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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.11.1992
Aktenzeichen: C-251/91
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 vom 24. Mai 1988, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 vom 24. Mai 1988 Art. 7 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 189
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Bereits aus dem Wortlaut des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 folgt, daß die Gewährung der gemeinschaftlichen Ausgleichsvergütung, die die Mitgliedstaaten zugunsten der Genossenschaftskellereien einführen können, im Gegensatz zur einzelstaatlichen Ausgleichsvergütung nach Absatz 2 dieses Artikels nicht voraussetzt, daß das Vorliegen eines Schadens der Genossenschaft nachgewiesen wird. Das Fehlen einer solchen Voraussetzung beruht darauf, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber vermutet hat, daß jede endgültige Rodung von Rebflächen durch ein Genossenschaftsmitglied seiner Kellerei einen Schaden zufügen kann, der sich aus dem Anstieg der festen Kosten für die Benutzung der Anlagen zur Weinherstellung infolge der verringerten Anlieferungen ergibt.

Für die Durchführung von Artikel 7 Absatz 1 wollte der Rat den Mitgliedstaaten in Anbetracht des verfolgten Zwecks und der unterschiedlichen nationalen Verhältnisse die Befugnis zum Erlaß von Durchführungsmaßnahmen verleihen. Daher hat er sie ermächtigt, die Höhe der Ausgleichsvergütung zu bestimmen, die erforderlich ist, um zu verhindern, daß sich die Genossenschaftskellereien der Rodung von Rebflächen widersetzen und infolgedessen die Ziele der mit dieser Verordnung eingeführten Prämienregelung nicht erreicht werden. In diesem Rahmen ist ein Mitgliedstaat berechtigt, den Prämienteil, der den Genossenschaftskellereien zu gewähren ist, innerhalb der 15%-Grenze einheitlich festzulegen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 11. NOVEMBER 1992. - ROLAND TEULIE GEGEN CAVE COOPERATIVE "LES VIGNERONS DE PUISSALICON". - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL D'INSTANCE DE BEZIERS - FRANKREICH. - GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUER WEIN - RODUNGSPRAEMIEN - GENOSSENSCHAFTSKELLEREIEN. - RECHTSSACHE C-251/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal d' instance Béziers hat mit Urteil vom 27. September 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Oktober 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABl. L 132, S. 3) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Roland Teulie, Weinbauer, und der Genossenschaftskellerei "Les Vignerons de Puissalicon" über den Abzug von 15 % der Herrn Teulie gewährten Rodungsprämie zugunsten dieser Genossenschaftskellerei.

3 Die Verordnung Nr. 1442/88 wurde, wie in ihrer ersten Begründungserwägung angegeben, zu dem Zweck erlassen, die Überproduktion von Wein einzudämmen. Als Anreiz zur endgültigen Aufgabe der Rebflächen sieht die Verordnung die Gewährung sogenannter Rodungsprämien vor. Da der Rat der Ansicht war, daß sich durch die Aufgabe von Rebflächen durch Betriebe, die Mitglieder genossenschaftlicher Verbände sind, die die Verarbeitung der durch ihre Mitglieder geernteten Trauben gemeinsam vornehmen, das angelieferte Lesegut verringern und die Verarbeitungskosten erhöhen können, hielt er es für angemessen, einen entsprechenden Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen vorzusehen (vgl. achte Begründungserwägung der Verordnung).

4 Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 7 der Verordnung Nr. 1442/88:

"(1) Die Mitgliedstaaten können in bezug auf Betriebsinhaber, die Mitglieder von Genossenschaftskellereien oder anderen Zusammenschlüssen von Weinbauern sind, vorsehen, daß die Prämie nach Artikel 2 Absatz 1 um einen Betrag von höchstens 15 % verringert wird. In diesem Fall werden die dieser Verringerung entsprechenden Beträge an die betreffenden Kellereien oder andere Zusammenschlüsse gezahlt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Vorschriften vorsehen, um Genossenschaftskellereien und anderen Zusammenschlüssen von Weinbauern eine einzelstaatliche Ausgleichsvergütung zu gewähren, sofern diese nachweisen:

° daß sie ihre Tätigkeit infolge der Verringerung der Anlieferungen ihrer Mitglieder aufgrund der Gewährung der Prämie zur endgültigen Aufgabe einschränken mussten;

° daß die von den Mitgliedern bewirtschaftete Rebfläche gegenüber der im Wirtschaftsjahr 1987/88 bewirtschafteten Fläche um mindestens 10 % verkleinert wurde.

Die einzelstaatliche Ausgleichsvergütung darf nicht höher als die durch die Tätigkeitseinschränkung bedingten Verluste sein.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gegebenenfalls zur Durchführung dieses Artikels erlassenen Bestimmungen mit."

5 Die Französische Republik hat zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1442/88 beschlossen, von dem Prämienbetrag 15 % zugunsten der Genossenschaftskellereien abzuziehen. Der betreffende Betrag wird auf der Grundlage einer förmlichen Entscheidung des Verwaltungsrats der Kellerei abgezogen, der beschließt, daß das mit der Verordnung eingeführte Verfahren der Pauschalentschädigung angenommen wird und die im Statut der Genossenschaft für den Fall der Nichteinhaltung der Anlieferungsverpflichtung vorgesehenen Sanktionen gegenüber dem Mitglied, das Rebflächen endgültig aufgegeben hat, nicht angewendet werden.

6 Am 30. November 1988 unterzeichnete Herr Teulie eine Rodungserklärung für Rebflächen und erhielt darauf eine Aufgabeprämie, von der 15 % unmittelbar an die Genossenschaftskellerei "Les Vignerons de Puissalicon" gezahlt wurden. Da Herr Teulie der Ansicht war, daß diese Abgabe zugunsten der Genossenschaftskellerei gegen die Verordnung Nr. 1442/88 verstosse, erhob er Klage beim Tribunal d' instance Béziers, das beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1) Setzt Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 ° wie Absatz 2 dieses Artikels ° voraus, daß vor einer Verringerung der Prämie das Vorliegen eines Schadens der Genossenschaft nachgewiesen wird?

2) Ist diese Vorschrift dahin auszulegen, daß der Mitgliedstaat, der sich hierfür entscheidet, den Prämienteil, der den Genossenschaftskellereien zu gewähren ist, innerhalb der 15%-Grenze einheitlich festlegt oder sich in der Weise grundsätzlich für die Abgabe entscheidet, daß er sie in seinem Hoheitsgebiet vorschreibt, ohne den Abgabensatz festzulegen, wobei er jedoch die Modalitäten festlegt, nach denen die Höhe dieser Abgabe innerhalb der in der Verordnung vorgesehenen Spanne von 1 % bis 15 % im Einzelfall bestimmt werden kann?

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß bereits aus dem Wortlaut des oben zitierten Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/88 folgt, daß die Gewährung der gemeinschaftlichen Ausgleichsvergütung, die die Mitgliedstaaten zugunsten von Genossenschaftskellereien einführen können, von keiner Voraussetzung bezueglich des Nachweises eines Schadens der Genossenschaft abhängig ist. Dagegen sieht Artikel 7 Absatz 2, wonach die Mitgliedstaaten neben dieser gemeinschaftlichen Ausgleichsvergütung eine einzelstaatliche Ausgleichsvergütung gewähren können, zwei Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beträge vor, die oben angeführt sind. Ausserdem darf die einzelstaatliche Ausgleichsvergütung nicht höher als die durch die Tätigkeitseinschränkung der Kellerei bedingten Verluste sein.

9 Daß in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/88 eine Voraussetzung für die Zahlung eines Prozentsatzes der Prämie an die Genossenschaftskellerei fehlt, ist, wie die Kommission zutreffend vorträgt, mit der Vermutung des Gemeinschaftsgesetzgebers zu erklären, daß jede endgültige Rodung von Rebflächen einer Genossenschaftskellerei einen Schaden zufügen kann, der sich aus dem Anstieg der festen Kosten für die Benutzung der Anlagen zur Weinherstellung infolge der verringerten Anlieferungen ergibt.

10 Dagegen ist bei Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung eine Voraussetzung, die die einer Kellerei gewährte einzelstaatliche Ausgleichsvergütung auf die durch die Tätigkeitseinschränkung bedingten Verluste beschränkt, erforderlich, um sicherzustellen, daß der fragliche Betrag, der zur gemeinschaftlichen Ausgleichsvergütung hinzukommt, keine verschleierte Beihilfe darstellt, die den Wettbewerb auf dem Weinmarkt verfälschen könnte.

11 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/88 im Gegensatz zu Absatz 2 dieses Artikels nicht voraussetzt, daß vor einer Verringerung der einem Genossenschaftsmitglied gewährten Rodungsprämie das Vorliegen eines Schadens der Genossenschaft nachgewiesen wird.

Zur zweiten Frage

12 Herr Teulie ist der Auffassung, daß die Entscheidung der französischen Behörden, für die Abgabe zugunsten der Genossenschaftskellerei einen pauschalen Satz von 15 % festzusetzen, gegen den in Artikel 189 EWG-Vertrag niedergelegten Grundsatz der unmittelbaren Geltung der Verordnungen verstosse. Nach diesem Grundsatz seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Festlegung der für ihr Hoheitsgebiet geltenden Modalitäten, nach denen die genaue Höhe der Abgabe im Einzelfall bestimmt werden könne, den Text der Verordnung zu beachten, der für die Abgabe eine Spanne von 0 % bis 15 % vorsehe.

13 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die unmittelbare Geltung einer Verordnung kein Hindernis dafür ist, daß im Text dieser Verordnung ein Mitgliedstaat zum Erlaß von Durchführungsmaßnahmen ermächtigt wird (vgl. Urteil vom 27. September 1979 in der Rechtssache 230/78, Eridania Zuccherifici, Slg. 1979, 2749, Randnr. 34). Dies ist bei Artikel 7 der Verordnung Nr. 1442/88 der Fall. Wie im letzten Satz der achten Begründungserwägung klargestellt wird, hielt es der Rat angesichts der unterschiedlichen Weinbaustrukturen in der Gemeinschaft für angezeigt, daß von den Mitgliedstaaten eine etwaige Regelung über Ausgleichszahlungen erlassen wird.

14 Sodann ist festzustellen, daß die Entscheidung, den Mitgliedstaaten die Befugnis zum Erlaß von Durchführungsmaßnahmen auf der Grundlage von Artikel 7 einzuräumen, auch dem Zweck dieser Bestimmung entspricht. Wie die Kommission ausgeführt hat, bezweckt die Einführung einer Ausgleichsvergütung zugunsten der Genossenschaften, den Widerstand dieses Sektors gegen die Rodungspolitik zu beseitigen. Aufgrund der unterschiedlichen nationalen Verhältnisse hat der Rat den Mitgliedstaaten sowohl bezueglich des Grundsatzes der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Ausgleichsvergütung als auch bezueglich der Durchführungsmodalitäten einen Ermessensspielraum eingeräumt. Jeder Mitgliedstaat war demnach befugt, die Höhe der Ausgleichsvergütung zu bestimmen, die erforderlich ist, um sicherzustellen, daß sich die Genossenschaftskellereien der Rodung von Rebflächen nicht widersetzen und demgemäß die Ziele der mit der Verordnung Nr. 1442/88 eingeführten Prämienregelung erreicht werden.

15 Daraus folgt, daß die Mitgliedstaaten berechtigt waren, entweder eine pauschale Ausgleichsvergütung in Höhe von oder weniger als 15 % der Prämie einzuführen oder die Ausgleichsvergütung anzupassen, indem sie die Berechnungskriterien von Fall zu Fall bestimmen. Eine pauschale Regelung bietet den Vorteil einer einfachen und schnellen Verwaltung, während jede Regelung, die eine Anpassung der an die Genossenschaften gezahlten Prämienprozentsätze anhand des ihnen entstandenen Schadens mit sich bringt, komplexer wäre und zu Rechtsstreitigkeiten über die Bewertung des Schadens führen könnte.

16 Unter diesen Umständen überschreitet die Entscheidung der französischen Behörden, den Genossenschaftskellereien eine gemeinschaftliche Ausgleichsvergütung in Höhe von 15 % der Rodungsprämie zu gewähren, nicht die Grenzen des ihnen durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 1442/88 eingeräumten Ermessens.

17 Herr Teulie macht ausserdem geltend, daß die französischen Behörden der Kommission nicht die zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1442/88 erlassenen Bestimmungen mitgeteilt hätten und daß dieser Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 3 die Unanwendbarkeit der nationalen Maßnahmen, die einen 15%igen Abzug von der Rodungsprämie vorsehen, zur Folge habe.

18 Selbst wenn man annimmt, daß die Französische Republik ihre Mitteilungspflicht verletzt hat, so ist doch darauf hinzuweisen, daß in Anbetracht der Tatsache, daß der Erlaß nationaler Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 1 nicht von der vorherigen Mitteilung dieser Maßnahmen an die Kommission abhängt, diese Mitteilungspflicht nur zum Zweck der Information aufgestellt worden ist. Das Fehlen einer solchen Mitteilung berührt also nicht die Gültigkeit der französischen Maßnahmen, die die Abgabe von 15 % der Rodungsprämie zugunsten der Genossenschaftskellereien vorsehen (vgl. Urteil vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-251/90 und C-252/90, Wood und Cowie, Slg. 1992, I-2873, Randnr. 28).

19 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1442/88 dahin auszulegen ist, daß er es einem Mitgliedstaat erlaubt, den Prämienteil, der den Genossenschaftskellereien zu gewähren ist, innerhalb der 15%-Grenze einheitlich festzulegen.

Kostenentscheidung:

Kosten

20 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal d' instance Béziers mit Urteil vom 27. September 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 setzt im Gegensatz zu Absatz 2 dieses Artikels nicht voraus, daß vor einer Verringerung der einem Genossenschaftsmitglied gewährten Rodungsprämie das Vorliegen eines Schadens der Genossenschaft nachgewiesen wird.

2) Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 ist dahin auszulegen, daß er es einem Mitgliedstaat erlaubt, den Prämienteil, der den Genossenschaftskellereien zu gewähren ist, innerhalb der 15%-Grenze einheitlich festzulegen.

Ende der Entscheidung

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