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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: C-253/06
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 69 § 5 | |
VerfO Art. 69 § 5 Abs. 1 | |
VerfO Art. 78 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
27. Februar 2007(*)
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache C-253/06
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 6. Juni 2006,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Simonetti und B. Schima als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts J. Mazák
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit am 5. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Kommission dem Gerichtshof gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.
2 Mit am 12. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Beklagte dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie von einer Stellungnahme zu dieser Rücknahme absehe.
3 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen, da diese erst nach Klageerhebung die Maßnahmen erlassen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.
5 Die Kosten sind daher der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Die Rechtssache C-253/06 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
Luxemburg, den 27. Februar 2007
Ende der Entscheidung
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