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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.10.2004
Aktenzeichen: C-255/01
Rechtsgebiete: Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen, Präsidialdekrets 226/92 (Griechenland), Gesetz 2231/94 (Griechenland), Gesetz 2257/94 (Griechenland)
Vorschriften:
Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen Art. 1 Abs. 1 | |
Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen Art. 11 Abs. 1 | |
Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen Art. 15 | |
Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen Art. 19 | |
Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen Art. 30 | |
Präsidialdekrets 226/92 (Griechenland) Art. 24 Abs. 2 | |
Gesetz 2231/94 (Griechenland) Art. 18 Abs. 3 | |
Gesetz 2257/94 (Griechenland)Art. 3 Abs. 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. Oktober 2004. - Panagiotis Markopoulos u. a. gegen Ypourgos Anaptyxis und Soma Orkoton Elegkton. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Symvoulio tis Epikrateias - Griechenland. - Vorabentscheidungsersuchen - Achte Richtlinie 84/253/EWG - Artikel 11 und 15 - Zulassung der mit der Prüfung von Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen - Möglichkeit, Personen zuzulassen, die keine berufliche Eignungsprüfung abgelegt haben - Voraussetzungen für die Zulassung der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten. - Rechtssache C-255/01.
Parteien:
In der Rechtssache C-255/01
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,
vorgelegt vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom
12. Juni 2001
, beim Gerichtshof eingegangen am
3. Juli 2001
, in dem Verfahren
Panagiotis Markopoulos u. a.
gegen
Ypourgos Anaptyxis,
Soma Orkoton Elegkton,
Streithelfer:
Georgios Samothrakis u. a.
und
Christos Panagiotidis,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts, S. von Bahr und K. Schiemann (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn Markopoulos u. a., vertreten durch N. Alivizatos, E. Kiousopoulou, G. Dellis und K. Giannakopoulos, Dikigoroi,
- der Soma Orkoton Elegkton, vertreten durch A. Kalogeras, Dikigoros,
- von Herrn Samothrakis u. a., vertreten durch C. Politis und N. Skandamis, Dikigoroi,
- von Herrn Panagiotidis, vertreten durch M. Bachas, Dikigoros,
- der griechischen Regierung, vertreten durch E.-M. Mamouna und S. Spyropoulos als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde und M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Patakia und C. Schmidt als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom
1. April 2004,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 11 und 15 der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. L 126, S. 20) (im Folgenden: Achte Richtlinie).
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Markopoulos u. a. auf der einen und dem Minister für Entwicklung und dem Soma Orkoton Elegkton (Kammer der Vereidigten Revisoren) auf der anderen Seite, dem Herr Samothrakis u. a. und Herr Panagiotidis als Streithelfer beigetreten sind und in dem es um eine Entscheidung dieser Kammer geht, 60 Bewerber, zu denen die Streithelfer des Ausgangsverfahrens gehören, in ihr Register aufzunehmen, ohne von ihnen die Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung, wie sie in Artikel 4 der Achten Richtlinie vorgesehen ist, zu verlangen.
3. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof in erster Linie darum, den Umfang der in Artikel 15 der Achten Richtlinie vorgesehenen Befugnis eines Mitgliedstaats zu klären, bestimmte Gruppen von Personen zur Prüfung von Rechnungslegungsunterlagen zuzulassen, ohne dass diese eine berufliche Eignungsprüfung abgelegt haben. Ferner möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei Personen, die die Zulassung bereits in einem anderen Mitgliedstaat erlangt haben, die Befreiung von der Prüfung stets gemäß Artikel 11 der Achten Richtlinie gerechtfertigt werden kann.
Rechtlicher Rahmen
Die Gemeinschaftsregelung
4. Die erste, die zweite, die dritte und die vierte Begründungserwägung der Achten Richtlinie lauten:
Aufgrund der Richtlinie 78/660/EWG muss der Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen durch eine oder mehrere zu dieser Prüfung zugelassene Personen geprüft werden...
Diese Richtlinie ist durch die Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss ergänzt worden.
Es ist von Wichtigkeit, die Anforderungen in Bezug auf die Befähigung der zur Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen befugten Personen zu harmonisieren und sicherzustellen, dass diese Personen unabhängig sind und einen guten Leumund haben.
Durch eine berufliche Eignungsprüfung müssen ein hoher Stand an für die Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen erforderlichen theoretischen Kenntnissen wie auch die Fähigkeit, diese Kenntnisse bei der Pflichtprüfung praktisch anzuwenden, gewährleistet werden.
5. In der sechsten Begründungserwägung der Achten Richtlinie heißt es:
[D]ie Mitgliedstaaten [sind] zu ermächtigen, Übergangsvorschriften zu Gunsten der Berufsangehörigen zu erlassen.
6. Die neunte Begründungserwägung dieser Richtlinie lautet:
Ein Mitgliedstaat kann Personen zulassen, die außerhalb dieses Staates Befähigungen erworben haben, welche den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen gleichwertig sind.
7. Unter Berücksichtigung der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 222, S. 11) und der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193, S. 1), die in der ersten und zweiten Begründungserwägung der Achten Richtlinie erwähnt werden, bestimmt Artikel 1 Absatz 1 der Achten Richtlinie:
Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Personen, die mit Folgendem beauftragt sind:
a) der Pflichtprüfung des Jahresabschlusses von Gesellschaften sowie der Prüfung der Übereinstimmung des Lageberichts mit diesem Jahresabschluss, soweit solche Prüfungen nach Gemeinschaftsrecht zwingend vorgeschrieben sind;
b) der Pflichtprüfung des konsolidierten Abschlusses einer Gesamtheit von Unternehmen sowie der Prüfung der Übereinstimmung des konsolidierten Lageberichts mit dem konsolidierten Abschluss, soweit solche Prüfungen nach Gemeinschaftsrecht zwingend vorgeschrieben sind.
8. Artikel 2 der Achten Richtlinie behält die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie genannten Unterlagen den dafür zugelassenen Personen vor. Nach Artikel 4 dieser Richtlinie darf eine natürliche Person grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn sie nach Erlangung der Hochschulreife eine theoretische und eine praktische Ausbildung erhalten hat und sich mit Erfolg einer staatlichen oder staatlich anerkannten beruflichen Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses unterzogen hat.
9. Artikel 11 Absatz 1 der Achten Richtlinie sieht jedoch vor:
Die Behörden eines Mitgliedstaats können Personen zulassen, die ihre Befähigung ganz oder teilweise in einem anderen Staat erworben haben, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Ihre Befähigungen werden von den zuständigen Behörden als denjenigen gleichwertig angesehen, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats aufgrund dieser Richtlinie verlangt werden;
b) sie haben den Nachweis der Rechtskenntnisse erbracht, die in diesem Mitgliedstaat für die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen verlangt werden. Jedoch brauchen die Behörden dieses Mitgliedstaats einen solchen Nachweis nicht vorzuschreiben, wenn sie die in einem anderen Staat erworbenen Rechtskenntnisse für ausreichend erachten.
10. Die Artikel 12 bis 19 der Achten Richtlinie betreffen Übergangsmaßnahmen. Artikel 15 der Richtlinie lautet:
Bis zu einem Jahr nach Beginn der Anwendung der in Artikel 30 Absatz 2 bezeichneten Rechtsvorschriften können Berufsangehörige, die nicht durch Verwaltungsakt der zuständigen Behörden zugelassen worden sind, jedoch in einem Mitgliedstaat befugt sind, die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen vorzunehmen, und eine solche Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt haben, von diesem Mitgliedstaat entsprechend der vorliegenden Richtlinie zugelassen werden.
11. Artikel 19 der Achten Richtlinie lautet:
Die in den Artikeln 15 und 16 genannten Berufsangehörigen und die in Artikel 18 genannten Personen dürfen abweichend von Artikel 4 nur zugelassen werden, wenn sie nach Auffassung der zuständigen Behörden zur Durchführung der Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen geeignet sind und Befähigungen besitzen, die denjenigen der nach Artikel 4 zugelassenen Personen gleichwertig sind.
12. Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Achten Richtlinie bestimmt:
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen vor dem 1. Januar 1988 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften erst ab dem 1. Januar 1990 anzuwenden sind.
Die nationale Regelung
13. Wie das vorlegende Gericht ausführt, waren vor dem Erlass der Achten Richtlinie bestimmte Kategorien der Tätigkeit der Prüfung von Rechnungslegungsunterlagen in Griechenland den vereidigten Buchprüfern vorbehalten. Die vereidigten Buchprüfer waren beim Soma Orkoton Logiston (Kammer der Vereidigten Buchprüfer) registriert. Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzesdekrets 3329/55 (FEK A' 230) sah vor, dass der Aufsichtsrat der Kammer der vereidigten Buchprüfer verlangen konnte, dass sich Bewerber einer Prüfung ihrer Kenntnisse zu unterziehen hatten. Artikel 2 des Königlichen Dekrets 737/61 (FEK A' 186) führte für sämtliche Bewerber die Pflicht zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren ein.
14. Nach Artikel 2 des Gesetzesdekrets 3329/55 wurde den vereidigten Buchprüfern eine ausschließliche Befugnis verliehen, die ursprünglich Prüfungstätigkeiten mit öffentlichrechtlichem Charakter umfasste; diese Befugnis wurde später nach und nach auf die Prüfung der verschiedenen in der Form von Aktiengesellschaften gegründeten öffentlichen Unternehmen wie auch auf verschiedene Kategorien von Aktiengesellschaften mit privatem Kapital ausgedehnt. Diese vereidigten Buchprüfer verfügten nach Artikel 3 des Gesetzesdekrets 3329/55 auch über eine fakultative Befugnis, da sie für die Prüfung von Handelsgesellschaften aller Art und von im Zivilgesetzbuch vorgesehenen juristischen Personen gewählt werden konnten.
15. Daneben gab es Buchprüfer, die nur Tätigkeiten, die nicht den vereidigten Buchprüfern vorbehalten waren, ausüben durften und die zuvor kein Auswahlverfahren und keine Prüfung bestanden zu haben brauchten. Diese Gruppe von Berufsangehörigen, die gewöhnlichen Buchprüfer, umfasste nicht nur griechische Staatsangehörige, die diese Tätigkeit ausübten, sondern auch in anderen Staaten hierfür zugelassene Personen.
16. Nach dem Vorlagebeschluss wurde die nationale Regelung mehrfach zwecks Umsetzung der Achten Richtlinie in das inländische Recht geändert.
17. Zunächst wurde das Gesetzesdekret 3329/55 durch das Präsidialdekret 15/89 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die vereidigten Buchprüfer an die Vorschriften der Achten Richtlinie (FEK A' 5/5.1.1989) geändert. Zu diesem Zweck behielt Artikel 10 des Gesetzesdekrets 3329/55 in der geänderten Fassung im Wesentlichen die Struktur der Kammer der Vereidigten Buchprüfer bei, führte jedoch zu dem Zweck, die nationale Regelung mit der Achten Richtlinie in Einklang zu bringen, genaue Regelungen in Bezug auf die Voraussetzung des Bestehens einer Prüfung für die Aufnahme in die Kammer ein. In Artikel 10 Absatz 9 des Gesetzesdekrets 3329/55 in der geänderten Fassung wurde auch die Möglichkeit vorgesehen, Personen zu vereidigten Buchprüfern zu ernennen, die die Zulassung zur Ausübung des Berufes von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats erhalten hatten, sofern ihre Befähigungen als denjenigen von Personen gleichwertig erachtet wurden, die gemäß den Bestimmungen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels zu vereidigten Buchprüfern ernannt oder befördert worden waren, und sofern sie die Prüfung bestanden hatten.
18. Als Übergangsbestimmungen sah das Präsidialdekret 15/89 in Artikel 6 Absätze 3 und 4 die Möglichkeit vor, bis zum 1. Januar 1990 zu vereidigten Buchprüfern Berufsangehörige ohne Bestehen einer Prüfung zu ernennen, die nachwiesen, dass sie zuvor in Griechenland die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften oder der konsolidierten Jahresabschlüsse von Unternehmensgruppen vorgenommen hatten, vorausgesetzt u. a., dass sie über einen Hochschulabschluss verfügten und dass sie als geeignet erachtet wurden, die Pflichtprüfung von Rechnungslegungsunterlagen vorzunehmen.
19. Als Zweites wurde durch das Gesetz 1969/91 (FEK A' 167/30.10.1991) in Verbindung mit dem Präsidialdekret 226/92 (FEK A' 120/14.7.1992) die Kammer der Vereidigten Buchprüfer durch die Kammer der Vereidigten Revisoren ersetzt. Artikel 10 des Präsidialdekrets 226/92, das die Voraussetzungen für den Zugang zu dieser neuen Kammer regelt, macht diesen Zugang von der Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung abhängig, die im Einzelnen durch Artikel 11 des Präsidialdekrets 226/92 geregelt wird. Allerdings sieht Artikel 24 Absatz 4 des Dekrets vor, dass die vereidigten Buchprüfer, die bereits Mitglied der Kammer der Vereidigten Buchprüfer sind, von Rechts wegen in die neue Kammer der Vereidigten Revisoren aufgenommen werden.
20. Als Übergangsbestimmungen sah Artikel 24 Absatz 2 des Präsidialdekrets 226/92 Folgendes vor:
2. In das erwähnte Register der vereidigten Revisoren werden auf Antrag, der binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung dieses Präsidialdekrets zu stellen ist, und nach Ablegung einer Prüfung gemäß den Bestimmungen des folgenden Absatzes ebenfalls eingetragen:
a) die Inhaber eines in Griechenland ausgestellten Hochschuldiploms im Finanz, Handels oder Industriewesen oder eines im Ausland bescheinigten gleichwertigen Hochschulabschlusses, die die griechische Staatsbürgerschaft besitzen oder griechischer Abstammung sind und eine Prüfungserfahrung von 15 Jahren im Sektor Finanzen, Rechnungsprüfung und Recht in Griechenland erworben haben;
b) griechische Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, die i) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zur Ausübung des Berufes eines vereidigten Buchprüfers oder vereidigten Revisors zugelassen und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften als vereidigte Buchprüfer oder vereidigte Revisoren anerkannt sind,... und ii) eine Erfahrung als Prüfer von zehn Jahren, davon mindestens drei Jahre in Griechenland, erworben haben.
21. Als Drittes wurde die in Artikel 24 Absatz 2 des Präsidialdekrets 226/92 vorgesehene Voraussetzung des Bestehens einer Prüfung durch Artikel 2 Absatz 7 des Präsidialdekrets 121/93 (FEK A' 53/12.4.1993) aufgehoben, wonach die von Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und b des Präsidialdekrets 226/92 betroffenen Personen die Arbeitsunterlagen in Bezug auf die Rechnungsabschlussprüfungen, die sie während ihrer beruflichen Laufbahn durchgeführt hatten, zum Zweck der Prüfung und Beurteilung durch einen dafür zuständigen Ausschuss vorzulegen hatten.
22. Als Viertes sieht Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes 2231/94 (FEK A' 139/31.8.1994) vor:
Wer bereits im Register der Kammer der Vereidigten Revisoren im Sinne von Artikel 13 des Präsidialdekrets 226/92 eingetragen ist und am 30. April 1993 nicht Mitglied der Kammer der Vereidigten Buchprüfer war, ist verpflichtet, sich der in den Artikeln 10 und 11 des Präsidialdekrets 226/92 vorgesehenen beruflichen Eignungsprüfung zu unterziehen, bevor er in einer Kategorie ernannt wird. Diese Prüfungen werden vom Aufsichtsrat veranstaltet, der auch die Prüfungsausschüsse ernennt. Wer die Prüfung nicht besteht oder daran nicht teilnimmt, wird aus dem Register gestrichen.
23. Schließlich wurde die zuletzt erwähnte Bestimmung, die für diejenigen, die die Zulassung als vereidigter Revisor auf der Grundlage der Übergangsbestimmungen des Artikels 24 Absatz 2 des Präsidialdekrets 226/92 zu erhalten wünschten, die Verpflichtung, sich einer beruflichen Eignungsprüfung zu unterziehen, wieder eingeführt hatte, durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes 2257/94 (FEK A' 197/23.11.1994) aufgehoben, der wie folgt lautet:
In Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes 2231/1994 (FEK A'139) werden die folgenden Absätze 3a, 3b und 3c eingefügt:
(3a) Inhaber von Hochschuldiplomen im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 des Präsidialdekrets 226/92, die nachweisen, dass sie zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes 18 Jahre Prüfungserfahrung in Griechenland gesammelt haben und dass sie am 1. Januar 1989 mit der Durchführung von Prüfungen in Griechenland beauftragt waren, sowie Personen, die die Zulassung zur Ausübung des Berufes des vereidigten Buchprüfers oder Revisors in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem der folgenden Länder erhalten haben: USA, Kanada, Australien, Neuseeland und Südafrika, und die am 1. Januar 1989 über eine zehnjährige Erfahrung in der Rechnungsprüfung verfügt haben, von denen sie mindestens drei Jahre in Griechenland tätig waren, werden von der in Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzes 2231/94 vorgesehenen Prüfung befreit und gelten als rechtmäßig in die Listen der Kammer der Vereidigten Revisoren im Sinne von Artikel 13 des Präsidialdekrets 226/92 eingetragen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird vom Aufsichtsrat der Kammer der Vereidigten Revisoren binnen zwei Monaten überprüft. Die vereidigten Revisoren im Sinne der vorhergehenden Sätze dieses Absatzes, bei denen der Aufsichtsrat der Kammer der Vereidigten Revisoren davon ausgeht, dass sie nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, haben die Befähigungsnachweise im Hinblick auf eine neue Prüfung durch einen besonderen dreiseitigen Ausschuss einzureichen, der durch Entscheidung des Ministers für Wirtschaft ernannt wird und sich aus einer Lehrkraft einer Hochschule für Revisoren oder des Rechnungswesens, einem Vertreter der Handelskammer und einem Mitglied des wissenschaftlichen Ausschusses der Kammer der Vereidigten Revisoren zusammensetzt. Diejenigen, bei denen der Sonderausschuss davon ausgeht, dass sie über die erforderlichen Fähigkeiten, mit Ausnahme der Jahre der Berufserfahrung, verfügen, werden als vereidigte Hilfsrevisoren eingetragen und werden erst dann zum vereidigten Revisor befördert, wenn sie die nach Absatz 3a dieses Artikels erforderliche Berufserfahrung erworben haben....
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
24. Die Kläger erhoben beim Symvoulio tis Epikrateias eine Klage auf Aufhebung des Beschlusses Nr. 75 des Aufsichtsrats der Kammer der Vereidigten Revisoren vom 19. Januar 1995, mit dem diese 60 Bewerber aufnahm, die nicht der früheren Kammer der Vereidigten Buchprüfer angehört hatten, ohne von ihnen zu verlangen, sich einer beruflichen Eignungsprüfung zu unterziehen, und zwar mit der Begründung, sie erfüllten sämtliche in Artikel 18 Absatz 3a des Gesetzes 2231/94, eingefügt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes 2257/94 (im Folgenden: Artikel 18 Absatz 3a des Gesetzes 2231/94), aufgeführten Voraussetzungen.
25. Von diesen 60 Bewerbern verfügen einige über Abschlüsse von Finanz oder Handelshochschulen, besitzen die griechische Staatsangehörigkeit und haben eine Berufserfahrung von 15 Jahren im Sektor Wirtschaft, Rechnungsprüfung oder Recht erworben, wie dies bei den Streithelfern Samothrakis u. a. der Fall ist, während andere griechische Staatsangehörige oder Staatsangehörige anderer Staaten sind, die die Zulassung zur Ausübung des Berufes eines vereidigten Buchprüfers oder eines vereidigten Revisors in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben und zehn Jahre lang eine Prüfungstätigkeit ausgeübt haben, wie der Streithelfer Panagiotidis.
26. Da die Kläger das Problem der Vereinbarkeit der Befreiung von der beruflichen Eignungsprüfung gemäß Artikel 18 Absatz 3a des Gesetzes 2231/94, der dem Beschluss Nr. 75 als Rechtsgrundlage diente, mit der Achten Richtlinie aufwarfen und da das Symvoulio tis Epikrateias der Ansicht ist, dass Zweifel an der Auslegung der Artikel 11 und 15 der Achten Richtlinie bestünden, hat dieses Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann der nationale Gesetzgeber die in Artikel 15 der Achten Richtlinie 84/253/EWG vorgesehene Befugnis nutzen, um bestimmte Gruppen von Personen abweichend von den geltenden Vorschriften zur Prüfung von Rechnungslegungsunterlagen zuzulassen, d. h., ohne die vorherige Teilnahme an den beruflichen Eignungsprüfungen zu verlangen, wenn dieser Mitgliedstaat schon vor Erlass der Richtlinie im nationalen Recht die Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Prüfungen eingeführt hat? Kann der nationale Gesetzgeber jedenfalls wiederholt die Befugnis nutzen, Übergangsvorschriften im Sinne des genannten Artikels der Richtlinie zu erlassen, insbesondere nach dem dort vorgesehenen Zeitpunkt 1. Januar 1991 (Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie)?
2. Bedeutet Artikel 11 der Richtlinie nur, dass, wenn derjenige, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Zulassung zur Prüfung von Rechnungslegungsunterlagen beantragt, nach dem vor der Harmonisierung geltenden Recht irgendeine der Befähigungen erworben hat, die in einem anderen Mitgliedstaat verlangt werden, der Staat, in dem die Zulassung beantragt wird, diese Befähigungen so behandelt, als seien sie in seinem Staatsgebiet erworben worden, ohne irgendwelche Ausnahmen von dem gewöhnlichen Grundsatz einzuführen, wonach die Zulassung nur nach vorherigem Bestehen der beruflichen Zulassungsprüfungen erteilt wird? Oder muss diese Vorschrift umgekehrt so ausgelegt werden, dass sie es dem Inhaber einer in einem Mitgliedstaat nach dem vor der Harmonisierung geltenden Recht erteilten Zulassung zur Prüfung von Rechnungslegungsunterlagen ermöglicht, eine entsprechende Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat zu erlangen, ohne an den beruflichen Eignungsprüfungen teilnehmen zu müssen, sofern die Gleichwertigkeit der Befähigungen festgestellt worden ist?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
27. Mit seiner ersten Frage, die aus zwei Teilen besteht, möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob ein Mitgliedstaat von der Befugnis nach Artikel 15 der Achten Richtlinie Gebrauch machen kann, Übergangsbestimmungen zu erlassen und auf deren Grundlage bestimmte Gruppen von Berufsangehörigen für die Prüfung von Rechnungsunterlagen zuzulassen, ohne dass diese vorher eine berufliche Eignungsprüfung abgelegt haben, wie sie von der Richtlinie vorgeschrieben wird, obwohl dieser Mitgliedstaat bereits vor Erlass der Achten Richtlinie eine Eignungsprüfung in seinem nationalen Recht eingeführt hatte. Zweitens begehrt das vorlegende Gericht für den Fall, dass der erste Teil der Frage bejaht wird, Auskunft darüber, ob der betreffende Mitgliedstaat im Hinblick auf Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2 der Achten Richtlinie von dieser Befugnis über den 1. Januar 1991 hinaus, und zwar mehrfach, Gebrauch machen kann.
Zum ersten Teil der ersten Frage
28. In Bezug auf den ersten Teil der ersten Frage machen die Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, dass es die in Artikel 15 der Achten Richtlinie vorgesehene Befugnis nicht erlaube, von den vor dem Erlass dieser Richtlinie bestehenden nationalen Bestimmungen und von den Gemeinschaftsbestimmungen über die Einführung der allgemeinen Regelung der Bescheinigung der beruflichen Eignung der Buchprüfer abzuweichen. Die Ausübung dieser Befugnis solle dem Schutz der bereits nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten erworbenen Rechte dienen. Daher könne diese Befugnis nicht als Rechtsgrundlage für die Einführung neuer nationaler Bestimmungen genutzt werden, die sowohl von der allgemeinen Regelung der Achten Richtlinie als auch von der vorher bestehenden nationalen Regelung abwichen.
29. Weil vor dem Erlass der Achten Richtlinie im nationalen Recht die Pflicht bestanden habe, eine berufliche Eignungsprüfung abzulegen, könne sich der griechische Gesetzgeber nicht auf die Artikel 15 und 30 der Achten Richtlinie berufen, um bestimmte Berufsangehörige von dieser Pflicht zu befreien.
30. Dagegen sind sowohl Herr Samothrakis u. a. als auch die griechische Regierung und die Kommission der Ansicht, dass die in Artikel 15 der Achten Richtlinie vorgesehene Befugnis nicht von den Vorschriften abhänge, die in den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten der Achten Richtlinie bestanden hätten. Eine solche Auslegung könne zu einer diskriminierenden Unterscheidung zwischen den Berufsangehörigen führen, die die in den Artikeln 15 und 19 dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten.
31. Die Kommission führt aus, dass nach der vor dem Erlass der Achten Richtlinie geltenden griechischen Regelung eine besondere Gruppe von Rechnungsprüfern einer Prüfung unterzogen worden sei, während die anderen Prüfer Tätigkeiten, die vom Geltungsbereich der Achten Richtlinie erfasst würden, ausgeübt hätten, ohne zuvor besondere berufliche Eignungsprüfungen abgelegt oder Auswahlverfahren bestanden zu haben.
32. Hierzu haben die Kläger des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass nach dem vor Erlass der Achten Richtlinie geltenden griechischen Recht nur die vereidigten Buchprüfer bestimmte Tätigkeiten hätten ausüben dürfen und dass daher die Streithelfer des Ausgangsverfahrens nicht in den Genuss der auf der Grundlage von Artikel 15 dieser Richtlinie erlassenen Übergangsbestimmungen kommen könnten.
33. Vorab ist festzustellen, dass Artikel 15 der Achten Richtlinie an alle Mitgliedstaaten gerichtet ist. Die Ausübung der dort vorgesehenen Befugnis wird daher nur durch die in diesem Artikel beschriebenen Voraussetzungen beschränkt.
34. Nach diesen Voraussetzungen betrifft die in Rede stehende Befugnis nur Berufsangehörige, die nicht durch Verwaltungsakte der zuständigen Behörden zugelassen worden sind, jedoch in einem Mitgliedstaat befugt sind, die Pflichtprüfung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unterlagen vorzunehmen, und eine Tätigkeit bis zu [einem ein Jahr nach Beginn der Anwendung der in Artikel 30 Absatz 2 bezeichneten Rechtsvorschriften liegenden] Zeitpunkt tatsächlich ausgeübt haben.
35. Erfüllt daher eine Person diese Voraussetzungen, so kann sie aufgrund der in Artikel 15 der Achten Richtlinie gewährten Befugnis zugelassen werden, ohne dass geprüft zu werden braucht, inwieweit die vor dem Erlass der Achten Richtlinie geltende nationale Regelung eine Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung für eine bestimmte Gruppe von Berufsangehörigen vorsah.
36. Zum Vorbringen der Kläger des Ausgangsverfahrens, wie es in Randnummer 28 dieses Urteils wiedergegeben ist, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, soweit die nationale Regelung vor dem Erlass der Achten Richtlinie bestimmte, ob ein Berufsangehöriger zur Pflichtprüfung der Unterlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie zugelassen war, die Anwendung der in Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen bewirken würde, dass, wenn die vorhergehende nationale Regelung die Berechtigung, die von der Achten Richtlinie erfasste Tätigkeit auszuüben, von der Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung abhängig machte, die in Artikel 15 erwähnten Berufsangehörigen als möglicherweise durch die Übergangsregelungen dieses Artikels Begünstigte auf jeden Fall die in Rede stehende Prüfung hätten ablegen müssen.
37. Daraus ist zu schließen, dass Artikel 15 der Achten Richtlinie alle Mitgliedstaaten ermächtigt, die Personen zuzulassen, die die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, d. h. diejenigen, die in den betreffenden Mitgliedstaaten zur Pflichtprüfung der Unterlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 dieser Richtlinie berechtigt sind und diese Pflichtprüfung bis zu dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt durchgeführt haben, ohne diese Personen zur vorherigen Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung zu verpflichten.
Zum zweiten Teil der ersten Frage
38. Mit dem zweiten Teil seiner ersten Frage, der wiederum aus zwei Unterpunkten besteht, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat, wenn die Betroffenen die beiden in Artikel 15 der Achten Richtlinie aufgeführten Kriterien erfüllen, nach dem 1. Januar 1991 von der in Artikel 15 der Achten Richtlinie gewährten Befugnis Gebrauch machen kann und ob er dies mehrfach tun kann.
39. In Bezug auf den ersten Unterpunkt machen sowohl die Kläger des Ausgangsverfahrens als auch die spanische Regierung, insoweit der Mehrheitsmeinung des vorlegenden Gerichts folgend, geltend, aus den Artikeln 15 und 30 der Achten Richtlinie ergebe sich, dass ein Mitgliedstaat Berufsangehörige nach Artikel 15 nicht über den 1. Januar 1991 hinaus zulassen könne.
40. In diesem Zusammenhang führen die Kläger des Ausgangsverfahrens aus, dass der Beschluss Nr. 75 am 19. Januar 1995 gefasst worden sei, also nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 15 der Achten Richtlinie. Die Mehrheitsmeinung des vorlegenden Gerichts stützt sich dagegen auf Artikel 18 Absatz 3a des Gesetzes 2231/94, eingefügt am 23. November 1994 durch das Gesetz 2257/94, also ebenfalls nach dem 1. Januar 1991.
41. Herr Samothrakis u. a. und die griechische Regierung machen geltend, Artikel 15 der Achten Richtlinie verleihe den von dieser Bestimmung erfassten Berufsangehörigen einen Anspruch auf Zulassung in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie, der nicht dadurch beschränkt werden dürfe, dass der betreffende Mitgliedstaat die für die Erteilung der Zulassung erforderlichen nationalen Bestimmungen verspätet erlassen habe.
42. Die Kommission ist der Ansicht, dass nach dem Wortlaut des Artikels 15 der Achten Richtlinie die Frist von einem Jahr für die Erteilung der in diesem Artikel vorgesehenen Zulassung vom Zeitpunkt der tatsächlichen Einführung der Umsetzungsmaßnahmen dieser Richtlinie an zu laufen beginne; die Umsetzung sei durch das Präsidialdekret 226/92 in der durch das Präsidialdekret 121/93 geänderten Fassung bewirkt worden. Zwar sei Artikel 18 Absatz 3a des Gesetzes 2231/94 mehr als ein Jahr nach dem tatsächlichen Zeitpunkt der Umsetzung der Achten Richtlinie durch die griechische Regierung bekannt gemacht worden, doch müsse dieser Artikel als rechtzeitig erlassen angesehen werden, da der Gesetzgeber mit ihm nur die mit dem Präsidialdekret 121/93 rechtzeitig erlassenen Übergangsbestimmungen rückwirkend in Kraft gesetzt habe.
43. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 15 der Achten Richtlinie die in diesem Artikel vorgesehene Befugnis [b]is zu einem Jahr nach Beginn der Anwendung der in Artikel 30 Absatz 2 bezeichneten Rechtsvorschrift genutzt werden konnte. Hierzu sieht Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 1988 die erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften [erlassen], um dieser Richtlinie nachzukommen; nach Artikel 30 Absatz 2 können [sie] vorsehen, dass die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften erst ab dem 1. Januar 1990 anzuwenden sind.
44. Die letztgenannte Bestimmung erlaubt somit den Mitgliedstaaten, die Anwendung der für den Vollzug der Umsetzung der Achten Richtlinie notwendigen Bestimmungen bis zum 1. Januar 1990 aufzuschieben. Auf dieser Grundlage führt Artikel 15 der Richtlinie dazu, dass es einem Mitgliedstaat gestattet wird, die in dieser Bestimmung vorgesehene Befugnis bis zu einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Achten Richtlinie, der jedoch nicht nach dem 1. Januar 1990 liegen darf, auszuüben.
45. Erstens kann dem Vorbringen von Herrn Samothrakis u. a. wie auch der griechischen Regierung, wonach Artikel 15 der Achten Richtlinie den von dieser Bestimmung erfassten Berufsangehörigen ungeachtet einer Verspätung des Mitgliedstaats bei der Ausübung der in diesem Artikel vorgesehenen Befugnis einen Anspruch verschaffe, nicht gefolgt werden. Wie der Generalanwalt in Nummer 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, können die Berufsangehörigen im Sinne dieses Artikels von einem Mitgliedstaat zugelassen werden, doch gibt diese Bestimmung den Mitgliedstaaten nur die Möglichkeit, Übergangsbestimmungen zu erlassen, also ein Ermessen, das seiner Natur nach nicht als Rechtsgrundlage für die Ansprüche der Personen dienen kann, denen die Ausübung dieses Ermessens zugute kommt.
46. Zweitens kann auch dem Vorbringen der Kommission, dass die in Artikel 15 der Achten Richtlinie festgesetzte Frist von einem Jahr zum Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung der Achten Richtlinie in nationales Recht zu laufen beginne, nicht gefolgt werden. Damit würde einem Mitgliedstaat erlaubt, auch bei verspäteter Umsetzung der Richtlinie von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Übergangsmaßnahmen zu erlassen, die zwangsläufig einen Aufschub der vollständigen Umsetzung der Richtlinie bewirken.
47. Wie in Randnummer 44 dieses Urteils ausgeführt worden ist, kann die in Artikel 15 der Achten Richtlinie vorgesehene Befugnis bis zu einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht ausgeübt werden, der jedoch nicht nach dem 1. Januar 1990 liegen darf. Somit bewirkt Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 30 der Achten Richtlinie die Herbeiführung eines Gleichgewichts zwischen dem Zweck der Richtlinie, der darin besteht, eine harmonisierte Gemeinschaftsregelung einzuführen, einerseits und dem legitimen Schutz der Berufsangehörigen, die die in Rede stehende Tätigkeit bereits ausgeübt haben, andererseits, indem den Mitgliedstaaten eine Frist von einem Jahr für den Erlass von Übergangsbestimmungen zugunsten dieser Berufsangehörigen gewährt wird.
48. Die von der Kommission vertretene Auslegung würde dazu führen, dass dieses Gleichgewicht gestört würde, da sie es einem Mitgliedstaat erlauben würde, Übergangsbestimmungen innerhalb einer Frist zu erlassen, die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinie in das nationale Recht zu laufen beginnen würde, was nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist erfolgen könnte.
49. Daher hindert Artikel 15 der Achten Richtlinie einen Mitgliedstaat daran, von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis, in Abweichung von den allgemeinen Bestimmungen dieser Richtlinie Berufsangehörige zuzulassen, ohne ihnen die Pflicht aufzuerlegen, zuvor eine berufliche Eignungsprüfung abzulegen, später als ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, der auf keinen Fall nach dem 1. Januar 1990 liegen darf, Gebrauch zu machen.
50. Was den zweiten Unterpunkt angeht, mit dem Auskunft darüber begehrt wird, ob von der in Artikel 15 der Achten Richtlinie vorgesehenen Befugnis mehrfach Gebrauch gemacht werden kann, so beruht diese Frage auf dem Gedanken, dass der Erlass einer nationalen Bestimmung, die die zuständige Behörde ermächtigt, einen Berufsangehörigen im Rahmen dieses Artikels zuzulassen, eine Ausübung dieser Befugnis darstellt.
51. Da die Betroffenen jedoch nur aufgrund einer Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde zugelassen werden können, was im Übrigen in Artikel 19 der Achten Richtlinie vorgesehen ist, kann im vorliegenden Fall nur der Beschluss Nr. 75, der am 19. Januar 1995, also nach dem Endzeitpunkt 1. Januar 1991, erlassen wurde, als Versuch einer Ausübung dieser Befugnis betrachtet werden. Daher braucht der zweite Unterpunkt des ersten Teils der ersten Frage nicht beantwortet zu werden.
52. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 15 der Achten Richtlinie alle Mitgliedstaaten ermächtigt, die Personen zuzulassen, die die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, d. h. diejenigen, die in den betreffenden Mitgliedstaaten zur Pflichtprüfung der Unterlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 berechtigt sind und diese Pflichtprüfung bis zu dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt durchgeführt haben, ohne diese Personen zur vorherigen Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung zu verpflichten.
53. Dieser Artikel 15 hindert einen Mitgliedstaat jedoch daran, von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis später als ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, der auf keinen Fall nach dem 1. Januar 1990 liegen darf, Gebrauch zu machen.
Zur zweiten Frage
54. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nach Artikel 11 der Achten Richtlinie Berufsanfänger, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Prüfung der Rechnungsunterlagen zugelassen sind, eine Zulassung zur Ausübung dieser Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erhalten können, ohne verpflichtet zu sein, eine berufliche Eignungsprüfung, wie sie die Achte Richtlinie vorschreibt, abzulegen.
55. Die Kläger des Ausgangsverfahrens und die griechische Regierung machen, wie das vorlegende Gericht einstimmig festgestellt hat, geltend, dass Artikel 11 der Achten Richtlinie nur vorsehe, dass der Aufnahmemitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Befähigungen zum Zweck der Berufszulassung im eigenen Gebiet beurteile, und ihm nicht erlaube, eine Berufszulassung ohne Prüfung zu erteilen, da nach anderen Bestimmungen der Achten Richtlinie, die die verlangten Befähigungen regelten, die Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung eine für die Erteilung der Berufszulassung unerlässliche Qualifikation darstelle.
56. Außerdem betreffe Artikel 11 der Achten Richtlinie nur die Möglichkeit, die von einem Bewerber in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Befähigungen als gleichwertig zu erachten, und nicht die Anerkennung in einem anderen Staat erteilter Zulassungen.
57. Die Kommission führt aus, dass sowohl Buchstabe als auch Geist des Artikels 11 der Achten Richtlinie, die auf die tatsächliche Gleichwertigkeit der in einem Mitgliedstaat erworbenen Befähigungen mit den im Aufnahmemitgliedstaat verlangten abstellten, für die Auslegung sprächen, dass die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Gleichwertigkeit dieser Befähigungen mit den in ihrem Staat verlangten beurteilten, ohne dazu verpflichtet zu sein, die betroffenen Berufsangehörigen der Prüfung im Sinne von Artikel 4 dieser Richtlinie zu unterziehen.
58. Vorab ist festzustellen, dass Artikel 11 der Achten Richtlinie im Wesentlichen die Feststellung der Gleichwertigkeit der Befähigungen der Personen, die diese Befähigungen ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, durch die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats bezweckt.
59. Der Begriff Befähigungen wird in der Achten Richtlinie jedoch nicht definiert. In diesem Zusammenhang kann nicht angenommen werden, dass die Befähigungen im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie jeweils den einzelnen in Artikel 4 der Richtlinie vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, was die Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung umfasst. Dagegen ermächtigt die Wahl dieses Begriffes die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu einer umfassenden Beurteilung der Fähigkeiten des Betroffenen, die sie im Übrigen nicht dazu verpflichtet, von ihm die Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung dieses Staates oder die Ablegung einer solchen Prüfung in einem anderen Mitgliedstaat zu verlangen.
60. Darüber hinaus beruht die Feststellung der Gleichwertigkeit im Sinne von Artikel 11 der Achten Richtlinie auf einer tatsächlichen Beurteilung und nicht auf der förmlichen Feststellung der Gleichwertigkeit einer bestimmten Befähigung. Die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16), behandelt die Anerkennung der für die Ausübung eines in einem anderen Mitgliedstaat reglementierten Berufes erteilten Zulassungen. Obwohl diese Richtlinie zeitlich auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, betrifft die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage doch die Auslegung der Achten Richtlinie, die vor der Richtlinie 89/48 erlassen wurde. Zudem heißt es, wie der Generalanwalt in Nummer 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in der zwölften Begründungserwägung der Achten Richtlinie klar, dass diese Richtlinie nicht die Anerkennung von Zulassungen für die Pflichtprüfung [von Rechnungslegungsunterlagen], die den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten erteilt worden sind, betrifft, die dieser Begründungserwägung zufolge später geregelt werden soll.
61. Im Übrigen ist zur Beantwortung der zweiten Vorlagefrage klarzustellen, dass die Ausübung der in Artikel 11 der Achten Richtlinie vorgesehenen Befugnis nicht auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit allein der Befähigungen beschränkt ist, die nach der vor dem Erlass der Achten Richtlinie geltenden Regelung erworben wurden, und dass die Beurteilung der Gleichwertigkeit nicht von dem Zeitpunkt abhängen darf, zu dem die in Rede stehenden Befähigungen erworben worden sind, also davon, ob vor oder nach der Umsetzung der Achten Richtlinie.
62. Was die Natur der Beurteilung im Sinne von Artikel 11 der Achten Richtlinie angeht, so obliegt es in Ermangelung besonderer Bestimmungen zur Regelung der Prüfung der Gleichwertigkeit den zuständigen Behörden, diese Prüfung unter Einhaltung der Verpflichtungen durchzuführen, die die Bestimmungen des EGVertrags und insbesondere die Bestimmungen betreffend die Niederlassungsfreiheit den Mitgliedstaaten auferlegen.
63. Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) verpflichtet den Mitgliedstaat, der mit einem Antrag auf Genehmigung der Ausübung eines Berufes befasst ist, zu dem der Zugang nach dem nationalen Recht vom Besitz eines Hochschulabschlusses oder einer beruflichen Qualifikation abhängt, die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene zu dem Zweck erworben hat, diesen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, dadurch zu berücksichtigen, dass er die durch diese Unterlagen bescheinigte Qualifikation mit den nach nationalem Recht verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten vergleicht (vgl. Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I2357, Randnr. 16, vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C232/99, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I4235, Randnr. 21, und vom 13. November 2003 in der Rechtssache C313/01, Morgenbesser, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 57).
64. Führt diese vergleichende Prüfung zu der Feststellung, dass die durch das ausländische Diplom bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten den nach den nationalen Rechtsvorschriften verlangten entsprechen, so hat der Mitgliedstaat anzuerkennen, dass dieses Diplom die in diesen Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen erfüllt (Urteil Vlassopoulou, Randnr. 19).
65. Erweist sich jedoch, dass diese Kenntnisse und Fähigkeiten den von den nationalen Vorschriften verlangten nur teilweise entsprechen, so kann der Aufnahmemitgliedstaat von dem Betroffenen den Nachweis verlangen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. In diesem Fall müssen die zuständigen nationalen Behörden beurteilen, ob die im Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse ausreichen (Urteil Vlassopoulou, Randnr. 20).
66. Da die den vom Beschluss Nr. 75 betroffenen Personen erteilten Zulassungen auf den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 11 der Achten Richtlinie beruhen, obliegt es dem nationalen Gericht, zu bestimmen, ob diese Zulassungen aufgrund von Artikel 18 Absatz 3a des Gesetzes 2231/94 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 75 unter Wahrung der erwähnten Grundsätze erteilt worden sind.
67. Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 11 der Achten Richtlinie einen Aufnahmemitgliedstaat ermächtigt, bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Berufsangehörige zur Ausübung der Tätigkeit der Pflichtprüfung von Rechnungslegungsunterlagen zuzulassen, ohne von ihnen die Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung zu verlangen, wenn die zuständigen Behörden dieses Aufnahmemitgliedstaats gemäß der Richtlinie deren Befähigungen als denjenigen gleichwertig erachten, die nach dem Recht ihres Staates verlangt werden.
Kostenentscheidung:
Kosten
68. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Einreichung von Erklärungen beim Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1. Artikel 15 der Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen ermächtigt alle Mitgliedstaaten, die Personen zuzulassen, die die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, d. h. diejenigen, die in den betreffenden Mitgliedstaaten zur Pflichtprüfung der Unterlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 berechtigt sind und diese Pflichtprüfung bis zu dem in Artikel 15 genannten Zeitpunkt durchgeführt haben, ohne diese Personen zur vorherigen Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung zu verpflichten.
Dieser Artikel 15 hindert einen Mitgliedstaat jedoch daran, von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis später als ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie, der auf keinen Fall nach dem 1. Januar 1990 liegen darf, Gebrauch zu machen.
2. Artikel 11 der Achten Richtlinie 84/253 ermächtigt einen Aufnahmemitgliedstaat, bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Berufsangehörige zur Ausübung der Tätigkeit der Pflichtprüfung von Rechnungslegungsunterlagen zuzulassen, ohne von ihnen die Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung zu verlangen, wenn die zuständigen Behörden dieses Aufnahmemitgliedstaats gemäß der Richtlinie deren Befähigungen als denjenigen gleichwertig erachten, die nach dem Recht ihres Staates verlangt werden.
Ende der Entscheidung
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