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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.04.1993
Aktenzeichen: C-250/91
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 1697/79, VO (EWG) Nr. 1430/79, VO (EWG) Nr. 1715/90


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 1697/79 Art. 5
VO (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13
VO (EWG) Nr. 1715/90 Art. 3 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79, der die Befugnis der zuständigen Behörden, von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben abzusehen, von drei Voraussetzungen abhängig macht, ist im Lichte folgender Erwägungen auszulegen.

Eine unrichtige Tarifauskunft, die einem anderen Wirtschaftsteilnehmer als dem Abgabenschuldner von Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen erteilt wird, in dem sich die für die Nacherhebung zuständige Behörde befindet, stellt in Ermangelung einer Gemeinschaftsverordnung, in der bestimmt ist, daß einer solchen Auskunft in allen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Tragweite zukommt, keinen "Irrtum der zuständigen Behörden" dar; dagegen liegt ein Irrtum der für die Erhebung zuständigen Behörden im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn diese ungeachtet der Zahl und der Bedeutung der vom Abgabenschuldner getätigten Einfuhren keinerlei Einwände gegen die Tarifierung der in Rede stehenden Waren vorgebracht haben, obwohl ein Vergleich zwischen der angemeldeten Tarifposition und der ausdrücklichen Bezeichnung der Waren gemäß den Spezifizierungen des Tarifschemas es gestattet hätte, die Unrichtigkeit der Einstufung zu erkennen.

Bei der Beurteilung, ob ein "Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte", sind insbesondere die Art des Irrtums, die fachliche Erfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und die Sorgfalt, mit der er gehandelt hat, zu berücksichtigen. Dabei ist folgendes zu beachten:

° Ein gewichtiges Indiz dafür, daß das zu lösende Problem komplexer Natur ist, liegt vor, wenn es angesichts der Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten über die Tarifierung einer Ware erforderlich war, eine Verordnung zu erlassen, die die Tarifposition, in die die Ware einzustufen ist, abschließend klärt.

° Auch ein erfahrener Wirtschaftsteilnehmer darf seine Zollanmeldungen als richtig ansehen, wenn er sich hinsichtlich der Tarifierung der fraglichen Ware auf eine Auskunft verlassen hat, die die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem sich die für die Nacherhebung zuständige Behörde befindet, einer zur selben Gruppe wie der Abgabenschuldner gehörenden Gesellschaft erteilt haben, und wenn die in der Zollanmeldung angegebene Tarifierung von den zuständigen Behörden während eines verhältnismässig langen Zeitraums nicht beanstandet wurde.

° Die Sorgfaltspflicht des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers hat als erfuellt zu gelten, wenn dieser angesichts des Vorliegens einer Auskunft, die einer zur selben Gruppe wie der Abgabenschuldner gehörenden Gesellschaft erteilt wurde, keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Tarifierung der fraglichen Ware hatte.

° Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob aufgrund dieser Auslegung und unter Berücksichtigung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts die Voraussetzungen dafür erfuellt sind, daß der Abgabenschuldner den Irrtum erkennen konnte, aufgrund dessen kein Zoll erhoben wurde.

Die Voraussetzung, daß der Abgabenschuldner "alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet" haben muß, ist als erfuellt anzusehen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die Ware gutgläubig unter einer unrichtigen Tarifposition angemeldet hat und diese Position klar und ausdrücklich zusammen mit der Bezeichnung der fraglichen Waren angegeben war, so daß die zuständigen Zollbehörden unverzueglich und zweifelsfrei die mangelnde Übereinstimmung mit der richtigen Tarifposition hätten feststellen müssen.

2. Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79, der für die zuständigen Behörden die Möglichkeit vorsieht, die Eingangs- oder Ausfuhrabgaben bei Vorliegen besonderer Umstände zu erstatten oder zu erlassen, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, ist im Lichte folgender Erwägungen auszulegen.

Ein besonderer Umstand im Sinne dieses Artikels kann vorliegen, wenn sich ein Wirtschaftsteilnehmer auf eine unrichtige Auskunft gestützt hat, die eine zuständige Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem sich die für die Erhebung zuständige Zollbehörde befindet, einer Gesellschaft erteilt hat, die zur selben Gruppe gehört wie der Abgabenschuldner.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des genannten Artikels vorliegen, daß nämlich der Beteiligte nicht offensichtlich fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat und daß die Verfahrensvorschriften beachtet worden sind. Hierzu ist festzustellen, daß die Erkennbarkeit des Irrtums im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 der offensichtlichen Fahrlässigkeit oder der betrügerischen Absicht im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 entspricht, so daß die in dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 1430/79 aufgestellten Voraussetzungen im Lichte der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu würdigen sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 1. APRIL 1993. - SOCIETE HEWLETT PACKARD FRANCE GEGEN DIRECTEUR GENERAL DES DOUANES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL D'INSTANCE DE PARIS 7EME - FRANKREICH. - NACHERHEBUNG VON ZOELLEN. - RECHTSSACHE C-250/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal d' instance du septième arrondissement Paris hat mit Urteil vom 24. September 1991, berichtigt durch Urteil vom 22. Oktober 1991, beim Gerichtshof am 7. und am 30. Oktober 1991 eingegangen, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), hilfsweise von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (ABl. L 175, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Hewlett Packard France (im folgenden: Klägerin) und der französischen Zollverwaltung.

3 Die Klägerin führte zwischen 1986 und 1988 Tastaturen für Computer mit Ursprung in Singapur nach Frankreich ein. Im Vertrauen auf eine am 23. Januar 1985 von der Oberfinanzdirektion München der deutschen Tochtergesellschaft von Hewlett Packard erteilte Auskunft meldete sie diese Waren, um sie in Frankreich in den freien Verkehr zu bringen, als unter die Tarifposition 84.55 C (Einzelteile von Computern) fallend an.

4 Für unter diese Tarifposition fallende Waren wurde gemäß Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1986 (ABl. L 352, S. 1) eine Zollaussetzung gewährt. Die Klägerin wurde daher von der Entrichtung der entsprechenden Eingangsabgaben befreit.

5 Später stellte die Direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières (Staatliche Direktion für Zollauskünfte und -ermittlungen; DNRED) mit der Klägerin zugestelltem Protokoll vom 24. Mai 1989 einen Verstoß gegen die Zollvorschriften wegen "Anmeldung unter falscher Bezeichnung mit der Folge der Erhebung von umgangenen Zöllen" fest. Nach Ansicht der französischen Zollbehörden waren die eingeführten Tastaturen als unter die Tarifposition 84.53 B fallende Computer-"Einheiten" anzusehen. Auch für die dieser Tarifposition zugewiesenen Waren war eine Zollaussetzung vorgesehen, jedoch nur im Rahmen einer jährlichen tariflichen Hoechstgrenze. Da diese Grenze 1986 erreicht worden war, leiteten die Zollbehörden für die 1986 von der Klägerin durchgeführten Einfuhren ein Nacherhebungsverfahren ein und belegten sie mit einem Zollsatz von 4,5 %. Die hiernach geschuldeten Abgaben beliefen sich auf 1 402 870 FF zuzueglich 260 933 FF Mehrwertsteuer.

6 Mit Schreiben vom 21. Februar und 26. Juni 1990 forderte die Klägerin die französische Zollverwaltung auf, von jeglicher Bestrafung der Firma abzusehen und den Vorgang der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen, um von dieser eine Nichterhebungsentscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorerwähnten Verordnung Nr. 1697/79 zu erwirken.

7 Da die französische Zollverwaltung hierauf nicht antwortete, erhob die Klägerin beim Tribunal d' instance du septième arrondissement Paris Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung, mit der ihr Antrag auf Unterlassung der Nacherhebung der streitigen Zölle abgelehnt worden war. Das Gericht beschloß, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Erlauben es, sofern sich herausstellen sollte, daß die von der Firma Hewlett Packard eingeführten Computertastaturen unter der Tarifnummer 84.53 hätten angemeldet werden müssen, die von dieser Firma angeführten Umstände, insbesondere

° das Vorliegen einer Entscheidung der Oberfinanzdirektion München, mit der diese Waren irrtümlich der Tarifnummer 84.55 zugewiesen wurden,

° der Umstand, daß der französische Zoll keinerlei Einwände aus einem Vergleich der Benennung der Ware in der Anmeldung mit der in der Anmeldung ganz deutlich angegebenen Handelsbezeichnung abgeleitet hat,

daß bei der Firma Hewlett Packard nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1679/97, hilfsweise Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 in der geltenden Fassung, von der Nacherhebung der streitigen Abgaben abgesehen wird?

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur wiedergegeben, soweit es die Begründung des Urteils erfordert.

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dieser im Rahmen der Anwendung von Artikel 177 EWG-Vertrag nicht dafür zuständig, das Gemeinschaftsrecht auf einen Einzelfall anzuwenden und damit den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden. Der Gerichtshof kann jedoch aus der Fassung der Vorlagefrage unter Berücksichtigung des vom vorlegenden Gericht mitgeteilten Sachverhalts die die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffenden Punkte herausarbeiten, um diesem Gericht die Lösung der ihm vorliegenden Rechtsfrage zu ermöglichen (Urteil vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-243/90, Smithson, Slg. I-467, Randnr. 9).

10 Hiernach ist davon auszugehen, das das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79, hilfsweise des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79, vorliegen, wenn sich ein Unternehmen bei der Tarifierung einer Ware auf eine unrichtige Tarifauskunft stützt, die einem zur selben Gruppe wie der Zollschuldner gehörenden Unternehmen von den zuständigen Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen erteilt wurde, in dem sich die für die Zollerhebung zuständige Behörde befindet, und wenn diese Behörde gegen diese Tarifierung keine Einwände erhoben hat.

Zur Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79

11 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 lautet:

"Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat."

12 Diese Bestimmung macht die Befugnis der zuständigen Behörden, von einer Nacherhebung abzusehen, von drei Voraussetzungen abhängig. Der Abgabenschuldner hat also einen Anspruch darauf, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird, wenn alle diese Voraussetzungen erfuellt sind (vgl. die Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte-Metalúrgica de Lagoa, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 12, und vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 22).

13 Diese Voraussetzungen sind folgende:

° Die Abgaben sind infolge eines Irrtums, den die zuständigen Behörden selbst begangen haben, nicht erhoben worden;

° der Abgabenschuldner hat gutgläubig gehandelt, d. h., er konnte den Irrtum der zuständigen Behörden nicht erkennen;

° der Abgabenschuldner hat alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet.

Zum Irrtum der zuständigen Behörden

14 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob sich von einem "Irrtum der zuständigen Behörden" sprechen lässt, wenn zum einen der Irrtum nicht von den für die Erhebung zuständigen Behörden begangen wurde, sondern von denen eines anderen Mitgliedstaats, die einem zur selben Gruppe wie der Abgabenschuldner gehörenden Unternehmen eine unrichtige Zollauskunft erteilt haben, und wenn zum anderen die für die Erhebung zuständigen Behörden keinerlei Einwände gegen die Einstufung der fraglichen Waren vorgebracht haben, obwohl ein Vergleich zwischen der angemeldeten Tarifposition und der ausdrücklich vermerkten handelsüblichen Bezeichnung der Ware es gestattet hätte, die mangelnde Übereinstimmung festzustellen.

15 Was die Frage eines Irrtums anderer als der für die Erhebung zuständigen Zollbehörden betrifft, so geht aus den Randnummern 22 und 23 des erwähnten Urteils in der Rechtssache Mecanarte-Metalúrgica de Lagao hervor, daß ein solcher Irrtum im Rahmen eines von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eingeleiteten Nichterhebungsverfahrens grundsätzlich berücksichtigt werden kann, sofern er einen Faktor darstellt, der bei der Erhebung von Zöllen zu berücksichtigen ist, und so beim Abgabenschuldner ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen kann.

16 Diese Voraussetzung kann nicht als erfuellt angesehen werden, wenn die von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats über die Einstufung der betroffenen Waren erteilte Auskunft die für die Erhebung der Abgaben zuständigen Zollbehörden nicht binden. Wie nämlich aus dem erwähnten Urteil in der Rechtssache Mecanarte-Metalúrgica de Lagoa hervorgeht, ist das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners nur dann schutzwürdig im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79, wenn die zuständigen Behörden "selbst" die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners geschaffen haben, was voraussetzt, daß die fragliche Auskunft von der für die Erhebung zuständigen Behörde anzuerkennen oder zu beachten ist.

17 Eine solche Verpflichtung bestand jedoch nicht, solange die Kommission nicht in einer aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates vom 20. Juni 1990 über die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von Waren in der Zollnomenklatur (ABl. L 160, S. 1) bestimmt hatte, daß einer in einem Mitgliedstaat erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft in allen anderen Staaten die gleiche rechtliche Tragweite zukommt, d. h., daß die Auskunft auch die zuständigen Verwaltungen aller anderen Mitgliedstaaten bindet.

18 Hiernach kann ein Irrtum der Zollbehörden, die die Tarifauskunft erteilt haben, ohne die für die Erhebung zuständige Behörde zu sein, in Ermangelung einer Regelung, die zu der Zeit gegolten hätte, zu der sich die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen zugetragen haben, nicht als "Irrtum der zuständigen Behörden" angesehen werden.

19 Was den Umstand betrifft, daß die zuständigen Behörden keinerlei Einwände gegen die von dem betroffenen Unternehmen in seinen Zollerklärungen vorgenommene Tarifierung der Ware erhoben haben, so geht aus Randnummer 24 des genannten Urteils in der Rechtssache Foto-Frost hervor, daß in einem solchen Fall ein den zuständigen Zollbehörden zuzurechnender Irrtum vorliegt, wenn die Zollanmeldung des Abgabenschuldners alle für die Anwendung der betreffenden Regelung erforderlichen Angaben enthielt, so daß eine eventuelle nachträgliche Überprüfung durch die zuständigen Behörden keine neue Tatsache ergeben kann.

20 Das ist namentlich dann der Fall, wenn sämtliche Zollanmeldungen des betroffenen Unternehmens insofern vollständig waren, als sie insbesondere die Bezeichnung der Waren gemäß den im Tarifschema neben der angemeldeten Tarifposition abgedruckten Spezifizierungen enthielten, und wenn die in Rede stehenden Einfuhren relativ zahlreich waren und während eines verhältnismässig langen Zeitraums stattgefunden haben, ohne daß die angegebene Tarifposition beanstandet worden ist.

21 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 dahin auszulegen ist, daß eine unrichtige Tarifauskunft, die einem anderen Wirtschaftsteilnehmer als dem Abgabenschuldner von Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen erteilt wird, in dem sich die für die Nacherhebung zuständige Behörde befindet, keinen "Irrtum der zuständigen Behörden" darstellt; dagegen liegt ein Irrtum der für die Erhebung zuständigen Behörden im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn diese ungeachtet der Zahl und der Bedeutung der vom Abgabenschuldner getätigten Einfuhren keinerlei Einwände gegen die Tarifierung der in Rede stehenden Waren vorgebracht haben, obwohl ein Vergleich zwischen der angemeldeten Tarifposition und der ausdrücklichen Bezeichnung der Waren gemäß den Spezifizierungen des Tarifschemas es gestattet hätte, die Unrichtigkeit der Einstufung zu erkennen.

Zu der Frage, ob der Irrtum der zuständigen Behörden erkannt werden konnte

22 Nach ständiger Rechtsprechung ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob der Abgabenschuldner unter Berücksichtigung der Art des Irrtums, seiner Erfahrung und der von ihm aufgewandten Sorgfalt den Irrtum der zuständigen Zollbehörden erkennen konnte (vgl. insbesondere die Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91, Société coopérative Belovo, Slg. 1992, I-4963, Randnr. 17; vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-371/90, Beirafrio, Slg. 1992, I-2728, Randnr. 21; vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-64/89, Deutsche Fernsprecher GmbH, Slg. 1990, I-2535, Randnr. 24).

23 Zur Art des Irrtums hat der Gerichtshof in der erwähnten Rechtsprechung ausgeführt, daß jeweils zu untersuchen ist, ob die betreffende Regelung komplex oder im Gegenteil so einfach ist, daß eine Prüfung der Umstände den Irrtum leicht erkennbar macht. Der Umstand, daß es angesichts der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich war, die Verordnung (EWG) Nr. 1288/91 der Kommission vom 14. Mai 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 122, S. 11) zu erlassen, um die für Computertastaturen geltende Zollposition klarzustellen, ist ein gewichtiges Indiz dafür, daß das zu lösende Problem komplexer Natur ist.

24 Was die Sorgfalt des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers angeht, so muß sich dieser, wenn er selbst Zweifel an der Richtigkeit der Tarifierung der in Rede stehenden Waren hat, informieren und sich weitestgehend Aufschluß darüber verschaffen, ob seine Zweifel berechtigt sind (siehe das Urteil in der Rechtssache Deutsche Fernsprecher GmbH, a. a. O., Randnr. 22). Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn der betroffene Wirtschaftsteilnehmer angesichts des Vorliegens einer Auskunft, die einer zur selben Gruppe wie der Abgabenschuldner gehörenden Gesellschaft von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats erteilt wurde, keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Tarifierung der fraglichen Ware hatte.

25 In diesem Zusammenhang ist die Auffassung der Kommission zurückzuweisen, daß der Wirtschaftsteilnehmer die genannte Voraussetzung in Fällen wie dem vorliegenden nur erfuelle, wenn er sich die Auskunft von den zuständigen Behörden bestätigen lasse oder das im Einfuhrmitgliedstaat vorgesehene Verfahren zur Erwirkung eines Einstufungsbescheids einleite. Ein solches Erfordernis wäre unvereinbar mit dem Zweck dieses Verfahrens, dem Wirtschaftsteilnehmer zu ermöglichen, sich Klarheit über den Betrag des Zolls zu verschaffen, der für die Waren, deren Einfuhr er beabsichtigt, zu entrichten ist. Es handelt sich nämlich um ein Verfahren, das der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen kann, wenn er Zweifel hinsichtlich der Tarifierung einer Ware hat, nicht aber um ein Verfahren, dessen er sich bedienen müsste, um nachzuweisen, daß er bei der Abgabe seiner Zollerklärung mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat.

26 Was die fachliche Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers betrifft, so hat das innerstaatliche Gericht insbesondere zu untersuchen, ob dieser gewerbsmässig im wesentlichen im Ein- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits über eine gewisse Erfahrung im Umgang mit den betroffenen Waren verfügt, ob er also in der Vergangenheit Geschäfte dieser Art getätigt und hierbei die Abgaben richtig berechnet hat (vgl. insbesondere das Urteil in der Rechtssache C-64/89, Deutsche Fernsprecher GmbH, a. a. O., Randnr. 21).

27 Handelt es sich wie hier um einen erfahrenen, gewerbsmässig tätigen Wirtschaftsteilnehmer, so ist weiter zu prüfen, ob nicht Umstände vorliegen, die es selbst einem solchen Wirtschaftsteilnehmer gestatten, auf die Richtigkeit seiner Zollanmeldungen zu vertrauen. Derartige Umstände können in Fällen wie dem vorliegenden sein, daß sich der betroffene Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich der Tarifierung der fraglichen Waren auf eine Auskunft verlassen hat, die die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem sich die für die Erhebung zuständige Behörde befindet, einer zur selben Gruppe wie der Abgabenschuldner gehörenden Gesellschaft erteilt haben, und daß die in der Zollanmeldung angegebene Tarifierung von der für die Erhebung zuständigen Behörde während eines verhältnismässig langen Zeitraums nicht beanstandet wurde.

28 Was die zweite in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 aufgestellte Voraussetzung betrifft, ist daher auf die Vorlagefrage zu antworten, daß bei der Beurteilung der Frage, ob im Sinne dieser Bestimmung ein "Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte", insbesondere die Art des Irrtums, die fachliche Erfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und die Sorgfalt, mit der er gehandelt hat, zu berücksichtigen sind. Dabei ist folgendes zu beachten:

° Ein gewichtiges Indiz dafür, daß das zu lösende Problem komplexer Natur ist, liegt vor, wenn es angesichts der Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten über die Tarifierung einer Ware erforderlich war, eine Verordnung zu erlassen, die die Tarifposition, in die die Ware einzustufen ist, abschließend klärt.

° Auch ein erfahrener Wirtschaftsteilnehmer darf seine Zollanmeldungen als richtig ansehen, wenn er sich hinsichtlich der Tarifierung der fraglichen Ware auf eine Auskunft verlassen hat, die die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem sich die für die Nacherhebung zuständige Behörde befindet, einer zur selben Gruppe wie der Abgabenschuldner gehörenden Gesellschaft erteilt haben, und wenn die in der Zollanmeldung angegebene Tarifierung von den zuständigen Behörden während eines verhältnismässig langen Zeitraums nicht beanstandet wurde.

° Die Sorgfaltspflicht des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers hat als erfuellt zu gelten, wenn dieser angesichts des Vorliegens einer Auskunft, die einer zur selben Gruppe wie der Abgabenschuldner gehörenden Gesellschaft erteilt wurde, keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Tarifierung der fraglichen Ware hatte.

° Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob aufgrund dieser Auslegung und unter Berücksichtigung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts die Voraussetzungen dafür erfuellt sind, daß der Abgabenschuldner den Irrtum erkennen konnte, aufgrund dessen kein Zoll erhoben wurde.

Zu der Frage, ob alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollanmeldungen beachtet wurden

29 Diese Voraussetzung bedeutet, daß der Zollanmelder den zuständigen Zollbehörden alle im Gemeinschaftsrecht sowie gegebenenfalls in den zur Ergänzung oder Umsetzung dieses Rechts erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angaben zu machen hat, die für die beantragte Zollbehandlung der fraglichen Ware erforderlich sind (vgl. das Urteil vom 23. Mai 1989 in der Rechtssache 378/87, Top Hit Holzvertrieb, Slg. 1989, 1359, Randnr. 26). Diese Verpflichtung kann indessen nicht über die Vorlage von Daten hinausgehen, die der Anmelder vernünftigerweise kennen und sich beschaffen kann, so daß es genügt, wenn diese Agaben, auch wenn sie unrichtig sind, gutgläubig geliefert wurden (vgl. das Urteil in der Rechtssache Mecanarte-Metalúrgica de Lagoa, a. a. O., Randnr. 29).

30 Die so umschriebene Voraussetzung ist als erfuellt anzusehen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die fragliche Ware gutgläubig unter einer unrichtigen Tarifposition angemeldet hat und wenn diese Position klar und ausdrücklich zusammen mit der Bezeichnung der fraglichen Ware angegeben war, so daß die zuständigen Zollbehörden unverzueglich und zweifelsfrei die mangelnde Übereinstimmung mit der richtigen Tarifposition hätten feststellen müssen.

31 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 aufgestellte Voraussetzung, daß der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben muß, als erfuellt anzusehen ist, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die Ware gutgläubig unter einer unrichtigen Tarifposition angemeldet hat und diese Position klar und ausdrücklich zusammen mit der Bezeichnung der fraglichen Waren angegeben war, so daß die zuständigen Zollbehörden unverzueglich und zweifelsfrei die mangelnde Übereinstimmung mit der richtigen Tarifposition hätten feststellen müssen.

Zur Auslegung der Verordnung Nr. 1430/79

32 Für den Fall, daß die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt sein sollten, möchte das vorlegende Gericht hilfsweise wissen, ob angesichts des gesamten dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts die Voraussetzungen von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vorliegen.

33 Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 in der Fassung von Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 286, S. 1) lautet:

"(1) Die Eingangsabgaben können ausser in den in den Abschnitten A bis D genannten Fällen bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.

...

(2) Die Erstattung oder der Erlaß von Eingangsabgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist binnen 12 Monaten nach der buchmässigen Erfassung der Abgaben durch die für die Erhebung zuständigen Behörden bei der zuständigen Zollstelle einzureichen.

In begründeten Ausnahmefällen können die zuständigen Behörden diese Frist verlängern."

34 Nach Ansicht der Kommission ist die Vorlage unzulässig, soweit sie die genannten Bestimmungen betrifft. Diese Bestimmungen seien nämlich im Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar, da der Abgabenschuldner innerhalb der in der Verordnung vorgeschriebenen Frist keinen Erstattungsantrag bei den Zollbehörden gestellt habe.

35 Es wird Sache des vorlegenden Gerichts sein, zu prüfen, ob die in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1430/79 niedergelegten Verfahrensregeln beachtet worden sind. Diese tatsächliche Frage hat jedoch keinen Einfluß auf die Zulässigkeit der Vorlage, die lediglich die materiell-rechtlichen Bestimmungen des genannten Artikels betrifft.

36 Die französische Regierung macht geltend, Sachverhalte wie der vorliegende fielen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1430/79. Im Unterschied zu der Verordnung Nr. 1697/79, die auf Fälle anwendbar sei, in denen auf bestimmte Waren Zölle hätten erhoben werden müssen, aber nicht erhoben worden seien, also auf ähnliche Fälle wie den vorliegenden, erfasse die Verordnung Nr. 1430/79 Fälle, in denen die zuständigen Behörden die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben gewährten, wenn Zölle zu Unrecht erhoben oder unrichtig berechnet worden seien.

37 Dieses Vorbringen verkennt den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1430/79. Diese Verordnung legt weder den Zeitpunkt, zu dem die Abgaben buchmässig zu erfassen sind, noch das Verfahren fest, nach dem diese Erfassung vorzunehmen ist. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung fordert einen "Verwaltungsakt, mit dem die zu erhebenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt werden". Diese Voraussetzung kann aber als erfuellt angesehen werden, wenn die buchmässige Erfassung der fraglichen Abgaben im Rahmen einer Nacherhebung stattgefunden hat.

38 Es sind daher die übrigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 zu prüfen, nämlich das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen fahrlässigen oder betrügerischen Handelns des Beteiligten.

39 Die Verordnung Nr. 3799/86 der Kommission vom 12. Dezember 1986 zur Durchführung der Artikel 4a, 6a, 11a und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 351, S. 19) stellt in ihrem Artikel 4 eine Liste der besonderen Umstände im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 auf. Wie in Absatz 1 von Artikel 4 der Verordnung Nr. 3799/86 ausdrücklich festgestellt wird, ist diese Liste nicht erschöpfend. Es ist daher Sache der zuständigen Behörden, von Fall zu Fall zu beurteilen, ob ein Sachverhalt, der wie der hier vorliegende in dieser Liste nicht aufgeführt ist, einen besonderen Umstand im Sinne der anwendbaren Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts darstellt.

40 Eines der Merkmale des vorliegenden Sachverhalts ist, daß der Abgabenschuldner keinen Zoll zu entrichten gehabt hätte, wenn er die in Rede stehenden Waren unter der Position angemeldet hätte, die sich später als die richtige herausgestellt hat, weil für diese Waren in den Grenzen eines aufgegliederten Plafonds eine Präferenzbehandlung galt.

41 Aus den Gründen, die der Generalanwalt in Nummer 10 seiner Schlussanträge dargelegt hat, kann ein solcher Sachverhalt keinen besonderen Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellen. Die Überschreitung des Plafonds und die anschließende Wiedereinführung der Zölle sind als von dem Wirtschaftsteilnehmer zu tragendes normales Risiko anzusehen; dies gilt auch für diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, denen infolge eines erst nach der Feststellung der Überschreitung des Plafonds erkannten Irrtums die Präferenzbehandlung zugute gekommen ist.

42 Das zweite Merkmal des vorliegenden Sachverhalts ist, daß sich der betroffene Wirtschaftsteilnehmer auf eine unrichtige Auskunft gestützt hat, die die zuständigen Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem sich die für die Erhebung zuständige Zollbehörde befindet, einer zur selben Gruppe wie der Abgabenschuldner gehörenden Gesellschaft erteilt hat.

43 Ein solcher Sachverhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen als besonderer Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 angesehen werden.

44 In der Tat kann eine solche Auskunft bei dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ein berechtigtes Vertrauen wecken, aufgrund dessen er annehmen darf, daß er seine Waren in Einklang mit den geltenden Zollvorschriften angemeldet hat. Unter diesen Umständen erweist sich eine Verpflichtung zur Nachzahlung der Eingangsabgaben als unbillig.

45 Was die Frage betrifft, ob der Beteiligte nicht fahrlässig und nicht in betrügerischer Absicht gehandelt hat, so ist es Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen in einem Fall wie dem vorliegenden erfuellt sind.

46 Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die Nachzahlung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem so wesentlichen Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist. So gesehen entspricht die Erkennbarkeit des Irrtums im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 der offensichtlichen Fahrlässigkeit oder der betrügerischen Absicht im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79, so daß die in dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 1430/79 aufgestellten Voraussetzungen im Lichte der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu würdigen sind.

47 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß ein besonderer Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vorliegen kann, wenn sich ein Wirtschaftsteilnehmer auf eine unrichtige Auskunft gestützt hat, die eine zuständige Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem sich die für die Erhebung zuständige Zollbehörde befindet, einer Gesellschaft erteilt hat, die zur selben Gruppe gehört wie der Abgabenschuldner. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des genannten Artikels 13 vorliegen, daß nämlich der Beteiligte nicht offensichtlich fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat und daß die Verfahrensvorschriften beachtet worden sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

48 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal d' instance du septième arrondissement Paris mit Urteil vom 24. September 1991, berichtigt durch Urteil vom 22. Oktober 1991, vorgelegte Frage für Recht erkannt:

1) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, ist dahin auszulegen, daß eine unrichtige Tarifauskunft, die einem anderen Wirtschaftsteilnehmer als dem Abgabenschuldner von Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen erteilt wird, in dem sich die für die Nacherhebung zuständige Behörde befindet, keinen "Irrtum der zuständigen Behörden" darstellt; dagegen liegt ein Irrtum der für die Erhebung zuständigen Behörden im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn diese ungeachtet der Zahl und der Bedeutung der vom Abgabenschuldner getätigten Einfuhren keinerlei Einwände gegen die Tarifierung der in Rede stehenden Waren vorgebracht haben, obwohl ein Vergleich zwischen der angemeldeten Tarifposition und der ausdrücklichen Bezeichnung der Waren gemäß den Spezifizierungen des Tarifschemas es gestattet hätte, die Unrichtigkeit der Einstufung zu erkennen.

2) Bei der Beurteilung der Frage, ob im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 ein "Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte", sind insbesondere die Art des Irrtums, die fachliche Erfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und die Sorgfalt, mit der er gehandelt hat, zu berücksichtigen. Dabei ist folgendes zu beachten:

° Ein gewichtiges Indiz dafür, daß das zu lösende Problem komplexer Natur ist, liegt vor, wenn es angesichts der Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten über die Tarifierung einer Ware erforderlich war, eine Verordnung zu erlassen, die die Tarifposition, in die die Ware einzustufen ist, abschließend klärt.

° Auch ein erfahrener Wirtschaftsteilnehmer darf seine Zollanmeldungen als richtig ansehen, wenn er sich hinsichtlich der Tarifierung der fraglichen Ware auf eine Auskunft verlassen hat, die die Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem sich die für die Nacherhebung zuständige Behörde befindet, einer zur selben Gruppe wie der Abgabenschuldner gehörenden Gesellschaft erteilt haben, und wenn die in der Zollanmeldung angegebene Tarifierung von den zuständigen Behörden während eines verhältnismässig langen Zeitraums nicht beanstandet wurde.

° Die Sorgfaltspflicht des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers hat als erfuellt zu gelten, wenn dieser angesichts des Vorliegens einer Auskunft, die einer zur selben Gruppe wie der Abgabenschuldner gehörenden Gesellschaft erteilt wurde, keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Tarifierung der fraglichen Ware hatte.

° Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob aufgrund dieser Auslegung und unter Berücksichtigung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts die Voraussetzungen dafür erfuellt sind, daß der Abgabenschuldner den Irrtum erkennen konnte, aufgrund dessen kein Zoll erhoben wurde.

3) Die in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 aufgestellte Voraussetzung, daß der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben muß, ist als erfuellt anzusehen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die Ware gutgläubig unter einer unrichtigen Tarifposition angemeldet hat und diese Position klar und ausdrücklich zusammen mit der Bezeichnung der fraglichen Waren angegeben war, so daß die zuständigen Zollbehörden unverzueglich und zweifelsfrei die mangelnde Übereinstimmung mit der richtigen Tarifposition hätten feststellen müssen.

4) Ein besonderer Umstand im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 über die Erstattung oder den Erlaß von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben kann vorliegen, wenn sich ein Wirtschaftsteilnehmer auf eine unrichtige Auskunft gestützt hat, die eine zuständige Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, in dem sich die für die Erhebung zuständige Zollbehörde befindet, einer Gesellschaft erteilt hat, die zur selben Gruppe gehört wie der Abgabenschuldner. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung des genannten Artikels 13 vorliegen, daß nämlich der Beteiligte nicht offensichtlich fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt hat und daß die Verfahrensvorschriften beachtet worden sind.

Ende der Entscheidung

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