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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: C-252/97 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EG, Verfahrensordnung
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 49 | |
EGV Art. 168a | |
Verfahrensordnung § 1 c Art. 112 |
6 Ein Rechtsmittel gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes kann nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen gestützt werden.
Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder beurteilt, ist der Gerichtshof daher zur Kontrolle gemäß Artikel 168a des Vertrages nur befugt, soweit das Gericht diese Tatsachen rechtlich qualifiziert und aus ihnen rechtliche Folgen abgeleitet hat. Grundsätzlich ist er auch nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung dieser Tatsachen herangezogen hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erbracht und die allgemeinen Regeln und Rechtsgrundsätze zur Beweislast und die Vorschriften über das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen.
7 Aus Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung beantragt wird, und das rechtliche Vorbringen, auf das dieser Antrag konkret gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen.
Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit nur einen Antrag auf erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.
8 Artikel 214 des Vertrages, der die Mitglieder und die Bediensteten der Organe der Gemeinschaft verpflichtet, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben, stellt einen allgemeinen Grundsatz dar, der sogar für von natürlichen Personen erteilte Auskünfte gilt, wenn diese ihrem Wesen nach vertraulich sind.
Im Fall von Auskünften, die rein freiwillig, zur Wahrung der Anonymität des Informanten jedoch mit der Bitte um Vertraulichkeit erteilt werden, hat das Organ, das solche Informationen entgegennimmt, diese Bedingung einzuhalten. Ausserdem ist ein auf der Grundlage von Auskünften, deren Herkunft nicht offengelegt wird, eingeleitetes Verfahren rechtmässig, wenn die Möglichkeit des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird, zur Richtigkeit oder zur Tragweite der mitgeteilten Tatsachen oder Schriftstücke oder zu den von der Kommission daraus gezogenen Schlußfolgerungen Stellung zu nehmen.
9 Das im Rahmen der Disziplinarordnung der Beamten vor der Kommission ablaufende Verfahren ist kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren, so daß die Kommission nicht als "Gericht" im Sinne des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen werden kann.
10 Sind die Tatsachen, auf denen der gegen den Beamten erhobene Vorwurf beruht, festgestellt, ist es Sache der Anstellungsbehörde, die angemessene Disziplinarstrafe zu wählen; der Gemeinschaftsrichter kann diese Wahl nur bei Vorliegen eines offensichtlichen Rechtsfehlers oder Ermessensmißbrauchs beanstanden.
Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. Juli 1998. - N gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Disziplinarordnung - Entfernung aus dem Dienst. - Rechtssache C-252/97.
Ende der Entscheidung
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