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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 06.07.1993
Aktenzeichen: C-257/93 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 178
EWG-Vertrag Art. 215
EWG-Vertrag Art. 185
EWG-Vertrag Art. 186
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wird die Klage in der Hauptsache, die einem Antrag auf einstweilige Anordnung zugrunde liegt, als unzulässig abgewiesen, so ist auch dieser Antrag unzulässig.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 6. JULI 1993. - LEON VAN PARIJS NV UND ANDERE GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND EUROPAEISCHE GEMEINSCHAFTEN. - BANANEN - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - VORLAEUFIGER RECHTSSCHUTZ - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE C-257/93 R.

Entscheidungsgründe:

1 Die Firma Leon Van Parijs und sechs weitere Unternehmen des Bananenhandels haben mit Klageschrift, die am 27. April 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag auf Nichtigerklärung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) und gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag auf Verurteilung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Ersatz des durch den Erlaß dieser Verordnung verursachten Schadens erhoben.

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am 9. Juni 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben diese Unternehmen weiterhin gemäß den Artikeln 185 und 186 EWG-Vertrag die Aussetzung des Vollzugs der Artikel 18 und 19 der genannten Verordnung und den Erlaß weiterer einstweiliger Anordnungen beantragt, um ihren vor dem 1. Juli 1993 bestehenden Marktanteil wiederzuerlangen.

3 Der Rat und die Kommission haben am 25. Juni 1993 zu den Anträgen auf einstweilige Anordnung Stellung genommen.

4 Nach Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen eines Organs oder auf sonstige einstweilige Anordnungen nur zulässig, wenn eine Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die betreffende Maßnahme oder ein Rechtsstreit, auf den sich der Antrag bezieht, beim Gerichtshof anhängig ist. Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs oder auf sonstige einstweilige Anordnungen kann daher nicht durchgreifen, wenn die ihm zugrunde liegende Klage unzulässig ist.

5 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 21. Juni 1993 die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit mit ihr die Nichtigerklärung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 404/93 begehrt wurde. Nach diesem Beschluß bleibt die Klage anhängig, soweit mit ihr die Verurteilung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Ersatz des durch den Erlaß dieser Verordnung verursachten Schadens begehrt wird.

6 Da den Anträgen auf einstweilige Anordnung jedoch nur der Teil der Klage zugrunde liegt, mit dem die Nichtigerklärung der fraglichen Verordnung begehrt wird, sind sie gleichfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

7 Da die Klage anhängig bleibt, soweit sie auf die Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag gestützt ist, bleibt die Kostenentscheidung vorbehalten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1) Die Anträge auf einstweilige Anordnung werden als unzulässig zurückgewiesen.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 6. Juli 1993

Ende der Entscheidung

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