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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: C-253/99
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2913/92/EWG, Verordnung Nr. 2454/93/EWG
Vorschriften:
Verordnung Nr. 2913/92/EWG Art. 236 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 2454/93/EWG Art. 905 Abs. 1 |
1. Einfuhrabgaben können nicht nach Artikel 236 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erstattet werden, wenn der Anmelder nach Annahme einer vollständigen Anmeldung durch die zuständige Zollbehörde und Überführung der angemeldeten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ein Echtheitszeugnis vorlegt, aufgrund dessen, wäre es zusammen mit der Ware vorgelegt worden, für die Ware ein Anspruch auf zolltarifliche Abgabenbegünstigung bestanden hätte.
Werden nämlich die Einfuhrabgaben mangels Vorlage des Echtheitszeugnisses zusammen mit der erfassten Ware ohne Berücksichtigung irgendeiner zolltariflichen Abgabenbegünstigung erhoben, so sind diese Abgaben im Sinne vom Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex gesetzlich geschuldet und können also grundsätzlich nicht nach dieser Bestimmung erstattet werden.
Im Übrigen soll Artikel 890 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92, der als Bestimmung zur Durchführung von Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex für den Fall, dass ein Ursprungszeugnis erst nach Annahme der Zollanmeldung und Überführung der Ware in den freien Verkehr vorgelegt wird, eine Erstattungs- und Erlassmöglichkeit vorsieht, nicht Anwendung finden, wenn es sich bei der beantragten Zollbehandlung um eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Sinne von Artikel 21 des Zollkodex handelt.
Ausgeschlossen ist auch eine analoge Anwendung von Artikel 890 auf Anträge auf Erstattung von Einfuhrabgaben, die darauf gestützt werden, dass für die eingeführten Waren Anspruch auf eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung bestanden hätte. Denn es ist zwar unbestreitbar, dass ein Echtheitszeugnis ähnliche Merkmale wie ein Ursprungszeugnis aufweist, doch haben Ursprungszeugnisse und Echtheitszeugnisse in dem jeweiligen Verfahren zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung oder aber einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung eine völlig unterschiedliche Funktion, und die Regelung, der Echtheitszeugnisse unterliegen, ist viel strenger als die für Ursprungszeugnisse. So ist, anders als bei den Echtheitszeugnissen, die Vorlage eines Ursprungszeugnisses vor der Überführung der erfassten Waren in den freien Verkehr keine Voraussetzung für das Bestehen des Anspruches auf eine Zollpräferenzbehandlung, und die vor der Vorlage eines Ursprungszeugnisses erhobenen Abgaben können nicht als nach Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex gesetzlich geschuldet angesehen werden. Da hinsichtlich der Wirkungen, die sich aus dem Zeitpunkt der Vorlage dieser Nachweise ergeben, zwischen den beiden Regelungen große Unterschiede bestehen, kann Artikel 890 der Verordnung Nr. 2454/93 nicht im Wege der Analogie auf eine solche Situation angewandt werden.
( vgl. Randnrn. 38-39, 46-49, 51, Tenor 1 )
2. Der bloße Umstand, dass eine Erstattung oder ein Erlass von Abgaben nach Artikel 236 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ausscheidet, weil eine gesetzliche Voraussetzung für diese Erstattung oder diesen Erlass nicht erfuellt ist, steht einer Erstattung oder einem Erlass dieser Abgaben aufgrund von Artikel 239 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92, wonach sie in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden können, in Verbindung mit Artikel 905 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 nicht entgegen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Artikel 239 und 905 erfuellt sind.
( vgl. Randnrn. 53, 61, Tenor 2 )
3. Auf einen besonderen Fall..., der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt", im Sinne von Artikel 905 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex kann geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Artikels 239 der Verordnung Nr. 2913/92 Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand dieses Kriteriums zu beurteilen, ob Umstände vorliegen, die auf einen solchen besonderen Fall schließen lassen, so dass eine Prüfung des Vorgangs durch die Kommission erforderlich ist.
( vgl. Randnr. 61, Tenor 2 )
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. September 2001. - Bacardi GmbH gegen Hauptzollamt Bremerhaven. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Bremen - Deutschland. - Zollkodex der Gemeinschaften und Durchführungsverordnung - Erstattung von Einfuhrabgaben - Zolltarifliche Abgabenbegünstigung - Nachträgliche Vorlage eines Echtheitszeugnisses - Änderung der in der Zollanmeldung angegebenen zolltariflichen Einreihung - Begriff des besonderen Falles. - Rechtssache C-253/99.
Parteien:
In der Rechtssache C-253/99
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Bremen (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Bacardi GmbH
gegen
Hauptzollamt Bremerhaven
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 236 und 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und des Artikels 905 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1676/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 (ABl. L 218, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der Bacardi GmbH, vertreten durch Diplom-Finanzwirt H. Wrobel und Rechtsanwältin F. Boulanger,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Bacardi GmbH, vertreten durch H. Wrobel und F. Boulanger sowie Rechtsanwalt J. Lüdicke und der Kommission, vertreten durch J. C. Schieferer, in der Sitzung vom 23. November 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Januar 2001,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Das Finanzgericht Bremen hat mit Beschluss vom 1. Juni 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juli 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 236 und 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, nachstehend: Zollkodex) und des Artikels 905 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1676/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 (ABl. L 218, S. 1, nachstehend: Durchführungsverordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Bacardi GmbH (nachstehend: Klägerin), einem Importeur von alkoholischen Getränken, und dem Hauptzollamt Bremerhaven (nachstehend: Hauptzollamt) um die Erstattung von Einfuhrabgaben.
Gemeinschaftsvorschriften
3 Artikel 20 Absätze 1 und 3 des Zollkodex bestimmt:
(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.
...
(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b)...
c) die Regelzollsätze... die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten...
d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist;
e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind;
f)...
g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen."
Zolltarifliche Abgabenbegünstigung
4 Artikel 21 des Zollkodex bestimmt:
(1) Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung, die für bestimmte Waren aufgrund ihrer Art oder ihrer besonderen Verwendung gewährt werden kann, ist von Voraussetzungen abhängig, die nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden. Ist eine Bewilligung erforderlich, so gelten die Artikel 86 und 87.
(2) Als zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Sinne des Absatzes 1 gilt jede Ermäßigung oder Aussetzung von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nummer 10, auch wenn sie im Rahmen eines Zollkontingents gewährt wird."
5 Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bestimmt:
Die in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren, die aus den in Spalte 5 der genannten Tabelle aufgeführten Ländern eingeführt werden, werden zu den entsprechenden in Spalte 2 dieser Tabelle aufgeführten Unterpositionen nur zugelassen, wenn Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgelegt werden, die den Voraussetzungen der Artikel 27 bis 34 entsprechen.
...
Sie werden im Fall von Tafeltrauben, Whisky, Wodka und Tabak als ,Echtheitszeugnis, im Falle von Wein als ,Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung und im Fall von Natriumnitrat als ,Reinheitszeugnis bezeichnet."
6 Aus der Artikel 26 der Durchführungsverordnung beigefügten Tabelle ergibt sich, dass Bourbon-Whiskey in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger" in die Unterposition 2208 30 11 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden kann, wenn der Einführer ein gültiges Echtheitszeugnis vorlegt.
7 Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungsverordnung sieht insbesondere vor, dass für bestimmte Produkte, darunter Bourbon-Whiskey, das Zeugnis oder die Bescheinigung den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ausstellung zusammen mit den darin erfassten Waren vorzulegen ist.
Zollpräferenzbehandlung
8 Artikel 27 des Zollkodex bestimmt:
Durch die Präferenzursprungsregeln werden die Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs im Hinblick auf die Anwendung der Maßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) oder e) festgelegt.
Die Präferenzursprungsregeln werden wie folgt festgelegt:
a) Im Fall der unter die Abkommen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d) fallenden Waren in den Abkommen;
b) im Fall der Waren, für die Zollpräferenzmaßnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e) gelten, nach dem Ausschussverfahren."
9 Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex stehen in Teil I (Allgemeine Vorschriften") Titel IV (Warenursprung") Kapitel 2 (Präferenzieller Ursprung") der Durchführungsverordnung. Dieses Kapitel enthält in Abschnitt 1 (Allgemeines Präferenzsystem") Unterabschnitt 2 (Artikel 77 bis 91) besondere Vorschriften für den Nachweis der Ursprungseigenschaft für die Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems".
10 Artikel 77 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bestimmt:
Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts erhalten... bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung... auf Vorlage eines von den Zollbehörden oder anderen Regierungsstellen des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A..."
11 Artikel 82 der Durchführungsverordnung bestimmt:
(1) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A muss innerhalb einer Frist von zehn Monaten nach der Ausstellung durch die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats vorgelegt werden, bei denen die Waren gestellt werden.
(2) Ursprungszeugnisse nach Formblatt A, die den Zollbehörden in der Gemeinschaft nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können... angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats diese Ursprungszeugnisse annehmen, wenn ihnen die betreffenden Waren vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer gestellt worden sind."
Zollanmeldung
12 Nach Artikel 59 Absatz 1 des Zollkodex sind alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden. Für schriftliche Zollanmeldungen sind das normale Verfahren in den Artikeln 62 bis 75 des Zollkodex und die vereinfachten Verfahren in Artikel 76 des Zollkodex festgelegt.
13 Artikel 76 Absatz 1 des Zollkodex bestimmt:
Um die Förmlichkeiten und Verfahren möglichst weitgehend zu vereinfachen, ohne dass die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge dadurch beeinträchtigt wird, lassen die Zollbehörden unter den nach dem Ausschussverfahren festgelegten Voraussetzungen zu, dass
a) die Anmeldung nach Artikel 62 einige der Angaben nach Absatz 1 des genannten Artikels nicht enthält oder einige der Unterlagen nach Absatz 2 des genannten Artikels nicht beigefügt sind;
...
Die vereinfachte Anmeldung, das Handels- oder Verwaltungspapier oder die Anschreibung in der Buchführung muss mindestens die zur Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthalten. Bei Anschreibung in der Buchführung ist das Anschreibungsdatum anzugeben."
14 Artikel 253 Absatz 1 der Durchführungsverordnung bestimmt:
Die Regelung über die unvollständige Zollanmeldung ermöglicht den Zollstellen in begründeten Fällen die Annahme einer Zollanmeldung, in der nicht alle für das betreffende Zollverfahren erforderlichen Angaben enthalten sind oder der nicht alle Unterlagen beigefügt sind."
15 Artikel 255 der Durchführungsverordnung bestimmt:
(1) Den Zollanmeldungen, die von der Zollstelle auf Antrag des Anmelders angenommen werden können, obwohl einige der verlangten Unterlagen nicht beigefügt sind, müssen zumindest diejenigen Unterlagen beigefügt sein, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Zollanmeldung, der die eine oder andere Unterlage, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist, nicht beigefügt ist, angenommen werden, wenn der Zollstelle der Nachweis erbracht wird, dass
a) die jeweilige Unterlage vorhanden und gültig ist,
b) diese Unterlage aus Gründen, die der Anmelder nicht zu vertreten hat, der Zollanmeldung nicht beigefügt werden konnte, und
c) eine Verzögerung der Annahme der Zollanmeldung die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur Folge hätte, dass ein höherer Abgabensatz zur Anwendung käme.
Die fehlenden Unterlagen müssen in jedem Fall in der Zollanmeldung bezeichnet werden."
Erstattung und Erlass von Abgaben
16 Zur Erstattung und zum Erlass von Abgaben sieht Artikel 236 des Zollkodex folgendes vor:
(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.
...
Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.
(2) Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.
..."
17 Artikel 239 des Zollkodex bestimmt:
(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle
- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;
- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.
..."
18 Artikel 890 der Durchführungsverordnung, der für die Artikel 236 und 239 des Zollkodex gemeinsame Durchführungsvorschriften enthält, bestimmt:
Wird zur Begründung des Antrags auf Erstattung oder Erlass ein Ursprungszeugnis, eine Warenverkehrsbescheinigung, ein interner gemeinschaftlicher Versandschein oder eine andere entsprechende Unterlage vorgelegt, mit der der Nachweis erbracht wird, dass die Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr Anspruch auf die Gewährung der Gemeinschaftsbehandlung oder die Anwendung eines ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit gehabt hätten, so gibt die Zollbehörde der Schlussbehandlung dem Antrag nur statt, wenn ordnungsgemäß nachgewiesen wird, dass
- sich die vorgelegte Unterlage tatsächlich auf die eingeführten Waren bezieht und alle Voraussetzungen für die Annahme dieser Unterlage erfuellt sind;
- alle anderen Voraussetzungen für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung erfuellt sind.
Die Erstattung oder der Erlass erfolgt bei der Gestellung der Waren. Können die Waren der Zollstelle der Schlussbehandlung nicht gestellt werden, so gewährt diese die Erstattung oder den Erlass nur, wenn aus den ihr vorliegenden Angaben und Unterlagen hervorgeht, dass sich die nachträglich vorgelegte Bescheinigung oder Unterlage zweifelsfrei auf die betreffenden Waren bezieht."
19 Die Artikel 900 und 905 der Durchführungsverordnung enthalten besondere Vorschriften zur Durchführung des Artikels 239 des Zollkodex.
20 Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe o der Durchführungsverordnung bestimmt:
Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, wenn
...
o) die Zollschuld auf andere als die in Artikel 201 des Zollkodex beschriebene Weise entsteht und der Beteiligte durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses, einer Warenverkehrsbescheinigung, eines internen gemeinschaftlichen Versandscheins oder einer anderen entsprechenden Unterlage nachweist, dass im Fall der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 890 erfuellt sind."
21 Artikel 905 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung bestimmt:
Ist die Entscheidungszollbehörde, bei der ein Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 des Zollkodex gestellt worden ist, nicht in der Lage,... zu entscheiden, und lässt die Begründung des Antrags auf einen besonderen Fall schließen, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so legt der Mitgliedstaat, zu dem diese Behörde gehört, den Fall der Kommission zur Behandlung nach dem Verfahren der Artikel 906 bis 909 vor."
Ausgangsrechtsstreit
22 Am 10. September 1996 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt die Einfuhr von 12 960 Flaschen à 0,7 l Jack Daniel's Whiskey aus den USA, verpackt in Kartons à 6 Flaschen, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft an. In der Anmeldung war die Unterposition 2208 30 82 KN angegeben, die sich auf Whisky, anderer" als Bourbon-Whiskey oder Scotch-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, bezieht.
23 Das Hauptzollamt nahm die Zollanmeldung an und setzte die Einfuhrabgaben mit Bescheid vom 11. September 1996 auf 2 786,92 DM Zoll für die Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft und 25 117,88 DM Einfuhrumsatzsteuer fest.
24 Mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 legte die Klägerin ein die fragliche Sendung betreffendes Echtheitszeugnis vor und beantragte, die Ware nun der Unterposition 2208 30 11 KN betreffend Bourbon-Whiskey in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger zuzuordnen. Die beantragte Neutarifierung hätte zu einer Erstattung von 1 045,10 DM geführt. Nach den Ausführungen der Klägerin in der Sitzung war das fragliche Echtheitszeugnis im Juli oder August 1996 beantragt worden, aber erst am 17. September 1996, also nach der Annahme der Zollanmeldung durch das Hauptzollamt, von den US-Behörden erteilt worden.
25 Mit Bescheid vom 19. September 1997 lehnte das Hauptzollamt den Erstattungsantrag der Klägerin ab. Den von der Klägerin eingelegten Einspruch wies es mit Bescheid vom 28. November 1997 als unbegründet zurück.
26 Am 23. Dezember 1997 erhob die Klägerin beim Finanzgericht Bremen Klage und machte insbesondere geltend, nach den Zollvorschriften der Gemeinschaft sei die Möglichkeit der nachträglichen Vorlage eines Echtheitszeugnisses zur Erlangung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung nicht ausgeschlossen. Artikel 21 des Zollkodex ergänze die übrigen zolltariflichen Abgabenbegünstigungen, zu denen auch die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d und e des Zollkodex genannten gehörten, und ein Echtheitszeugnis erfuelle letztendlich den gleichen Sinn und Zweck wie Nachweise, die zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung vorgelegt wurden.
27 Die Klägerin trug insoweit ferner vor, in die Formulierung von Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungsverordnung habe sich ein Fehler eingeschlichen. Denn die Verpflichtung, das Echtheitszeugnis den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats zusammen mit" den Waren vorzulegen", passe weder in die Terminologie des Zollkodex oder der Durchführungsverordnung, noch sei sie praktisch durchführbar. Jedenfalls sei Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungsverordnung im Licht von deren Artikel 82 Absätze 1 und 3 auszulegen, wonach die Vorlage des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A nicht zum gleichen Zeitpunkt wie die Gestellung der darin erfassten Waren erfolgen müsse, um eine Zollpräferenzbehandlung zu erlangen.
28 Bei der Zollanmeldung vom 10. September 1996 habe es sich um eine unvollständige Zollanmeldung im Sinne von Artikel 254 der Durchführungsverordnung gehandelt, die sowohl innerhalb der für diese Verfahrensvereinfachung bestehenden Frist als auch innerhalb der Gültigkeitsfrist des Echtheitszeugnisses vervollständigt worden sei. Für die im Ausgangsrechtsstreit fragliche Ware müsse daher ein Anspruch auf die beantragte zolltarifliche Abgabenbegünstigung bestehen.
29 Da die streitigen Abgaben nicht gesetzlich geschuldet gewesen seien, seien sie nach Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex und Artikel 890 der Durchführungsverordnung zu erstatten. Das Echtheitszeugnis sei nämlich eine andere entsprechende Unterlage" im Sinne des Artikels 890 der Durchführungsverordnung; seine Vorlage innerhalb der Dreijahresfrist ab Mitteilung der geforderten Einfuhrabgaben müsse daher zu einem Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Abgaben führen.
30 Hilfsweise beantragte die Klägerin die Erstattung der Einfuhrabgaben nach Artikel 239 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 905 Absatz 1 der Durchführungsverordnung, denn es handele sich hier im Sinne der letztgenannten Bestimmung um einen besonderen Fall, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit der Klägerin vorliegt".
31 Das Hauptzollamt erwiderte, nach Artikel 29 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Durchführungsverordnung seien Echtheitszeugnisse den Zollbehörden zusammen mit den darin erfassten Waren" vorzulegen. Dies sei hier nicht geschehen, so dass für die fragliche Ware kein Anspruch auf die beantragte zolltarifliche Abgabenbegünstigung bestanden habe und die von der Klägerin entrichteten Einfuhrabgaben im Zeitpunkt ihrer Festsetzung gesetzlich geschuldet gewesen seien. Daher sei im Fall der Klägerin keiner der Tatbestände der Artikel 236 bis 239 des Zollkodex erfuellt gewesen.
32 Nach Ansicht des Hauptzollamts hätte die Zollanmeldung nur dann als unvollständig angesehen werden können, wenn die fragliche Ware als Bourbon-Whiskey ohne Vorlage eines Echtheitszeugnisses angemeldet worden wäre; dies sei aber nicht der Fall gewesen. Außerdem scheide die Annahme einer solchen unvollständigen Anmeldung aus, weil es das Echtheitszeugnis zum Zeitpunkt der Überführung der Ware in den freien Verkehr noch nicht gegeben habe.
33 Schließlich sei hier auch eine Erstattung nach Artikel 239 des Zollkodex ausgeschlossen gewesen, und da die angeführte Begründung auf keinen besonderen Fall im Sinne von Artikel 905 der Durchführungsverordnung habe schließen lassen, sei es nicht erforderlich gewesen, die Sache nach dieser Bestimmung der Kommission zur Entscheidung vorzulegen.
34 Nach Auffassung des Finanzgerichts Bremen ist für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung der Artikel 236 und 239 des Zollkodex und des Artikels 905 Absatz 1 der Durchführungsverordnung erforderlich. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kommt eine Erstattung von Einfuhrabgaben nach Artikel 236 des Zollkodex in Frage, wenn der Einführer von aus den USA eingeführtem Bourbon-Whiskey in der Zollanmeldung vom 10. September 1996 die Code-Nummer 2208 30 82 angegeben und erst am 2. Oktober 1996 unter Vorlage eines Echtheitszeugnisses entsprechend Anhang 5 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex die Einreihung in die Unterposition 2208 30 11 der Kombinierten Nomenklatur mit der Folge der Anwendung eines niedrigeren Zollsatzes beantragt hat?
2. Bei Verneinung der Frage 1:
Kann unter diesen Umständen auf einen besonderen Fall" geschlossen werden, der - bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen - nach Artikel 239 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 905 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex zu einer Erstattung der Einfuhrabgaben führen kann?
Zur ersten Frage
35 Wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, lag im Ausgangsrechtsstreit keine unvollständige Zollanmeldung vor, da die Klägerin die eingeführte Ware bei der Zollanmeldung nicht als Bourbon-Whiskey, für den eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung gewährt werden kann, anmeldete und auch nicht auf ein noch fehlendes Echtheitszeugnis hinwies. Zur Beantwortung der ersten Frage brauchen daher die Gemeinschaftsvorschriften über unvollständige Zollanmeldungen nicht herangezogen zu werden.
36 Mithin will das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen, ob Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass danach Einfuhrabgaben erstattet werden können, wenn der Anmelder nach Annahme einer vollständigen Anmeldung durch die zuständige Zollbehörde und Überführung der angemeldeten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ein Echtheitszeugnis vorlegt, aufgrund dessen, wäre es zusammen mit der Ware vorgelegt worden, für die Ware ein Anspruch auf zolltarifliche Abgabenbegünstigung bestanden hätte.
37 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, bei wörtlicher Anwendung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht Einfuhrabgaben erstattet werden können. Nach Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 der Durchführungsverordnung dient nämlich ein Echtheitszeugnis nicht nur zum Nachweis dafür, dass die erfasste Ware die zwingenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung erfuellt, sondern seine Vorlage zusammen mit" der Ware ist eine Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs auf eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung.
38 Werden daher die Einfuhrabgaben mangels Vorlage des Echtheitszeugnisses zusammen mit" der erfassten Ware ohne Berücksichtigung irgendeiner zolltariflichen Abgabenbegünstigung erhoben, so sind diese Abgaben im Sinne vom Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex gesetzlich geschuldet und können also grundsätzlich nicht nach dieser Bestimmung erstattet werden.
39 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 890 der Durchführungsverordnung als Bestimmung zur Durchführung von Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht Anwendung finden soll, wenn es sich bei der beantragten Zollbehandlung um eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Sinne von Artikel 21 des Zollkodex handelt.
40 Im Unterschied zur deutschen Fassung des Artikels 890 der Durchführungsverordnung, wo neben dem Begriff Gemeinschaftsbehandlung" der Begriff Anwendung eines ermäßigten Zollsatzes oder der Zollfreiheit", der weder in Artikel 20 noch in Artikel 21 des Zollkodex vorkommt, verwendet wird, steht in allen anderen Sprachfassungen neben dem Wort Gemeinschaftsbehandlung" die Entsprechung des Terminus Zollpräferenzbehandlung", einem Synonym für den in Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d und e des Zollkodex verwendeten Begriff Zollpräferenzmaßnahmen".
41 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es das Erfordernis, Gemeinschaftsverordnungen einheitlich auszulegen, im Fall von Zweifeln eine Bestimmung in einer Sprachfassung für sich allein zu betrachten, sondern zwingt dazu, sie unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen auszulegen (u. a. Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-48/98, Söhl & Söhlke, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 46).
42 Daher ist Artikel 890 der Durchführungsverordnung dahin zu verstehen, dass er nur dann Anwendung finden soll, wenn für die Ware Anspruch auf die Gewährung der Gemeinschaftsbehandlung oder der Zollpräferenzbehandlung im Sinne des Artikels 20 Absatz 3 Buchstaben d und e des Zollkodex bestanden hätte; eine unmittelbare Anwendung von Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 890 der Durchführungsverordnung kann also nicht zur Erstattung von Einfuhrabgaben in einem Fall führen, in dem für die eingeführte Ware Anspruch auf eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Sinne von Artikel 21 des Zollkodex bestanden hätte.
43 Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die in Artikel 890 der Durchführungsverordnung beispielhaft aufgezählten Unterlagen, nämlich das Ursprungszeugnis, die Warenverkehrsbescheinigung und der interne gemeinschaftliche Versandschein, den gemeinsamen Zweck haben, den präferenziellen Ursprung oder den Gemeinschaftscharakter der erfassten Waren zu belegen. Dagegen findet sich unter den aufgezählten Unterlagen keine, die zum Nachweis dafür erforderlich ist, dass für eine eingeführte Ware Anspruch auf eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung im Sinne von Artikel 21 des Zollkodex besteht.
44 Diese Auslegung entspricht auch der von Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe o der Durchführungsverordnung, wie sie der Gerichtshof im Urteil Söhl & Söhlke vorgenommen hat. In Randnummer 86 dieses Urteils hat der Gerichtshof in der Sache entschieden, dass die genannte Bestimmung, die in allen Sprachfassungen mit Ausnahme der deutschen genau die gleichen Zollbehandlungen wie Artikel 890 der Durchführungsverordnung, nämlich die Gemeinschaftsbehandlung und die Zollpräferenzbehandlung, nennt, nur auf Fälle anwendbar ist, in denen ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf Zollpräferenzbehandlung bestanden hätte, nicht aber auf Fälle, in denen ein Anspruch auf andere zolltarifliche Maßnahmen bestanden hätte.
45 Wie der Generalanwalt in Nummer 79 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, entspricht der in der deutschen Fassung des Urteils Söhl & Söhlke verwendete Begriff Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung" zwar dem deutschen Wortlaut von Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe o der Durchführungsverordnung; er weicht aber ab zum einen vom Wortlaut aller anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung, in denen eindeutig von Zollpräferenzbehandlung" im Sinne von Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d und e des Zollkodex die Rede ist, und zum anderen vom Wortlaut der deutschen Fassung von Artikel 890 der Durchführungsverordnung. Folglich ist aus den in Randnummer 41 des vorliegenden Urteils genannten Gründen der Begriff Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung" in der deutschen Fassung von Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe o der Durchführungsverordnung und in der deutschen Fassung des Urteils Söhl & Söhlke so zu verstehen, dass damit eine Zollpräferenzbehandlung" im Sinne des Artikels 20 Absatz 3 Buchstaben d und e des Zollkodex gemeint ist.
46 Ausgeschlossen ist schließlich auch eine analoge Anwendung von Artikel 890 der Durchführungsverordnung auf Anträge auf Erstattung von Einfuhrabgaben, die darauf gestützt werden, dass für die eingeführten Waren Anspruch auf eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung beständen hätte.
47 Denn es ist zwar unbestreitbar, dass ein Echtheitszeugnis wie das hier fragliche ähnliche Merkmale wie ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A aufweist und dass die nachträgliche Änderung der Einreihung der Ware in die Kombinierte Nomenklatur einer analogen Anwendung von Artikel 890 der Durchführungsverordnung nicht entgegensteht; doch haben Ursprungszeugnisse und Echtheitszeugnisse in dem jeweiligen Verfahren zur Erlangung einer Zollpräferenzbehandlung oder aber einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung, wie der Generalanwalt in den Nummern 84 bis 86 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine völlig unterschiedliche Funktion, und die Regelung, der Echtheitszeugnisse unterliegen, ist viel strenger als die für Ursprungszeugnisse.
48 So ist, anders als bei den Echtheitszeugnissen, die Vorlage eines Ursprungszeugnisses vor der Überführung der erfassten Waren in den freien Verkehr keine Voraussetzung für das Bestehen des Anspruches auf eine Zollpräferenzbehandlung, und die vor der Vorlage eines Ursprungszeugnisses erhobenen Abgaben können nicht als nach Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex gesetzlich geschuldet angesehen werden. Auf dieser Grundlage konnte in Artikel 890 der Durchführungsverordnung für den Fall, dass ein Ursprungszeugnis erst nach Annahme der Zollanmeldung und Überführung der Ware in den freien Verkehr vorgelegt wird, eine Erstattungs- und Erlassmöglichkeit vorgesehen werden.
49 Da hinsichtlich der Wirkungen, die sich aus dem Zeitpunkt der Vorlage der jeweiligen Nachweise ergeben, zwischen den beiden Regelungen große Unterschiede bestehen, kann Artikel 890 der Durchführungsverordnung nicht im Wege der Analogie auf eine Situation wie die des Ausgangsrechtsstreits angewandt werden.
50 Diese Auslegung wird insbesondere durch die dritte Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 3040/83 der Kommission vom 28. Oktober 1983 zur Durchführung der Artikel 2 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 297, S. 13) bestätigt, deren Artikel 1 Absatz 3 im Wesentlichen in Artikel 890 der Durchführungsverordnung übernommen wurde. Nach dieser Begründungserwägung können nämlich die Vorschriften über die Erstattung insbesondere nicht zur Begründung einer nachträglichen Vorlage von Unterlagen herangezogen werden, deren Vorlage zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgeschrieben ist".
51 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Einfuhrabgaben nicht nach Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex erstattet werden können, wenn der Anmelder nach Annahme einer vollständigen Anmeldung durch die zuständige Zollbehörde und Überführung der angemeldeten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ein Echtheitszeugnis vorlegt, aufgrund dessen, wäre es zusammen mit der Ware vorgelegt worden, für die Ware ein Anspruch auf zolltarifliche Abgabenbegünstigung bestanden hätte.
Zur zweiten Frage
52 Für eine sachdienliche Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob eine Erstattung von Einfuhrabgaben nach Artikel 239 Absatz 1 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 905 Absatz 1 der Durchführungsverordnung möglich ist, wenn eine Erstattung dieser Abgaben nach Artikel 236 des Zollkodex ausscheidet.
53 Artikel 239 Absatz 1 des Zollkodex bestimmt, dass, Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben... in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden [können]..."
54 Folglich steht der bloße Umstand, dass eine Erstattung oder ein Erlass von Abgaben zum Beispiel nach Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex ausscheidet, weil eine gesetzliche Voraussetzung für diese Erstattung oder diesen Erlass nicht erfuellt ist, einer Erstattung oder einem Erlass dieser Abgaben aufgrund von Artikel 239 Absatz 1 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 905 Absatz 1 der Durchführungsverordnung nicht entgegen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfuellt sind.
55 Sodann ist zu bestimmen, wann bei einem Wirtschaftsteilnehmer auf einen besonderen Fall" im Sinne von Artikel 905 Absatz 1 der Durchführungsverordnung geschlossen werden kann.
56 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann auf einen besonderen Fall..., der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt", im Sinne der genannten Bestimmung geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Artikels 239 des Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist (Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-86/97, Trans-Ex-Import, Slg. 1999, I-1041, Randnr. 22).
57 Eine Zollbehörde hat zwar unter bestimmten Umständen zu prüfen, ob die Begründung auf einen besonderen Fall im Sinne von Artikel 905 Absatz 1 der Durchführungsverordnung schließen lässt. Sie hat jedoch nicht festzustellen, ob der in Rede stehende Fall tatsächlich einen besonderen Fall darstellt, der eine Erstattung oder einen Erlass von Abgaben durch die Kommission rechtfertigt; dies kann nur die Kommission selbst entscheiden (in diesem Sinne Urteil Trans-Ex-Import, Randnrn. 19 und 20).
58 Schließlich ist an die ständige Rechtsprechung zu der Aufgabenverteilung nach Artikel 234 EG zu erinnern, wonach die Aufgabe des Gerichtshofes darauf beschränkt ist, dem nationalen Gericht die Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts anzugeben, die es zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits benötigt, während es Sache des nationalen Gerichts ist, diese Vorschriften, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt worden sind, auf den anhängigen Fall anzuwenden (Urteil vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 11).
59 Folglich ist es im Ausgangsrechtsstreit Sache des vorlegenden Gerichts, darüber zu befinden, ob der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt im Hinblick auf das in Randnummer 56 genannte Kriterium auf einen besonderen Fall" im Sinne von Artikel 905 Absatz 1 der Durchführungsverordnung schließen lässt, so dass eine Prüfung des Vorgangs durch die Kommission erforderlich ist.
60 Das vorlegende Gericht wird dabei insbesondere zu prüfen haben, inwieweit der Umstand, dass die US-Behörden das Echtheitszeugnis für die eingeführte Ware erst am 17. September 1996 ausstellten, die Klägerin in eine Lage gebracht haben kann, die gegenüber derjenigen anderer Einführer außergewöhnlich ist, und ob die Gründe, aus denen die Klägerin keine unvollständige Zollanmeldung gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Zollkodex in Verbindung mit den Artikeln 253 Absatz 1 und 255 der Durchführungsverordnung abgab, stichhaltig sind.
61 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der bloße Umstand, dass eine Erstattung oder ein Erlass von Abgaben nach Artikel 236 Absatz 1 des Zollkodex ausscheidet, weil eine gesetzliche Voraussetzung für diese Erstattung oder diesen Erlass nicht erfuellt ist, einer Erstattung oder einem Erlass dieser Abgaben aufgrund von Artikel 239 Absatz 1 des Zollkodex in Verbindung mit Artikel 905 Absatz 1 der Durchführungsverordnung nicht entgegensteht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfuellt sind.
Auf einen besonderen Fall..., der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt", im Sinne von Artikel 905 Absatz 1 der Durchführungsverordnung kann geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Artikels 239 des Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand dieses Kriteriums zu beurteilen, ob Umstände vorliegen, die auf einen solchen besonderen Fall" schließen lassen, so dass eine Prüfung des Vorgangs durch die Kommission erforderlich ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
62 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Bremen mit Beschluss vom 1. Juni 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Einfuhrabgaben können nicht nach Artikel 236 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erstattet werden, wenn der Anmelder nach Annahme einer vollständigen Anmeldung durch die zuständige Zollbehörde und Überführung der angemeldeten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ein Echtheitszeugnis vorlegt, aufgrund dessen, wäre es zusammen mit der Ware vorgelegt worden, für die Ware ein Anspruch auf zolltarifliche Abgabenbegünstigung bestanden hätte.
2. Der bloße Umstand, dass eine Erstattung oder ein Erlass von Abgaben nach Artikel 236 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 ausscheidet, weil eine gesetzliche Voraussetzung für diese Erstattung oder diesen Erlass nicht erfuellt ist, steht einer Erstattung oder einem Erlass dieser Abgaben aufgrund von Artikel 239 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/92 in Verbindung mit Artikel 905 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1676/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 nicht entgegen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfuellt sind.
Auf einen besonderen Fall..., der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt", im Sinne von Artikel 905 Absatz 1 der Durchführungsverordnung kann geschlossen werden, wenn im Licht des an der Billigkeit ausgerichteten Regelungszwecks des Artikels 239 des Zollkodex Umstände festgestellt werden, aufgrund deren sich der Antragsteller in einer Lage befinden kann, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand dieses Kriteriums zu beurteilen, ob Umstände vorliegen, die auf einen solchen besonderen Fall" schließen lassen, so dass eine Prüfung des Vorgangs durch die Kommission erforderlich ist.
Ende der Entscheidung
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