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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.07.1991
Aktenzeichen: C-252/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 85/339/EWG vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für fluessige Lebensmittel
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 169 | |
Richtlinie 85/339/EWG vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für fluessige Lebensmittel |
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. unter anderem das Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-374/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-367) kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Nach dieser Rechtsprechung berechtigen Schwierigkeiten beim Vollzug eines Rechtsakts der Gemeinschaft einen Mitgliedstaat nicht dazu, sich einseitig von der Beachtung seiner Verpflichtungen loszusagen.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. JULI 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - VERPACKUNGEN FUER FLUESSIGE LEBENSMITTEL - NICHTUMSETZUNG EINER RICHTLINIE UND UNTERBLIEBENE UEBERMITTLUNG DER PROGRAMME. - RECHTSSACHE C-252/89.
Tenor:
1) Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es weder die Programme aufgestellt und der Kommission mitgeteilt noch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für fluessige Lebensmittel nachzukommen.
2) Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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