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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.1995
Aktenzeichen: C-254/95 P-R
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EG-Vertrag
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 49 | |
EG-Satzung Art. 53 | |
EG-Vertrag Art. 185 | |
EG-Vertrag Art. 186 |
Hat das Gericht die Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein allgemeines Auswahlverfahren, dem Kläger für eine der Prüfungen eine niedrigere als die erforderliche Mindestnote zu erteilen und ihn somit von den weiteren Prüfungen auszuschließen, aufgehoben, dann ist es Sache des Prüfungsausschusses und der Anstellungsbehörde, für den Fall des Betroffenen eine gerechte Lösung zu finden, durch die seine Rechte angemessen geschützt werden können, ohne daß Anlaß besteht, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die aufgrund dieses Auswahlverfahrens vorgenommenen Ernennungen aufzuheben. Es ist nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung, die Modalitäten der Durchführung des Aufhebungsurteils des Gerichts näher zu bestimmen.
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. September 1995. - Europäisches Parlament gegen Angelo Innamorati. - Rechtsmittel - Beamte - Auswahlverfahren - Ablehnung einer Bewerbung - Begründung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein allgemeines Auswahlverfahren - Aussetzung der Durchführung des Urteils des Gerichts. - Rechtssache C-254/95 P-R.
Entscheidungsgründe:
1 Das Europäische Parlament hat mit Rechtsmittelschrift, die am 24. Juli 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. Mai 1995 in der Rechtssache T-289/94 (Innamorati/Parlament, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) eingelegt, mit dem das Gericht die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren PE/59/A, der Herrn Innamorati eine niedrigere als die erforderliche Mindestnote erteilt und ihn nicht zu den weiteren Prüfungen des Auswahlverfahrens zugelassen hatte, aufgehoben hat.
2 Mit besonderem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Parlament ausserdem gemäß Artikel 53 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung sowie den Artikeln 83 und 118 der Verfahrensordnung einen Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht, hauptsächlich um eine Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils zu erreichen.
3 Der Kläger vor dem Gericht hat am 31. August 1995 eine schriftliche Stellungnahme zu dem Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht. Da die schriftlichen Stellungnahmen der Parteien alle Informationen enthalten, die der Gerichtshof benötigt, um über den Antrag auf einstweilige Anordnung entscheiden zu können, ist eine mündliche Anhörung der Parteien nicht erforderlich erschienen.
4 Zunächst ist die Vorgeschichte des Rechtsstreits darzustellen, wie sie im angefochtenen Urteil geschildert wird:
"1 Der Kläger, Hilfskraft der Kategorie A, Gruppe II, Klasse 2 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nahm an dem allgemeinen Auswahlverfahren PE/59/A zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten italienischer Sprache beim Generalsekretariat des Europäischen Parlaments teil.
2 Teil III. B. 1 der am 23. Oktober 1992 veröffentlichten Ausschreibung des Auswahlverfahrens (ABl. C 275 A, S. 8) sah vor, daß die Bewerber sechs schriftliche Vorauswahlprüfungen abzulegen hatten. Zur Prüfung 1 c hieß es:
' c) Synthese eines 2 bis 3 Seiten umfassenden Textes auf ein Zehntel seiner Länge mit einer Überschreitungsmarge von höchstens 10 % zur Beurteilung der Analyse- und Synthesefähigkeiten der Bewerber sowie ihrer Objektivität und Genauigkeit.
Hoechstdauer der Prüfung: 45 Minuten
Punktzahl: 0 bis 20
Eine Note von unter 10 Punkten führt zum Ausschluß des Bewerbers.'
3 Am 20. April 1994 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger mit, daß er für die Syntheseprüfung 1 c eine niedrigere als die erforderliche Mindestnote erhalten habe und der Prüfungsausschuß daher seine anderen schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht korrigieren könne.
4 Mit Schreiben vom 25. Mai 1994 beantragte der Kläger, seine Prüfungsarbeit erneut zu prüfen und ihm die Begründung für die Note mitzuteilen, die ihm der Prüfungsausschuß für die Prüfung 1 c erteilt hatte.
5 In einem an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gerichteten Schreiben vom 13. Juni 1994 behauptete der Anwalt des Klägers, daß die Korrektoren der Prüfung 1 c nicht die Bewerber ausgeschlossen hätten, die sich nicht an die vorgeschriebene Hoechstwörterzahl gehalten hätten. Er beantragte ausserdem beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, ihm die Kriterien anzugeben, die der Prüfungsausschuß bei der Prüfung der Frage, ob die Bewerber die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorgeschriebenen Bedingungen erfuellten, und bei der Bewertung ihrer Prüfungsarbeiten zugrunde gelegt hatte, und zwar einschließlich der Anweisungen, die den Korrektoren im Hinblick auf die Einhaltung der besonderen Bedingungen für die Prüfung 1 c gegeben worden waren, und ihm ferner anzugeben, welche Maßnahmen getroffen worden seien, um die Anonymität der Bewerber zu gewährleisten.
6 Mit Schreiben vom 14. Juni 1994 bestätigte der Vorsitzende des Prüfungausschusses dem Kläger die Entscheidung des Prüfungsausschusses wie folgt:
' Aufgrund der verwendeten Parameter und nach den strengen Kriterien, die der Prüfungsausschuß ° unter Berücksichtigung einer Reihe von Gesichtspunkten, die im übrigen auch in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgezählt sind ° vor der Korrektur festgelegt hat, muß ich Ihnen leider bestätigen, daß Ihre Note in der Prüfung 1 c niedriger ist als die für die Zulassung zur nächsten Prüfungsphase verlangte Note. Sie haben nämlich 8,33 Punkte erzielt (erforderliche Mindestpunktzahl: 10 Punkte).'
7 Mit Schreiben vom 4. Juli 1994 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erinnerte der Anwalt des Klägers an seinen Antrag vom 13. Juni 1994 und stellte fest, daß das Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 14. Juni 1994 keinerlei Begründung für die Entscheidung des Prüfungsausschusses enthalte. Er erwähnte ausserdem seine Absicht, Klage beim Gericht zu erheben, falls die verlangten Erläuterungen ihm nicht mitgeteilt würden.
8 Mit Schreiben vom gleichen Tag beantwortete der Leiter des Referats 'Auswahlverfahren' des Parlaments das Schreiben des Anwalts des Klägers vom 13. Juni 1994 und führte aus, das Parlament sei, sobald der Bericht des Prüfungsausschusses unterzeichnet sei 'in der Lage, (ihm) die gewünschten Auskünfte im Rahmen der Grenzen zu erteilen, die der Gerichtshof... der Pflicht zur Begründung von Entscheidungen der Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren mit Rücksicht auf das Beratungsgeheimnis gesetzt hat'.
9 Mit Schreiben vom 19. Juli 1994 teilte der Leiter des Referats 'Auswahlverfahren' des Parlaments dem Anwalt des Klägers folgendes mit:
' ° Alle schriftlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens wurden anonym korrigiert. Obwohl die Bewerber ihren Namen auf den Antwortbogen angeben mussten, wurde die Anonymität der Korrekturen durch die spätere Zuteilung einer geheimen Codenummer und die Unkenntlichmachung der persönlichen Daten des Verfassers gewahrt.
° Die Korrekturen der Prüfungen 1 c 1 (objektive Tests) und 1 c 2 (Bildungstests) wurden unter Aufsicht des Prüfungsausschusses mit einem optischen Lesegerät vorgenommen. Alle anderen Prüfungsarbeiten wurden den sieben Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Kenntnis gebracht und von mindestens drei Ausschußmitgliedern korrigiert.
° Herr Innamorati hat eine erneute Prüfung seiner Prüfungsarbeiten beantragt. Der Prüfungsausschuß hat diese zweite Prüfung vorgenommen und festgestellt, daß bei der Benotung kein Fehler unterlaufen ist. Er hat daher seine ursprüngliche Entscheidung bestätigt. Die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bei der Korrektur zugrunde gelegten Kriterien waren vor der Korrektur festgelegt worden und sind nach den Vorschriften der Ausschreibung für das Auswahlverfahren eingehalten worden.' "
5 Unter diesen Umständen erhob Herr Innamorati mit am 15. September 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihm für die Syntheseprüfung eine niedrigere als die erforderliche Mindestnote zu erteilen und ihn nicht zu den weiteren Prüfungen des Auswahlverfahrens zuzulassen.
6 In seinem Urteil führt das Gericht (Randnr. 17) aus, daß der Kläger zwei Klagegründe vorgetragen habe. Der erste beziehe sich auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens sowie auf das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung. Mit dem zweiten Klagegrund werde ein Beurteilungsfehler, mangelnde Unparteilichkeit und ein Verstoß gegen die für die Arbeit des Prüfungsausschusses geltenden Grundsätze geltend gemacht. Da der zweite Klagegrund allerdings in der mündlichen Verhandlung vom Kläger zurückgenommen wurde, hat das Gericht (Randnr. 18) die Ansicht vertreten, daß hierüber nicht entschieden zu werden brauche.
7 Zum Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens stellt das Gericht (Randnr. 22) fest, daß der Kläger keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für seine Behauptung geliefert habe, daß der Prüfungsausschuß andere Bewerber in dem streitigen Auswahlverfahren nicht ausgeschlossen habe, die sich bei der für die Prüfung 1 c vorgesehenen Synthese nicht an die vorgeschriebene Länge gehalten hätten. Da die Akte nichts enthalte, was eine solche Schlußfolgerung zuließe, hat das Gericht (Randnr. 23) diesen ersten Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen.
8 Im Hinblick auf den zweiten Teil des ersten Klagegrundes, die fehlende Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, verweist das Gericht (Randnr. 26) auf die ständige Rechtsprechung, nach der die Verpflichtung, eine beschwerende Verfügung mit Gründen zu versehen, dem Betroffenen zum einen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben solle, ob die Verfügung begründet sei, und zum anderen deren richterliche Kontrolle ermöglichen solle. Das Gericht (Randnr. 27) weist ebenfalls darauf hin, daß der Prüfungsausschuß nach gefestigter Rechtsprechung im Fall eines Auswahlverfahrens mit hoher Teilnehmerzahl das Recht habe, in einem ersten Stadium den Bewerbern lediglich die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl mitzuteilen und erst später den Bewerbern, die dies ausdrücklich verlangten, individuelle Erklärungen zu geben.
9 Dazu stellt das Gericht (Randnrn. 28 und 29) fest, daß Herr Innamorati mehrmals solche Erklärungen verlangt habe, nämlich mit Schreiben vom 25. Mai 1994 und durch seinen Anwalt mit Schreiben vom 13. Juni und 4. Juli 1994, und daß die Antworten des Parlaments vom 14. Juni und 19. Juli 1994 keine Begründung der streitigen Entscheidung des Prüfungsausschusses und keine Angaben zum Inhalt der vorher festgelegten Korrekturkriterien enthielten, an die sich der Prüfungsausschuß gehalten habe.
10 Das Gericht (Randnr. 30) kommt daher zu dem Schluß, daß das Parlament vor Erhebung der Klage keinerlei Begründung gegeben habe, die es dem Kläger ermöglicht hätte, zu beurteilen, ob die Ablehnung seiner Bewerbung begründet war, und es dem Gericht ermöglicht hätte, seine Kontrolle auszuüben.
11 Das Gericht (Randnr. 31) führt ferner aus, daß dieses völlige Fehlen einer Begründung nicht durch die Erklärungen, die das Parlament nach Erhebung der Klage in der Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung abgegeben habe, geheilt werden könne, da derartige Erklärungen in diesem Stadium nicht mehr ihren Zweck erfuellten.
12 Ausserdem bemerkt das Gericht (Randnr. 32), daß "die blosse Behauptung in der Klagebeantwortung, daß der Misserfolg des Klägers auf die 'schlechte Qualität der Zusammenfassung' zurückzuführen sei, nicht als ausreichende Begründung angesehen werden kann. Durch diese Behauptung werden nämlich nicht ° nicht einmal summarisch ° die Gründe erläutert, aus denen der Prüfungsausschuß zu dieser Schlußfolgerung gelangt ist, oder in welchem Verhältnis die vom Prüfungsausschuß zugrunde gelegten Kriterien, die selbst nicht genau angegeben sind, zu der betreffenden Note stehen. Auch der in der mündlichen Verhandlung geäusserte, nicht näher erläuterte Hinweis des Bevollmächtigten des Beklagten auf bestimmte Kriterien, die der Prüfungsausschuß der Note für die Prüfung 1 c zugrunde gelegt habe, ist zu vage, um den Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung heilen zu können."
13 Folglich hat das Gericht die streitige Entscheidung wegen fehlender Begründung aufgehoben.
14 Im Hinblick auf den vorliegenden Aussetzungsantrag ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts gemäß Artikel 53 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat. Nach den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag und den entsprechenden Vorschriften des EGKS- und des EAG-Vertrags kann der Gerichtshof jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung des angefochtenen Urteils aussetzen.
15 Gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung hängt die Entscheidung über die Anordnung der Aussetzung nach den genannten Vorschriften davon ab, ob Umstände angeführt werden, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
16 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, wie notwendig eine vorläufige Entscheidung ist, um zu verhindern, daß die Partei, die den vorläufigen Rechtsschutz begehrt, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet.
17 Zur Voraussetzung der Dringlichkeit macht das Parlament geltend, daß die Durchführung des Urteils dem Interesse des Organs und dem Interesse Dritter erheblich schaden würde, ohne Herrn Innamorati einen wesentlichen Vorteil zu verschaffen. Zur Stützung dieses Vorbringens führt das Parlament aus, daß die Durchführung des Urteils zur Folge hätte, daß der Betroffene zu weiteren schriftlichen Prüfungen zugelassen würde, von denen er durch die aufgehobene Entscheidung des Prüfungsausschusses ausgeschlossen worden sei, und daß das Organ verpflichtet würde, ein neues allgemeines Auswahlverfahren durchzuführen, um die Gleichbehandlung des geschädigten Bewerbers und der anderen Bewerber zu gewährleisten, da das frühere Auswahlverfahren und die schon aufgestellte Reserveliste "keinen Wert mehr" hätten. Das Parlament führt weiter aus, daß Herr Innamorati insoweit gar nicht sicher sein könne, an diesem Auswahlverfahren mit Erfolg teilzunehmen und schließlich in die Reserveliste aufgenommen zu werden. Unter diesen Umständen habe das Gericht das persönliche Interesse von Herrn Innamorati auf der einen und das Interesse der erfolgreichen Bewerber dieses Auswahlverfahrens und des Organs auf der anderen Seite nicht gegeneinander abgewogen.
18 Dazu ist festzustellen, daß es nicht Sache des Richters der einstweiligen Anordnung ist, die Modalitäten der Durchführung des Urteils des Gerichts näher zu bestimmen. Es genügt der Hinweis darauf, daß es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Sache des Prüfungsausschusses und der Anstellungsbehörde ist, für den Fall des Herrn Innamorati eine gerechte Lösung zu finden, durch die seine Rechte angemessen geschützt werden können, ohne daß Anlaß besteht, das gesamte Ergebnis des Auswahlverfahrens in Frage zu stellen oder die aufgrund dieses Auswahlverfahrens vorgenommenen Ernennungen aufzuheben (vgl. insbesondere Urteil vom 6. Juli 1993 in der Rechtssache C-242/90 P, Kommission/Albani u. a., Slg. 1993, I-3839, Randnrn. 13 und 14).
19 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die in Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung vorgesehene Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfuellt ist. Die Prüfung der Frage, ob die Notwendigkeit der beantragten Aussetzung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vom Parlament glaubhaft gemacht worden ist, erübrigt sich daher.
20 Das Parlament beantragt hilfsweise, den Betrag der in der ersten Instanz verlangten Kosten bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofes auf ein verzinsliches Sperrkonto überweisen zu können. Dazu macht es geltend, daß sich aus dem Umzug von Herrn Innamorati nach Rom möglicherweise Schwierigkeiten bei der Rückforderung der Kosten ergäben.
21 Dieser Antrag ist zurückzuweisen. Er enthält nämlich keinerlei Argumente dafür, daß sich unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ohne die beantragte einstweilige Anordnung die Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für das Parlament ergäbe, selbst wenn das angefochtene Urteil im Rahmen des Hauptverfahrens aufgehoben würde.
22 Daraus folgt, daß der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
beschlossen:
1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 15. September 1995
Ende der Entscheidung
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