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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.1999
Aktenzeichen: C-253/97
Rechtsgebiete: EAGFL, Entscheidung 97/333/EG


Vorschriften:

EAGFL
Entscheidung 97/333/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den EAGFL hat die Kommission, wenn sie die Übernahme von Ausgaben, die ein Mitgliedstaat gemeldet hat, ablehnen will, das Vorliegen eines Verstosses gegen die Vorschriften der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen. Folglich muß die Kommission ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der das Fehlen oder die Mängel der von dem betroffenen Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen festgestellt werden. Dieser kann die Feststellungen der Kommission nicht durch blosse Behauptungen erschüttern, die nicht durch Umstände gestützt werden, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und einsatzfähigen Kontrollsystems nachgewiesen werden soll. Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, daß die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel daran begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist.

2 Aus Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1358/77 ergibt sich, daß die Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker auf dem Grundsatz der finanziellen Neutralität in dem Sinne beruht, daß die erhobenen Abgaben den gezahlten Vergütungen entsprechen müssen. Dieses Gleichgewicht muß jedoch auf Gemeinschaftsebene und nicht auf der Ebene des Mitgliedstaats oder des betreffenden Unternehmens erreicht werden.

3 Zusätzliche Lasten, die aus nationalen Maßnahmen folgen, die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der Gemeinschaft gefährden und somit die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen können, können nicht vom EAGFL finanziert werden und sind in jedem Fall von dem betroffenen Mitgliedstaat zu tragen.

Daher müssen, wenn sich erweist, daß die für den EAGFL bestehende Gefahr nicht nur durch Einzelberichtigungen abgedeckt werden kann, weitere pauschale Berichtigungen möglich sein. Es würde dem Finanzierungssystem des EAGFL zuwiderlaufen, wenn beim Vorliegen von Gründen für eine Einzelberichtigung weitere Schäden oder Gefahren, die nicht ebenso klar bestimmbar sind, zu Lasten des EAGFL gingen. Daher steht dem Zusammentreffen einer Einzelberichtigung und einer pauschalen Berichtigung grundsätzlich nichts entgegen.

4 Die Entscheidung der Kommission, im Rahmen des EAGFL-Rechnungsabschlusses eine pauschale Berichtigung um 10 % bei bestimmten Kosten vorzunehmen, muß hinreichend begründet sein, um den Schluß zuzulassen, daß die Gefahr eines sehr hohen Schadens zum Nachteil des EAGFL besteht, wie der Belle-Bericht verlangt.

Daher ist die von der Kommission vorgenommene pauschale Berichtigung um 10 % betreffend die verspäteten Zahlungen bei Interventionsankäufen von Rindfleisch wegen fehlender Begründung aufzuheben, wenn weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus dem Zusammenfassenden Bericht hervorgeht, daß die festgestellten Unterlassungen das gesamte Kontrollsystem oder doch wesentliche Elemente desselben betreffen oder sich auf die Durchführung von Kontrollen beziehen, die von wesentlicher Bedeutung sind, um die Ordnungsmässigkeit der Ausgaben zu gewährleisten.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 1999. - Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993. - Rechtssache C-253/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 10. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) Klage erhoben auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 97/333/EG der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben (ABl. L 139, S. 30; im folgenden: angefochtene Entscheidung) in dem Teil, in dem diese Entscheidung sie betrifft.

2 Mit dieser Klage wird die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung begehrt, soweit mit ihr die folgenden Beträge nicht zu Lasten des EAGFL anerkannt wurden:

- 17 361 126 678 ITL betreffend die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch;

- 2 686 311 350 ITL betreffend die mehrjährige Stillegung von Produktionsflächen;

- 76 987 797 ITL und 911 895 729 ITL betreffend die Erstattung von Lagerkosten für Zucker;

- 22 731 751 579 ITL betreffend die Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl;

- 2 165 691 000 ITL und 8 155 895 000 ITL betreffend die Zwangsdestillation von Tafelwein;

- 3 382 118 277 ITL betreffend die endgültige Aufgabe von Rebflächen;

- 243 553 000 ITL betreffend den vorgezogenen Abzug von Verlusten bei entbeintem Rindfleisch;

- 5 771 993 000 ITL betreffend die buchmässige Anpassung für Lagerbestände von nichtentbeintem Rindfleisch;

- 778 000 000 ITL betreffend die verspäteten Zahlungen bei Interventionsankäufen bei Rindfleisch;

- 27 804 654 011 ITL betreffend die unzulängliche Verwaltung und Kontrolle der Prämienregelung für Mutterschafe und -ziegen

Die Leitlinien des Belle-Berichts und die entsprechenden Verpflichtungen der Kommission und der Mitgliedstaaten beim Rechnungsabschluß des EAGFL sowie die Natur des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits

3 Vorab ist auf die Leitlinien, die bei finanziellen Berichtigungen auf einen Mitgliedstaat anzuwenden sind und die im Belle-Bericht der Kommission festgelegt wurden, die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes in bezug auf den Rechnungsabschluß des EAGFL und die Natur des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits einzugehen.

4 Neben drei Hauptberechnungsmethoden sieht der Belle-Bericht für schwierige Fälle folgende drei Gruppen von pauschalen Berichtigungen vor:

"A. 2 % der Ausgaben, wenn sich der Mangel auf weniger wichtige Teile des Kontrollsystems oder auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die für die Gewährleistung der Regelmässigkeit der Ausgaben nicht wesentlich sind, so daß der Schluß zulässig ist, daß die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL gering war.

B. 5 % der Ausgaben, wenn sich der Mangel auf ein wichtiges Element des Kontrollsystems oder auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die wichtig sind, um die Regelmässigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so daß der Schluß zulässig ist, daß die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL groß war.

C. 10 % der Ausgaben, wenn der Mangel das gesamte oder doch wesentliche Einzelheiten des Kontrollsystems betrifft oder sich auf die Durchführung von Kontrollen bezieht, die von wesentlicher Bedeutung sind, um die Regelmässigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so daß der Schluß zulässig ist, daß die Gefahr eines sehr hohen Verlustes zum Schaden des EAGFL bestand."

5 Bestehen Zweifel, welche Berichtigung anzuwenden ist, so können gemäß den Leitlinien ausserdem folgende Überlegungen als mildernde Umstände in Betracht kommen:

"- Haben die einzelstaatlichen Behörden wirksame Maßnahmen getroffen, um die Mängel sofort nach ihrer Feststellung abzustellen?

- Haben sich die Mängel aus Problemen bei der Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften ergeben?"

6 Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, finanziert der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (vgl. Urteil vom 10. November 1993 in der Rechtssache C-48/91, Niederlande/Kommission, Slg. 1993, I-5611, Randnr. 14). Insoweit hat die Kommission das Vorliegen eines Verstosses gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 16, vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 13, und Niederlande/Kommission, Randnr. 18). Folglich muß die Kommission ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der sie feststellt, daß der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführte hat (vgl. Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C-8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-2321, Randnr. 23).

7 Der betroffene Mitgliedstaat kann die Feststellungen der Kommission nur dadurch erschüttern, daß er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird. Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, daß die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (vgl. Urteil vom 12. Juni 1990, Deutschland/Kommission, Randnr. 28).

8 Schließlich braucht der Gerichtshof, da er mit einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 des Vertrages befasst ist, nur zu prüfen, ob die Gründe, auf die diese Klage gestützt wird, stichhaltig sind. Eine Erhöhung von Berichtigungen, die sich anhand der Kriterien des Belle-Berichts gegebenenfalls als unzureichend erweisen, ist dagegen nicht seine Sache.

Zur Berichtigung betreffend die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch

9 Die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 62, S. 5) und die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) regeln das System der Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere für Rindfleisch. Dieses System besteht im wesentlichen aus einer Regelung der Vorauszahlung, die erfolgt, sobald die verarbeiteten Erzeugnisse oder die Waren unter Zollkontrolle gestellt sind, und durch die gewährleistet ist, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden.

10 Nach den Artikeln 3 Absatz 6 und 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 werden die Erzeugnisse oder Waren im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhrerklärung, die die Angabe enthält, daß eine Erstattung beantragt wird, durch die Zollbehörden unter Zollkontrolle gestellt, bis sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen oder eine vorgesehene Bestimmung erreichen.

11 Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission vom 14. August 1984 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven (ABl. L 221, S. 28) müssen die Rindfleischkonserven aus Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt sein, und der Name des Mitgliedstaats, in dem das Erzeugnis hergestellt wurde, muß auf jeder Dose eingestanzt sein.

12 Nach der Verordnung Nr. 2388/84, der Verordnung (EWG) Nr. 2911/91 der Kommission vom 2. Oktober 1991 über den Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 zur Ausfuhr nach der Sowjetunion nach seiner Verarbeitung, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 673/91 (ABl. L 276, S. 28) und der Verordnung (EWG) Nr. 2919/92 der Kommission vom 7. Oktober 1992 über den Verkauf von Rindfleisch mit Knochen aus Interventionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 zur Ausfuhr nach Verarbeitung und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 (ABl. L 292, S. 11) darf das Fleisch vor dem Eingang in die Vorfinanzierung nicht gekocht werden.

13 Die Kommission macht geltend, daß der EAGFL folgende Feststellungen getroffen habe, die in Nr. 4.2.19 des Zusammenfassenden Berichts von 1993 wiedergegeben seien:

- Die Zollkontrollen von vorfinanziertem Rindfleisch seien unzulänglich und nicht umfassend genug gewesen, was u. a. mit der mangelhaften Zusammenarbeit zwischen der Zollverwaltung und den anderen für die Verwaltung und Überwachung dieser Regelung zuständigen Diensten zusammenhänge;

- die Etiketten für das Versiegeln der Kartons mit Rindfleisch, für das ein hoher Erstattungssatz gezahlt werde, würden von den Begünstigten selbst gedruckt und aufbewahrt; die Verwendung dieser Etiketten sei überhaupt nicht kontrolliert worden;

- bei der Verarbeitung von vorfinanzierten Erzeugnissen seien vorgekochte Mengen Rindfleisch verwendet worden, was der Verordnung (EWG) Nr. 2388/84 zuwiderlaufe;

- in einigen Fällen sei das Rindfleisch, das im Rahmen der Vorfinanzierungsregelung habe verarbeitet werden sollen, bereits verarbeitet gewesen.

14 Die italienische Regierung bestreitet nicht Unzulänglichkeiten und Lücken bei den Kontrollen, ist jedoch der Ansicht, daß diese eine Berichtigung um 2 % und nicht um 5 %, wie von der Kommission vorgenommen, rechtfertige.

15 Zum einen gebe es keine sicheren Anhaltspunkte, mit denen ein grosses Risiko für den EAGFL dargetan werden könne, da nur wenige Kontrollen durchgeführt und wenige Unregelmässigkeiten festgestellt worden seien.

16 Zum anderen habe der Umstand, daß das Rindfleisch vor der Zollkontrolle gekocht worden sei, keine Folgen gehabt, da auch der Kochvorgang unter der Aufsicht einer öffentlichen Einrichtung, des Istituto nazionale per le conserve alimentari (Nationales Institut für Nahrungsmittelkonserven; im folgenden: INCA) erfolgt sei. Diese rein formale Unregelmässigkeit berge daher nicht die Gefahr von Schäden für den EAGFL in sich.

17 Auch sei die einschlägige Regelung nicht klar, da Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 565/80 nur bestimme: "Hinsichtlich der Kontrollverfahren sowie des Ausbeutesatzes werden die Grunderzeugnisse derselben Regelung unterworfen, die auf gleichartige Erzeugnisse im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs Anwendung findet."

18 Im übrigen seien diese Kontrollverfahren auf die Beanstandungen der Kommission hin unmittelbar im geforderten Sinn geändert worden. Für die Vergangenheit erscheine die Berichtigung um 5 % jedoch unverhältnismässig, wenn Schwierigkeiten bei der Auslegung der Gemeinschaftsregelung berücksichtigt würden.

19 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das italienische Kontrollsystem erhebliche Lücken aufwies. Wie die Kommission in diesem Punkt unwidersprochen vorgetragen hat, führte die unklare Verteilung der Zuständigkeiten unter den italienischen Behörden dazu, daß während der Lagerung und der Verarbeitung des Rindfleischs die Einhaltung der Vorschriften über die Vorfinanzierung nicht gewährleistet werden konnte. So betrafen die Prüfungen des INCA in den Unternehmen im wesentlichen die Nahrungsmittelhygiene. Es gab auch zahlreiche Unterschiede zwischen den einzelnen Zollbezirken bei der Kontrolle des eingelagerten vorfinanzierten Rindfleischs. Im übrigen verstösst das Kochen des Fleisches vor der Unterstellung unter das Vorfinanzierungssystem nicht nur gegen die Gemeinschaftsregelung, sondern es ist auch in keiner Weise hinnehmbar. Nach dem Kochen können nämlich die Merkmale des Grunderzeugnisses nicht mehr bestimmt werden. Bei der Etikettierung des Rindfleischs gab es ebenfalls erhebliche Lücken in der Kontrolle, was zu einem grossen Risiko des Austauschs der verpackten Mengen durch andere und von Betrügereien in bezug auf die Qualität führte.

20 Zweitens betrafen die vom EAGFL durchgeführten Prüfungen beinahe 60 % der gesamten für Italien bestimmten Vorfinanzierung, da sie sich auf vier grosse Unternehmen bezogen, die 57,31 % des gesamten für die Vorfinanzierung von Rindfleisch in Italien bestimmten Betrages erhalten hatten.

21 Zuletzt genügt in bezug auf die Verbesserungen ihres Kontrollsystems, auf die sich die Italienische Republik beruft, die Feststellung, daß sie erst im Mai 1995 erfolgten. Daher können sie im Rahmen des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr 1993 nicht berücksichtigt werden.

22 Nach allem erweist sich, daß die von der Kommission festgestellten Unterlassungen wichtige Elemente des Kontrollsystems und die Durchführung der Kontrollen betreffen, die eine erhebliche Rolle bei der Feststellung der Ordnungsmässigkeit der Ausgaben spielen, so daß der Schluß zulässig war, daß die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL groß war. Daher erscheint die von der Kommission beschlossene Berichtigung um 5 % nicht ungerechtfertigt.

23 Somit ist die erste Rüge zurückzuweisen.

Zur Berichtigung betreffend die mehrjährige Stillegung von Produktionsflächen

24 Durch Artikel 1a der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 93, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. L 106, S. 28) wurde eine Beihilferegelung zur Förderung der Stillegung von Ackerflächen, die zur Produktion genutzt wurden, eingeführt. Nach dieser Vorschrift kommen für diese Regelung alle Ackerflächen unabhängig vom Erzeugnis in Betracht, sofern sie während eines zu bestimmenden Bezugszeitraums tatsächlich bestellt wurden.

25 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Beihilfenregelung sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission vom 29. April 1988 (ABl. L 121, S. 36) enthalten. Nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung gelten als Anbauflächen die Ackerflächen, die in Anhang I Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 - 1997 (ABl. L 56, S. 1) aufgeführt sind, u. a. mit Ausnahme der zur Schwarzbrache bestimmten Flächen. Ausserdem musste der Bezugszeitraum, in dem die Anbauflächen tatsächlich bestellt worden sein mussten, um für die Beihilfen in Betracht zu kommen, die zur Förderung der Stillegung von Ackerflächen bestimmt sind, nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1272/88 mindestens ein Wirtschaftsjahr zwischen dem 1. Juli 1985 und dem 30. Juni 1988 umfassen. Für Italien war dies das Wirtschaftsjahr 1987/88.

26 In Anbetracht der zahlreichen Änderungen der Verordnung Nr. 797/85 wurde diese durch die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 218, S. 1) kodifiziert und ersetzt.

27 Die Kommission trägt vor, im Zusammenfassenden Bericht heisse es, daß die Kontrollen der Dienststellen des EAGFL gezeigt hätten, daß es sich in Sizilien bei zahlreichen Flächen, die nach der mehrjährigen Stillegungsbeihilfenregelung stillgelegt worden seien, um herkömmliche Brachflächen gehandelt habe, die daher im Referenzzeitraum tatsächlich nicht bestellt worden seien. Die Untersuchung habe ausserdem ergeben, daß die italienischen Behörden die Förderfähigkeit der Flächen nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft hätten. Der Zweck der Regelung, nämlich die Verringerung der Erzeugung, sei daher nur teilweise erreicht worden.

28 Unter Berücksichtigung des mehrjährigen Charakters dieser Beihilfen nahm die Kommission für das Haushaltsjahr 1993 eine finanzielle Berichtigung um 5 %, den bereits für das Haushaltsjahr 1992 angewandten Satz, vor.

29 Die Italienische Republik bestreitet in erster Linie die Rechtmässigkeit dieser finanziellen Berichtigung und beantragt hilfsweise deren angemessene Kürzung. Sie legt dar, daß die Technik der herkömmlichen Brache seit dem Referenzwirtschaftsjahr durch die Technik der sogenannten "bedeckten Brache" ersetzt worden sei. Diese Technik, bei der auf den Flächen früh zu erntende Herbst/Frühling-Hackfrüchte wie Futterleguminosen, Saubohnen, Kichererbsen und Kartoffeln angebaut würden, bestehe darin, während beschränkter Zeiträume eine Pflanzendecke aufrechtzuerhalten und anschließend die normalen Arbeiten der Vorbereitung der Flächen vorzunehmen, indem der erzeugte Pflanzenwuchs untergegraben werde (mit der Brache verbundenes Unterpfluegen).

30 Die Italienische Republik bestreitet nicht, daß die zuständigen nationalen Behörden nicht geprüft haben, ob die Flächen, für die eine Beihilfe gewährt wurde, zuvor tatsächlich oder zumindest im Rahmen der "bedeckten" Brache bestellt worden waren.

31 Ausserdem hat die Italienische Republik keinen Beweis erbracht, der die These von der Ersetzung der Praxis der herkömmlichen Brache durch die Praxis der sogenannten "bedeckten Brache" untermauern könnte.

32 Im Gegenteil zeigen die Daten, die im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen, das auf Gemeinschaftsebene geschaffen wurde (Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG [ABl. 1965, Nr. 109, S. 1859]), daß diese Praxis noch 1986 und 1987 üblich war. Ausserdem ergibt sich aus einem Schreiben des EAGFL vom 2. August 1994, daß zumindest in Sizilien die unmittelbar betroffenen Landwirte bei der Besichtigung ihrer Betriebe den Erklärungen der italienischen Behörden, daß die Technik der herkömmlichen Brache keine geläufige landwirtschaftliche Praxis mehr sei, widersprochen hatten.

33 Nach allem erweist sich, daß sich die von der Kommission aufgedeckten Unterlassungen auf wichtige Elemente des Kontrollsystems und die Durchführung der Kontrollen beziehen, die eine wichtige Rolle bei der Feststellung spielen, ob die Ausgaben regelmässig sind, so daß der Schluß zulässig ist, daß die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL groß war. Daher erscheint die von der Kommission beschlossene Berichtigung um 5 % nicht ungerechtfertigt.

34 Somit ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

Zu den Berichtigungen betreffend die Erstattung von Lagerkosten für Zucker

35 Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) sieht für bestimmte Arten von Zucker, die aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben bzw. aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen werden, eine Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten vor. Diese Kosten werden den Inhabern des Erzeugnisses auf der Grundlage eines für die gesamte Gemeinschaft einheitlichen Pauschalsatzes vergütet. Die Regelung wird durch eine Abgabe, deren Satz für die gesamte Gemeinschaft einheitlich ist, finanziert, die namentlich bei den Zuckererzeugern auf die von jedem einzelnen erzeugten Mengen erhoben wird.

36 Die Durchführungsbestimmungen für diese Regelung sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 des Rates vom 20. Juni 1977 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für den Ausgleich der Lagerkosten für Zucker und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 750/68 (ABl. L 156, S. 4) festgelegt. Nach Artikel 2 dieser Verordnung wird die Vergütung jedem Zuckerhersteller, der über eine Grundquote verfügt, jeder Zuckerraffinerie, jeder Interventionsstelle, ferner jedem Hersteller von Zuckergrieß, Agglomeratzucker und Kandis sowie anerkannten spezialisierten Handelsbetrieben im Zuckerbereich gewährt, sofern sie Eigentümer des gelagerten Zuckers oder der gelagerten Sirupe sind. Da die Vergütung nicht ohne Kontrollmöglichkeit gewährt werden kann, schreibt Artikel 3 ausserdem die Lagerung des Zuckers in Lagern vor, die zuvor durch den Mitgliedstaat anerkannt wurden, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden.

37 Nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 1358/77, die die Modalitäten der Berechnung und der Festsetzung der Vergütung regelt, erfolgt die Berechnung auf der Grundlage monatlicher Erhebungen über die gelagerten Mengen, die sich nach der durchschnittlichen Menge bestimmen, die sich zu Beginn und am Ende des betreffenden Monats auf Lager befindet; die Höhe der Vergütung wird sodann unter Berücksichtigung der Finanzierungs-, Versicherungs- und eigentlichen Lagerkosten festgesetzt.

38 Gemäß dem Grundsatz der finanziellen Neutralität, der dem System zugrunde liegt (vgl. dritte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1358/77), bestimmt Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung, daß die von jedem Zuckerhersteller für die erzeugten Mengen zu erhebende Abgabe so festgesetzt wird, daß für ein Zuckerwirtschaftsjahr die voraussichtliche Summe der Abgaben gleich der voraussichtlichen Summe der Vergütungen ist. Ist in einem Zuckerwirtschaftsjahr die Summe der erhobenen Abgaben nicht gleich der Summe der zu zahlenden Vergütungen, so wird der Differenzbetrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 auf ein späteres Wirtschaftsjahr übertragen. Artikel 6 Absatz 3 bestimmt schließlich, wie die Abgabe berechnet wird: Die Summe der voraussichtlichen Vergütungen für das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr wird um die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Überträge erhöht bzw. vermindert; das so gewonnene Ergebnis wird sodann durch die voraussichtlich während dieses Zuckerwirtschaftsjahres abgesetzte und im Rahmen der Hoechstquoten erzeugte Zuckermenge geteilt.

39 Nach dem Vorbringen der Kommission ermöglichten die von den Dienststellen des EAGFL in Italien 1993 und 1994 vorgenommenen Kontrollen die Feststellung, daß die zuständigen nationalen Einrichtungen bis zum 31. Dezember 1992 keine Kontrollen bei den spezialisierten Händlern und anderen freien Lagerhaltern vorgenommen hätten. Die Dienststellen des EAGFL hätten ferner festgestellt, daß die Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (Staatliche Einrichtung für Agrarmarktinterventionen; im folgenden: AIMA) ebenfalls keine Kontrollen bei diesen Empfängern vorgenommen habe.

40 Die Kommission führt aus, in Anbetracht des erheblichen Risikos für den Gemeinschaftshaushalt habe sie eine finanzielle Berichtigung der zugunsten dieser Berufsgruppen erfolgten Zahlungen für die Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember 1992 um 10 % vorgenommen, was einem Betrag von 76 987 797 ITL entspreche.

41 Die von den Dienststellen des EAGFL durchgeführten Kontrollen hätten auch die Feststellung ermöglicht, daß es bis zum 30. Juni 1993 überhaupt keine Kontrollen gegeben habe; die Kontrollen an Ort und Stelle seien von der AIMA ab Juni 1993 rückwirkend zum Januar 1993 aufgenommen worden. Die Häufigkeit und die Qualität dieser Kontrollen hätten sich allerdings als unzulänglich erwiesen, so daß die pauschale Berichtigung um 2 % gerechtfertigt gewesen sei, die die Kommission bei den für die Lagerhaltung von Zucker vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1993 gezahlten Beträgen vorgenommen habe, was einem Betrag von 911 895 729 ITL entspreche.

42 Die italienische Regierung trägt zunächst vor, daß die Zeiträume, auf die sich die finanziellen Berichtigungen der Kommission bezögen, besondere Übergangsphasen darstellten. Denn von März 1991 an habe die AIMA die gesamte Verwaltung des Systems, die bis dahin in die Zuständigkeit der Cassa Conguaglio Zucchero gefallen sei, und vom 1. Januar 1993 an die Kontrolltätigkeit übernommen habe, die von den Uffici tecnici imposta di fabbricazione (UTIF) wahrgenommen worden sei.

43 Die italienische Regierung weist darauf hin, daß für die spezialisierten Händler ein administratives Kontrollsystem eingeführt worden sei. Auch wenn dabei keine Kontrollen an Ort und Stelle vorgenommen würden, hätte es als besonders intensiv und für die mengenmässige Bestimmung der Zuckerbestände geeignet angesehen werden müssen.

44 Zweitens bestreitet die italienische Regierung unter Hinweis auf die globale Funktionsweise der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker die Behauptung, daß der Zuckersektor in Italien "sehr risikobehaftet" für die Gemeinschaftsfinanzen sei. Die italienische Regierung beruft sich zum einen auf die Grenzen, die den Wirtschaftsteilnehmern des Sektors durch die Produktionsquoten gesetzt seien, und zum anderen auf den engen Zusammenhang zwischen den von den Zuckerherstellern entrichteten Abgaben und den Vergütungen für die Lagerkosten, der den Zuckerunternehmen jedes Interesse nehme, höhere als die erzeugten Mengen anzumelden. Dies werde durch den Umstand bewiesen, daß die Zuckerunternehmen in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1993 an die Gemeinschaft ungefähr 214 Milliarden ITL gezahlt hätten, während sich die Vergütung der Lagerkosten nur auf ungefähr 123 Milliarden ITL belaufen habe.

45 Daher beantragt die italienische Regierung in erster Linie die Nichtigerklärung der vorgenommenen Berichtigungen, hilfsweise ihre Kürzung auf einen angemessenen Satz.

46 Zum einen ist darauf hinzuweisen, daß die Italienische Republik gegen ihre Kontrollverpflichtungen aus der Gemeinschaftsregelung verstossen hat, indem sie in dem von der Kommission überprüften Zeitraum keine Kontrollen an Ort und Stelle bei den spezialisierten Händlern vorgenommen hat.

47 Zum anderen ist das Argument, das die italienische Regierung aus dem Zusammenhang zwischen den von den Zuckerherstellern entrichteten Abgaben und den Erstattungen der Lagerkosten herleiten will, zurückzuweisen.

48 Denn das Ausgleichssystem beruht zwar tatsächlich auf dem Grundsatz der finanziellen Neutralität in dem Sinne, daß die erhobenen Abgaben den gezahlten Vergütungen entsprechen müssen, wie sich dies aus Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1358/77 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt (vgl. Urteil vom 15. Mai 1984 in der Rechtssache 121/83, Zuckerfabrik Franken, Slg. 1984, 2039, Randnr. 26); dieses Gleichgewicht muß jedoch auf Gemeinschaftsebene und nicht auf der Ebene des Mitgliedstaats oder des betreffenden Unternehmens erreicht werden (Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-242/96, Italien/Kommission, Slg. 1998, I-5863, Randnr. 118).

49 Die Wirtschaftsteilnehmer, die die Abgaben entrichten, sind ausserdem nicht zwangsläufig auch diejenigen, die die Vergütung erhalten. So befinden sich unter den Letztgenannten spezialisierte Händler, die keine Abgabe zu entrichten haben. Im übrigen fallen auch bei den Herstellern die beiden Beträge, die anhand der ihnen zugewiesenen Produktionsquote und der Lagerdauer festgesetzt werden, nicht ohne weiteres zusammen (Urteil vom 1. Oktober 1998, Italien/Kommission, Randnr. 119).

50 Dies ist der Grund, weshalb die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollverfahren einführen müssen, um zu prüfen, ob Lagerkosten, die einen Vergütungsanspruch begründen, auch tatsächlich angefallen sind. Das Fehlen oder die Lückenhaftigkeit solcher Verfahren könnte es nämlich bestimmten Wirtschaftsteilnehmern ermöglichen, sich fiktive Kosten erstatten zu lassen, was selbstverständlich Wettbewerbsverzerrungen herbeiführen würde, insbesondere zum Nachteil der Wirtschaftsteilnehmer der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Kontrollsystem den Anforderungen der Gemeinschaftsregelung genügt (Urteil vom 1. Oktober 1998, Italien/Kommission, Randnr. 120).

51 Nach allem erweist sich, daß die von der Kommission festgestellten Unterlassungen in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. Dezember 1992 sich auf wichtige Elemente des Kontrollsystems und die Durchführung von Kontrollen beziehen, die für die Gewährleistung der Regelmässigkeit der Ausgaben wesentlich sind, so daß der Schluß zulässig war, daß die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL groß war. Die von der Kommission beschlossene Berichtigung um 10 % ist daher nicht ungerechtfertigt.

52 In bezug auf die Berichtigung um 2 %, die bei den für die Vergütung von Lagerhaltungskosten für Zucker vom 1. Januar bis zum 30. Juli 1993 gezahlten Beträgen angewandt wurde, erweist sich, daß die von der Kommission entdeckten Unterlassungen sich auf wichtige Elemente des Kontrollsystems oder auf die Durchführung von Kontrollen beziehen, die wichtig sind, um die Regelmässigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so daß der Schluß zulässig war, daß die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL groß war. Da die Kommission daher eine Berichtigung um 5 % hätte vornehmen können, kann die Klägerin die vorgenommene Berichtigung um 2 % nicht rügen.

53 Daher sind die beiden Rügen zurückzuweisen.

Zur Berichtigung betreffend die Verbrauchsbeihilfen für Olivenöl

54 Durch Artikel 11 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. 1966, Nr. 172, S. 3025) wurde eine Beihilferegelung zur Förderung des Verbrauches von Olivenöl, das in der Gemeinschaft erzeugt und auf den Markt gebracht wird, eingeführt.

55 Dieser Artikel sah in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1917/80 des Rates vom 15. Juli 1980 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG und zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. L 186, S. 1) und der Verordnung (EWG) Nr. 2210/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG (ABl. L 197, S. 1) vor, daß dann, wenn der Erzeugungsrichtpreis abzueglich der Erzeugungsbeihilfe höher ist als der repräsentative Marktpreis für Olivenöl, eine Verbrauchsbeihilfe für das in der Gemeinschaft erzeugte und auf den Markt gebrachte Olivenöl gewährt wird. Diese Beihilfe ist gleich der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.

56 Die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3089/78 des Rates vom 19. Dezember 1978 (ABl. L 369, S. 12) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3461/87 des Rates vom 17. November 1987 (ABl. L 329, S. 1) geänderten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 3089/78) enthalten.

57 Nach der Verordnung Nr. 3089/78 wird die Beihilfe nur anerkannten Olivenölabfuellbetrieben gewährt (Artikel 1); sie stellt die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Betriebe(Artikel 2) sowie für deren Widerruf (Artikel 3) auf. Der Anspruch auf die Verbrauchsbeihilfe entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem das Olivenöl den Abfuellbetrieb verlässt (Artikel 5), der seine Beihilfeanträge in festzusetzenden Zeitabständen stellen muß (Artikel 6).

58 Die Artikel 7 und 8 der Verordnung Nr. 3089/78 regeln ein Kontrollsystem, das gewährleistet, daß das Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, den dafür geltenden Anforderungen entspricht. Die Beihilfe wird nur dann ausgezahlt, wenn die von dem Mitgliedstaat mit der Kontrolle beauftragte Stelle die Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfe festgestellt hat. Die Beihilfe kann jedoch bereits bei Vorlage des Beihilfeantrags im voraus gezahlt werden, falls eine ausreichende Sicherheit geleistet wird.

59 Die Einzelheiten der Anwendung der Regelung für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl ergaben sich für das Wirtschaftsjahr 1991/92 aus der Verordnung (EWG) Nr. 2677/85 der Kommission vom 24. September 1985 (ABl. L 254, S. 5), in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/91 der Kommission vom 8. März 1991 (ABl. L 63, S. 19) geänderten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 2677/85).

60 Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2677/85, der die Voraussetzungen des Widerrufs der Anerkennung regelt, lautet:

"Wird durch die zuständige Stelle festgestellt, daß der Beihilfeantrag sich auf eine Menge bezieht, die grösser ist als die, für die das Recht auf Beihilfe anerkannt worden ist, widerruft der Mitgliedstaat unbeschadet etwaiger anderer Sanktionen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstosses unverzueglich die Betriebsanerkennung für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahre."

61 Nach Ansicht der Kommission geht aus dem Zusammenfassenden Bericht (Nr. 4.7.3.1) hervor, daß der italienische Industrieminister aufgrund der von ihm vorgenommenen Auslegung von Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2677/85 den Widerruf der Zulassung als akzessorische Sanktion zu den vom Istituto repressione frodi (Institut zur Betrugsbekämpfung; im folgenden: IRF) verhängten finanziellen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen betrachtet habe. Daher habe er die Anerkennung nur in den Fällen widerrufen, in denen das IRF zuvor gegen das Unternehmen ein Bußgeld verhängt habe.

62 Seit 1990 seien bei insgesamt 688 von der Agecontrol, der italienischen Agentur, die mit der Kontrolle des Beihilfeanspruchs betraut sei, gemeldeten Vorgängen nur 24 Bußgeldbescheide wegen zu Unrecht empfangener Beihilfen verhängt worden. Der italienische Industrieminister müsse nach seiner Auslegung von Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung Nr. 2677/85 jedesmal die Entscheidung über die finanzielle Sanktion abwarten, bevor er die Anerkennung widerrufen könne. Bei diesem Rhythmus hätten zehn Jahre nicht ausgereicht, um die Beihilfe von Unternehmen, die Betrügereien begangen hätten und die diese Beihilfe während dieser Zeit weiterhin bezogen hätten, wieder einzuziehen.

63 Die auf diese Weise festgestellten Unterlassungen beträfen ein wichtiges Element des Verwaltungs- und Kontrollsystems der Beihilfe, so daß die Gefahr eines sehr hohen Verlustes zum Schaden des EAGFL bestanden habe. Daher sei ursprünglich eine pauschale finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % der in Italien gewährten Beihilfe vorgeschlagen worden.

64 Obwohl die durch die Entscheidung 94/442/EG eingerichtete Schlichtungsstelle die Begründetheit der von der Kommission erhobenen Beanstandungen in bezug auf die Verwaltung der Maßnahme festgestellt habe, habe diese Stelle die Ansicht vertreten, daß die inzwischen im Bereich der Verwaltung der Kautionen eingetretenen Verbesserungen, die gute Qualität der von Agecontrol geleisteten Arbeit und die Einführung eines ziemlich strengen Sanktionssystems zu berücksichtigen seien. Daher habe sie vorgeschlagen, die finanzielle Berichtigung anhand einer Einschätzung der tatsächlichen Gefahr in bezug auf die betroffenen Unternehmen zu berechnen.

65 Aufgrund der Ausführungen der Schlichtungsstelle hätten die Stellen der Kommission eine Überprüfung ihres Standpunkts zugestanden.

66 Anhand einer eingehenden Berechnung der an 22 Verpackungsunternehmen über vier Berufsorganisationen zu Unrecht gezahlten Beträge hätten die für den Rechnungsabschluß zuständigen Stellen des EAGFL, Abteilung Garantie, eine Einzelberichtigung um 10 610 940 125 ITL vorgeschlagen. Ferner hätten sie die Ansicht vertreten, daß der unterbliebene Widerruf dazu geführt habe, daß es an einer abschreckenden Wirkung auf Verpackungsunternehmen insgesamt fehle, und sie hätten daher auch eine pauschale Berichtigung der von Italien angemeldeten Ausgaben um 2 % vorgenommen.

67 In bezug auf die Einzelberichtigung vertritt die italienische Regierung die Ansicht, daß der Kommission bei deren Berechnung Fehler unterlaufen seien. Zum einen habe sie sich fälschlicherweise auf die Gesamtsumme der gezahlten Beträge gestützt und nicht diejenigen abgezogen, die bereits wieder eingezogen worden seien. Zum anderen habe sie in die Berichtigung Beträge eingezogen, die bereits vor den Beanstandungen gewährt worden seien. Daher sei es gerechtfertigt, die Einzelberichtigung auf 7 147 758 628 ITL (anstelle von 10 610 940 125 ITL) zu kürzen.

68 In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung ferner ausgeführt, daß die Kommission in die Einzelberichtigung zweimal Beträge einbezogen habe, die sich auf Mengen bezögen, die die Schwelle von 20 % nicht überschritten hätten, unterhalb deren nach der Politik der Kommission kein Widerruf erfolge.

69 In bezug auf die pauschale Berichtigung macht die italienische Regierung erstens geltend, daß die Kommission nicht eine pauschale Berichtigung zusätzlich zu einer Einzelberichtigung vornehmen könne.

70 Zweitens beträfen die Beanstandungen der Kommission insgesamt nur 55 Unternehmen (somit weniger als 10 % der Unternehmen); bei 33 dieser Unternehmen sei eine vollständige Wiedereinziehung erfolgt, so daß Forderungen nur noch gegen 22 dieser Unternehmen bestuenden. Da Unregelmässigkeiten nur bei 4 % sämtlicher Begünstigter festgestellt worden seien, sei eine pauschale Berichtigung nicht mehr nötig, da sie von der Einzelberichtigung gedeckt werde. Hilfsweise macht die italienische Regierung geltend, daß die pauschale Berichtigung um 2 % ebenfalls falsch sei, da nicht alle gezahlten oder wiedereingezogenen Beträge berücksichtigt worden seien.

71 Vorab ist festzustellen, daß die Klägerin im Kern nicht bestreitet, daß es Unzulänglichkeiten bei den Kontrollen und dem Verfahren über den Widerruf der Anerkennung gab.

72 Was das Zusammentreffen einer Einzelberichtigung und einer pauschalen Berichtigung angeht, so können nach ständiger Rechtsprechung zusätzliche Lasten, die aus nationalen Maßnahmen folgen, die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der Gemeinschaft gefährden und somit die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen können, nicht vom EAGFL finanziert werden und sind in jedem Fall von dem betroffenen Mitgliedstaat zu tragen (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 12).

73 Daher müssen, wenn sich erweist, daß die für den EAGFL bestehende Gefahr nicht nur durch Einzelberichtigungen abgedeckt werden kann, weitere pauschale Berichtigungen möglich sein. Es würde dem Finanzierungssystem des EAGFL zuwiderlaufen, wenn beim Vorliegen von Gründen für eine Einzelberichtigung weitere Schäden oder Gefahren, die nicht ebenso klar bestimmbar sind, zu Lasten des EAGFL gingen.

74 Daher steht dem Zusammentreffen einer Einzelberichtigung und einer pauschalen Berichtigung grundsätzlich nichts entgegen.

75 Eine pauschale Berichtigung um 2 % der Kosten erscheint in Anbetracht der von der italienischen Regierung unbestrittenen Unzulänglichkeiten, die im Rahmen des Verwaltungs- und Kontrollverfahrens festgestellt wurden, ebenfalls gerechtfertigt. Da zehn Jahre benötigt wurden, um den Zuständigkeitskonflikt zwischen den italienischen Behörden zu beenden, und da in der Zwischenzeit keine wirksame Kontrolle stattfinden konnte, ist die Annahme zulässig, daß Lücken bestanden, die eine Gefahr von Verlusten für den EAGFL bedeuteten.

76 Ferner bleibt die Gesamthöhe der Berichtigungen - der Einzelberichtigung und der pauschalen Berichtigung um 2 % -, die die Kommission in diesem Bereich beschlossen hat, unter einer pauschalen Berichtigung von 5 %, die angesichts der Lücken bei den Kontrollen ebenfalls gerechtfertigt gewesen wäre.

77 Zu dem Vorbringen der Klägerin, daß sich die Kommission bei der Einzelberichtigung fälschlicherweise auf sämtliche bereits gezahlten Beträge einschließlich derjenigen, die vor dem Zeitpunkt gezahlt worden seien, zu dem ein Widerruf der Anerkennung gegebenenfalls hätte erfolgen können, gestützt habe, genügt die Feststellung, daß die Kommission nur die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge, gegebenenfalls einschließlich der bis zum Endzeitpunkt für das Referenzjahr bereits wiedereingezogenen Beträge, zu Lasten des EAGFL übernehmen darf (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1998, Italien/Kommission, Randnr. 122).

78 In bezug auf die Nichtbeachtung der "Schwelle" von 20 %, unterhalb deren die Kommission ihrer Politik entsprechend bei der Berechnung der von ihr beschlossenen Berichtigungen einen Widerruf vornehmen dürfe, ist festzustellen, daß die Italienische Republik dieses Argument erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Da der zugrundeliegende Sachverhalt bereits in der Phase des schriftlichen Verfahrens bekannt war, ist dieses Argument als verspätet und somit unzulässig zurückzuweisen (vgl. Urteile vom 6. Oktober 1993, Italien/Kommission, Randnr. 40; vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-323/96, Kommission/Belgien, Slg. 1998, I-5063, Randnr. 38, und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-54/99, Deutschland/Rat, Slg. 1999, I-35, Randnr. 28).

79 Diese Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

Zu den Berichtigungen betreffend die Zwangsdestillation von Tafelwein

80 Die Zwangsdestillation von Tafelwein regelt sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1). In der vierundvierzigsten Begründungserwägung dieser Verordnung heisst es: "Die obligatorische Destillation erscheint als die geeignetste Maßnahme zum Abbau der Tafelweinüberschüsse auf dem Markt. Diese Maßnahme sollte deshalb ausgelöst werden, sobald ein schwerwiegendes Marktungleichgewicht ausgelöst wird. Ausserdem sind für die Beurteilung dieses Ungleichgewichts genaue Kriterien festzulegen."

81 Nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 wird eine obligatorische Destillation von Tafelwein beschlossen, wenn sich während eines Weinwirtschaftsjahres auf dem Markt der Tafelweine ein erhebliches Ungleichgewicht ergibt.

82 Die Kommission legt sodann Mengen fest, die zur obligatorischen Destillation geliefert werden müssen, um die Erzeugungsüberschüsse zu beseitigen (Artikel 39 Absatz 2). Die zu destillierende Gesamtmenge wird auf die verschiedenen Erzeugungsregionen der Gemeinschaft, die nach Mitgliedstaaten aufgegliedert werden (Artikel 39 Absatz 3), und anschließend auf die einzelnen Tafelweinerzeuger jeder Erzeugungsregion aufgeteilt (Artikel 39 Absatz 4).

83 Diese verschiedenen Mengen werden aufgrund der Mitteilungen über die Erzeugungsmengen von Tafelwein in jeder Region, die die Mitgliedstaaten bei der Kommission abgeben und die anhand der Erzeugungsmengen der letzten Ernte von den Erzeugern von zur Weinbereitung bestimmten Weintrauben und den Meldungen über die Most- und Weinbestände, die von den Traubenmost- und Weinerzeugern abgegebenen werden, erarbeitet werden, festgesetzt (Artikel 39 Absatz 5 und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87).

84 Vor dem 10. Dezember jedes Jahres stellen die Kommission und die Vertreter aller Mitgliedstaaten eine Vorbilanz für das laufende Wirtschaftsjahr auf (Artikel 31 der Verordnung Nr. 822/87).

85 Mit dieser Bilanz soll ermittelt werden, welche Tafelweinüberschüsse sich in dem Wirtschaftsjahr ergeben und daher Anlaß zur Zwangsdestillation bieten können. Insbesondere wird die bereits geerntete Gesamterzeugung von Tafelwein und der Umfang der Ausgangslagerbestände geschätzt. Die Summe aus der Gesamterzeugung von Tafelwein und dem Umfang der Lagerbestände ergibt, wieviel Tafelwein bereits verfügbar ist.

86 Jeder Tafelweinerzeuger ist verpflichtet, einen bestimmten Prozentsatz seiner Erzeugung, der sich aus seiner eigenen Erzeugungsmeldung ergibt, destillieren zu lassen. Dieser Prozentsatz, der je nach den bisher erzielten Erträgen von einer Region zur anderen unterschiedlich sein kann, ergibt sich aus einer progressiv gestaffelten Skala, die nach Maßgabe des Hektarertrags erstellt wird (Artikel 39 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 822/87).

87 Die Überschüsse, die durch die Zwangsdestillation beseitigt werden sollen, werden ermittelt, indem die realen Bestände, d. h. die Weinmengen, die erforderlich sind, um die Versorgung des Marktes bis zum folgenden Wirtschaftsjahr zu gewährleisten, und die ungefähr vier oder fünf Monate normaler Ausnutzung entsprechen, von den aufgrund der Vorbilanz vorhersehbaren Lagerbeständen zum Ende des Weinwirtschaftsjahres abgezogen werden.

88 Die Kontrollen durch die Behörden der Mitgliedstaaten, die den einzelnen Erzeugungsregionen entsprechen, müssen zum einen die Richtigkeit der Angaben über die Weinerzeugung und zum anderen die Durchführung der Zwangsdestillation anhand der Vorbilanz gewährleisten.

89 Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 über die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors (ABl. L 369, S. 59) sieht hierzu folgendes vor:

"Die Mitgliedstaaten legen Muster von Vordrucken der verschiedenen in Titel I genannten Meldungen fest und stellen sicher, daß diese Vordrucke mindestens die in den Tabellen des Anhangs I aufgeführten Angaben enthalten.

Bei den Vordrucken darf auf die Eintragung des Hektarertrags verzichtet werden, wenn der Mitgliedstaat diesen Wert aus den anderen Angaben der Meldung, insbesondere Ertragsfläche und Gesamterzeugung des Betriebes, zuverlässig ermitteln kann.

Die im ersten Unterabsatz genannten Meldungen werden auf einzelstaatlicher Ebene zentral erfasst.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Kontrollmaßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Meldungen den Tatsachen entsprechen.

Sie unterrichten die Kommission über diese Maßnahmen und übermitteln ihr die Muster der im ersten Unterabsatz genannten Vordrucke."

90 Die Kommission vertritt die Ansicht, daß Italien in den Wirtschaftsjahren 1991/92, 1992/93 und 1993/94 sowohl bei der Erstellung der Skalen für die zu destillierenden Prozentsätze als auch im Bereich der Kontrollen der Weinerzeuger mangelhaft vorgegangen sei. In diesen drei Wirtschaftsjahren hätten die italienischen Weinerzeuger wesentlich geringere Mengen destillieren lassen, als sie in der Vorbilanz festgelegt gewesen seien.

91 Daher nahm die Kommission eine Berichtigung um 2 165 691 000 ITL für das Wirtschaftsjahr 1992 und eine Berichtigung um 8 155 895 000 ITL für das Wirtschaftsjahr 1993 vor.

92 Die italienische Regierung bestreitet nicht, daß die italienischen Landwirte 1 285 000 hl weniger als die vorgesehene Menge destillieren ließen; das System beruhe jedoch auf den Vorausschätzungen für den künftigen Zeitraum anhand der jährlichen Erzeugungszahlen. Der Mitgliedstaat könne für einen Fehler bei der Vorausschätzung nicht automatisch verantwortlich gemacht werden, da die tatsächliche Entwicklung vielen Schwankungen und Unwägbarkeiten unterliege. Im übrigen seien nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Kommission für die Erstellung der Vorbilanz der Weinerzeugung verantwortlich.

93 Hilfsweise beanstandet die italienische Regierung die Berechnung der Berichtigungen. Diese beruhe auf den Kosten der Lagerhaltung für nichtdestillierten Wein. Es bestehe jedoch kein notwendiger Zusammenhang zwischen der Entscheidung des Weinerzeugers, einzulagern, und der Entscheidung, zu destillieren. Ferner dürfe nicht die gesamte Lagerzeit berücksichtigt werden (die Laufzeit der einschlägigen Verträge betrage im Durchschnitt neun Monate), sondern nur zwei Monate (vom 1. Juli bis zur Destillation, die nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung Nr. 822/87 am 1. September beginne), da bis zum 1. Juli die Lagerkosten auf alle Fälle dem EAGFL angelastet werden könnten. Im übrigen seien die Kosten für den EAGFL im Vergleich zum Vorjahr erheblich zurückgegangen, was die Kommission hätte berücksichtigen müssen. Zudem würden jetzt regelmässige Kontrollen durchgeführt, so daß die Berichtigungen insgesamt ungerechtfertigt erschienen.

94 Zunächst ist festzustellen, daß das italienische Kontrollsystem Unzulänglichkeiten aufweist, was die Klägerin nicht bestreitet. Beispielsweise hätte Italien für das Jahr 1993 im Rahmen des Schlichtungsverfahrens einen Nachweis der bei den Weinerzeugern durchgeführten Kontrollen zum Zweck der Prüfung vorlegen müssen, daß diese ihre Verpflichtung einhielten, genau mitzuteilen, welche Mengen Wein der obligatorischen Destillation zu unterziehen waren. Italien war nur in der Lage, einige Angaben über die Kontrollen vorzulegen, von denen angenommen wird, daß sie bei den Erzeugern für dieses Jahr durchgeführt wurden. Im übrigen rechtfertigen diese Angaben nicht die erheblichen Unterschiede zwischen den Mengen, die aufgrund der Vorbilanz zu destillieren gewesen wären (12 760 000 hl), und denjenigen, die tatsächlich destilliert wurden (11 475 000 hl, also ein Unterschied von 1 285 000 hl oder mehr als 10 %).

95 Sodann waren für die Schätzung der Ernte allein die Erzeuger und der Mitgliedstaat zuständig, da nur die Erzeuger über die notwendigen Zahlenangaben verfügen und die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3929/87 verpflichtet sind, geeignete Kontrollmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Meldungen den Tatsachen entsprechen.

96 Schließlich konnte die Kommission mögliche Gefahren für den EAGFL nur aufgrund des in der Lagerung verbliebenen Weines berechnen. Zwar besteht begreiflicherweise kein automatischer Zusammenhang zwischen den eingelagerten Mengen und den nichtdestillierten Mengen Wein, doch wäre es schwierig, eine andere Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Im übrigen konnte die italienische Regierung nicht den Nachweis konkreter Berechnungsfehler erbringen.

97 Nach allem sind die beiden Rügen zurückzuweisen.

Zur Berichtigung betreffend die endgültige Aufgabe von Rebflächen

98 Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates vom 24. Mai 1988 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABl. L 132, S. 3) in der durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 1869/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl. L 189, S. 6) und 1990/93 des Rates vom 19. Juli 1993 (ABl. L 182, S. 7) geänderten Fassung sieht die Gewährung von Prämien zur Förderung der endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den Jahren 1988/89 bis 1995/96 vor.

99 Die Kommission führt aus, sie habe festgestellt, daß die Kontrolle der tatsächlich aufgegebenen Rebflächen durch die zuständigen italienischen Regionalbehörden in bestimmten Regionen völlig unzulänglich gewesen sei. Sie habe auch festgestellt, daß die Weinbaukartei zu ungenau sei, da sie keine konkreten Angaben zu den bestellten Flächen und zu den vorhandenen Rebsorten enthalte.

100 Im einzelnen hätten es die in Agrigento und Catanzaro durchgeführten Kontrollen ermöglicht, zahlreiche Fehler zu entdecken, die zu ungerechtfertigten Ausgaben zu Lasten der EAGFL geführt hätten.

101 Die italienischen Behörden hätten im übrigen eingeräumt, daß in der Provinz Catanzaro die für die Gewährung von Prämien ausgewählten Flächen um 6,15 % zu groß eingeschätzt worden seien.

102 Die italienische Regierung macht geltend, daß die Berichtigung falsch sei. Zum einen hätte für die Provinz Agrigento ein Prozentsatz der Überschätzung der aufgegebenen Flächen von 1,01 und nicht von 3,09 zugrunde gelegt werden müssen. Hierfür stützt sich die italienische Regierung auf eine Note der Kommission vom 17. November 1992, mit der diese eine pauschale Erhöhung der italienischen Flächen aufgrund der Weinbaukartei genehmigt habe. Im übrigen seien die Traubensorten, für die die Prämien gewährt worden seien, tatsächlich diejenigen gewesen, die auf den aufgegebenen Flächen angebaut worden seien, wie die Kontrollen der zuständigen Behörden gezeigt hätten. Die Unterschiede zwischen den Kontrollberichten der Behörden und den Weinbaukarteien der Weinerzeuger seien auf Ungenauigkeiten bei letzteren zurückzuführen.

103 Hierzu genügt die Feststellung, daß der von der italienischen Regierung begehrte Prozentsatz auf ein Schreiben der Kommission zurückgeht, das sich auf die Wirtschaftsjahre 1992/93 ff. bezieht, während sich die in Rede stehende Berichtigung auf die Ausgaben für das Wirtschaftsjahr 1991/92 bezieht. Zum Auseinanderfallen der vorhandenen und der in der Weinbaukartei aufgeführten Kulturen ist festzustellen, daß die Prämie, die das Gemeinschaftsrecht Trauben, die zur Weinerzeugung bestimmt sind, vorbehält, von den italienischen Behörden für Tafeltrauben, die hierfür nicht in Betracht kommen, und nicht nach Maßgabe der Rebkatasterangaben gewährt wurde.

104 Im übrigen konnte die italienische Regierung der Kommission keine Rechenfehler bei der Festlegung dieser Berichtigung nachweisen.

105 Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

Zur Berichtigung betreffend den vorgezogenen Abzug von Verlusten bei entbeintem Rindfleisch

106 Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 147/91 der Kommission vom 22. Januar 1991 zur Definition und zur Festsetzung der Toleranzgrenzen bei Mengenverlusten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in öffentlicher Lagerhaltung (ABl. L 17, S. 9) lauten:

"(1) Für jedes landwirtschaftliche Erzeugnis, das Gegenstand einer öffentlichen Interventionsmaßnahme ist, wird eine Toleranzgrenze zur Deckung der Mengenverluste festgesetzt, die bei normalen und ordnungsgemäß durchgeführten Lagerungsmaßnahmen eintreten."

(2) Die Toleranzgrenze wird als Prozentsatz des tatsächlichen Gewichts (ohne Verpackung) der in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr eingelagerten und übernommenen Mengen festgesetzt, erhöht um die zu Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres auf Lager befindlichen Mengen.

Sie wird für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der bei einer Interventionsstelle gelagerten Gesamtmenge berechnet.

Das tatsächliche Gewicht wird beim Ein- und Abgang berechnet, indem vom festgestellten Gewicht das in den Kaufbedingungen vorgesehene Standardgewicht der Verpackung abgezogen wird. Soweit dieses nicht vorhanden ist, wird mit dem Durchschnittsgewicht der in der Interventionsstelle verwendeten Verpackungen gerechnet."

107 Nach Artikel 3 werden die die Toleranzgrenze überschreitenden Verluste am Ende des Rechnungsjahres des EAGFL, Abteilung Garantie, verbucht.

108 Im Zusammenfassenden Bericht (Nr. 4.9.1.8) heisst es:

"Wie bereits in mehreren früheren Zusammenfassenden Berichten erwähnt (z. B. unter Nummer 4.9.1.6.c) des Berichts für 1992), fiel dem EAGFL auf, daß die italienischen Behörden bei entbeintem Rindfleisch systematisch für jeden Karton 0,1 kg wegen des beim Gefrieren erwarteten Schwundes abzogen, bevor die Kartons im Kühlhaus eingelagert wurden.

Dieses Vorgehen ist nach Auffassung des EAGFL vorschriftswidrig und inakzeptabel. Nach den allgemein anerkannten Regeln und nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 147/91 über die Festsetzung von Toleranzgrenzen bei Mengenverlusten muß nämlich bei Bestandsbewegungen das tatsächliche Gewicht zugrunde gelegt werden.

Die sich ergebende Berichtigung wurde auf dieselbe Weise berechnet wie für 1991 und 1992.

Berichtigung: Haushaltsposten 2113- 243 553 000 LIT."

109 Nach Ansicht der italienischen Regierung ist die Praxis des vorherigen Abzugs des Gewichtsverlusts bei entbeintem Rindfleisch nach dem Einfrieren, den die italienischen Behörden systematisch in Höhe von 0,1 kg je Karton vorgenommen hätten, eine rein formale Unregelmässigkeit ohne Einfluß auf den Rechnungsabschluß des EAGFL. Denn da jeder Karton zwischen 25 kg und 30 kg wiege, entspreche dieser Abzug einem Verlust von 0,3 % bis 0,4 %, d. h. einem Verlust von weniger als den 0,6 %, die nach der Verordnung Nr. 147/91 zulässig seien. Daher sei die von der Kommission beschlossene finanzielle Berichtigung aufzuheben.

110 Die beanstandete Praxis der italienischen Behörden verstösst sowohl gegen den Wortlaut als auch gegen die Systematik der Verordnung Nr. 147/91.

111 Nach Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung ist nämlich die Toleranzgrenze als Prozentsatz des tatsächlichen Gewichts der eingelagerten Mengen festzusetzen. Zudem muß nach Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung das tatsächliche Gewicht beim Abgang erneut kontrolliert werden, was die italienischen Behörden nicht getan haben.

112 Da die italienischen Behörden nicht die erforderlichen Kontrollen durchgeführt haben, um die Beachtung und Wirksamkeit der einschlägigen Vorschriften zu gewährleisten, erscheinen die von der Kommission beschlossenen Berichtigungen nicht ungerechtfertigt.

113 Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

Zur Berichtigung betreffend die buchmässige Anpassung für Lagerbestände von nichtentbeintem Rindfleisch

114 Die Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 (ABl. L 337, S. 3) bestimmt die Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den EAGFL, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden. Nach Artikel 4 dieser Verordnung kann "[f]ür die bei der Erhaltung der gelagerten Mengen zulässigen Verluste... eine Toleranzgrenze festgesetzt werden", und nach Artikel 5 der Verordnung sind "[s]ämtliche fehlenden oder qualitätsgeminderten Mengen infolge der materiellen Lagerungs-, Beförderungs- oder Verarbeitungsbedingungen oder infolge zu langer Lagerung... als Abgang aus dem Interventionslager zu dem Zeitpunkt zu verbuchen, an dem die Fehlmenge bzw. die Qualitätsminderung festgestellt worden ist". Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 147/91 setzt die Toleranzgrenze für Rindfleisch auf 0,6 % fest.

115 Die Kommission macht geltend, die von ihren Stellen durchgeführten Kontrollen hätten ergeben, daß in den Erklärungen der Endjahresbestände von nichtentbeintem Rindfleisch die Verluste während der Lagerhaltung nicht berücksichtigt worden seien und insoweit die entsprechende Gutschrift für den EAGFL nicht erfolgt sei.

116 Beim Kontrollbesuch der EAGFL-Beamten vom 10. bis 14. Oktober 1994 hätten die italienischen Behörden eine detaillierte Aufschlüsselung nach Kühlhäusern vorgelegt, aus der sich ein Nettoverlust von 668,723 t Rindfleisch ergeben habe, der die Toleranzgrenze von 0,6 % im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 147/91 um 293,733 t überschritten habe. Die Stellen der Kommission hätten die entsprechenden Berichtigungen vorgenommen, um das Fehlen der Gutschrift in Höhe der Beträge für die nicht ermittelten Verluste für den EAGFL auszugleichen.

117 Die Kommission macht geltend, der EAGFL habe bei der Mitteilung dieser Berechnungen an die italienischen Behörden mit seinem Schreiben vom 6. April 1995 eine korrekte Zusammenfassung der Inventarkontrollen und ihrer Ergebnisse für die Endjahresbestände zum 30. September 1993 verlangt, die die AIMA am 14. November 1995 übermittelt habe. Die Prüfung der von der AIMA ermittelten Lagerbestände habe zuvor nicht gemeldete Verluste von insgesamt 1 204,707 t Rindfleisch aufgedeckt. Es sei eine Überschreitung der Toleranzgrenze um 829,717 t festgestellt worden.

118 Die italienische Regierung beanstandet diese Berichtigung mit der Begründung, daß der von der Kommission im Wirtschaftsjahr 1993 festgestellte Gewichtsschwund auch anteilig für die Jahre 1991 und 1992 anzurechnen gewesen sei. In diesen Fällen seien die Toleranzgrenzen nicht überschritten worden. Unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze von 0,6 % der Lagerbestände eines jeden Jahres sei davon auszugehen gewesen, daß die festgestellten Verluste von 1 204,707 t nicht übermässig gewesen seien.

119 Daher seien die von der Kommission festgestellten Unregelmässigkeiten rein formal und könnten den EAGFL nicht schädigen.

120 Hierzu genügt die Feststellung, daß dann, wenn wegen der Unzulänglichkeit der den Mitgliedstaaten obliegenden Kontrollen Verluste während der Lagerhaltung, die auf frühere Jahre zurückgehen, möglicherweise im Wirtschaftsjahr 1993 berücksichtigt wurden, der betroffene Mitgliedstaat die davon herrührenden finanziellen Folgen zu tragen hat. Denn nach den Artikeln 1 und 3 der Verordnung Nr. 147/91 hat am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres des EAGFL eine Bestandsaufnahme zu erfolgen. Im übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, daß diese Verluste tatsächlich auf die Vorjahre zurückgingen. Die Feststellungen der Kommission können nicht durch blosse Behauptungen erschüttert werden, die nicht durch Umstände gestützt werden, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und einsatzfähigen Kontrollsystems nachgewiesen werden soll (vgl. Urteil vom 12. Juni 1990, Deutschland/Kommission, Randnr. 28).

121 Nach allem ist die Rüge zurückzuweisen.

Zur Berichtigung betreffend die verspäteten Zahlungen bei Interventionsankäufen von Rindfleisch

122 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission vom 1. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch (ABl. L 225, S. 4) verlangt, daß die Bezahlung von zur Intervention zugelassenem Rindfleisch innerhalb einer Frist erfolgt, die am 45. Tag nach dem Ende der Übernahme der Erzeugnisse beginnt und am 65. Tag nach diesem Termin abläuft.

123 Nach dem Vorbringen der Kommission gelangte der EAGFL nach der Feststellung erheblicher Verzögerungen der Zahlungen in Italien im Wirtschaftsjahr 1993 - nachdem er diese Feststellung bereits für die beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre getroffen hatte - zu dem Ergebnis, daß er zu Unrecht mit Finanzierungskosten belastet worden sei. Er habe daher diese Finanzierungskosten um 10 % berichtigt.

124 Die italienische Regierung begründet die Nichteinhaltung der Frist von 65 Tagen vom Zeitpunkt der Übernahme der Erzeugnisse an mit geringfügigen Verzögerungen, die darauf zurückgegangen seien, daß die AIMA das nach dem italienischen Recht vorgeschriebene Verfahren, insbesondere das Verfahren über die Erteilung des "Antimafia"-Zertifikats, habe einhalten müssen. Dieses Verfahren verpflichte nämlich jedes Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform, das möglicherweise öffentliche Mittel erhalte, ein Zertifikat vorzulegen, wonach es in keiner Beziehung zur Mafia stehe; dieses Zertifikat müsse von der Verwaltung oder der Handelskammer ausgestellt werden, deren Mitglied es sei.

125 Zum einen ist festzustellen, daß im vorliegenden Fall die in der Verordnung Nr. 2456/93 vorgesehenen Fristen überschritten wurden, was die italienische Regierung nicht bestritten hat.

126 Zum anderen ist bei der Berechnung der Finanzierungskosten zu Lasten des EAGFL davon auszugehen, daß diese Frist eingehalten worden ist. Im vorliegenden Fall belastet Italien durch die Zahlung nach Ablauf der Frist den EAGFL mit Kosten, die nicht berücksichtigungsfähig sind.

127 Jedoch geht weder aus der angefochtenen Entscheidung noch aus dem Zusammenfassenden Bericht hervor, daß die festgestellten Unterlassungen das gesamte oder doch wesentliche Elemente des Kontrollsystems betreffen oder sich auf die Durchführung von Kontrollen beziehen, die von wesentlicher Bedeutung sind, um die Ordnungsmässigkeit der Ausgaben zu gewährleisten, so daß der Schluß zulässig wäre, daß die Gefahr eines sehr hohen Schadens zum Nachteil des EAGFL bestuende, wie der Belle-Bericht für eine Berichtigung um 10 % verlangt.

128 Daher ist die von der Kommission vorgenommene Berichtigung betreffend die verspäteten Zahlungen bei Interventionsankäufen von Rindfleisch wegen fehlender Begründung aufzuheben.

Zur Berichtigung betreffend die unzulängliche Verwaltung und Kontrolle der Prämienregelung für Mutterschafe und -ziegen

129 Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 289, S. 1) wird den Schaf- und Ziegenfleischerzeugern eine Prämie gewährt, soweit dies erforderlich ist, um einen Einkommensausfall im Laufe eines Wirtschaftsjahres auszugleichen.

130 Der EAGFL führt seit 1988 Vor-Ort-Kontrollen in Italien durch, um zu verhindern, daß die gezahlten Prämien höher sind, als es der Anzahl der in Betracht kommenden Tiere, wie sie sich aus den Statistiken ergibt, entspricht. Nach der Entscheidung C/90/831 der Kommission vom 11. Mai 1990 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 10 % der Antragsteller je Wirtschaftsjahr vorzunehmen. Die italienischen Behörden waren nicht in der Lage, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen. Nach Kontrollbesuchen übermittelte der EAGFL den italienischen Behörden sämtliche bei der Verwaltung der betreffenden Prämien festgestellten Mängel. Für das Jahr 1991 entsprach die von der Kommission vorgenommene Berichtigung 30 % der nationalen Ausgaben und für das Jahr 1992 10 %. Wie für das Wirtschaftsjahr 1992 beschloß die Kommission, für das Wirtschaftsjahr 1993 eine Berichtigung in Höhe von 10 % der nationalen Ausgaben vorzunehmen. Sie nahm zwar die Reform des Verwaltungssystems der Kontrollen zur Kenntnis, die in diesem Jahr in Italien durchgeführt wurde, ist jedoch nicht der Ansicht, daß diese tatsächlich den geltenden Vorschriften entspreche und geeignet sei, eine angemessene Kontrolle zur gewährleisten, da die Durchführung der Betriebskontrollen und die Behandlung festgestellter Unregelmässigkeiten weiterhin grosse Schwächen aufweise (vgl. Zusammenfassender Bericht, Nr. 4.9.4.6).

131 Weist die Kommission nicht die gesamten von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurück, sondern bemüht sich um eine Feststellung der finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns durch Berechnungen, die auf einer Beurteilung der Lage beruhen, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre, so hat der Mitgliedstaat die Unrichtigkeit dieser Berechnungen darzutun (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 15).

132 Der betroffene Mitgliedstaat kann die Feststellungen der Kommission nicht durch blosse Behauptungen erschüttern, die nicht durch Umstände gestützt werden, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und einsatzfähigen Kontrollsystems nachgewiesen werden soll (vgl. Urteil vom 12. Juni 1990, Deutschland/Rat, Randnr. 28), wie die Einleitung von Reformen oder die Entschlossenheit der Regionalbehörden, die Prüfer besser vorzubereiten.

133 Unter Berücksichtigung der Schwere, des Umfangs und der Fortdauer der Mängel beim Kontrollsystem und bei der Durchführung der Kontrollen, die die Kommission für das Wirtschaftsjahr 1993 nach ähnlichen Feststellungen für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre festgestellt hat, war der Schluß zulässig, daß die Gefahr eines Schadens zum Nachteil des EAGFL groß war, so daß die von ihr beschlossene Berichtigung um 10 % nicht ungerechtfertigt erscheint.

134 Nach allem ist der Klage der Italienischen Republik stattzugeben, soweit sie die Berichtigung wegen verspäteter Zahlungen bei Interventionsankäufen von Rindfleisch betrifft; im übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

135 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen bis auf eine Rüge unterlegen ist, sind ihr vier Fünftel der Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung 97/333/EG der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben, wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr eine finanzielle Berichtigung um 778 000 000 ITL wegen verspäteter Zahlungen bei Interventionsankäufen von Rindfleisch vorgenommen wird.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Italienische Republik trägt vier Fünftel der Kosten, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein Fünftel.

Ende der Entscheidung

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