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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: C-256/00
Rechtsgebiete: Brüsseler Übereinkommen


Vorschriften:

Brüsseler Übereinkommen Art. 5 Nr. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die besondere Zuständigkeitsregel für vertragliche Streitigkeiten gemäß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist nicht anwendbar in einem Fall, in dem der Erfuellungsort der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verpflichtung deshalb nicht bestimmt werden kann, weil die streitige vertragliche Verpflichtung eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht ist und damit durch eine Vielzahl von Orten gekennzeichnet wird, an denen sie erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre; in einem solchen Fall kann die Zuständigkeit nur nach dem allgemeinen Zuständigkeitskriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt werden.

( vgl. Randnr. 55 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 2002. - Besix SA gegen Wasserreinigungsbau Alfred Kretzschmar GmbH & Co. KG (WABAG) und Planungs- und Forschungsgesellschaft Dipl. Ing. W. Kretzschmar GmbH & KG (Plafog). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Bruxelles - Belgien. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Zuständigkeit in vertraglichen Streitigkeiten - Erfüllungsort - Geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht - Verpflichtung zweier Unternehmen, im Zusammenhang mit einem öffentlichen Auftrag keine Bindung mit anderen Partnern einzugehen - Anwendung von Artikel 2. - Rechtssache C-256/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-256/00

wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der Cour d'appel Brüssel (Belgien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Besix SA

gegen

Wasserreinigungsbau Alfred Kretzschmar GmbH & Co. KG (WABAG),

Planungs- und Forschungsgesellschaft Dipl. Ing. W. Kretzschmar GmbH & Co. KG (Plafog)

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderte Fassung - S. 77)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter A. La Pergola, J.-P. Puissochet, M. Wathelet, R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Besix SA, vertreten durch A. Delvaux, avocat,

- der Wasserreinigungsbau Alfred Kretzschmar GmbH & Co. KG (WABAG) und der Planungs- und Forschungsgesellschaft Dipl. Ing. W. Kretzschmar GmbH & Co. KG (Plafog), vertreten durch P. Hallet, avocat,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues und X. Lewis als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. September 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour d'appel Brüssel hat mit Urteil vom 19. Juni 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 2000, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, und - geänderte Fassung - S. 77) (im Folgenden: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft belgischen Rechts Besix SA (im Folgenden: Besix) mit Sitz in Brüssel (Belgien) und den in Kulmbach (Deutschland) ansässigen Gesellschaften deutschen Rechts Wasserreinigungsbau Alfred Kretzschmar GmbH & Co. KG (im Folgenden: WABAG) und Planungs- und Forschungsgesellschaft Dipl. Ing. W. Kretzschmar GmbH & Co. KG (im Folgenden: Plafog) wegen Schadensersatzes, den Besix von WABAG und Plafog wegen Verletzung einer Ausschließlichkeitsklausel in einem einen öffentlichen Auftrag betreffenden Vertrag durch diese verlangt.

Brüsseler Übereinkommen

3 Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens finden sich in dessen Titel II mit den Artikeln 2 bis 24.

4 Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens, der zum 1. Abschnitt "Allgemeine Vorschriften" des Titels II gehört, lautet:

"Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen."

5 Im selben Abschnitt bestimmt Artikel 3 Absatz 1:

"Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden."

6 In Artikel 5 im 2. Abschnitt "Besondere Zuständigkeiten" des Titels II des Übereinkommens heißt es:

"Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre.

..."

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

7 Nach den Akten des Ausgangsverfahrens unterzeichneten WABAG, die zur Gruppe Deutsche Babcock gehört, und Besix am 24. Januar 1984 in Brüssel einen in Französisch abgefassten Vertrag, mit dem sie sich zur Abgabe eines gemeinsamen Angebots für einen öffentlichen Auftrag des Vorhabens "Wasserzuführung in elf städtischen Zentren von Kamerun" des Ministeriums für Bergbau und Energie von Kamerun und im Fall des Zuschlags zu gemeinsamer Vertragserfuellung verpflichteten.

8 Laut dem unterzeichneten Vertrag verpflichteten sich die beiden Unternehmen, "Ausschließlichkeit zu wahren... und keine Bindung mit anderen Partnern einzugehen".

9 Bei der Öffnung der Angebote stellte sich jedoch heraus, dass Plafog, die wie WABAG zur Gruppe Deutsche Babcock gehört, gemeinsam mit einem finnischen Unternehmen ebenfalls ein Angebot für den fraglichen öffentlichen Auftrag abgegeben hatte.

10 Nach Prüfung aller Angebote teilte man den Auftrag auf und vergab die Arbeiten in verschiedenen Losen an mehrere Unternehmen. Ein Los erhielt die Arbeitsgemeinschaft, zu der Plafog gehörte, während die schlechter eingestufte Arbeitsgemeinschaft WABAG-Besix keinen der Teilaufträge bekam.

11 Da nach Auffassung von Besix eine Verletzung der Ausschließlichkeits- und Wettbewerbsverbotsklausel vorlag, erhob sie am 19. August 1987 beim Tribunal de commerce Brüssel gegen WABAG und Plafog eine Klage auf Schadensersatz in Höhe von 80 000 000 BEF.

12 Das Tribunal de commerce bejahte seine Zuständigkeit für die Klage gemäß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens, da nach dem Kollisionsrecht des angerufenen Gerichts das Recht des Staates anwendbar sei, zu dem der Vertrag die engsten Beziehungen aufweise, und da die Verpflichtung zur Ausschließlichkeit als Nebenpflicht der Ausarbeitung des gemeinsamen Angebots in Belgien zu erfuellen sei.

13 Es wies die Klage aber als unbegründet ab, woraufhin Besix Berufung bei der Cour d'appel Brüssel einlegte.

14 Im Wege der Anschlussberufung erhoben WABAG und Plafog die Einwendung, dass für den Rechtsstreit allein die deutschen Gerichte zuständig seien.

15 Besix verwies hingegen darauf, dass die Ausschließlichkeitspflicht bereits teilweise in Belgien erfuellt worden sei, da das vereinbarte Wettbewerbsverbot die Ausarbeitung des gemeinsamen Angebots ermöglicht habe und bereits dies die Zuständigkeit der belgischen Gerichte gemäß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens begründe.

16 Die Cour d'appel Brüssel meint, die vertragliche Verpflichtung, die im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens den Gegenstand des Verfahrens bilde, sei die - nach Auffassung von Besix durch WABAG und Plafog verletzte - Verpflichtung, im Rahmen des fraglichen öffentlichen Auftrags die Ausschließlichkeit zu wahren und keine Bindungen mit anderen Partnern einzugehen.

17 Mit Rücksicht auf die ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili, Slg. 1976, 1473), wonach der Erfuellungsort für die streitige Verpflichtung nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts auf diese Verpflichtung anwendbar sei, zu ermitteln sei, sowie weiter darauf, dass das - nach dem belgischen Zustimmungsgesetz erst für ab dem 1. Januar 1988 geschlossene Verträge geltende - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. L 266, S. 1), hier nicht anwendbar sei, sei nach belgischem Recht mangels Rechtswahl der Vertragsparteien - wie im vorliegenden Fall - das Recht des Staates anwendbar, zu dem der Vertrag die engsten Beziehungen aufweise.

18 Der Vertrag vom 24. Januar 1984 sei in Brüssel geschlossen worden, ferner sei Besix, auf die der größere Teil des Auftrags entfallen sei, als führendes Unternehmen der Arbeitsgemeinschaft WABAG-Besix betrachtet worden, und sie habe die Arbeiten am gemeinsamen Angebot in Brüssel koordiniert. Folglich sei das belgische Recht das Recht des Staates, zu dem der Vertrag einschließlich der in ihm enthaltenen Ausschließlichkeitsverpflichtung die engsten Beziehungen aufweise.

19 Belgien sei auch der Ort, an dem die Parteien, da das gemeinsame Angebot dort auszuarbeiten gewesen sei, faktisch das größte Interesse an der Einhaltung der Ausschließlichkeitsverpflichtung gehabt hätten, und in allgemeinerer Weise bestuenden im vorliegenden Fall zwischen dem Rechtsstreit und den belgischen Gerichten besonders enge Beziehungen, die die Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens rechtfertigten.

20 Dennoch sei fraglich, ob der Umstand, dass die Ausschließlichkeitsverpflichtung insbesondere in Belgien zu erfuellen gewesen sei - und dort auch tatsächlich erfuellt worden sei, da Plafog mit dem finnischen Unternehmen in Deutschland verhandelt habe - genüge, um die Zuständigkeit der belgischen Gerichte zu begründen. Da nämlich der Wille der Parteien eindeutig dahin gegangen sei, dass sich ihr Vertragspartner nicht gegenüber einem dritten Partner zur Abgabe eines gemeinsamen Angebots für den öffentlichen Auftrag verpflichte, sei der Ort, wo eine derartige Verpflichtung dennoch eingegangen oder erfuellt worden sei, nur von geringer Bedeutung, da die streitige Ausschließlichkeitspflicht weltweit gelte und ihre Erfuellungsorte somit besonders zahlreich seien.

21 Vor diesem Hintergrund hält die Cour d'appel eine Auslegung des Übereinkommens für notwendig, um über den Rechtsstreit entscheiden zu können; sie hat demgemäß das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens dahin auszulegen, dass eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einer vertraglichen Streitigkeit in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht jedes beliebigen Ortes, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre, verklagt werden kann, und zwar insbesondere dann, wenn die Verpflichtung - wie im vorliegenden Fall die Verpflichtung, bei der Abgabe eines gemeinsamen Angebots für einen öffentlichen Auftrag ausschließlich mit einem Vertragspartner zu handeln und keine Bindung mit einem anderen Partner einzugehen - auf ein Unterlassen gerichtet und deshalb an jedem Ort der Welt zu erfuellen ist?

Wenn die vorstehende Frage zu verneinen ist, kann dann die genannte Person vor dem Gericht eines bestimmten Ortes unter den Orten, an denen die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre, verklagt werden, und nach welchem Kriterium ist dieser Ort zu bestimmen?

22 Wie aus dem Vorlageurteil hervorgeht, hat die Cour d'appel Brüssel zum einen festgestellt, dass die für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens relevante Verpflichtung im vorliegenden Fall eine Unterlassungspflicht sei, nämlich die Verpflichtung der Parteien, im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens keine Bindungen mit anderen Partnern einzugehen; zum anderen hat sie festgestellt, dass die Parteien weder den Erfuellungsort dieser vertraglichen Verpflichtung noch den Gerichtsstand für einen etwaigen, die Verpflichtung betreffenden Rechtsstreit, noch das auf den Vertrag anzuwendende Recht bestimmt hätten. Ferner sei nach den Gegebenheiten des Einzelfalls der eindeutige Wille der Parteien dahin gegangen, die Erfuellung dieser Verpflichtung weltweit sicherzustellen, so dass die Erfuellungsorte der Verpflichtung besonders zahlreich seien.

23 Die Vorlagefrage ist im Licht dieser Umstände zu beantworten.

24 Wie auch das vorlegende Gericht selbst erwähnt, hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass die Rechtssicherheit eines der Ziele des Übereinkommens ist (Urteile vom 4. März 1982 in der Rechtssache 38/81, Effer, Slg. 1982, 825, Randnr. 6, vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnrn. 11, 12, 18 und 19, vom 20. Januar 1994 in der Rechtssache C-129/92, Owens Bank, Slg. 1994, I-117, Randnr. 32, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92, Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 18, und vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 23).

25 Mit dem Übereinkommen soll ausweislich seiner Präambel in der Gemeinschaft der Rechtsschutz der dort ansässigen Personen dadurch gestärkt werden, dass es gemeinsame Zuständigkeitsregeln festlegt, die eine Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen nationalen Gerichten, die mit einem Rechtsstreit befasst werden können, gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Custom Made Commercial, Randnr. 15).

26 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt insbesondere, dass die von der allgemeinen Regel des Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln, wie Artikel 5 Nummer 1, so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (Urteile Handte, Randnr. 18, und GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 24).

27 Nach ständiger Rechtsprechung ist es außerdem unerlässlich, eine Häufung der Gerichtsstände zu vermeiden, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Urteilsstaats zu erleichtern (Urteile vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76, De Bloos, Slg. 1976, 1497, Randnr. 9, vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 8, vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 21, vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95, Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnr. 18, und vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-420/97, Leathertex, Slg. 1999, I-6747, Randnr. 31).

28 Demnach ist Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten in einem Fall, in dem die fragliche vertragliche Verpflichtung an verschiedenen Orten erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre, einem Gericht nicht deshalb zuerkannt werden kann, weil in seiner örtlichen Zuständigkeit ein beliebiger dieser Erfuellungsorte liegt.

29 Vielmehr ist schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, die die Zuständigkeit für vertragliche Streitigkeiten dem Gericht "des Ortes", an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre, zuweist, für diese Verpflichtung ein einziger Erfuellungsort zu bestimmen.

30 In Übereinstimmung mit dem Bericht von Herrn Jenard zu dem Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 22) rechtfertigen sich die besonderen Zuständigkeitsregeln im 2. Abschnitt des Titels II des Übereinkommens vor allem aus einer engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht (Urteil vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 56/79, Zelger, Slg. 1980, 89, Randnr. 3).

31 So waren für die Wahl des Zuständigkeitskriteriums in Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens Gründe der geordneten Rechtspflege und der sachgerechten Verfahrensgestaltung maßgebend (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Tessili, Randnr. 13, Shenavai, Randnr. 6, und Mulox IBC, Randnr. 17, sowie analog zu Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17, vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 19, und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 10), da das Gericht des Ortes, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Vertragspflicht zu erfuellen wäre, besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten geeignet ist, über den Rechtstreit zu entscheiden.

32 Daher ist in einem Fall wie dem Ausgangssachverhalt, der durch eine Vielzahl von Erfuellungsorten der fraglichen Vertragspflicht gekennzeichnet ist, ein einziger Erfuellungsort zu bestimmen; dies ist grundsätzlich der Ort, zu dessen Gericht der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweist.

33 Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, lässt sich dieses Ergebnis jedoch nicht durch Heranziehung der überkommenen Rechtsprechung des Gerichtshofes erreichen, wonach der Ort, an dem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Verpflichtung im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre, nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts zu bestimmen ist (Urteile Tessili, Randnrn. 13 und 15, Custom Made Commercial, Randnr. 26, GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 32, und Leathertex, Randnr. 33).

34 Da hier eine vertragliche Unterlassungspflicht in Frage steht, die geografisch unbegrenzt gilt, wird mit dieser Vorgehensweise nicht die Zuständigkeit einer Vielzahl von Gerichten vermieden, denn sie führte zu dem Ergebnis, dass für die Verpflichtung Erfuellungsorte in allen Vertragsstaaten bestehen. Sie birgt außerdem die Gefahr, dass der Kläger denjenigen Erfuellungsort wählen könnte, der ihm nach seinen Interessen am günstigsten erscheint.

35 Daher lässt sich mit einer solchen Auslegung nicht das für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich am besten qualifizierte Gericht ermitteln, und sie gefährdet überdies die Vorhersehbarkeit des zuständigen Gerichts, so dass sie mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht vereinbar ist.

36 Andererseits kann der Erfuellungsort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens auch nicht autonom ausgelegt werden, da dies die ständige Rechtsprechung seit dem Urteil Tessili (vgl. oben, Randnr. 33), die der Gerichtshof erst kürzlich in den Urteilen GIE Groupe Concorde u. a. und Leathertex bestätigt hat, in Frage stellen würde.

37 Entgegen der Vorgehensweise, der das vorlegende Gericht zuneigt, lässt sich der Erfuellungsort der im Ausgangsfall fraglichen Verpflichtung somit zum einen nicht durch Erwägungen tatsächlicher Art, mit denen auf die konkreten, eine besonders enge Verknüpfung zwischen dem Streitgegenstand und einem Vertragsstaat begründenden Umstände des Einzelfalls abgestellt wird, bestimmen.

38 Zum anderen gilt zwar nach der Rechtsprechung zu Arbeitsverträgen, dass der Erfuellungsort für die betreffende Verpflichtung nicht anhand des nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgebenden nationalen Rechts, sondern nach einheitlichen Kriterien zu ermitteln ist, die der Gerichtshof auf der Grundlage des Systems und der Zielsetzungen des Übereinkommens festzulegen hat (Urteil Mulox IBC, Randnr. 16), dass ferner nach diesen Kriterien der Erfuellungsort der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 20), und dass schließlich bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfuellung der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, als Erfuellungsort im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens entweder der Ort anzusehen ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfuellt (Urteil Mulox IBC, Randnr. 26), oder der Ort, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat (Urteil Rutten, Randnr. 26).

39 Entgegen dem Hilfsvorbringen von Besix kann diese Rechtsprechung des Gerichtshofes aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

40 Denn wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. u. a. Urteile Shenavai, Randnr. 17, GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 19, und Leathertex, Randnr. 36), ist es, wenn die Besonderheiten von Arbeitsverträgen nicht vorliegen, weder erforderlich noch zweckmäßig, die für den Vertrag charakteristische Leistung zu ermitteln und an ihrem Erfuellungsort die an den Erfuellungsort anknüpfende gerichtliche Zuständigkeit für die Rechtsstreitigkeiten aus allen Vertragspflichten zu konzentrieren.

41 Auch die Wahl des Ortes, an dem die fragliche Vertragsverletzung begangen wurde, als Erfuellungsort erscheint als Lösung ungeeignet, da sie mit der Bejahung einer autonomen Auslegung des Begriffes des Erfuellungsorts, also ohne Rückgriff auf das nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts auf die fragliche Verpflichtung anzuwendende Recht, gleichfalls eine Änderung der mit dem Urteil Tessili begründeten Rechtsprechung bedeutete. Mit ihr ließe sich zudem in Fällen, in denen die fragliche Klausel in mehreren Vertragsstaaten nicht eingehalten wurde, die Zuständigkeit einer Vielzahl von Gerichten nicht vermeiden.

42 Die Kommission hat schließlich vorgeschlagen, analog die vom Gerichtshof in Randnummer 19 des Urteils Shenavai gewählte Lösung heranzuziehen, so dass für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens in einem Fall wie dem Ausgangssachverhalt nicht der Ort der Erfuellung des Wettbewerbsverbots, sondern der der positiven Verpflichtung wäre, der gegenüber die Einhaltung des Wettbewerbsverbots akzessorisch ist, da sie ihre ordnungsgemäße Erfuellung sichert.

43 Besix befürwortet eine Variante dieser Lösung, wonach die im Ausgangsfall fragliche Unterlassungspflicht als Nebenpflicht der sich aus der Vereinbarung vom 24. Januar 1984 zwischen Besix und WABAG ergebenden Verpflichtung, an der betreffenden öffentlichen Ausschreibung teilzunehmen und im Fall des Zuschlags die Arbeiten auszuführen, anzusehen wäre, so dass im vorliegenden Fall der Erfuellungsort dieser letzteren Verpflichtung zu ermitteln wäre.

44 Eine solche Auslegung wäre allerdings schwerlich vereinbar mit dem Wortlaut von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das in bestimmten Sprachfassungen seit seiner Änderung durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf das Zuständigkeitskriterium des Erfuellungsorts der "den Gegenstand des Verfahrens bilden[den]" Verpflichtung abstellt. Diese Auslegung wäre auch nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der Fassung des Übereinkommens vor dieser Änderung der Vorschrift, wonach die Verpflichtung, deren Erfuellungsort für die gerichtliche Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 1 maßgebend ist, diejenige vertragliche Verpflichtung ist, deren Nichterfuellung zur Begründung der fraglichen Klage behauptet wird (Urteil De Bloos, Randnrn. 14 und 15).

45 Wie oben in Randnummer 16 erwähnt, hat das vorlegende Gericht jedoch festgestellt, dass im Ausgangsverfahren allein die Verpflichtung zur Wahrung der Ausschließlichkeit und der Unterlassung von Wettbewerb in Frage steht, da Besix mit ihrer Klage ausschließlich Ersatz für den Schaden begehrt, den sie durch die angebliche Verletzung dieser Verpflichtung durch WABAG und Plafog erlitten habe. Demgemäß ist die Vorlagefrage der Cour d'appel Brüssel ausschließlich auf die Bestimmung des Erfuellungsorts dieser Unterlassungspflicht gerichtet. Die von Besix und von der Kommission befürwortete Herangehensweise würde aber eine vorherige Ermittlung der relevanten Handlungspflicht erfordern.

46 Im Übrigen obliegt nach der Zuständigkeitsverteilung im Vorabentscheidungsverfahren gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof die Entscheidung über derartige Fragen der Tatsachenwürdigung dem vorlegenden Gericht, während der Gerichtshof auf der Grundlage der vom nationalen Gericht getroffenen Feststellungen nur das Übereinkommen auslegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Leathertex, Randnr. 21).

47 Außerdem standen in dem Rechtsstreit, der dem Urteil Shenavai zugrunde lag, im Unterschied zum vorliegenden Ausgangsverfahren zwei gesonderte Verpflichtungen in Frage.

48 Nach alledem erscheint Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht anwendbar in einem Fall wie dem Ausgangssachverhalt, in dem es nicht möglich ist, das Gericht, das die engste Verknüpfung mit dem Streitgegenstand aufweist, zu ermitteln und so die gerichtliche Zuständigkeit mit dem tatsächlichen Erfuellungsort der vom nationalen Gericht für maßgebend erachteten Verpflichtung in Einklang zu bringen.

49 Eine Unterlassungspflicht, die wie die im Ausgangssachverhalt fragliche in der Verpflichtung besteht, ausschließlich mit einem bestimmten Vertragspartner zu handeln, und einem Verbot, sich mit einem dritten Partner zwecks Abgabe eines gemeinsamen Angebots in einer öffentlichen Ausschreibung zu verbinden, und die nach dem Parteiwillen geografisch unbegrenzt, also weltweit - und damit auch in allen Vertragsstaaten -, gilt, kann ihrem Wesen nach weder an einem bestimmten Ort lokalisiert noch einem bestimmten Gericht zugeordnet werden, das zur Entscheidung eines Rechtsstreits über diese Verpflichtung besonders geeignet wäre. Eine derartige Verpflichtung, etwas überall zu unterlassen, weist definitionsgemäß keine besonders enge Verknüpfung mit einem bestimmten Gericht auf.

50 Deshalb lässt sich die Zuständigkeit in einem solchen Fall nur gemäß Artikel 2 des Übereinkommens bestimmen, der einen sicheren und verlässlichen Anknüpfungspunkt bietet (Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, 341, Randnr. 20).

51 Diese Lösung entspricht auch der Systematik des Übereinkommens und dem Zweck seines Artikels 5 Nummer 1.

52 Die gemeinsame Zuständigkeitsregelung in Titel II des Übereinkommens beruht nämlich auf der in seinem Artikel 2 Absatz 1 niedergelegten Grundregel, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Dass diese Zuständigkeitsregel ein allgemeiner Grundsatz ist - sie ist Ausdruck des Rechtssprichworts actor sequitur forum rei -, erklärt sich daraus, dass sie dem Beklagten grundsätzlich die Verteidigung erleichtert (z. B. Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-412/98, Group Josi, Slg. 2000, I-5925, Randnrn. 34 und 35).

53 Nur als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz sieht das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 3 Absatz 1 u. a. besondere Zuständigkeitsregeln wie die des Artikels 5 Nummer 1 vor, deren Wahl von einer Entscheidung des Klägers abhängt.

54 Jedoch kann diese Wahlmöglichkeit nach ständiger Rechtsprechung keine Auslegung begründen, die über die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausginge, da andernfalls die in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens niedergelegte Grundregel ausgehöhlt würde und der Kläger gegebenenfalls einen Gerichtsstand wählen könnte, der für den in einem Vertragsstaat ansässigen Beklagten unvorhersehbar wäre (vgl. u. a. Urteil Group Josi, Randnrn. 49 und 50, und die dort zitierte Rechtsprechung).

55 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die besondere Zuständigkeitsregel für vertragliche Streitigkeiten gemäß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht anwendbar ist in einem Fall, in dem, wie im Ausgangssachverhalt, der Erfuellungsort der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verpflichtung deshalb nicht bestimmt werden kann, weil die streitige vertragliche Verpflichtung eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht ist und damit durch eine Vielzahl von Orten gekennzeichnet wird, an denen sie erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre; in einem solchen Fall kann die Zuständigkeit nur nach dem allgemeinen Zuständigkeitskriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Cour d'appel Brüssel mit Urteil vom 19. Juni 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die besondere Zuständigkeitsregel für vertragliche Streitigkeiten gemäß Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist nicht anwendbar in einem Fall, in dem, wie im Ausgangssachverhalt, der Erfuellungsort der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verpflichtung deshalb nicht bestimmt werden kann, weil die streitige vertragliche Verpflichtung eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht ist und damit durch eine Vielzahl von Orten gekennzeichnet wird, an denen sie erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre; in einem solchen Fall kann die Zuständigkeit nur nach dem allgemeinen Zuständigkeitskriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt werden.

Ende der Entscheidung

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