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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: C-257/00
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1251/70/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1251/70/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wonach die Familienmitglieder eines Arbeitnehmers, der im Laufe seines Erwerbslebens verstorben ist, bevor er das Verbleiberecht in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat erworben hat, das Recht haben, sich dort ständig aufzuhalten, wenn dieser Arbeitnehmer sich zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat, ist dahin auszulegen, dass der zweijährige ständige Aufenthalt dem Tod des Arbeitnehmers unmittelbar vorhergehen muss.

( vgl. Randnr. 50 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 9. Januar 2003. - Nani Givane u. a. gegen Secretary of State for the Home Department. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Immigration Appeal Tribunal - Vereinigtes Königreich. - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 - Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben - Verbleiberecht der Familienangehörigen eines verstorbenen Arbeitnehmers - Voraussetzung eines mindestens zweijährigen ständigen Aufenthalts. - Rechtssache C-257/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-257/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Immigration Appeal Tribunal (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Nani Givane u. a.

gegen

Secretary of State for the Home Department

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O. Edward, P. Jann und A. Rosas (Berichterstatter),

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von E. Grey, Barrister,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrell als Bevollmächtigten,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Immigration Appeal Tribunal hat mit Beschluss vom 28. April 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2000, gemäß Artikel 234 EG fünf Fragen nach der Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen den indischen Staatsangehörigen Nani Givane u. a., die Familienangehörige eines verstorbenen Arbeitnehmers portugiesischer Staatsangehörigkeit sind (im Folgenden: Kläger), und dem Secretary of State for the Home Department (im Folgenden: Secretary of State), der es abgelehnt hat, den Klägern eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Nach Artikel 48 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 Absatz 1 EG) ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet. Sie umfasst nach Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d das Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, die die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.

4 Die Artikel 1 bis 5 der Verordnung Nr. 1251/70 bestimmen:

Artikel 1

Diese Verordnung findet auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen sind, sowie auf ihre Familienangehörigen im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Anwendung.

Artikel 2

(1) Folgende Arbeitnehmer haben das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben:

a) der Arbeitnehmer, der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat;

b) der Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, aufgrund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht;

c) der Arbeitnehmer, der nach drei Jahren Beschäftigung und ständigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, seinen Wohnsitz jedoch im ersten Mitgliedstaat beibehält und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehrt.

Für den Erwerb der unter a) und b) bezeichneten Rechte gelten die in dem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten als im Hoheitsgebiet des Staates abgeleistet, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

(2) Die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des Wohnsitzes und der Beschäftigung in Absatz 1 a) und hinsichtlich der Dauer des Wohnsitzes in Absatz 1 b) entfallen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besitzt oder sie durch Eheschließung mit dem Arbeitnehmer verloren hat.

Artikel 3

(1) Die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 1 dieser Verordnung, die bei ihm im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sind berechtigt, dort ständig zu verbleiben, wenn der Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat das Verbleiberecht nach Artikel 2 erworben hat. Dieses Recht steht ihnen auch nach seinem Tode zu.

(2) Ist der Arbeitnehmer im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er das Verbleiberecht in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben hat, haben seine Familienmitglieder das Recht, sich dort ständig aufzuhalten, wenn der Arbeitnehmer

- sich zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens 2 Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat;

- oder infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist;

- oder sein überlebender Ehegatte die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt oder sie durch Eheschließung mit dem Arbeitnehmer verloren hat.

Artikel 4

(1) Der ständige Aufenthalt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 2 wird... durch vorübergehende Abwesenheiten bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr... [nicht] berührt.

...

Artikel 5

(1) Der Betreffende verfügt zur Ausübung seines Verbleiberechts über eine Frist von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Entstehung dieses Rechts gemäß Artikel 2 Absatz 1 a) und b) und Artikel 3 an. Er kann während dieser Zeit das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verlassen, ohne sein Verbleiberecht zu beeinträchtigen.

(2) Dem Begünstigten darf für die Ausübung des Aufenthaltsrechts keinerlei Formalität vorgeschrieben werden."

5 Für die Definition des Begriffes Familienangehörige" verweist Artikel 1 der Verordnung Nr. 1251/70 auf Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2). Dort heißt es in Absatz 1, dass bei einem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen dürfen:

a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

Nationales Recht

6 Die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts sind der Immigration Act 1971, der Immigration Act 1988 (Zuwanderungsgesetze von 1971 und von 1988), die Immigration (European Economic Area) Order 1994 (Zuwanderungsverordnung [Europäischer Wirtschaftsraum] von 1994) und die United Kingdom Immigration Rules (House of Commons Paper 395) (Zuwanderungsregeln für das Vereinigte Königreich von 1994, im Folgenden: Immigration Rules) in ihrer zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung, die die Einreise in das Vereinigte Königreich und den Aufenthalt dort regeln.

7 Aus dem Immigration Act 1971 und den Immigration Rules ergibt sich, dass eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit des Vereinigten Königreichs besitzt, grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Erlaubnis in diesen Mitgliedstaat einreisen oder sich dort aufhalten darf.

8 Section 7 (1) des Immigration Action 1988 enthält für Personen, die einen gemeinschaftsrechtliches Recht ausüben, eine ausdrückliche Ausnahme von der allgemeinen Regelung über die Erlaubnispflicht:

Die Bestimmungen des [Immigration Act 1971] über die Erlaubnis zur Einreise in das Vereinigte Königreich oder zum Verbleib dort gelten nicht für Personen, die aufgrund eines durchsetzbaren gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs oder einer anderen nach Section 2 (2) des European Communities Act 1972 erlassenen Bestimmung zur Einreise oder zum Verbleib berechtigt sind."

9 Regel 257 Ziffer v der Immigration Rules sieht vor, dass Familienmitglieder eines Staatsangehörigen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (wie in der European Economic Area Order 1994 definiert), der im Laufe seines Erwerbslebens verstorben ist, nachdem er sich mindestens zwei Jahre ständig im Vereinigten Königreich aufgehalten hat, oder der infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, ohne zeitliche Beschränkung im Vereinigten Königreich verbleiben dürfen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10 Der portugiesische Staatsangehörige Rama Givane reiste am 15. April 1992 in das Vereinigte Königreich ein, um dort eine Erwerbstätigkeit als Küchenchef auszuüben. Er erhielt eine auf fünf Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Er hielt sich bis zum 10. April 1995 ständig im Vereinigten Königreich auf; danach reiste er nach Indien und verbrachte dort zehn Monate.

11 Am 16. Februar 1996 kehrte Rama Givane zusammen mit seiner Ehefrau Nani Givane und seinen drei Kindern Vashuben, Vinodbhai und Subashkumar Givane, den Klägern, die alle vier die indische Staatsangehörigkeit besitzen, in das Vereinigte Königreich zurück. Ihm war eine bis zum 21. Juli 2002 gültige Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der Europäischen Union erteilt worden, während die Kläger eine Einreiseerlaubnis für Familienangehörige von Staatsangehörigen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EEA Family Permit") erhalten hatten.

12 Am 11. November 1997 verstarb Rama Givane an Nierenversagen und chronischer Lebererkrankung. Diese Erkrankungen wurden im vorliegenden Fall nicht als Berufskrankheiten angesehen. Der Secretary of State wurde im Juni 1998 von dem Todesfall unterrichtet.

13 Die Kläger beantragten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1251/70 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für das Vereinigte Königreich und beriefen sich dazu auf das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines verstorbenen Arbeitnehmers. Der Secretary of State lehnte ihren Antrag am 21. August 1998 mit der Begründung ab, Rama Givane habe im Zeitpunkt seines Todes die in dieser Bestimmung enthaltene Voraussetzung eines ständigen Aufenthalts von mindestens zwei Jahren im Aufnahmemitgliedstaat nicht erfuellt. Diese Aufenthaltszeit müsse dem Tod des Arbeitnehmers unmittelbar vorausgegangen sein.

14 Die Kläger fochten diese Entscheidung mit einer Klage beim Immigration Adjudicator (Vereinigtes Königreich) an. Die Klage wurde durch Entscheidung vom 26. Juni 1999 mit der Begründung abgewiesen, Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1251/70 setze voraus, dass sich Herr Givane während der beiden seinem Tod unmittelbar vorangegangenen Jahre ständig im Vereinigten Königreich aufgehalten habe.

15 Gegen diese Entscheidung legten die Kläger ein Rechtsmittel beim Immigration Appeal Tribunal ein. Sie machten geltend, Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1251/70 verlange nur, dass sich Herr Givane irgendwann vor seinem Tod zwei Jahre lang ständig im Vereinigten Königreich aufgehalten habe. Diesem Erfordernis sei zwischen April 1992 und April 1995 entsprochen worden.

16 Das Immigration Appeal Tribunal war der Auffassung, der Rechtsstreit erfordere eine Auslegung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1251/70. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Setzt Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 voraus, dass der zweijährige ständige Aufenthalt in die Zeit unmittelbar vor dem Tod des Arbeitnehmers fällt oder reicht ein ständiger Aufenthalt in einem früheren Zeitraum im Leben des Arbeitnehmers aus?

2. Falls der zweijährige Aufenthalt dem Tod des Arbeitnehmers nicht unmittelbar vorausgegangen sein muss, können die Rechte, die der Arbeitnehmer einmal durch einen solchen zweijährigen Aufenthalt erworben hat, nach Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat, die über die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten drei Monate (die zu einer Unterbrechung des ständigen Aufenthalts in dem entsprechenden Gaststaat führen) hinausgehen, erhalten bleiben?

3. Falls die zweite Frage bejaht wird: Gelten für das Recht auf Erhalt der Ansprüche aus einmal zurückgelegten Zeiten des ständigen Aufenthalts trotz späterer Aufenthaltsunterbrechungen irgendwelche Beschränkungen?

4. Falls die dritte Frage bejaht wird: Worin bestehen diese Beschränkungen und welche Faktoren muss ein nationales Gericht berücksichtigen, wenn es darüber befindet, ob Rechte aus früheren Aufenthaltszeiten wegen Unterbrechungen des ständigen Aufenthalts entfallen sind?

5. Können die Familienmitglieder eines verstorbenen Arbeitnehmers Ansprüche aus Artikel 3 Absatz 2 geltend machen, wenn eine zehnmonatige Abwesenheit des Arbeitnehmers weniger als einem Drittel der vorangegangenen Zeit des ständigen Aufenthalts entspricht und weniger als einem Fünftel der gesamten Zeit entspricht, die der Arbeitnehmer vor seinem Tod im Aufnahmeland verbracht hat?

Zur ersten Frage

17 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der in Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1251/70 vorgeschriebene zweijährige Aufenthalt dem Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers unmittelbar vorhergehen muss oder ob es ausreicht, wenn dieser eine entsprechende Aufenthaltszeit zu einem früheren Zeitpunkt zurückgelegt hat.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

18 Die Kläger haben im Verfahren vor dem Gerichtshof keine Erklärungen abgegeben. Ihr Vorbringen ist daher dem Vorlagebeschluss entnommen.

19 Sie vertreten danach die Auffassung, ihrem Antrag auf zeitlich unbeschränkten Verbleib im Vereinigten Königreich sei stattzugeben, da sich Rama Givane von April 1992 bis April 1995 - also mehr als zwei Jahre - ständig im Vereinigten Königreich aufgehalten habe. Die Wendung wenn der Arbeitnehmer... sich zum Zeitpunkt seines Todes... ständig aufgehalten hat" in Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1251/70 begründe kein zusätzliches Erfordernis dafür, wann dieser ständige Aufenthalt stattgefunden haben müsse.

20 Diese Auslegung entspreche den Zielen des Artikels 48 EG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1251/70. Hätte Rama Givane bei seiner endgültigen Abreise aus Indien damit gerechnet, dass er in den nächsten beiden Jahren eines natürlichen Todes sterben würde, und gewusst, dass eine Auslegung wie die des Secretary of State angewandt würde, so wäre er durch die negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen seiner Familienmitglieder davon abgehalten worden, sein Recht auf Freizügigkeit auszuüben.

21 Die Kläger räumen allerdings ein, dass die Zeit der Abwesenheit in Fällen, in denen der Arbeitnehmer nach dem zweijährigen ständigen Aufenthalt mehr als drei Monate aus dem Aufnahmemitgliedstaat abwesend gewesen sei, irgendwie nach Gesichtspunkten der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit begrenzt sein müsse.

22 Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreichs, der deutschen Regierung und der Kommission ist Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1251/70 dahin auszulegen, dass der zweijährige ständige Aufenthalt dem Tod des Arbeitnehmers unmittelbar vorausgegangen sein muss.

23 Diese Regierungen stützen sich auf den Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1251/70, nämlich die Wendungen zum Zeitpunkt seines Todes" und sich... ständig aufgehalten hat". Der ständige Aufenthalt beginne im Zeitpunkt der Einreise des Arbeitnehmers in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats und ende gemäß Artikel 4 dieser Verordnung, wenn der Arbeitnehmer länger als drei Monate abwesend sei. Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, für diese Auslegung sprächen die französische (depuis au moins 2 années") und die deutsche (seit mindestens 2 Jahren") Sprachfassung der genannten Bestimmung. Die deutsche Regierung macht zudem geltend, der Begriff ständig" werde in der Verordnung Nr. 1251/70 auch in anderem Zusammenhang, insbesondere in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b verwendet, wo er sich auf Mindestaufenthaltszeiten beziehe, die unmittelbar vor dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt lägen.

24 Die Regierungen verweisen außerdem auf die mit der Verordnung Nr. 1251/70 verfolgten Ziele. Die Verordnung solle sicherstellen, dass das in Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag vorgesehene Recht zum Verbleib im Aufnahmemitgliedstaat nur dann ausgeübt werden könne, wenn die Betroffenen eine wesentliche Verbindung zu diesem Staat aufgebaut hätten und eine gewisse Verwurzelung" eingetreten sei. Dass der Aufenthalt verfestigt sein müsse, komme hier in der Voraussetzung zum Ausdruck, dass im Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers der ständige Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates mindestens zwei Jahre gedauert haben müsse.

25 Außerdem begründe die von den Klägern vertretene Auslegung Unsicherheiten und zusätzliche Tatbestandsmerkmale, die in der Verordnung Nr. 1251/70 nicht vorgesehen seien.

26 Die Kommission trägt vor, Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1251/70 erlaube grundsätzlich beide vorgeschlagenen Auslegungen, ohne dass der Wortsinn verfälscht würde. Nach der englischen, der spanischen, der portugiesischen und der schwedischen Sprachfassung könne es für die Begründung des Aufenthaltsrechts durchaus als ausreichend angesehen werden, dass sich der Arbeitnehmer innerhalb irgendeiner Zeitspanne vor seinem Tod ständig zwei Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten habe, während die deutsche, die französische und die italienische Sprachfassung dieser Bestimmung davon ausgingen, dass der Aufenthalt im Zeitpunkt des Todes noch andauere. Nur die letztgenannte Gruppe von Sprachfassungen sei mit sämtlichen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 1251/70 vereinbar. Damit sei ihr der Vorzug zu geben, um eine einheitliche Auslegung der fraglichen Bestimmung sicherzustellen.

27 Für diese Auslegung spreche auch, dass der Zeitraum von zwei Jahren ausdrücklich mit der Situation des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt seines Todes" verknüpft sei. Hätte der Zweijahreszeitraum zu einem beliebigen Zeitpunkt in der Vergangenheit beendet sein können, wäre es nicht erforderlich gewesen, eine Verknüpfung mit dem Zeitpunkt des Todes herzustellen, da der Aufenthalt eines verstorbenen Arbeitnehmers der Natur der Sache nach nicht über dessen Tod hinaus andauern könne.

28 Schließlich würde Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1251/70 den Klägern selbst dann nicht helfen, wenn der zweijährige Aufenthalt nicht unmittelbar dem Tod des Arbeitnehmers vorausgehen müsste. Artikel 3 Absatz 1 beziehe sich nämlich ausdrücklich auf Familienangehörige eines Arbeitnehmers, die bei ihm im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen". Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe damit sicherstellen wollen, dass die Familienangehörigen selbst eine ausreichende Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat aufgebaut hätten, bevor sie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erhielten.

Antwort des Gerichtshofes

29 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten das Recht begründet, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, die die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt. Die Voraussetzungen des Verbleiberechts der Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat sind in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1251/70 geregelt. Wesentliche Voraussetzung für den Erwerb dieses Rechts ist nach dem Regelfall des Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a eine gewisse Verwurzelung im Aufnahmemitgliedstaat, die sich in einem dreijährigen ständigen Aufenthalt und der Ausübung einer Beschäftigung während der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben wegen Erreichung der nach der Gesetzgebung dieses Staates für die Geltendmachung einer Altersrente vorgeschriebenen Altersgrenze ausdrückt.

30 Das Recht der Familienangehörigen des Arbeitnehmers auf Verbleib im Aufnahmemitgliedstaat ist aus den Rechten des Arbeitnehmers nach Artikel 48 EG-Vertrag abgeleitet. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1251/70 bestimmt, dass die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, die bei ihm im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen, berechtigt sind, dort ständig zu verbleiben, wenn der Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat das Verbleiberecht nach Artikel 2 der Verordnung erworben hat.

31 Durch den Tod des Arbeitnehmers wird das Verbleiberecht der Familienangehörigen zu einem eigenen Recht. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1251/70 sieht vor, dass die Familienmitglieder des Arbeitnehmers, der im Laufe seines Erwerbslebens verstorben ist, bevor er das Verbleiberecht im Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 2 der Verordnung erworben hat, das Recht haben, sich dort ständig aufzuhalten, wenn der Arbeitnehmer sich zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren ständig im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufgehalten hat.

32 Die Verordnung Nr. 1251/70 ist auf das Ausgangsverfahren anwendbar, da sich Rama Givane als Arbeitnehmer im Sinne sowohl des Artikels 48 EG-Vertrag wie auch der Verordnung Nr. 1251/70 im Vereinigten Königreich aufgehalten hat.

33 Vor dem Gerichtshof ist nicht bestritten worden, dass die Kläger im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 1251/70 in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 Familienangehörige von Rama Givane sind.

34 Zur Beantwortung der ersten Frage sind zunächst der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1251/70, des Näheren die Wendung seit mindestens 2 Jahren" zu prüfen. Bei der grammatischen Auslegung dieser Bestimmung gelangen die Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen.

35 Hierzu ist zu sagen, dass nach dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1251/70 in der französischen (depuis au moins 2 années"), der deutschen (seit mindestens 2 Jahren") und der italienischen Fassung (da almeno due anni") - also der Mehrzahl der im Zeitpunkt ihres Erlasses existierenden Sprachfassungen - der Zweijahreszeitraum des ständigen Aufenthalts bis zum Tod des Arbeitnehmers andauern muss, dass jedoch der Wortlaut in den übrigen Sprachfassungen dieser Bestimmung weniger genau ist. Die spanische (un minimo de dos años"), die dänische (i mindst 2 aar"), die griechische (ì _o oov "), die englische (for at least two years"), die niederländische (gedurende ten minste 2 jaren"), die portugiesische (pelo menos 2 anos"), die finnische (vähintään kaksi vuotta") und die schwedische Fassung (under minst två år") schreiben eine zeitliche Verknüpfung zwischen dem ständigen Aufenthalt von zwei Jahren und dem Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers nicht vor.

36 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-296/95 (EMU Tabac u. a., Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36) ausgeführt hat, ist grundsätzlich allen Sprachfassungen der gleiche Wert beizumessen; u. a. können keine Unterschiede nach der Größe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten gemacht werden, die die betreffende Sprache gebraucht.

37 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die verschiedenen Sprachfassungen einer Gemeinschaftsvorschrift einheitlich ausgelegt werden; falls die Fassungen voneinander abweichen, muss die Vorschrift daher anhand von Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteile vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1999, Randnr. 14, vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-449/93, Rockfon, Slg. 1995, I-4291, Randnr. 28, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-236/97, Codan, Slg. 1998, I-8679, Randnr. 28, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-420/98, W. N., Slg. 2000, I-2847, Randnr. 21).

38 Da eine grammatische Auslegung der Worte seit mindestens 2 Jahren" in Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1251/70 nicht erlaubt, die Vorlagefrage eindeutig zu beantworten, ist diese Wendung in ihrem Kontext zu betrachten und nach Sinn und Zweck der Bestimmung auszulegen.

39 Dabei erweist sich, dass die Auslegung, nach der der Zweijahreszeitraum dem Tod des Arbeitnehmers unmittelbar vorausgehen muss, durch den Sinn und Zweck von Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1251/70 gestützt wird.

40 Erstens knüpft dieser Zweijahreszeitraum ausdrücklich an die Worte zum Zeitpunkt seines Todes" an. Könnte er zu einem beliebigen Zeitpunkt der Vergangenheit beendet werden, in dem sich der Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hätte, so wäre es nicht erforderlich gewesen, eine Anknüpfung zu diesem Zeitpunkt herzustellen.

41 Zweitens muss der Zeitraum von zwei Jahren einem ständigen" Aufenthalt entsprechen. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1251/70 wird der ständige" Aufenthalt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung durch vorübergehende Abwesenheiten bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr nicht berührt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass längere Abwesenheiten zu einer Unterbrechung des ständigen Aufenthalts führen.

42 Drittens bezieht sich das Wort ständig" auch in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b auf Mindestaufenthaltszeiten, die unmittelbar vor dem Ereignis liegen, das dem Arbeitnehmer das Recht gibt, im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaat zu verbleiben.

43 Weiter ist festzustellen, dass es auf die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1251/70 vorgesehene Zweijahresfrist im vorliegenden Fall nicht ankommt. Diese Bestimmung schreibt lediglich vor, innerhalb welches Zeitraums nach dem Zeitpunkt, in dem das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat ständig aufzuhalten, begründet wurde, der Betreffende dieses Recht geltend machen muss. Hierbei handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsfrist. Im Übrigen war, zumindest was die Zeit vor dem Tod von Rama Givane angeht, das Recht, sich im Vereinigten Königreich ständig aufzuhalten, weder für ihn noch für die Kläger entstanden.

44 Die Auslegung, dass der Zweijahreszeitraum dem Tod des Arbeitnehmers unmittelbar vorausgehen muss, ist auch mit den Zielen des Artikels 48 EG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1251/70 vereinbar.

45 Diese Bestimmungen bezwecken nämlich die Sicherstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer dadurch, dass diese ihre Familienangehörigen nachkommen lassen können. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber die Bedeutung des Schutzes des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und das Aufenthaltsrecht ihrer Familienangehörigen anerkannt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00, Carpenter, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 38). Es liegt im Interesse des Arbeitnehmers und seiner Familie, dass seine Familienangehörigen im Fall seines frühzeitigen Todes grundsätzlich das Recht haben, im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaat zu verbleiben.

46 Die Ausübung des Aufenthaltsrechts unterliegt jedoch den im EG-Vertrag und den zu dessen Durchführung erlassenen Bestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Voraussetzungen. Soweit es um den Fortbestand des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines im Laufe seines Erwerbslebens verstorbenen Arbeitnehmers geht, schreibt Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1251/70 vor, dass dieser Arbeitnehmer sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben muss. Mit dieser Voraussetzung soll eine substantielle Verbindung zwischen diesem Mitgliedstaat einerseits und dem Arbeitnehmer und seiner Familie andererseits sowie ein bestimmtes Maß der Integration dieser Personen in die betreffende Gesellschaft sichergestellt werden.

47 Eine substanzielle Verbindung zwischen dem Aufnahmemitgliedstaat und dem betreffenden Arbeitnehmer wäre nämlich nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer das Recht nach Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1251/70, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, schon dann erworben hätte, wenn er sich zu irgend einer Zeit, die auch weiter zurückliegen kann, mindestens zwei Jahre in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat.

48 Dieses Problem, wie von den Klägern vorgeschlagen (siehe oben, Randnr. 21), dahin zu lösen, dass eine länger als drei Monate dauernde Abwesenheit des Arbeitnehmers vom Aufnahmemitgliedstaat einer irgendwie gearteten Begrenzung unterworfen wird, würde bedeuten, in die Verordnung Nr. 1251/70 Tatbestandsmerkmale hineinzulegen, die sich nicht ausdrücklich aus ihr ergeben. Das Vorliegen und die Anwendung solcher zusätzlicher, wenig klarer Merkmale, könnte zu Unsicherheiten über die rechtliche Lage der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen führen, während die Verordnung Nr. 1251/70 es gerade ermöglichen soll, die Rechte dieser Personen klar und mit Gewissheit zu bestimmen.

49 Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber gewollt, dass auch vom Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers weiter entfernt liegende Aufenthaltszeiten berücksichtigt werden könnten, wäre es außerdem sachgerecht gewesen, in die Verordnung Nr. 1251/70 ausdrücklich eine entsprechende zeitliche Begrenzung sowie Voraussetzungen aufzunehmen, die, wie etwa das Datum seiner Eheschließung, die Familienangehörigen dieses Arbeitnehmers betreffen. Im Übrigen haben sich die Kläger nach den Akten während der ersten, drei Jahre währenden Beschäftigungs- und Aufenthaltszeit von Rama Givane im Vereinigten Königreich nicht bei diesem aufgehalten.

50 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der in Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1251/70 dieser Bestimmung vorgeschriebene zweijährige ständige Aufenthalt dem Tod des Arbeitnehmers unmittelbar vorhergehen muss.

51 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die erste, die zweite, die dritte, die vierte und die fünfte Frage des Vorabentscheidungsersuchens nicht zu beantworten.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der deutschen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Immigration Appeal Tribunal mit Beschluss vom 28. April 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Der in Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, vorgeschriebene zweijährige ständige Aufenthalt muss dem Tod des Arbeitnehmers unmittelbar vorhergehen.

Ende der Entscheidung

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