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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.1992
Aktenzeichen: C-251/90
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 101/76 vom 19.01.1976, Verordnung Nr. 2241/87 vom 23.07.1987
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 | |
EWG-Vertrag Art. 7 | |
Verordnung Nr. 101/76 vom 19.01.1976 Art. 2 | |
Verordnung Nr. 101/76 vom 19.01.1976 Art. 3 | |
Verordnung Nr. 2241/87 vom 23.07.1987 Art. 11 a |
1. Artikel 7 EWG-Vertrag und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76, nach dem für die Fischereitätigkeit der Schiffe der Mitgliedstaaten in den Gemeinschaftsgewässern der Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Fanggründen und deren Nutzung gilt, sind in Anbetracht der Einführung eines Systems nationaler Quoten und der den Mitgliedstaaten eingeräumten Freiheit, Maßnahmen zu treffen, die über die Mindestanforderungen der Gemeinschaftsverordnung hinausgehen, soweit sie die Beachtung der Quoten gewährleisten und nicht ausser Verhältnis zu dem mit ihnen verfolgten Ziel stehen, so auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat, der den Zugang zu seinen Fangquoten von der Erteilung einer Lizenz abhängig macht, nicht verwehren, in den Lizenzen, die er den Schiffen erteilt, die seine Flagge führen, für den Kapitän die Verpflichtung festzulegen, über Funk seine Absicht mitzuteilen, von einem CES-Gebiet in ein anderes überzuwechseln, auch wenn diese Bedingung nicht für Schiffe gilt, die die Flaggen anderer Mitgliedstaaten führen und dieselben Arten in denselben Gebieten fangen.
2. Gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 2241/87 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission eine Bedingung mitzuteilen, die in Lizenzen aufgenommen wird, die die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen erteilt werden und zum Fischfang im Rahmen der diesen zustehenden Quoten berechtigen. Das Unterlassen der Mitteilung einer einzelstaatlichen Kontrollmaßnahme wie der genannten Bedingung beeinträchtigt jedoch deren Gültigkeit nach Gemeinschaftsrecht nicht. Die Mitteilungspflicht, die auch nach Erlaß der Maßnahme erfuellt werden kann, ist nämlich lediglich zum Zwecke der Unterrichtung eingeführt worden.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 7. MAI 1992. - PROCURATOR FISCAL, ELGIN GEGEN KENNETH GORDON WOOD UND JAMES COWIE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: SHERIFF COURT OF GRAMPIAN, HIGHLAND AND ISLANDS AT ELGIN (SCOTLAND) - VEREINIGTES KOENIGREICH. - FISCHEREI - LIZENZEN - VORAUSSETZUNGEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-251/90 UND C-252/90.
Entscheidungsgründe:
1 Der Sheriff Court of Grampian, Highland and Islands in Elgin (Schottland) hat mit zwei Beschlüssen vom 26. Januar 1990 und zwei Beschlüssen vom 12. November 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 20. August 1990 und am 15. November 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 7 EWG-Vertrag und der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einführung einer gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft (ABl. L 20, S. 19) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in zwei Strafverfahren, die der Procurator Fiscal in Elgin gegen Kenneth Gordon Wood, Kapitän des britischen Fangschiffes "Scarlet Thread II" (Rechtssache C-251/90), und James Cowie, Kapitän des britischen Fangschiffes "Crystal River" (Rechtssache C-252/90), zwei britische Staatsbürger mit Wohnsitz in Buckie, Banffshire, eingeleitet hat.
3 Den beiden Angeklagten wird vorgeworfen, sie hätten zwischen dem 7. und 9. April 1989 beziehungsweise am 31. März 1989 mit ihren Schiffen die Linie 4o westlicher Länge, die das ICES-Gebiet IV (Nordsee) vom ICES-Gebiet VI (westlich Schottlands) trennt, überquert, ohne dies zuvor über Funk dem schottischen Ministerium für Landwirtschaft und Forsten mitgeteilt zu haben; damit hätten sie eine entsprechende, in ihrer Lizenz festgelegte Bedingung missachtet.
4 Den Akten ist zu entnehmen, daß diese Bedingung seit März 1989 in Lizenzen für Fischer enthalten ist, die mit britischen Fischereifahrzeugen bestimmte Arten fangen, für die nach der geltenden Gemeinschaftsregelung Fangbeschränkungen (Fangquoten) bestehen. Sie erlaubt es den britischen Behörden, eine wirksamere Überwachung des Quotensystems zu gewährleisten und zu verhindern, daß in einem der beiden Gebiete gefangene Fische auf die für das andere Gebiet zugeteilte britische Quote angerechnet werden. Die Nichtbeachtung dieser Bedingung stellt ein mit Geldstrafe bedrohtes Vergehen dar.
5 In den Ausgangsverfahren machten die Angeklagten zum einen geltend, diese Bedingung sei diskriminierend und sie verstosse daher gegen Artikel 7 EWG-Vertrag und Artikel 2 der Verordnung Nr. 101/76, denn sie gelte nur für im Vereinigten Königreich registrierte Schiffe, nicht aber für Schiffe anderer Mitgliedstaaten, die dieselben Arten in denselben Gebieten fingen. Zum anderen sei die Bedingung auch nicht mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 101/76 vereinbar, weil ihre Festlegung, obwohl sie eine Änderung der bis dahin geltenden Fischereiregelung mit sich gebracht habe, den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission nicht mitgeteilt worden sei.
6 Zu diesem Sachverhalt hat der Sheriff Court of Grampian, Highland and Islands in Elgin am 26. Januar 1990 die folgenden, in beiden Rechtssachen gleichlautenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Wenn ein Mitgliedstaat seinen registrierten Fischereifahrzeugen das Fangen von Fisch, dessen Fang dem Gemeinschaftssystem der zulässigen Gesamtfangmenge unterliegt, ohne Lizenz verbietet, hindert dann entweder
a) Artikel 7 EWG-Vertrag
oder
b) Artikel 2 der Verordnung Nr. 101/76 des Rates vom 19. Januar 1976 (ABl. L 20, S. 19)
die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats daran, unter den beschriebenen Umständen in die Bedingungen, unter denen solche Lizenzen erteilt werden, die Bedingung aufzunehmen, daß der Kapitän des Schiffes den Behörden über Funk seine Absicht melden muß, von einem ICES-Gebiet in ein anderes ICES-Gebiet hinüberzufahren?
2) Ist ein Mitgliedstaat, der plant, eine Lizenzbedingung wie die in der vorstehenden Frage genannte einzuführen, gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 101/76 des Rates verpflichtet, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von dieser Absicht zu unterrichten?
7 Danach erfuhren die Angeklagten und brachten dem innerstaatlichen Gericht zur Kenntnis, daß das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 21. Dezember 1989 die fragliche Bedingung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt hatte und daß diese in einer Antwort darauf keine Einwände gegen die Anwendung der Bedingung durch das Vereinigte Königreich seit März 1989 erhoben hatte. Das vorlegende Gericht hat deshalb am 12. November 1990 dem Gerichtshof folgende zusätzliche, in beiden Rechtssachen gleichlautende Frage vorgelegt:
Wenn die Einführung der fraglichen Lizenzbedingung der Kommission oder der Kommission und den Mitgliedstaaten hätte mitgeteilt werden müssen, führt dann das Unterlassen dieser Mitteilung zur Ungültigkeit der Bedingung und, wenn ja, kann diese Ungültigkeit rückwirkend durch die nachträgliche, verspätete Mitteilung des Mitgliedstaats geheilt werden?
8 Mit Beschluß vom 20. September 1990 hat der Gerichtshof die Verbindung der beiden Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung angeordnet.
9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts der Ausgangsverfahren, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
10 Mit dieser Frage soll im wesentlichen geklärt werden, ob Artikel 7 EWG-Vertrag oder Artikel 2 der Verordnung Nr. 101/76 des Rates so auszulegen ist, daß ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu seinen Fischereiquoten von der Erteilung einer Lizenz abhängig macht, für den Kapitän eines Schiffes, das die Flagge dieses Staates führt, in einer solchen Lizenz nicht die Verpflichtung festlegen kann, über Funk die Absicht mitzuteilen, von einem ICES-Gebiet in ein anderes überzuwechseln, wenn diese Bedingung nicht für Schiffe gilt, die die Flagge anderer Mitgliedstaaten führen und dieselben Arten in denselben Gebieten fangen.
11 Diese Frage ist im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung betreffend die Ausübung des Fischfangs zu beantworten.
12 Mit der Verordnung Nr. 101/76 wurde eine Regelung zur Koordinierung der Strukturpolitik für die Fischwirtschaft in den Mitgliedstaaten geschaffen; nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 gilt für alle die Flagge eines Mitgliedstaats führenden und im Bereich der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeuge der Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Fanggründen und deren Nutzung in den der Oberhoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterliegenden Meeresgewässern.
13 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) wurde jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz geschaffen, denn diese Verordnung sieht insbesondere nationale Fangquoten vor (vgl. die Artikel 3 und 4 der Verordnung Nr. 170/83 und Urteile vom 14. Dezember 1989 in den Rechtssachen C-3/87, Agegate, Slg. 1989, 4459, Randnr. 16, und C-216/87, Jaderow, Slg. 1989, 4509, Randnrn. 17 und 24). Danach dürfen die Fangquoten eines Mitgliedstaats nur von Schiffen genutzt werden, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen.
14 Nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung Nr. 170/83 legen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen die Einzelheiten für die Nutzung der ihnen zugeteilten Quoten fest.
15 Im Rahmen dieser Befugnis können die Mitgliedstaaten den Zugang zu ihren Fangquoten für ihre Schiffe von einer Lizenzregelung abhängig machen. Dies ergibt sich aus Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (ABl. L 207, S. 1), der durch Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 des Rates vom 7. November 1988 eingefügt worden ist (ABl. L 306, S. 2; vgl. auch Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-9/89, Spanien/Kommission, Slg. 1990, I-1383, Randnr. 16). Sie können in diesen Lizenzen bestimmte Bedingungen festlegen, soweit diese Bedingungen nicht gemeinschaftsrechtlich abschließend geregelt und soweit sie zur Erreichung des Ziels der Quoten geeignet und erforderlich sind (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1989, Jaderow, Randnrn. 19 und 25).
16 Für die Frage, ob sich solche Bedingungen auf die Überwachung der Tätigkeiten beziehen können, die einer Quotenregelung unterliegende Fischbestände betreffen, ist die Verordnung Nr. 2241/87 zu berücksichtigen, mit der Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit und entsprechende Verpflichtungen der Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Gemäß ihrem Artikel 15 Absatz 1 berührt sie "über ihre Mindestanforderungen hinausgehende einzelstaatliche Kontrollbestimmungen [nicht], sofern diese mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind und im Einklang mit der gemeinsamen Fischereipolitik stehen". Diese Vorschrift erfasst ergänzende Kontrollmaßnahmen, zu denen sich ein Mitgliedstaat zum Schutze seiner Quoten veranlasst sehen kann.
17 Diese Maßnahmen, die zu der allgemeineren Gruppe von Maßnahmen gehören, die ein Mitgliedstaat nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 erlassen kann, betreffen nur die Schiffe, die die Flagge dieses Staates führen. Artikel 15 der Verordnung Nr. 2241/87, der sich auf nationale Kontrollmaßnahmen bezieht, verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, diese Maßnahmen auf die Schiffe der anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken.
18 Nach alledem schließt die Gemeinschaftsregelung zur Erhaltung der Fischereiressourcen die Festlegung einer Bedingung der vom vorlegenden Gericht angesprochenen Art nicht aus, denn diese zielt darauf ab, die Überwachung der Fischereitätigkeit, für die Quoten gelten, sicherzustellen, und erleichtert die Verhinderung von Betrügereien auf diesem Gebiet, ohne im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismässig zu sein. Eine solche Bedingung verstösst also nicht deshalb gegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76, weil sie nur für Schiffe gilt, die die Flagge des Mitgliedstaats führen, der diese Bedingung festgelegt hat.
19 Zu Artikel 7 EWG-Vertrag, nach dem Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten sind, ist festzustellen, daß die fragliche Bedingung nur für Fischereifahrzeuge gilt, die die Flagge des Mitgliedstaats führen, der die Bedingung festgelegt hat, nicht aber für Schiffe, die die Flaggen anderer Mitgliedstaaten führen und dieselben Arten in denselben ICES-Gebieten fangen. Zudem unterliegen diese Schiffe, deren Fänge auf die Quoten des Mitgliedstaats angerechnet werden, dessen Flagge sie führen, den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Kontrollbestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfasst Artikel 7 EWG-Vertrag aber nicht etwaige Unterschiede in der Behandlung und Verzerrungen, die sich für Personen und Unternehmen, die der Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft unterliegen, daraus ergeben können, daß ein Mitgliedstaat auf einem Gebiet strengere Maßnahmen anwendet als andere Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 3. Juli 1979 in den verbundenen Rechtssachen 185/78 bis 204/78, Van Dam, Slg. 1979, 2345, Randnr. 10).
20 Auf die erste Frage ist folglich zu antworten, daß Artikel 7 EWG-Vertrag und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 101/76 so auszulegen sind, daß sie es einem Mitgliedstaat, der den Zugang zu seinen Fangquoten von der Erteilung einer Lizenz abhängig macht, nicht verwehren, in dieser Lizenz für den Kapitän eines Schiffes, das die Flagge dieses Mitgliedstaats führt, die Verpflichtung festzulegen, über Funk seine Absicht mitzuteilen, von einem ICES-Gebiet in ein anderes überzuwechseln, auch wenn diese Bedingung nicht für Schiffe gilt, die die Flaggen anderer Mitgliedstaaten führen und dieselben Arten in denselben Gebieten fangen.
Zur zweiten Frage
21 Diese Frage bezieht sich auf Artikel 3 der Verordnung Nr. 101/76, der die Mitgliedstaaten allgemein verpflichtet, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die von ihnen geplanten Änderungen an ihren Fischereiregelungen zu unterrichten.
22 Einzelstaatliche Kontrollmaßnahmen jedoch, die über die in der Verordnung Nr. 2241/87 festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, sind nach Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung "der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates... mitzuteilen".
23 Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 101/76 teilen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission "alle" Vorschriften mit, die die Ausübung der Fischerei in den ihrer Oberhoheit oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Meeresgewässern betreffen, nicht aber die "geplanten", wie es diese Verordnung für die von Artikel 3 erfassten Bestimmungen vorschreibt.
24 Die einzelstaatlichen Maßnahmen der Kommission sind demnach mitzuteilen, jedoch nicht notwendig vor ihrem Erlaß.
25 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 2241/87 verpflichtet sind, der Kommission eine Bedingung wie die vorstehend beschriebene mitzuteilen, die in Lizenzen aufgenommen wird, die die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen erteilt werden und zum Fischfang im Rahmen der diesen zustehenden Quoten berechtigen.
Zu der Zusatzfrage
26 Diese Frage besteht aus zwei Teilen. Zum einen ist zu klären, ob das Unterlassen der Mitteilung einer einzelstaatlichen Kontrollmaßnahme wie der vorstehend beschriebenen Bedingung trotz eventueller materieller Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht deren Gültigkeit beeinträchtigt. Zum anderen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es bei Bejahung des ersten Teils der Frage möglich ist, die Ungültigkeit der fraglichen Maßnahme durch eine spätere Mitteilung an die Kommission zu heilen.
27 Zum ersten Teil dieser Frage ist hervorzuheben, daß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 nichts darüber sagt, welche Folgen das Unterlassen der Mitteilung einer einzelstaatlichen Kontrollmaßnahme hat.
28 Daraus, daß der Erlaß einer solchen einzelstaatlichen Maßnahme nicht von ihrer vorhergehenden Mitteilung an die Kommission abhängt, folgt aber, daß diese Mitteilungspflicht lediglich zum Zwecke der Unterrichtung eingeführt worden ist. Fehlt es an einer solchen Mitteilung, so wird also die Gültigkeit einer Maßnahme, die den in Artikel 15 Absatz 1 aufgeführten Kriterien entspricht, nicht beeinträchtigt.
29 Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, daß in der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 288, S. 1) für einzelstaatliche technische Maßnahmen ein eingehenderes Unterrichtungsverfahren festgelegt worden ist und daß die Kommission nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung die Möglichkeit hat, das Inkrafttreten ihr mitgeteilter Maßnahmen aufzuschieben oder zu verhindern.
30 Demnach ist auf den ersten Teil der Zusatzfrage zu antworten, daß das Unterlassen der Mitteilung einer einzelstaatlichen Kontrollmaßnahme wie der vorstehend beschriebenen Bedingung deren Gültigkeit nach Gemeinschaftsrecht nicht beeinträchtigt.
31 Angesichts der Antwort auf den ersten Teil der Frage ist auf ihren zweiten Teil nicht einzugehen.
Kostenentscheidung:
Kosten
32 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Sheriff Court of Grampian, Highland and Islands in Elgin (Schottland) mit Beschlüssen vom 26. Januar 1990 und vom 12. November 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Artikel 7 EWG-Vertrag und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 101/76 des Rates sind so auszulegen, daß sie es einem Mitgliedstaat, der den Zugang zu seinen Fangquoten von der Erteilung einer Lizenz abhängig macht, nicht verwehren, in dieser Lizenz für den Kapitän eines Schiffes, das die Flagge dieses Mitgliedstaats führt, die Verpflichtung festzulegen, über Funk seine Absicht mitzuteilen, von einem ICES-Gebiet in ein anderes überzuwechseln, auch wenn diese Bedingung nicht für Schiffe gilt, die die Flaggen anderer Mitgliedstaaten führen und dieselben Arten in denselben Gebieten fangen.
2) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission eine Bedingung wie die vorstehend beschriebene mitzuteilen, die in Lizenzen aufgenommen wird, die die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen erteilt werden und zum Fischfang im Rahmen der diesen zustehenden Quoten berechtigen.
3) Das Unterlassen der Mitteilung einer einzelstaatlichen Kontrollmaßnahme wie der vorstehend beschriebenen Bedingung beeinträchtigt deren Gültigkeit nach Gemeinschaftsrecht nicht.
Ende der Entscheidung
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