,

Télé Bruxelles ASBL,

Belgian Business Television SA,

Media ad Infinitum SA,

TV5-Monde

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter U. Lõhmus, J. N. Cunha Rodrigues, A. Ó Caoimh (Berichterstatter) und A. Arabadjiev,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der United Pan-Europe Communications Belgium SA, Coditel Brabant SPRL und Wolu TV ASBL, vertreten durch F. de Visscher und E. Cornu, avocats,

- der Belgian Business Television SA, vertreten durch F. Van Elsen, avocat,

- der TV5-Monde und Media ad Infinitum SA, vertreten durch A. Berenboom und A. Joachimowicz, avocats,

- der Télé Bruxelles ASBL, vertreten durch C. Doutrelepont und V. Chapoulaud, avocats,

- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Hubert als Bevollmächtigte im Beistand von A. Berenboom und A. Joachimowicz, avocats,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und J. Marques Lopes als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von G. Peretz, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Arbault und M. Shotter als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 EG und Art. 86 EG, von Letzterem insbesondere in Verbindung mit Art. 82 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der United Pan-Europe Communications Belgium SA (im Folgenden: UPC), der Coditel Brabant SPRL, der Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (Brutélé) und der Wolu TV ASBL einerseits und dem belgischen Staat andererseits wegen der ihnen durch diesen auferlegten Verpflichtung, im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt die von bestimmten, von den Behörden dieses Staates bezeichneten privaten Rundfunkveranstaltern gesendeten Fernsehprogramme zu übertragen.

Nationales Recht

3 Art. 13 des Gesetzes vom 30. März 1995 betreffend die Netze zur Verbreitung von Rundfunksendungen und die Ausübung von Rundfunkaktivitäten im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt (Moniteur belge vom 22. Februar 1996, S. 3797, im Folgenden: Gesetz von 1995) bestimmt:

"Kabelnetzbetreiber mit einer Zulassung für den Betrieb von Verteilernetzen für Rundfunksendungen im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt müssen folgende Fernsehprogramme im Zeitpunkt ihrer Ausstrahlung in voller Länge übertragen:

- Fernsehprogramme, die von den öffentlichen Rundfunkanstalten gesendet werden, die der Zuständigkeit der französischen Gemeinschaft unterstehen, und von denjenigen, die der Zuständigkeit der flämischen Gemeinschaft unterstehen;

- Fernsehprogramme, die von einem anderen Rundfunkveranstalter gesendet werden, der der Zuständigkeit der französischen oder der flämischen Gemeinschaft untersteht und der vom zuständigen Minister bezeichnet wird."

4 Diese gesetzliche Regelung wurde durch die Ministerialverordnung vom 17. Januar 2001 zur Bezeichnung der Rundfunkveranstalter im Sinne von Art. 13 zweiter Gedankenstrich des Gesetzes vom 30. März 1995 betreffend die Netze zur Verbreitung von Rundfunksendungen und die Ausübung von Rundfunkaktivitäten im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt (Moniteur belge vom 2. Februar 2001, S. 2781, im Folgenden: Verordnung vom 17. Januar 2001) durchgeführt, in der es heißt:

"...

Die Regelung über die Übertragungspflicht ('must carry') steht im Zusammenhang mit einer audiovisuellen Politik, die Fernsehzuschauern den Zugang sowohl zu öffentlichen Rundfunkanstalten als auch zu privaten Rundfunkveranstaltern, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, ermöglichen soll;

die Regelung über die Übertragungspflicht hat die Sicherung des pluralistischen und kulturellen Charakters des Programmangebots in Kabelfernsehnetzen und die Gewährleistung des Zugangs aller Fernsehzuschauer zu diesem Pluralismus zum Ziel;

diese Regelung ist unzweifelhaft durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt;

die Wahl der Privatkanäle, die Gegenstand der Übertragungspflicht sind, erfolgt in dem Bemühen um Harmonisierung der audiovisuellen Landschaft Belgiens;

nach Beratung mit der französischen und der flämischen Gemeinschaft;

die Begünstigtenstellung aus der Übertragungspflicht ist den bezeichneten Rundfunkveranstaltern als Gegenleistung für wichtige Aufgaben, die sie übernommen haben, zu gewähren;

einige dieser bezeichneten Rundfunkveranstalter sind mit einer öffentlichen Aufgabe betraut;

der asbl Télé Bruxelles [im Folgenden: Télé Bruxelles] und der vzw TV Brussel ist die Begünstigtenstellung aus der Übertragungspflicht im Rahmen der Zielsetzung einzuräumen, die Entwicklung eines Lokalfernsehens zu fördern, das lokale Informationen ausstrahlt, die für eine lokale Öffentlichkeit bestimmt sind;

die Aufhebung der Begünstigtenstellung aus der Übertragungspflicht hätte zur Folge, dass die Existenz der Rundfunkveranstalter gefährdet wäre, die die erhöhten Verteilungskosten nicht tragen können.

Es wird folgende Verordnung erlassen:

Art. 1

Der Inhaber einer Genehmigung für den Betrieb eines Kabelnetzes im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt muss die Programme folgender Rundfunkveranstalter im Zeitpunkt ihrer Ausstrahlung in voller Länge übertragen:

1. Vlaamse Media Maatschappij n.v.

2. TV Brussel v.z.w.

3. Belgian business television n.v.

4. Media ad infinitum n.v.

5. TVi s.a.

6. [Télé Bruxelles]

7. Canal+ Belgique s.a. [nunmehr BeTV SA]

8. Satellimages s.a. [nunmehr TV5-Monde SA (im Folgenden: TV5-Monde)]

..."

5 Durch Ministerialverordnung vom 24. Januar 2002 zur Änderung der Ministerialverordnung vom 17. Januar 2001 zur Bezeichnung der Rundfunkveranstalter im Sinne von Art. 13 zweiter Gedankenstrich des Gesetzes vom 30. März 1995 betreffend die Netze zur Verbreitung von Rundfunksendungen und die Ausübung von Rundfunkaktivitäten im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt (Moniteur belge vom 16. Februar 2002, S. 6066, im Folgenden: Verordnung vom 24. Januar 2002) wurde Art. 1 der Verordnung vom 17. Januar 2001 folgendermaßen ergänzt:

"9. Event TV Vlaanderen n.v.

10. YTV s.a.".

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6 Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Kabelnetzbetreiber, die über ihr Kabelnetz vor allem im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt die Versorgung mit Programmen zahlreicher Rundfunkveranstalter gewährleisten. Der Vorlageentscheidung zufolge sind über diesen Träger ungefähr 40 Kanäle analog verfügbar.

7 Am 2. April 2001 erhoben die Kabelnetzbetreiber, soweit sie jeweils betroffen waren, beim Conseil d'État Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung vom 17. Januar 2001. Am 17. April 2002 erhoben sie beim gleichen Gericht gemeinschaftlich Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung vom 24. Januar 2002.

8 Mit Urteil vom 17. Mai 2006 wies der Conseil d'État, der die verschiedenen Klagen verbunden hatte, die Klagen der Société Intercommunale pour la Diffusion de la Télévision (Brutélé) aus rein formalen Gründen als unzulässig ab. In Bezug auf die von den anderen drei Kabelbetreibern erhobenen Klagen wies das vorlegende Gericht die meisten Klagegründe zurück. Es erklärte jedoch die Verordnung vom 17. Januar 2001 für nichtig, soweit darin die Erteilung des sogenannten "must carry"-Status an TV5-Monde vorgesehen ist. Dies begründet es damit, dass TV5-Monde, eine in Frankreich niedergelassene Gesellschaft französischen Rechts, als internationaler französischsprachiger Sender anzusehen sei und ihre Verbindung mit der französischen Gemeinschaft trotz einer begrenzten Beteiligung einer zu dieser gehörenden Einrichtung an ihrem Kapital zu lose sei, als dass man sie als der Zuständigkeit dieser Gemeinschaft "unterstehend" im Sinne von Art. 13 des Gesetzes von 1995 betrachten könnte. Außerdem weise nichts darauf hin, dass TV5-Monde dieser Gemeinschaft gegenüber Verpflichtungen eingegangen wäre, deren Gegenleistung die Übertragungspflicht darstellte.

9 Im Übrigen stellt der Conseil d'État fest, dass die bei ihm anhängigen Klagen die Auslegung von Gemeinschaftsrecht erforderten.

10 Die fraglichen Kabelnetzbetreiber machen nämlich zum einen geltend, dass die angefochtenen Maßnahmen den privaten Rundfunkveranstaltern, die den "must carry"-Status besäßen, ein besonderes Recht verliehen, das unter Verstoß gegen die Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG und 10 EG sowie gegen die Art. 82 EG und 86 EG geeignet sei, den Wettbewerb zwischen den Rundfunkveranstaltern zu verzerren und die in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Belgien ansässigen Veranstalter zu benachteiligen, während die BeTV SA im französischsprachigen Belgien eine beherrschende Stellung auf dem Pay-TV-Markt einnehme. Das vorlegende Gericht ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass der Begriff des "besonderen Rechts" im Sinne von Art. 86 EG vom Gerichtshof nicht definiert worden sei.

11 Zum anderen sind diese Kabelnetzbetreiber der Auffassung, die angefochtenen Maßnahmen behinderten durch die Beschränkung der Zahl der verfügbaren Kanäle und deren höhere Kosten unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG, Art. 49 EG und Art. 86 EG in ungerechtfertigter Weise den freien Dienstleistungsverkehr, während die privaten Rundfunkveranstalter, die den "must carry"-Status besäßen, bei den Verhandlungen mit den Kabelnetzbetreibern über den Zugangspreis von der diesen auferlegten Übertragungsverpflichtung profitierten. Dazu führt das vorlegende Gericht aus, dass es zwar nicht zutreffend sei, dass die von den fraglichen Kabelnetzbetreibern genutzte Infrastruktur ausgelastet sei, es aber plausibel sei, dass die angefochtenen Maßnahmen bewirkten, dass sich die ausländischen Rundfunkveranstalter, die im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt eine Verbreitung über Kabel wünschten, in einer ungünstigeren Verhandlungsposition befänden als die Rundfunkveranstalter, die den "must carry"-Status besäßen.

12 Der Conseil d'État hat daher insoweit das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die einem Kabelfernsehbetreiber auferlegte Verpflichtung, bestimmte festgelegte Programme zu übertragen, so auszulegen, dass sie den Sendern dieser Programme ein "besonderes Recht" im Sinne von Art. 86 EG verleiht?

2. Falls die erste Frage bejaht wird, ist die in Art. 86 Abs. 1 EG a. E. genannte Regelung (nämlich "diese[r] Vertrag und insbesondere dessen Artikel 12 und 81 bis 89") in dem Sinne auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt ist, den Kabelfernsehbetreibern vorzuschreiben, bestimmte Fernsehprogramme zu übertragen, die von privaten Rundfunkveranstaltern gesendet werden, die aber (im Sinne des Gesetzes von 1995) der Zuständigkeit bestimmter Behörden dieses Staates "unterstehen", mit der Folge, dass die Zahl der Programme aus anderen Mitgliedstaaten oder Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, und von Veranstaltern, die nicht der Zuständigkeit dieser Behörden unterstehen, entsprechend der Zahl der vorgeschriebenen Programme verringert wird?

3. Ist Art. 49 EG in dem Sinne auszulegen, dass eine verbotene Behinderung der Dienstleistungsfreiheit vorliegt, sobald eine von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme, im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Übertragung von Fernsehprogrammen über die Kabelnetze, geeignet ist, die Erbringung von Dienstleistungen von einem anderen Mitgliedstaat aus an Dienstleistungsempfänger, die sich im erstgenannten Mitgliedstaat befinden, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell, zu behindern, wie es der Fall ist, wenn sich Dienstanbieter wegen dieser Maßnahme in einer ungünstigeren Verhandlungsposition bezüglich des Zugangs zu diesen Netzen befinden?

4. Ist Art. 49 EG in dem Sinne auszulegen, dass eine verbotene Behinderung vorliegt, weil eine von dem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme, im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Übertragung von Fernsehprogrammen über die Kabelnetze, wegen des Ortes der Niederlassung der Begünstigten oder wegen anderer Verbindungen der Begünstigten zu dem Mitgliedstaat in der Mehrzahl der Fälle nur zugunsten der dort ansässigen Unternehmen getroffen wird, und dass eine solche Behinderung daher nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit der ersten beiden Fragen zu Art. 86 Abs. 1 EG

13 Mit den ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 86 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die vorsieht, dass die privaten Rundfunkveranstalter, die den Behörden dieses Staates unterstehen und von diesen bezeichnet worden sind, einen Anspruch darauf haben, dass ihre Fernsehprogramme aufgrund einer Übertragungsverpflichtung ("must carry") von den auf dem betreffenden Gebiet dieses Staates tätigen Kabelnetzbetreibern in voller Länge verbreitet werden.

14 Art. 86 Abs. 1 EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem EG-Vertrag und insbesondere den Art. 12 EG und 81 EG bis 89 EG widersprechenden Maßnahmen treffen oder beibehalten.

15 Art. 86 Abs. 1 EG lässt sich eindeutig entnehmen, dass er keine eigenständige Bedeutung hat, sondern in Verbindung mit den anderen einschlägigen Vertragsbestimmungen zu lesen ist (Urteil vom 19. April 2007, Asemfo, C-295/05, Slg. 2007, I-2999, Randnr. 40).

16 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die einschlägige Bestimmung, auf die der Conseil d'État abzielt, Art. 82 EG ist, wonach die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten ist.

17 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die bloße Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EG als solche noch nicht mit Art. 82 EG unvereinbar. Ein Mitgliedstaat verstößt nur dann gegen die in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffende Unternehmen bereits durch die Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begeht (Urteile vom 23. Mai 2000, Sydhavnens Sten & Grus, C-209/98, Slg. 2000, I-3743, Randnr. 66, vom 25. Oktober 2001, Ambulanz Glöckner, C-475/99, Slg. 2001, I-8089, Randnr. 39, und vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 23).

18 Somit stellt sich im Ausgangsverfahren die Frage, ob die streitige Regelung, nämlich das Gesetz von 1995 sowie die Verordnungen vom 17. Januar 2001 und vom 24. Januar 2002, nicht nur die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EG an die dort bezeichneten privaten Rundfunkveranstalter, sondern auch einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG bewirkte.

19 Das nationale Gericht muss jedoch, damit der Gerichtshof auf die ihm vorgelegten Fragen eine sachdienliche Antwort geben kann, den tatsächlichen Rahmen darlegen, in dem sich diese Fragen stellen, oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutern, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Oktober 2002, Viacom, C-190/02, Slg. 2002, I-8287, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 22).

20 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt das Erfordernis der Genauigkeit in Bezug auf den tatsächlichen Kontext insbesondere im Bereich des Wettbewerbs, der durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet ist (vgl. Urteile vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 22, Viacom Outdoor, Randnr. 23, und vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Randnr. 23).

21 Im vorliegenden Fall wurden dem Gerichtshof unabhängig von der Frage, ob den in den Verordnungen vom 17. Januar 2001 und vom 24. Januar 2002 genannten privaten Rundfunkveranstaltern besondere oder ausschließliche Rechte gewährt wurden, weder in der Vorlageentscheidung noch in den schriftlichen Erklärungen oder in den Erläuterungen während der mündlichen Verhandlung die tatsächlichen und rechtlichen Umstände vorgetragen, die es ihm ermöglichen würden, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung oder eines missbräuchlichen Verhaltens im Sinne von Art. 82 EG vorliegen. Insbesondere hat das vorlegende Gericht nicht angegeben, auf welchem relevanten Markt und auf welche Weise die in Rede stehenden privaten Rundfunkveranstalter individuell oder kollektiv eine beherrschende Stellung einnehmen würden.

22 Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof, wie die Belgian Business Television SA, die Media ad Infinitum SA, TV5-Monde, die belgische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vortragen, nicht in der Lage, die ersten beiden Fragen sachgerecht zu beantworten.

23 Daraus ergibt sich, dass die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts für unzulässig zu erklären sind.

Zur dritten und zur vierten Frage zu Art. 49 EG

24 Mit diesen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 49 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der die im betroffenen Gebiet dieses Staates tätigen Kabelnetzbetreiber aufgrund einer Übertragungspflicht die Fernsehprogramme verbreiten müssen, die von privaten Rundfunkveranstaltern gesendet werden, die den Behörden dieses Staates unterstehen und von diesen bezeichnet wurden.

25 Zunächst ist zu bemerken, dass diese Frage entgegen dem Vorbringen mehrerer Beteiligter in ihren schriftlichen Erklärungen nicht anhand der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) zu prüfen ist, nach deren Art. 31 die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragungsverpflichtung insbesondere von Fernsehprogrammen vorsehen dürfen.

26 Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, ist diese Richtlinie, die nicht Gegenstand der vom Conseil d'État vorgelegten Fragen ist, für die Entscheidung im Ausgangsverfahren nämlich nicht sachdienlich, da sie, wie auch UPC in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, nicht in Kraft war, als die Verordnungen vom 17. Januar 2001 und vom 24. Januar 2002, deren Rechtmäßigkeit dieses Gericht im Rahmen des Ausgangsverfahrens überprüfen soll, erlassen wurden.

27 Daraus folgt, dass die dritte und die vierte Frage nur im Hinblick auf Art. 49 EG zu prüfen sind.

28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Ausstrahlung von Fernsehsendungen einschließlich der im Wege des Kabelfernsehens übertragenen Sendungen als solche eine Dienstleistung im Sinne von Art. 49 EG (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 1974, Sacchi, 155/73, Slg. 1974, 409, Randnr. 6, vom 18. März 1980, Debauve u. a., 52/79, Slg. 1980, 833, Randnr. 8, vom 5. Oktober 1994, TV10, C-23/93, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 13, und vom 29. November 2001, De Coster, C-17/00, Slg. 2001, I-9445, Randnr. 28).

29 Bezüglich der Frage, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige eine nach Art. 49 EG verbotene Beschränkung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass die Dienstleistungsfreiheit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile De Coster, Randnr. 29, vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile, C-544/03 und C-545/03, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 29, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 56, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 55).

30 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass jede nationale Regelung gegen Art. 49 EG verstößt, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen erschwert, die innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats stattfindet (vgl. Urteile De Coster, Randnr. 30, Mobistar und Belgacom Mobile, Randnr. 30, Cipolla u. a., Randnr. 57, und vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 67).

31 Danach kann die Dienstleistungsfreiheit von einem Unternehmen gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, in Anspruch genommen werden, sofern die Leistungen Dienstleistungsnehmern erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, und allgemeiner immer dann, wenn ein Leistungserbringer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen anbietet, in dem er niedergelassen ist (vgl. u. a. Urteile vom 5. Oktober 1994, Kommission/Frankreich, C-381/93, Slg. 1994, I-5145, Randnr. 14, und ITC, Randnr. 56).

32 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass, wie UPC zu Recht geltend macht, die Rundfunkveranstalter, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Belgien niedergelassen sind, einzig aufgrund des Umstands, dass sie nach der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt nicht den "must carry"-Status besitzen, die Bedingungen für den Zugang zum Netz der Kabelnetzbetreiber in diesem Gebiet mit den Betreibern aushandeln müssen, da ihnen im Gegensatz zu den Rundfunkveranstaltern, die diesen Status besitzen, dieser Zugang nicht uneingeschränkt garantiert ist und sie insoweit mit den anderen Rundfunkveranstaltern konkurrieren, die auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien oder in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind und diesen Status auch nicht besitzen. Dass, wie Télé Bruxelles und die belgische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, kein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Rundfunkveranstalter die Erteilung des "must carry"-Status beantragt hat, ist in dieser Hinsicht unerheblich.

33 Die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung legt somit unmittelbar die Bedingungen für den Zugang zum Dienstleistungsmarkt im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt fest, indem sie den in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Belgien niedergelassenen Dienstleistungserbringern, die durch diese Regelung nicht bezeichnet werden, eine Belastung auferlegt, die die bezeichneten Dienstleistungserbringer nicht zu tragen haben. Eine solche Regelung ist daher geeignet, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C-384/93, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 38, und De Coster, Randnr. 33).

34 Aus den Akten geht nicht eindeutig hervor, ob die Rundfunkveranstalter nach Art. 13 des Gesetzes von 1995 in Belgien niedergelassen sein müssen, um den "must carry"-Status erhalten zu können. Doch selbst wenn diese Bestimmung so zu verstehen sein sollte, dass sie diesen Status nicht ausdrücklich den in Belgien niedergelassenen Rundfunkveranstaltern vorbehält, wird er wohl eher den in Belgien niedergelassenen Rundfunkveranstaltern als den in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Belgien niedergelassenen gewährt werden, da er, wie die belgische Regierung selbst vorgetragen hat, ein kulturpolitisches Instrument ist, das im Wesentlichen sicherstellen soll, dass die belgischen Staatsbürger Zugang zu lokalen und nationalen Informationen und zu ihrer eigenen Kultur haben.

35 Mit der Vorlageentscheidung hat der Conseil d'État im Übrigen die Erteilung des "must carry"-Status an den einzigen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien niedergelassenen Rundfunkveranstalter mit der Begründung aufgehoben, dass dieser Veranstalter nicht als der Zuständigkeit der französischen Gemeinschaft im Sinne von Art. 13 des Gesetzes von 1995 "unterstehend" angesehen werden könne. Daher steht fest, dass nach Verkündung dieser Entscheidung alle Rundfunkveranstalter, die nach den Verordnungen vom 17. Januar 2001 und vom 24. Januar 2002 diesen Status besitzen, in Belgien niedergelassen sind. In der mündlichen Verhandlung hat die belgische Regierung außerdem selbst darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass einer dieser privaten Rundfunkveranstalter, der über diesen Status verfügte, vor Kurzem entschieden habe, den Sitz seiner Hauptniederlassung in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, ein Gesichtspunkt sei, der bei der Beurteilung, ob die Begünstigtenstellung aus diesem Status aufrechtzuerhalten sei, berücksichtigt werde, auch wenn sich der Inhalt der von diesem Veranstalter gesendeten Programme nicht geändert habe.

36 Daraus folgt, dass die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung auch die Wirkung hat, die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen zu erschweren, die lediglich innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats stattfinden.

37 Dabei spielt es entgegen dem Vorbringen der belgischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung keine Rolle, dass diese Regelung ihre beschränkende Wirkung auch in Bezug auf die in Belgien niedergelassenen privaten Rundfunkveranstalter entfaltet, die im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt keinen "must carry"-Status besitzen. Eine Regelung stellt nämlich nicht nur dann eine Behinderung der Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten dar, wenn alle Unternehmen eines Mitgliedstaats gegenüber Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, bevorzugt werden. Es genügt, dass diese Regelung bestimmten Unternehmen, die im Inland niedergelassen sind, zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 1991, Kommission/Niederlande, C-353/89, Slg. 1991, I-4069, Randnr. 25).

38 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 49 EG darstellt.

39 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine solche Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit gerechtfertigt sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entspricht, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 1997, SETTG, C-398/95, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 21, vom 28. Oktober 1999, ARD, C-6/98, Slg. 1999, I-7599, Randnrn. 50 und 51, sowie Cipolla u. a., Randnr. 61).

40 Was erstens den mit der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung verfolgten Zweck betrifft, so macht die belgische Regierung geltend, dass diese Regelung den pluralistischen und kulturellen Charakter des Programmangebots in den Kabelfernsehnetzen wahren und den Zugang aller Fernsehzuschauer zu einem pluralistischen und vielfältigen Programmangebot gewährleisten solle, indem sie insbesondere sicherstelle, dass den belgischen Staatsbürgern im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt der Zugang zu lokalen und nationalen Informationen oder zu ihrer Kultur nicht vorenthalten werde. Diese Regelung bezwecke daher eine Harmonisierung der audiovisuellen Landschaft Belgiens.

41 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann Kulturpolitik einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs rechtfertigt. Die Aufrechterhaltung eines pluralistischen Rundfunkwesens, die diese Politik gewährleisten soll, steht nämlich im Zusammenhang mit der durch Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Meinungsfreiheit, die zu den von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten gehört (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991, Collectieve Antennevoorziening Gouda, C-288/89, Slg. 1991, I-4007, Randnr. 23, Kommission/Niederlande, Randnr. 30, vom 3. Februar 1993, Veronica Omroep Organisatie, C-148/91, Slg. 1993, I-487, Randnr. 10, und TV10, Randnr. 19).

42 Demnach ist einzuräumen, dass die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung ein Ziel des Allgemeininteresses verfolgt, da sie den pluralistischen Charakter des Fernsehprogrammangebots im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt erhalten soll und damit Teil einer Kulturpolitik ist, die die Meinungsfreiheit der verschiedenen gesellschaftlichen, kulturellen, sprachlichen, religiösen und geistigen Strömungen im audiovisuellen Bereich in diesem Gebiet schützen soll.

43 Was zweitens die Frage betrifft, ob die Regelung geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, ist einzuräumen, dass, wie auch der Generalanwalt in Nr. 13 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige in Anbetracht der Zweisprachigkeit im Gebiet Brüssel-Hauptstadt ein geeignetes Mittel darstellt, um das angestrebte kulturpolitische Ziel zu erreichen, da sie insbesondere geeignet ist, den Zuschauern in diesem Gebiet, deren Sprache Niederländisch ist, den Zugang zu Fernsehprogrammen, die einen kulturellen und sprachlichen Bezug zur flämischen Gemeinschaft haben, durch das Netz der für die Verbreitung in diesem Gebiet sorgenden Kabelnetzbetreiber zu ermöglichen, und den Zuschauern, deren Sprache Französisch ist, den Zugang zu ähnlichen Fernsehprogrammen zu ermöglichen, die einen kulturellen und sprachlichen Bezug zur französischen Gemeinschaft haben. Eine solche Regelung stellt also sicher, dass den Zuschauern dieses Gebiets der Zugang in ihrer eigenen Sprache zu lokalen und nationalen Informationen sowie zu Programmen, die für ihre Kultur charakteristisch sind, nicht vorenthalten wird.

44 Was drittens die Frage angeht, ob die im Ausgangsverfahren streitige Regelung zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, so steht die Aufrechterhaltung des Pluralismus im Rahmen einer Kulturpolitik zwar im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, und die nationalen Stellen verfügen somit insoweit über ein weites Ermessen, die Maßnahmen zur Durchführung einer solchen Politik dürfen aber in keinem Fall außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen, und ihre Anwendung darf nicht zur Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 1989, Groener, C-379/87, Slg. 1989, 3967, Randnr. 19, und vom 12. Juni 2003, Schmidberger, C-112/00, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 82).

45 Eine solche Regelung kann vor allem keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den eine Grundfreiheit betreffenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, Slg. 2001, I-1271, Randnr. 37, und vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C-390/99, Slg. 2002, I-607, Randnr. 35).

46 Daher muss die Erteilung des "must carry"-Status, wie auch die Kommission vorträgt, erstens einem transparenten Verfahren unterliegen, das auf den Rundfunkveranstaltern im Voraus bekannten Kriterien beruht, um zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten das ihnen zustehende Ermessen missbräuchlich ausüben. Insbesondere müssen die Rundfunkveranstalter in der Lage sein, im Voraus die Art und den Umfang der zu erfüllenden Voraussetzungen sowie der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die sie gegebenenfalls eingehen müssen, um diesen Status zu erhalten, genau festzustellen. Die bloße Formulierung von Grundsatzerklärungen und allgemeinpolitischen Zielen in der Begründung der nationalen Regelung kann insoweit nicht als ausreichend angesehen werden.

47 Zweitens muss die Erteilung des "must carry"-Status auf objektiven Kriterien beruhen, die geeignet sind, den Pluralismus sicherzustellen, indem sie gegebenenfalls durch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen den Zugang u. a. zu überregionalen und nationalen Informationen in dem betroffenen Gebiet ermöglichen. Dieser Status kann daher nicht automatisch allen Fernsehsendern gewährt werden, die von einem privaten Rundfunkveranstalter ausgestrahlt werden, sondern ist streng auf diejenigen zu beschränken, deren gesamter Programminhalt geeignet ist, ein solches Ziel zu erreichen. Außerdem darf die Zahl der Kanäle, die für private Rundfunkveranstalter mit diesem Status reserviert sind, nicht offensichtlich höher sein, als zur Erreichung dieses Ziels notwendig ist.

48 Drittens dürfen die Kriterien, nach denen der "must carry"-Status gewährt wird, nicht diskriminierend sein. Insbesondere darf die Gewährung dieses Status weder rechtlich noch faktisch von einer Niederlassung im nationalen Hoheitsgebiet abhängig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1992, Kommission/Belgien, C-211/91, Slg. 1992, I-6757, Randnr. 12).

49 Darüber hinaus müssen die Anforderungen im Hinblick auf die Gewährung des "must carry"-Status, soweit sie - auch wenn sie unterschiedslos anwendbar sind - von Rundfunkveranstaltern, die im Inland niedergelassen sind, u. a. wegen des Inhalts der zu sendenden Programme leichter erfüllt werden können, zur Verwirklichung des verfolgten berechtigten Ziels des Allgemeininteresses unerlässlich sein.

50 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm vorliegenden Akten zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung diese Voraussetzungen erfüllt.

51 Auf die dritte und die vierte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 49 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen, nach der die im betroffenen Gebiet dieses Staates tätigen Kabelnetzbetreiber aufgrund einer Übertragungspflicht ("must carry") die Fernsehprogramme verbreiten müssen, die von privaten Rundfunkveranstaltern gesendet werden, die den Behörden dieses Staates unterstehen und von diesen bezeichnet wurden, dann nicht entgegensteht, wenn diese Regelung

- ein Ziel des Allgemeininteresses wie die Aufrechterhaltung des pluralistischen Charakters des Fernsehprogrammangebots in diesem Gebiet im Rahmen der Kulturpolitik dieses Mitgliedstaats verfolgt, und

- nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht, was bedeutet, dass die Durchführung der Regelung einem transparenten Verfahren unterliegen muss, das auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht.

52 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

53 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen, nach der die im betroffenen Gebiet dieses Staates tätigen Kabelnetzbetreiber aufgrund einer Übertragungspflicht ("must carry") die Fernsehprogramme verbreiten müssen, die von privaten Rundfunkveranstaltern gesendet werden, die den Behörden dieses Staates unterstehen und von diesen bezeichnet wurden, dann nicht entgegensteht, wenn diese Regelung

- ein Ziel des Allgemeininteresses wie die Aufrechterhaltung des pluralistischen Charakters des Fernsehprogrammangebots in diesem Gebiet im Rahmen der Kulturpolitik dieses Mitgliedstaats verfolgt, und

- nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht, was bedeutet, dass die Durchführung der Regelung einem transparenten Verfahren unterliegen muss, das auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Unterschriften

* Verfahrenssprache: Französisch.



Ende der Entscheidung

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