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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: C-256/07
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 29 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 29 Abs. 3 Buchst. a
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 145 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Art. 145 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

19. März 2009

"Zollkodex der Gemeinschaften - Erstattung von Abgaben - Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a - Zollwert - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 145 Abs. 2 und 3 - Berücksichtigung von Zahlungen des Verkäufers in Anwendung einer im Kaufvertrag vorgesehenen Gewährleistungsverpflichtung bei der Ermittlung des Zollwerts - Zeitliche Geltung - Materiell-rechtliche Vorschriften - Verfahrensvorschriften - Rückwirkung einer Vorschrift - Gültigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache C-256/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Mai 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2007, in dem Verfahren

Mitsui & Co. Deutschland GmbH

gegen

Hauptzollamt Düsseldorf

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk und P. Kuris (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Mitsui & Co. Deutschland GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Nehm,

- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Schønberg und F. Hoffmeister als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Oktober 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung von Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) und von Art. 145 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002 (ABl. L 68, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) und zum anderen die Gültigkeit von Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung.

2 Dieses Ersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Mitsui & Co. Deutschland GmbH (im Folgenden: Mitsui) und dem Hauptzollamt Düsseldorf (im Folgenden: Hauptzollamt) wegen eines Antrags auf Erstattung von Abgaben.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 In Art. 29 des Zollkodex heißt es:

"(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass

a) keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauchs der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die

- durch das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder gefordert werden;

- das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können;

- sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken;

b) hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;

c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 32 erfolgen kann;

d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann.

...

(3) a) Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Die Zahlung muss nicht notwendigerweise in Form einer Geldübertragung vorgenommen werden. Sie kann auch durch Kreditbriefe oder verkehrsfähige Wertpapiere erfolgen; sie kann unmittelbar oder mittelbar durchgeführt werden.

..."

4 Art. 67 des Zollkodex sieht vor:

"Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden in Bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, zugrunde zu legen."

5 Art. 236 des Zollkodex bestimmt:

"(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

...

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen.

Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt."

6 Der fünfte und der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 444/2002 lauten:

"(5) Nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr kann der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vereinbarte Preis in bestimmten Fällen wegen Schadhaftigkeit der Waren noch geändert werden.

(6) Deshalb sollte in den geltenden Rechtsbestimmungen ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen werden, dass der Transaktionswert gemäß Artikel 29 Zollkodex derartige besondere Umstände berücksichtigen kann, sofern angemessene Schutzklauseln und vernünftige Fristen angewendet werden."

7 Mit der Verordnung Nr. 444/2002, in Kraft seit dem 19. März 2002, wurde Art. 145 der Durchführungsverordnung neu gefasst.

8 Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung bestimmt:

"(2) Nach der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann die Änderung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises zugunsten des Käufers durch den Verkäufer bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 29 des Zollkodex berücksichtigt werden, sofern der Zollbehörde nachgewiesen wird:

a) dass die Waren zu dem in Artikel 67 Zollkodex bezeichneten Zeitpunkt schadhaft waren,

b) dass der Verkäufer diese Änderung gemäß den vertraglichen Gewährleistungspflichten eines vor der Überführung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgeschlossenen Kaufvertrags vornimmt, und

c) dass die Schadhaftigkeit der Waren nicht schon im einschlägigen Kaufvertrag berücksichtigt wurde.

(3) Der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der gemäß Absatz 2 geändert wurde, kann zugrunde gelegt werden, sofern dieser während eines Zeitraums von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, angepasst wurde."

Nationales Recht

9 Das Zweite Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt das Recht der Schuldverhältnisse. Dessen Abschnitt 8 Titel 1 enthält die Regeln über den Kaufvertrag.

10 Bei Sachmängeln hat der Käufer gemäß § 437 BGB folgende Rechte:

"Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. ... von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und

3. ... Schadensersatz oder ... Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen."

11 Wählt der Käufer die Nacherfüllung, so stehen ihm gemäß § 439 Abs. 1 folgende Rechte zu:

"Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."

12 Entscheidet sich der Käufer für die Minderung, so bestimmt § 441 Folgendes:

"(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. ...

...

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13 Laut Vorlagebeschluss führt Mitsui neue Kraftfahrzeuge der Marke Subaru aus Japan ein, die in der Europäischen Union über Händler vermarktet werden. Der Verkäufer und Hersteller gewährt für diese Fahrzeuge eine dreijährige Garantie bei Auftreten technischer oder sonstiger Mängel. Im Rahmen dieser Garantie erstattet der Verkäufer und Hersteller Mitsui die Kosten, die ihr im Rahmen der Garantiemaßnahmen gegenüber Dritten entstehen, insbesondere die Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Maßnahmen durch die Händler zur Behebung von Sachmängeln. Mitsui meldet dem Verkäufer und Hersteller am jeweiligen Monatsende die gewährten Garantieleistungen und erhält im Folgemonat eine Gutschrift.

14 Am 13. Juni 2003 beantragte Mitsui die Erstattung des Zolls für die Garantieleistungen, die für Fahrzeuge angefallen waren, die sie im Juli 2000 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt hatte.

15 Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 gewährte das Hauptzollamt Mitsui die Erstattung auf die Garantieleistungen, die sie dem Verkäufer und Hersteller bis Februar 2002 in Rechnung gestellt hatte. Dagegen wurde der Antrag auf Erstattung für die von März 2002 bis Juni 2003 ausgeführten Garantieleistungen abgelehnt.

16 Das Hauptzollamt wies insoweit darauf hin, dass nach Art. 145 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Garantiekosten nur noch dann zollwertmindernd anerkannt werden könnten, wenn der Preis der eingeführten Ware innerhalb von zwölf Monaten nach Überführung der Ware in den zollrechtlich freien Verkehr angepasst worden sei. Diese Bestimung sei auch auf Abfertigungen vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 444/2002 am 19. März 2002 anzuwenden. Für die im Juli 2000 zum freien Verkehr angemeldeten Waren könnten nur die bis einschließlich Februar 2002 erfolgten Preisanpassungen berücksichtigt werden.

17 Mitsui legte gegen diese Verfügung Einspruch ein. Sie trug vor, dass Art. 145 der Durchführungsverordnung nicht für ihren Erstattungsantrag gelte, da es sich bei den Garantiefällen nicht um eine nachträgliche Preisänderung im Sinne dieser Bestimmung, sondern die betragsmäßige Festlegung einer vertraglichen Einstandspflicht handele. Darüber hinaus sei die betreffende Vorschrift in ihrer durch die Verordnung Nr. 444/2002 geänderten Fassung nicht auf Einfuhren anwendbar, die vor dem 19. März 2002, also vor dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 444/2002, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden seien. Das Gemeinschaftsrecht gehe nämlich von einem generellen Rückwirkungsverbot für Gemeinschaftsrechtsakte aus, das gerade materiell-rechtliche Regelungen wie Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung umfasse.

18 Da das Finanzgericht Düsseldorf Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 29 des Zollkodex sowie hinsichtlich der Auslegung und Gültigkeit von Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung hat, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Mindern Zahlungen des Verkäufers und Herstellers an den Käufer, die im Rahmen einer Garantievereinbarung wie im Streitfall erbracht werden und mit denen dem Käufer von seinen Abnehmern in Rechnung gestellte Reparaturaufwendungen ersetzt werden, den Zollwert nach Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a des Zollkodex, der auf der Grundlage des zwischen dem Verkäufer und Hersteller und dem Käufer vereinbarten Preises angemeldet wurde?

2. Sind die in der Frage 1 genannten Zahlungen des Verkäufers und Herstellers an den Käufer zur Erstattung von Garantieaufwand eine Änderung des Transaktionswerts nach Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung?

3. Sollte die erste oder die zweite Frage zu bejahen sein: Ist Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung auf Einfuhren anzuwenden, für die die Zollanmeldungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen wurden?

4. Sollte die dritte Frage zu bejahen sein: Ist Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung gültig?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

19 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a des Zollkodex und Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen sind, dass, wenn Sachmängel, die nach der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr entdeckt werden, aber nachweislich schon vorher vorlagen, aufgrund einer vertraglichen Einstandspflicht zu nachträglichen Erstattungen des Verkäufers und Herstellers an den Käufer führen, die den Reparaturaufwendungen entsprechen, die dem Käufer von seinen Abnehmern in Rechnung gestellt werden, solche Erstattungen eine Minderung des Transaktionswerts dieser Waren und dementsprechend ihres Zollwerts bewirken können, der auf der Grundlage des zwischen dem Verkäufer und Hersteller und dem Käufer ursprünglich vereinbarten Preises angemeldet wurde.

20 Zur Beantwortung dieser Fragen ist zuerst daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der gemeinschaftlichen Zollwertregelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden soll, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt (Urteile vom 6. Juni 1990, Unifert, C-11/89, Slg. 1990, I-2275, Randnr. 35, und vom 19. Oktober 2000, Sommer, C-15/99, Slg. 2000, I-8989, Randnr. 25). Der Zollwert muss also den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln und alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, berücksichtigen (vgl. Urteil vom 16. November 2006, Compaq Computer International Corporation, C-306/04, Slg. 2006, I-10991, Randnr. 30).

21 Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts verkaufte der japanische Verkäufer und Hersteller Neuwagen an Mitsui. Der angemeldete Zollwert der eingeführten Waren entsprach im Ausgangsrechtsstreit dem Preis, der zwischen dem Verkäufer und Hersteller auf der einen und Mitsui auf der anderen Seite ursprünglich vereinbart worden war. Da der Verkäufer und Hersteller eine dreijährige Garantie bei Auftreten technischer oder sonstiger Mängel der verkauften Neuwagen gewährt hatte, musste er später Mitsui die Kosten erstatten, die dieser im Rahmen der betreffenden Garantie gegenüber Dritten gegebenenfalls entstanden waren.

22 Zeigt sich nach der Einfuhr eines Fahrzeugs, dass es zum Zeitpunkt seiner Einfuhr mangelhaft war, ist sein tatsächlicher wirtschaftlicher Wert, wie der Generalanwalt in Nr. 21 seiner Schlussanträge festgestellt hat, niedriger als der Transaktionswert, der zum Zeitpunkt seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde.

23 Art. 29 Abs. 1 und 3 des Zollkodex regelt zwar nicht, wie spätere Änderungen des Transaktionswerts als Grundlage für die Berechnung des Zollwerts zu behandeln sind.

24 Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist aber ein Faktor, der gegebenenfalls Berichtigungen unterliegt, wenn dies erforderlich ist, um die Ermittlung eines willkürlichen oder fiktiven Zollwerts zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 1986, Repenning, 183/85, Slg. 1986, 1873, Randnr. 16).

25 Der Gerichtshof hat insbesondere bereits entschieden, dass, wenn die zu bewertende, mangelfrei gekaufte Ware vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr beschädigt wurde, der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis proportional zur eingetretenen Beschädigung herabzusetzen ist, sofern es sich um eine unvorhersehbare Minderung des Handelswerts der Ware handelt (vgl. Urteile Repenning, Randnr. 18, und Unifert, Randnr. 35).

26 Ebenso kann im Ausgangsverfahren der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis wegen eines verdeckten Mangels, der nachweislich vor der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorlag und aufgrund einer vertraglichen Einstandspflicht zu nachträglichen Erstattungen führte, proportional zur Minderung des Handelswerts der Waren herabgesetzt werden und folglich zu einer nachträglichen Minderung des Zollwerts dieser Waren führen.

27 Wie sich aus den Erwägungsgründen 4 und 5 der Verordnung Nr. 444/2002 ergibt, hat Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung hierfür eine Regelung festgelegt, die bereits in Art. 29 des Zollkodex selbst angelegt ist. Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung des für die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises zugunsten des Käufers durch den Verkäufer bei der Ermittlung des Zollwerts berücksichtigt werden kann. Es handelt sich um drei kumulative Voraussetzungen. Sie sind erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass die Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung durch die Zollbehörden schadhaft waren, dass sich die Änderung des Preises aus der Erfüllung vertraglicher Gewährleistungspflichten eines vor der Überführung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgeschlossenen Kaufvertrags ergibt und dass die Schadhaftigkeit der Waren nicht schon im Kaufvertrag berücksichtigt wurde.

28 Ebenso stellen die Zahlungen eines Verkäufers an einen Käufer aufgrund einer Garantievereinbarung, wonach diesem Käufer von seinen Abnehmern in Rechnung gestellte Reparaturaufwendungen ersetzt werden, eine "Änderung" des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises dar, da der Begriff der Preisänderung in Art. 145 der Durchführungsverordnung verschiedene Fälle, darunter den einer Minderung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, umfasst.

29 Folglich ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a des Zollkodex und Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen sind, dass, wenn Sachmängel, die nach der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr entdeckt werden, aber nachweislich schon vorher vorlagen, aufgrund einer vertraglichen Einstandspflicht zu nachträglichen Erstattungen des Verkäufers und Herstellers an den Käufer führen, die den Reparaturaufwendungen entsprechen, die dem Käufer von seinen Abnehmern in Rechnung gestellt werden, solche Erstattungen eine Minderung des Transaktionswerts dieser Waren und dementsprechend ihres Zollwerts bewirken können, der auf der Grundlage des zwischen dem Verkäufer und Hersteller und dem Käufer ursprünglich vereinbarten Preises angemeldet wurde.

Zur dritten Frage

30 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung auf Einfuhren anzuwenden ist, für die die Zollanmeldungen vor dem 19. März 2002, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 444/2002, mit der der betreffende Art. 145 geändert wurde, von den Zollbehörden angenommen wurden.

31 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind. Sie müssen deshalb von den Gemeinschaftsorganen beachtet werden (vgl. u. a. Urteil vom 26. April 2005, "Goed Wonen", C-376/02, Slg. 2005, I-3445, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es zwar im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. u. a. Urteil "Goed Wonen", Randnr. 33) oder wenn aus Wortlaut, Zweck oder Aufbau der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2006, Beemsterboer Coldstore Services, C-293/04, Slg. 2006, I-2263, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Weder der Wortlaut der Bestimmungen oder der Erwägungsgründe der Verordnung Nr. 444/2002 noch die vorbereitenden Arbeiten zu diesem Rechtsakt enthalten jedoch irgendeinen Hinweis darauf, dass Art. 145 der Durchführungsverordnung eine solche Rückwirkung beizumessen wäre.

34 Dem Bericht des Ausschusses für den Zollkodex (Unterausschuss für den Zollwert) (Zusammenfassung der Ergebnisse der Sitzung vom 26. Oktober 2001; TAXUD/906.2001, EN, S. 3) ist vielmehr zu entnehmen, dass diese Bestimmung "keine Rückwirkung vorsah und nicht vorgesehen war, eine solche aufzunehmen, außer wenn der Ausschuss ausdrücklich den dahin gehenden Wunsch äußerte". Das war jedoch nicht der Fall.

35 Wie aus den Randnrn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils hervorgeht, darf jedenfalls die Wirkung, die einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zuerkannt wird, nicht die tragenden Grundsätze der Gemeinschaft beeinträchtigen, insbesondere nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

36 Zwar soll Art. 145 der Durchführungsverordnung zur Verbesserung der Rechtssicherheit beitragen, indem er ausdrücklich vorsieht, dass die Änderung des Preises der Waren zu berücksichtigen ist, wenn diese zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr mangelhaft sind, doch würde seine Anwendung in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens den Vertrauensschutz der deutschen Wirtschaftsteilnehmer verletzen, da, wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die deutschen Zollbehörden auf die nach der Einfuhr erfolgende Änderung des Transaktionswerts der Waren wegen Mangelhaftigkeit bei der Ermittlung des Zollwerts die allgemeine dreijährige Frist gemäß Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex anwandten.

37 Folglich ist Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 19. März 2002 entstanden sind.

38 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 145 Abs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung nicht auf Einfuhren anzuwenden ist, für die die Zollanmeldungen vor dem 19. März 2002 angenommen wurden.

Zur vierten Frage

39 In Anbetracht der Antwort auf die dritte Frage ist die vierte Frage nicht zu beantworten.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 29 Abs. 1 und 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und Art. 145 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass, wenn Sachmängel, die nach der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr entdeckt werden, aber nachweislich schon vorher vorlagen, aufgrund einer vertraglichen Einstandspflicht zu nachträglichen Erstattungen des Verkäufers und Herstellers an den Käufer führen, die den Reparaturaufwendungen entsprechen, die dem Käufer von seinen Abnehmern in Rechnung gestellt werden, solche Erstattungen eine Minderung des Transaktionswerts dieser Waren und dementsprechend ihres Zollwerts bewirken können, der auf der Grundlage des zwischen dem Verkäufer und Hersteller und dem Käufer ursprünglich vereinbarten Preises angemeldet wurde.

2. Art. 145 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 444/2002 geänderten Fassung ist nicht auf Einfuhren anzuwenden, für die die Zollanmeldungen vor dem 19. März 2002 angenommen wurden.



Ende der Entscheidung

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