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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.09.2002
Aktenzeichen: C-255/00
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 95
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das Gemeinschaftsrecht steht der rückwirkenden Anwendung einer Ausschlussfrist, die kürzer und gegebenenfalls für den Antragsteller restriktiver ist als die vorher für Anträge auf Erstattung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Abgaben anwendbare Antragsfrist, entgegen, wenn keine ausreichende Übergangszeit gewährleistet ist, während deren Anträge, die sich auf vor dem Inkrafttreten der Regelung, mit der diese neue Frist eingeführt worden ist, gezahlte Beträge beziehen, noch nach der alten Fristregelung eingereicht werden können. Eine solche Übergangsregelung ist erforderlich, wenn die sofortige Anwendung einer kürzeren Verjährungsfrist als der bis dahin geltenden auf diese Ansprüche manchen Personen rückwirkend ihren Erstattungsanspruch nähme oder ihnen zu wenig Zeit für seine Geltendmachung ließe.

Die Übergangsfrist muss so bemessen sein, dass den Abgabenpflichtigen, die ursprünglich der Ansicht waren, über die alte Antragsfrist zu verfügen, eine angemessene Zeit bleibt, um ihren Anspruch auf Erstattung geltend zu machen, wenn ihr Antrag bereits nach der neuen Frist verspätet ist.

Tritt eine Ausschlussfrist von drei Jahren an die Stelle einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, so ist eine Übergangszeit von 90 Tagen als unzureichend zu betrachten und die Mindestübergangszeit, die verhindert, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf eine derartige Erstattung übermäßig erschwert wird, mit sechs Monaten anzusetzen.

( vgl. Randnrn. 37-38, 42 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 24. September 2002. - Grundig Italiana SpA gegen Ministero delle Finanze. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Trento - Italien. - Dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende nationale Abgaben - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Regelung, die die Klagefristen rückwirkend verkürzt - Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Effektivität. - Rechtssache C-255/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-255/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale Trento (Italien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Grundig Italiana SpA

gegen

Minstero delle Finanze

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts betreffend die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Grundig Italiana SpA, vertreten durch E. Giammarco, avvocato,

- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. März 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale Trento hat mit Beschluss vom 6. Juni 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Grundsätze des Gemeinschaftsrechts betreffend die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der Grundig Italiana SpA gegen das Ministero delle Finanze (Ministerium der Finanzen, im Folgenden: Finanzministerium), in dem es um die Erstattung von Beträgen geht, die an Verbrauchsteuer auf audiovisuelle und foto-optische Erzeugnisse (im Folgenden: Verbrauchsteuer) gezahlt wurden; diese Verbrauchsteuer war durch Artikel 4 des Decreto-legge 953 vom 30. Dezember 1982 (GURI Nr. 359 vom 31. Dezember 1982, S. 9570), später ersetzt durch das Gesetz 53 vom 28. Februar 1983 (GURI, supplemento ordinario zu Nr. 58 vom 1. März 1983, veröffentlicht in einer konsolidierten Fassung in GURI Nr. 65 vom 8. März 1993, S. 1798, im Folgenden: Gesetz 53/1983) eingeführt worden.

Tatsächlicher und rechtlicher Kontext des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

3 Die Verbrauchsteuer wurde vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Januar 1992 erhoben. Die Grundig Italiana SpA beantragte mit am 22. Juli 1993 zugestellter Antragsschrift die Erstattung der in diesem Zeitraum für audiovisuelle Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik, im Wesentlichen der Bundesrepublik Deutschland, entrichteten Verbrauchsteuerbeträge.

4 Das Ausgangsverfahren war bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des Tribunale Trento an den Gerichtshof, auf das hin das Urteil vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C-68/96 (Grundig Italiana, Slg. 1998, I-3775) erlassen wurde.

5 Das vorlegende Gericht hatte damals gefragt:

Ist Artikel 95 EWG-Vertrag so auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Verbrauchsteuer, wie sie in Artikel 4 des Decreto-legge vom 30. Dezember 1982 vorgesehen, durch das Gesetz Nr. 53 vom 28. Februar 1983 umgewandelt und später im Einzelnen durch das Dekret des Finanzministeriums vom 23. März 1983 geregelt worden ist, einzuführen und zu erheben, wenn die Besteuerungsgrundlage für inländische und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verschieden ist und unterschiedliche Modalitäten der Erhebung der Steuer für die gleichen Erzeugnisse vorgesehen sind?"

6 Der Gerichtshof antwortete:

Artikel 95 EG-Vertrag ist so auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Verbrauchsteuer einzuführen und zu erheben, sofern die Besteuerungsgrundlage und die Modalitäten der Erhebung der Steuer für inländische Erzeugnisse und für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Erzeugnisse verschieden sind."

7 Auf diese Antwort des Gerichtshofes hin beantragte die Grundig Italiana SpA beim Tribunale Trento die Fortsetzung des Verfahrens.

8 Das Finanzministerium hielt der Grundig Italiana SpA jedoch die verspätete Einreichung ihres Erstattungsantrags für einen Teil der geforderten Beträge entgegen.

9 Artikel 2033 des italienischen Codice civile bestimmt: Wer eine Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat, hat Anspruch auf Erstattung dessen, was er gezahlt hat..." Artikel 2946 des Codice civile bestimmt: Außer in den Fällen, in denen das Gesetz etwas anderes bestimmt, erlöschen die Ansprüche nach Ablauf von zehn Jahren durch Verjährung."

10 Artikel 4 letzter Absatz des Gesetzes 53/1983 lautet:

Der Anspruch auf Erstattung der rechtsgrundlos entrichteten Abgabe verjährt binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zahlung."

11 Artikel 91 Absatz 1 des Testo unico der zollrechtlichen Vorschriften, gebilligt durch Dekret 43 des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973, lautet:

Der Abgabenpflichtige hat Anspruch auf Erstattung der wegen eines Berechnungsfehlers im Abgabenbescheid oder wegen der Anwendung einer anderen Abgabe, als sie im Tarif für die bei der Festsetzung der Abgabe beschriebenen Ware festgelegt ist, zu viel gezahlten Beträge, sofern er einen entsprechenden Antrag innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der Zahlung an gestellt hat und dem Antrag die Originalquittung beigefügt ist, aus der die erfolgte Zahlung hervorgeht."

12 Das Gesetz 428 vom 29. Dezember 1990 mit Bestimmungen für die Erfuellung der Pflichten aus der Zugehörigkeit Italiens zu den Europäischen Gemeinschaften (Gemeinschaftsgesetz für 1990) (GURI, supplemento ordinario Nr. 10 vom 12. Januar 1991, S. 5, im Folgenden: Gesetz 428/1990) trat am 27. Januar 1991 in Kraft. Sein Artikel 29 Absatz 1 bestimmt:

Die fünfjährige Ausschlussfrist in Artikel 91 des Testo unico der zollrechtlichen Vorschriften, gebilligt durch Dekret 43 des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973, ist dahin zu verstehen, dass sie für sämtliche Anträge und Klagen auf Erstattung der im Zusammenhang mit zollrechtlichen Vorgängen gezahlten Beträge Anwendung findet. Vom 90. Tag, der auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgt, [wird] diese Frist auf drei Jahre [verkürzt]."

13 Auf der Grundlage von Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes 428/1990 möchte das Finanzministerium die Feststellung des Ausschlusses des Antrags im Ausgangsverfahren in Bezug auf die mehr als drei Jahre vor seiner Einreichung, also vor dem 22. Juli 1990, entrichteten Abgaben erwirken. Hilfsweise wendet das Ministerium die Verjährungsfrist von fünf Jahren im Sinne von Artikel 4 letzter Absatz des Gesetzes 53/1983 ein. Das Tribunale Trento hat dem Finanzministerium im letztgenannten Punkt bereits Recht gegeben.

14 Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit der Ausschlussfrist von drei Jahren gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes 428/1999 mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts betreffend die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, soweit diese Bestimmung einem Antrag auf Erstattung von Beträgen entgegengehalten wird, die vor seinem Inkrafttreten gezahlt worden sind.

15 Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes 428/1990 hat bereits zu Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof geführt, auf die hin die Urteile vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96 (Aprile, Slg. 1998, I-7141) und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96 (Dilexport, Slg. 1999, I-579) ergangen sind.

16 So hat der Gerichtshof in Nummer 1 des Tenors des Urteils Aprile wie folgt für Recht erkannt:

Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung einer nationalen Bestimmung nicht entgegen, nach der die allgemein für Klagen auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vorgesehene zehnjährige Verjährungsfrist bei allen zollrechtlichen Erstattungsklagen durch eine besondere - zunächst fünfjährige und später dreijährige - Ausschlussfrist ersetzt wird, sofern diese mit der bereits für verschiedene Abgaben vorgesehenen Ausschlussfrist vergleichbare Frist gleichermaßen für alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon gilt, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden."

17 Ferner hat der Gerichtshof in Nummer 1 des Tenors des Urteils Dilexport Folgendes ausgeführt:

Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, nach dem Erlass von Urteilen des Gerichtshofes, in denen Abgaben für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt werden, Vorschriften zu erlassen, nach denen die Voraussetzungen für die Erstattung dieser Abgaben weniger günstig sind, als sie es ohne diese Vorschriften wären, sofern sich diese Änderung nicht speziell auf die betreffenden Abgaben bezieht und die neuen Vorschriften die Ausübung des Rechts auf Erstattung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren."

18 Der Gerichtshof hat sich bei diesen Antworten jedoch auf die Annahme gestützt, dass die italienischen Gerichte Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes 428/1990 dahin auslegten, dass diese Bestimmung es noch erlaube, binnen drei Jahren ab dem Inkrafttreten der neuen Ausschlussfrist einen Erstattungsantrag für Beträge zu stellen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausschlussfrist gezahlt wurden.

19 In Randnummer 42 des Urteils Dilexport, die entsprechend Randnummer 28 des Urteils Aprile gefasst worden ist, hat der Gerichtshof Folgendes ausgeführt:

... in der streitigen Vorschrift... [ist] eine ausreichende Frist festgesetzt, um die Effektivität des Erstattungsanspruchs zu gewährleisten. Insoweit ergibt sich aus den vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen, dass die italienischen Gerichte einschließlich der Corte suprema di cassazione diese Vorschrift dahin ausgelegt haben, dass die Erstattung innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten verlangt werden kann. Daher ist davon auszugehen, dass diese Vorschrift nicht tatsächlich Rückwirkung entfaltet."

20 Dem vorlegenden Gericht sind die Urteile Aprile und Dilexport bekannt. Es ist jedoch mit dem Finanzministerium der Ansicht, dass die Anwendung des nationalen Rechts zu einer anderen Lösung führe, als sie der Gerichtshof in den erwähnten Urteilen in Bezug auf ab dem 27. April 1991, also nach dem Inkrafttreten der Frist von drei Jahren, das auf 90 Tage nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 428/1990 festgesetzt worden sei, gestellte Anträge zugrunde gelegt habe. Das vorlegende Gericht ist nämlich unter Berufung auf das Urteil Nr. 414 der Corte suprema di cassazione vom 15. Januar 1992 der Ansicht, dass nach dem nationalen Recht die neue Ausschlussfrist von drei Jahren zwar nicht auf Anträge angewandt werden könne, die bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gestellt worden seien, doch müsse sie auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellte Anträge angewandt werden, selbst wenn sich diese auf Beträge bezögen, die vor diesem Zeitpunkt gezahlt worden seien, und sie müsse von der Zahlung dieser Beträge an berechnet werden.

21 Daher fragt das vorlegende Gericht, ob erstens die Kürzung der Antragsfrist für die Geltendmachung vor dieser Kürzung entstandener Ansprüche auf drei Jahre, zweitens die Änderung der Natur dieser Frist (die von einer Verjährungsfrist, die aber unterbrochen werden könne und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen sei, zu einer Ausschlussfrist geworden sei, die nicht unterbrochen und von Amts wegen berücksichtigt werden könne) und drittens die Begrenzung der Übergangszeit, während deren die Anträge im Zusammenhang mit diesen Ansprüchen noch innerhalb der alten Verjährungsfrist hätten eingereicht werden können, auf 90 Tage, gegen den Effektivitätsgrundsatz verstießen.

22 Das vorlegende Gericht führt aus, dass der Gerichtshof eine Ausschlussfrist von drei Jahren wie auch eine Ausschlussfrist von einem Jahr für angemessen befunden habe, hält es jedoch im Hinblick auf die Übergangsfrist von 90 Tagen, die im vorliegenden Fall der Kürzung der Frist voranging, für erforderlich, dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Verstößt es gegen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere den mehrfach bestätigten Effektivitätsgrundsatz (vgl. insbesondere Urteile... Dilexport..., vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-260/96, Spac, Slg. 1998, I-4997, vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Slg. 1998, I-4951,... Aprile..., und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025), wenn in einer nationalen Regelung (Artikel 29 Absatz 1 letzter Teil des Gesetzes 428 vom 29. Dezember 1990) eine aufschiebende Frist von 90 Tagen vorgesehen ist, innerhalb deren der Inhaber eines Anspruchs auf Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Beträge nach Gemeinschaftsrecht, der in Bezug auf vor dem Inkrafttreten der erwähnten Regelung getätigte Zahlungen entstanden ist, eine entsprechende Klage erheben muss, um die anstelle der vorher geltenden fünfjährigen Verjährungsfrist rückwirkend eingeführte dreijährige Ausschlussfrist zu hemmen?

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

23 Die Grundig Italiana SpA bestätigt die vom Finanzministerium und vom vorlegenden Gericht vertretene Auslegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen. Die Kommission legt ebenfalls ihren Standpunkt in Bezug auf die Grundlage dieser Auslegung dar.

24 Die Grundig Italiana SpA vertritt daher die Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Rückwirkung der Ausschlussfrist von drei Jahren auf vor ihrer Festlegung entstandene Ansprüche der Aufschub ihres Inkrafttretens für nur 90 Tage zu einer Einziehung" des Anspruchs auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge entsprechend der Kürzung der Antragsfrist führe. Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes 428/90 verstoße daher gegen den Effektivitätsgrundsatz, da er die Geltendmachung der Erstattung aufgrund einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Regelung gezahlter Beträge außerordentlich erschwere, und zwar unabhängig davon, dass diese Bestimmung im Übrigen den Äquivalenzgrundsatz wahre, da sie unterschiedslos auf die Geltendmachung der Erstattung nach Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht Anwendung finde.

25 Nach Ansicht der Grundig Italiana SpA war die Nachfrist von 90 Tagen, innerhalb deren die Betroffenen die Anwendung der rückwirkenden Ausschlussfrist von drei Jahren noch hätten abwenden können, zu kurz, als dass diese die neue und rückwirkende Bedeutung von Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes 428/1990 hätten erkennen und sich darüber klar werden können, dass diese Bestimmung die Ansprüche auf Erstattung aufgrund einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Regelung rechtsgrundlos gezahlter Beträge beeinträchtige, während es noch keine Rechtsprechung oder Lehre in Bezug auf diese Unvereinbarkeit gegeben habe. Eine derartige Frist von 90 Tagen sei auch zu kurz für die Vorbereitung einer Klageerhebung gewesen, was insbesondere das Zusammentragen der notwendigen Unterlagen und den Abschluss mitunter umfangreicher Entscheidungsprozesse in den Gesellschaften, insbesondere in internationalen Gesellschaften, voraussetze. Diese Ansicht sei völlig kohärent mit der Ansicht, die der Gerichtshof in den Urteilen Aprile und Dilexport vertreten habe, wonach die Einführung einer nicht rückwirkenden Ausschlussfrist von drei Jahren nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoße.

26 Die Kommission dagegen ist nicht der Ansicht, dass die Einführung der Ausschlussfrist von drei Jahren unter den Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 1 des Gesetzes 428/1990 gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoße.

27 In diesem Zusammenhang macht die Kommission geltend, der Gerichtshof habe im Urteil vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache C-221/88 (Busseni, Slg. 1990, I-425, Randnr. 35) entschieden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen von Sachverhalten, die unter der Geltung einer früheren Regelung entstanden seien, nicht entgegenstehe. Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts sei die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung nicht als rückwirkend zu betrachten. Der nationale Gesetzgeber müsse allerdings darauf achten, dass den betroffenen Abgabenpflichtigen der Anspruch auf Erstattung gemeinschaftsrechtswidriger Abgaben bei der Kürzung der Antragsfrist nicht rücksichtslos entzogen werde. Daher habe der Gesetzgeber bei der Festlegung der Einzelheiten der Kürzung dieser Frist eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen, die es den betroffenen Abgabenpflichtigen erlaube - soweit sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag legten -, die Möglichkeit zu behalten, ihre zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abgabe rechtsgrundlos erhoben worden sei, entstandenen Forderungen geltend zu machen.

28 Für die Kommission brauchen die Kriterien für die Würdigung der Angemessenheit der Dauer der Frist, die für den Übergang von einer Frist zu einer anderen, kürzeren, vorgesehen sei, nicht die gleichen zu sein wie diejenigen, auf deren Grundlage die Vereinbarkeit der Klagefrist selbst mit dem Effektivitätsgrundsatz zu würdigen sei. Im vorliegenden Fall hält die Kommission die durch Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes 428/1990 eingeführte Übergangszeit von 90 Tagen für ausreichend und dem Effektivitätsgrundsatz entsprechend.

29 Die italienische Regierung führt aus, dass die richtige Auslegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmungen diejenige sei, die der Gerichtshof in den Urteilen Aprile und Dilexport vorgenommen habe, und dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache aufgrund einer falschen Auslegung des nationalen Rechts anrufe. Zwar habe die Corte suprema di cassazione die Unmöglichkeit einer rückwirkenden Anwendung der Ausschlussfrist des Artikels 29 Absatz 1 des Gesetzes 428/1990 nur in Bezug auf die vor ihrem Inkrafttreten gestellten Anträge behandelt, doch bestehe kein Grund, Personen, die nach diesem Zeitpunkt Anträge in Bezug auf vorher entstandene Ansprüche eingereicht hätten, anders zu behandeln. Da die Frage des vorlegenden Gerichts auf einer falschen Auslegung des nationalen Gerichts beruhe, könne der Gerichtshof sie nicht beantworten.

Zur Zulässigkeit

30 Zu dem in der vorhergehenden Randnummer dargelegten Einwand der italienischen Regierung ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-515/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).

31 Zwar obliegt es dem Gerichtshof in Ausnahmefällen, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39).

32 So verhält es sich in der vorliegenden Rechtssache nicht. Zum einen sind sich die Parteien des Ausgangsverfahrens, insbesondere das Finanzministerium, darin einig, dass an sich Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes 428/1990 zur Anwendung der Ausschlussfrist von drei Jahren auf Anträge führt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Frist noch nicht gestellt waren, auch wenn sie sich auf vor diesem Zeitpunkt gezahlte Beträge beziehen, und zur Berechnung dieser Frist ab der Zahlung dieser Beträge. Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage ist daher keineswegs hypothetisch. Zum anderen hat nach Kenntnis des Gerichtshofes der Standpunkt, den die italienische Regierung in den vor ihm abgegebenen Erklärungen eingenommen hat, das Finanzministerium nicht dazu veranlasst, von der entgegengesetzten Auslegung von Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes 428/1990 Abstand zu nehmen, die er der Grundig Italiana SpA vor dem Tribunale Trento entgegenhält und die zum Fortgang des Ausgangsverfahrens führt.

Zur Vorlagefrage

33 In Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben ist daher die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. insbesondere Urteil Aprile, Randnr. 18).

34 In Bezug auf den letztgenannten Grundsatz hat der Gerichtshof entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren, die mit dem Zeitpunkt der fraglichen Zahlung beginnt, angemessen (vgl. Urteil Aprile, Randnr. 19).

35 Der Effektivitätsgrundsatz verbietet eine rückwirkende Anwendung einer neuen, kürzeren und gegebenenfalls für den Abgabenpflichtigen restriktiveren Frist als die vorher geltende nicht vollständig, soweit diese Anwendung die Geltendmachung der Erstattung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Abgaben betrifft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Frist noch nicht eingeleitet worden war, sich jedoch auf Beträge bezieht, die während der Anwendung der alten Frist gezahlt wurden.

36 Denn da sich die Modalitäten der Erstattung der rechtsgrundlos erhobenen nationalen Abgaben nach nationalem Recht richten, unterliegt die Frage der Möglichkeit einer rückwirkenden Anwendung derartiger Modalitäten ebenfalls diesem Recht, solange diese rückwirkende Anwendung die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes nicht beeinträchtigt.

37 Wenn in diesem Zusammenhang der Grundsatz der Effektivität auch nicht verbietet, dass eine nationale Regelung die Frist verkürzt, innerhalb deren die Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gezahlten Beträgen gefordert werden kann, so gilt dies doch unter der Voraussetzung, dass nicht nur die neu festgesetzte Frist angemessen ist, sondern dass die neue Regelung auch eine Übergangsregelung enthält, die dem Einzelnen eine Frist einräumt, die ausreicht, um nach Erlass der Regelung die Erstattungsansprüche geltend zu machen, die er unter der alten Regelung hätte geltend machen können. Eine solche Übergangsregelung ist erforderlich, wenn die sofortige Anwendung einer kürzeren Verjährungsfrist als der bis dahin geltenden auf diese Ansprüche manchen Personen rückwirkend ihren Erstattungsanspruch nähme oder ihnen zu wenig Zeit für seine Geltendmachung ließe (Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

38 Daher muss die Übergangsfrist so bemessen sein, dass den Abgabenpflichtigen, die ursprünglich der Ansicht waren, über die alte Antragsfrist zu verfügen, eine angemessene Zeit bleibt, um ihren Anspruch auf Erstattung geltend zu machen, wenn ihr Antrag bereits nach der neuen Frist verspätet ist. Sie müssen auf alle Fälle die Möglichkeit erhalten, ihren Antrag nicht mit der Überstürzung vorzubereiten, zu der sie eine Dringlichkeit zwingen würde, die außer Verhältnis zu den Fristen steht, auf die sie ursprünglich zählen durften.

39 Eine Übergangszeit von 90 Tagen vor der rückwirkenden Anwendung einer Antragsfrist von drei Jahren, die an die Stelle einer Antragsfrist von zehn oder fünf Jahren tritt, ist offenkundig unzureichend. Nimmt man als Vergleich eine ursprüngliche Frist von fünf Jahren, so führt eine solche Übergangszeit dazu, dass tatsächlich die Abgabenpflichtigen, deren Ansprüche vor ungefähr drei Jahren entstanden sind, in der Praxis ihren Antrag binnen drei Monaten stellen müssen, während sie glaubten, noch über beinahe zwei Jahre zu verfügen.

40 In einem solchen Fall der Kürzung einer Antragsfrist von zehn oder fünf Jahren auf drei Jahre kann die Dauer der Mindestübergangszeit, die notwendig ist, damit die Effektivität der Geltendmachung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Ansprüche dadurch gewährleistet wird, dass es den Abgabenpflichtigen, die die gewöhnliche Sorgfalt anwenden, erlaubt wird, Kenntnis von der neuen Regelung zu nehmen und ihren Antrag unter Voraussetzungen vorzubereiten und zu stellen, die ihre Erfolgschancen nicht beeinträchtigen, bei vernünftiger Betrachtung mit sechs Monaten angesetzt werden.

41 Stellt das nationale Gericht fest, dass eine vom nationalen Gesetzgeber festgelegte Übergangszeit wie im Ausgangsverfahren unzureichend ist, so muss dies nicht dazu führen, dass jede rückwirkende Anwendung der neuen Antragsfrist ausgeschlossen ist. Der Effektivitätsgrundsatz gebietet nämlich den Ausschluss einer derartigen rückwirkenden Anwendung nur insoweit, als dies für seine Wahrung notwendig ist. Daher müssen Anträge, die nach Ablauf einer ausreichenden Übergangszeit, die in einem Fall wie dem vorliegenden Ausgangsverfahren mit sechs Monaten anzusetzen ist, der neuen Antragsfrist unterworfen werden können, auch wenn sie sich auf die Erstattung von Beträgen beziehen, die vor dem Inkrafttreten der Regelung, die diese neue Frist vorsieht, gezahlt worden sind.

42 Daher ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht der rückwirkenden Anwendung einer Ausschlussfrist, die kürzer und gegebenenfalls für den Antragsteller restriktiver ist als die vorher für Anträge auf Erstattung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Abgaben anwendbare Antragsfrist, entgegensteht, wenn keine ausreichende Übergangszeit gewährleistet ist, während deren Anträge, die sich auf vor dem Inkrafttreten der Regelung, mit der diese neue Frist eingeführt worden ist, gezahlte Beträge beziehen, noch nach der alten Fristregelung eingereicht werden können. Tritt eine Ausschlussfrist von drei Jahren an die Stelle einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, so ist eine Übergangszeit von 90 Tagen als unzureichend zu betrachten und die Mindestübergangszeit, die verhindert, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf eine derartige Erstattung übermäßig erschwert wird, mit sechs Monaten anzusetzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Tribunale Trento mit Beschluss vom 6. Juni 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Das Gemeinschaftsrecht steht der rückwirkenden Anwendung einer Ausschlussfrist, die kürzer und gegebenenfalls für den Antragsteller restriktiver ist als die vorher für Anträge auf Erstattung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Abgaben anwendbare Antragsfrist, entgegen, wenn keine ausreichende Übergangszeit gewährleistet ist, während deren Anträge, die sich auf vor dem Inkrafttreten der Regelung, mit der diese neue Frist eingeführt worden ist, gezahlte Beträge beziehen, noch nach der alten Fristregelung eingereicht werden können. Tritt eine Ausschlussfrist von drei Jahren an die Stelle einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, so ist eine Übergangszeit von 90 Tagen als unzureichend zu betrachten und die Mindestübergangszeit, die verhindert, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf eine derartige Erstattung übermäßig erschwert wird, mit sechs Monaten anzusetzen.

Ende der Entscheidung

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