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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.1991
Aktenzeichen: C-250/90
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 9. JULI 1991. - CONTROL UNION GESELLSCHAFT FUER WARENKONTROLLE MBH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE C-250/90.

Entscheidungsgründe:

1 Die Control Union Gesellschaft für Warenkontrolle mbH (Klägerin) hat mit Schriftsatz, der am 6. August 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht wurde, Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin mit Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Versand sowie Kontrollen der Qualität und Menge von Nahrungsmitteln in den Verschiffungshäfen der Europäischen Gemeinschaften zu betrauen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Aufhebung der Entscheidung vom 1. März 1990, mit der die Kommission entschieden hatte, daß die Klägerin im Rahmen einer Ausschreibung nicht auszuwählen sei, neu zu verbescheiden.

2 Im Mai 1987 veröffentlichte die Kommission eine "Ausschreibung zur Vorauswahl von Unternehmen, die zu der künftigen beschränkten Ausschreibung betreffend Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Versand sowie Kontrollen der Qualität und Mengen von Nahrungsmitteln zugelassen werden" (ABl. C 127, S. 2). Nach dieser Ausschreibung waren Ausführungsort für die Leistungen der ausgewählten Unternehmen die Verschiffungshäfen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die jeweiligen Löschhäfen sowie bestimmte Entladeorte im Inneren begünstigter Länder. Diese Ausschreibung betraf Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (ABl. L 204, S. 1).

3 Die Klägerin nahm neben anderen Unternehmen an der Vorauswahl teil.

4 Am 22. Dezember 1987 teilte die Kommission der Klägerin mit, sie sei für die Kontrolle der Lieferungen in den Verschiffungshäfen vorausgewählt. Da sie jedoch nicht über Niederlassungen in den begünstigten Ländern verfüge, komme sie für Kontrollaufgaben in den Löschhäfen sowie den Entladeorten nicht in Betracht.

5 Am 20. Juni 1989 übersandte die Klägerin der Kommission eine Liste ihrer Niederlassungen und Filialen in bestimmten begünstigten Ländern sowie eine Verpflichtung, im Falle ihrer Auswahl Filialen in bestimmten anderen begünstigten Ländern zu errichten.

6 Am 1. März 1990 teilt die Kommission der Klägerin mit, daß die Auswahl aufgrund des überseeischen Filialnetzes der Unternehmen vorgenommen worden sei. Die Klägerin sei daher weder für die Kontrollaufgaben in den Verschiffungshäfen noch in den Löschhäfen oder Entladeorten ausgewählt worden. Mit dieser Entscheidung sei die Auswahlprozedur abgeschlossen.

7 Am 4. Mai 1990 erhob die Klägerin Einwände gegen die Begründung, mit der die Kommission ihr Angebot abgelehnt hatte. Mit Schreiben vom 2. Juli 1990 hielt die Kommission an ihrer Auffassung fest.

8 Die Klägerin begründet ihre Klage mit mehreren Verfahrensfehlern bei der Auswahl. Zum einen habe die Kommission gegen ihre eigene Ausschreibung verstossen, indem sie ein schweizerisches Unternehmen ausgewählt habe, obwohl nach der Ausschreibung nur juristische und natürliche Personen der Mitgliedstaaten hätten teilnehmen können. Zum anderen habe die Kommission ein rechtlich und sachlich unmaßgebliches Kriterium verwandt, indem sie nur Unternehmen für die Kontrollaufgaben ausgewählt habe, die über ein verzweigtes überseeisches Filialnetz verfügt hätten. Rechtlich schrieben die Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 2200/87 der Kommission nämlich vor, daß die Warenkontrollen im Verschiffungshafen die Gewähr für die einwandfreie Abwicklung der Lieferung bieten müssten. Sachlich könne es kein brauchbares Kriterium für die Eignung eines Bieters zur Warenkontrolle abgeben, daß er über ein verzweigtes überseeisches Filialnetz verfüge.

9 Mit Antrag nach Artikel 91 § 1 Verfahrensordnung hat die Kommission die Unzulässigkeit der Klage gerügt und beantragt, über die Einrede zu entscheiden, ohne auf die Begründetheit der Klage einzugehen. Die Klage sei eine Nichtigkeitsklage, die verspätet erhoben und damit unzulässig sei.

10 In ihren Erklärungen zu dieser Einrede bringt die Klägerin vor, ihre Klage sei als Untätigkeitsklage mit dem Ziel aufzufassen, daß festgestellt werde, daß die Kommission es unterlassen habe, in rechtlich verbindlicher Form über die Ausschreibungsbedingungen zu entscheiden. Es handle sich nicht um eine Nichtigkeitsklage. Die Ablehnung der Kommission stelle keine Entscheidung nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag dar, weil sie auf einem rechtlich nicht haltbaren Kriterium beruhe und jeder substantiierter Begründung ermangele.

11 Die Kommission hat der Klägerin mit Schreiben vom 1. März 1990, wie festgestellt, unzweideutig und abschließend ihre Entscheidung mitgeteilt, sie nicht auszuwählen.

12 Die Klägerin konnte diese Entscheidung mit ihren Rügen, insbesondere denjenigen der Rechtswidrigkeit des von der Kommission herangezogenen Kriteriums, im Rahmen einer fristgerechten Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EWG-Vertrag anfechten.

13 Im übrigen hatte die Klägerin spätestens am 4. Mai 1990 Kenntnis von der Entscheidung, da sie an diesem Tag mehrere Einwände gegen das Ausschreibungsverfahren erhob.

14 Das Schreiben der Kommission vom 2. Juli 1990 hat die Klagefrist nicht erneut eröffnet, da es sich gegenüber der Entscheidung vom 1. März 1990 um eine rein wiederholende Verfügung handelte.

15 Falls die Klage somit mit der Kommission als Anfechtungsklage zu betrachten ist, ist sie als unzulässig abzuweisen, weil sie nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des Artikels 173 Absatz 3 EWG-Vertrag zuzueglich der Entfernungsfristen nach Anlage II zur Verfahrensordnung eingereicht wurde.

16 Stützt sich die Klage hingegen, wie die Klägerin meint, auf Artikel 175 EWG-Vertrag, so genügt die Feststellung, daß die Kommission eine die Klägerin betreffende Entscheidung getroffen hat, so daß der Tatbestand dieses Artikels nicht erfuellt ist.

17 Die Klage ist somit gemäß Artikel 92 § 1 Verfahrensordnung als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

18 Nach Artikel 69 § 2 Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten.

Luxemburg, den 9. Juli 1991.

Ende der Entscheidung

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