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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: C-252/06
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 2002/92/EG


Vorschriften:

EG Art. 226
Richtlinie 2002/92/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Achte Kammer)

14. Dezember 2006

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/92/EG - Versicherungsvermittlung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgesehenen Frist"

Parteien:

In der Rechtssache C-252/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 31. Mai 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun und N. Yerrell als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und U. Forsthoff als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters G. Arestis (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 In ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. 2003, L 9, S. 3, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen bzw. der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 16 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um der Richtlinie spätestens ab dem 15. Januar 2005 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

3 Da die Kommission von den Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in die deutsche Rechtsordnung nicht innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Frist Kenntnis erhalten hatte, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG ein. Nachdem sie der Bundesrepublik Deutschland Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, forderte sie diese mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 18. Oktober 2005 auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach deren Erhalt nachzukommen.

4 Da aus der Antwort der deutschen Behörden auf die Stellungnahme hervorging, dass der genannte Mitgliedstaat die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen noch nicht ergriffen hatte, beschloss die Kommission, die vorliegende Klage zu erheben.

5 In ihrer Klagebeantwortung bestreitet die Bundesrepublik Deutschland die vorgeworfene Vertragsverletzung nicht. Sie macht lediglich geltend, dass an dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie gearbeitet werde und dass es im Dezember 2006 verkündet werden dürfte.

6 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache C-323/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4711, Randnr. 8, und vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-23/05, Kommission/Luxemburg, Slg. 2005, I-9535, Randnr. 9).

7 Es steht fest, dass die zur Umsetzung der Richtlinie in die deutsche Rechtsordnung erforderlichen Maßnahmen bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch nicht erlassen worden waren.

8 Die von der Kommission erhobene Klage ist somit begründet.

9 Demzufolge ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, die Bundesrepublik Deutschland zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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