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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: C-257/98 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EWG/EAGBeamtStat, EGV


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EWG/EAGBeamtStat Art. 73
EGV Art. 288 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Haftung der Gemeinschaft ist an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit der den Organen vorgeworfenen Handlung, Eintritt eines tatsächlichen Schadens und Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden - geknüpft.

Der Gemeinschaftsrichter ist nicht gehalten, die Voraussetzungen für die Haftung eines Organs in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen. Wenn nämlich diese drei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sein müssen, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, daß eine von ihnen nicht vorliegt.

2 Wenn ein Unfall oder eine Berufskrankheit auf das Verschulden des Organs, bei dem der Beamte beschäftigt ist, zurückzuführen ist, kann dieser keine doppelte Entschädigung des erlittenen Schadens - einmal nach Artikel 73 des Statuts und einmal nach Artikel 215 des Vertrages (jetzt Artikel 288 EG) - beanspruchen.

Im Rahmen einer Schadensersatzklage auf der Grundlage einer die Haftung des Anstellungsorgans auslösenden Pflichtverletzung muß der Gemeinschaftsrichter folglich, wenn er den ersatzfähigen Schaden berechnet, die dem Beamten nach Artikel 73 des Statuts gewährten Leistungen berücksichtigen.

3 Genauso, wie er im Rahmen eines Rechtsmittels für die Feststellung der Tatsachen nicht zuständig ist, ist der Gerichtshof grundsätzlich auch nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung dieser Tatsachen herangezogen hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

4 Allein das Gericht ist, wenn es einen Schaden festgestellt hat, dazu befugt, im Rahmen des Klageantrags über Art und Umfang des Schadensersatzes zu befinden. Die Urteile des Gerichts müssen jedoch ausreichend begründet sein, damit der Gerichtshof sie nachprüfen kann, und, wenn es um die Ermittlung eines Schadens geht, die Kriterien nennen, anhand deren der festgesetzte Betrag bestimmt wurde.

Im Hinblick darauf ist ein Urteil, in dem das Gericht mehrere unterschiedliche Kriterien verwendet, um nachzuprüfen, ob der vom Rechtsmittelführer erhaltene Betrag diesen in angemessener Weise für den erlittenen Schaden entschädigt, hinreichend begründet.

5 Aus den Artikeln 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, auf die dieser Antrag gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen.

Ein Rechtsmittelgrund, mit dem beanstandet wird, das Gericht habe eine bestimmte Entscheidung getroffen, ohne daß die Rechtsgrundlage angegeben wird, aufgrund deren das Gericht eine andere Entscheidung hätte treffen müssen, erfuellt diese Voraussetzung nicht.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. September 1999. - Arnaldo Lucaccioni gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Schadensersatzklage. - Rechtssache C-257/98 P.

Entscheidungsgründe:

1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 15. Juli 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung und den entsprechenden Vorschriften der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-165/95 (Lucaccioni/Kommission, Slg. ÖD 1998, I-A-203 und II-627; nachfolgend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht seine Schadensersatzklage gegen die Kommission abgewiesen hat.

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß der Kläger 1990 einen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit stellte. Die Kommission legte seinen Fall zunächst dem in Artikel 78 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend: Statut) vorgesehenen Invaliditätsausschuß vor und leitete dann das Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Artikel 73 des Statuts ein.

3 Das Verfahren gemäß Artikel 78 des Statuts führte dazu, daß der Rechtsmittelführer in den Ruhestand versetzt und ihm ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 70 % seines Grundgehalts gewährt wurde.

4 Das Verfahren gemäß Artikel 73 des Statuts, das parallel zu dem vorgenannten Verfahren lief, führte zum einen zur Anerkennung einer Berufskrankheit des Rechtsmittelführers und zum anderen zur Zuerkennung eines Grades dauernder Vollinvalidität von 130 %, dabei 30 % insbesondere in Anbetracht der erlittenen schweren psychischen Störungen. Gemäß Artikel 73 des Statuts zahlte die Kommission dem Rechtsmittelführer 25 794 194 BFR.

5 Der Rechtsmittelführer war jedoch der Ansicht, daß diese Summe im Hinblick auf die Bedingungen, unter denen er habe arbeiten müssen, nicht zum Ersatz des gesamten erlittenen Schadens ausreiche. Deswegen hat er vor dem Gericht eine Schadensersatzklage erhoben.

6 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht ausgeführt, der Rechtsmittelführer habe nicht bewiesen, daß der erlittene Schaden durch die Gewährung der nach Artikel 73 des Statuts gezahlten Summe nicht ersetzt worden sei; folglich hat es die Klage abgewiesen.

7 Das Rechtsmittel wird auf einen einzigen, mit der Verletzung des Gemeinschaftsrechts begründeten Rechtsmittelgrund gestützt. Dieser umfasst vier Rügen. Erstens habe das Gericht die Grundsätze der Verschuldenshaftung falsch angewendet, indem es die Tatbestandsmerkmale der Haftung und insbesondere die Pflichtverletzung der Kommission nicht geprüft habe. Zweitens habe es die Grundsätze der Verschuldenshaftung auch insofern falsch angewendet, als es den materiellen und den immateriellen Schaden des Rechtsmittelführers nicht ordnungsgemäß ermittelt habe. Drittens habe das Gericht das angefochtene Urteil unzureichend begründet, indem es einfach - ohne angemessene Begründung - den materiellen und den immateriellen Schaden des Rechtsmittelführers in den Kapitalbetrag einbezogen habe, der ihm nach dem System der sozialen Sicherheit der Gemeinschaftsbeamten gezahlt worden sei. Viertens habe das Gericht zu Unrecht gefolgert, daß die Kommission keinen verfehlten Gebrauch von ihrem Ermessen in dieser Angelegenheit gemacht habe, indem sie den Invaliditätsausschuß nicht gebeten habe, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Krankheit des Rechtsmittelführers beruflich bedingt sei.

Zur ersten Rüge

8 Mit dem ersten Teil der ersten Rüge beanstandet der Rechtsmittelführer, daß das Gericht in Randnummer 57 des angefochtenen Urteils die Regeln der Verschuldenshaftung falsch angewendet habe, indem es sich mit der Begründung auf die Prüfung seines Schadens beschränkt habe, "daß selbst dann, wenn eine Pflichtverletzung der Kommission bewiesen würde, diese nur haften könnte, wenn dem Rechtsmittelführer der Beweis gelungen ist, daß sein Schaden tatsächlich besteht".

9 Dem Rechtsmittelführer zufolge habe das Gericht den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. Oktober 1986 in den Rechtssachen 169/83 und 136/84 (Leussink u. a./Kommission, Slg. 1986, 2801, Randnrn. 18 bis 20) aufgestellten Grundsatz verkannt, daß die Verpflichtung bestehe, zuerst über die Haftung des Organs und danach über die anderen Voraussetzungen der Haftungsklage und insbesondere über die etwaige Entschädigung des behaupteten Schadens durch die gemäß Artikel 73 des Statuts gewährten Leistungen zu befinden.

10 Die Kommission erwidert im wesentlichen, daß die drei Voraussetzungen der Haftung der Gemeinschaft im Rahmen von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG) kumulativ seien, so daß die Haftung des Organs nicht ausgelöst werde, sobald eine der drei Voraussetzungen nicht erfuellt sei. Der Gerichtshof sei in dem Urteil Leussink u. a./Kommission nicht von dieser Regel abgewichen, sondern habe die drei Tatbestandsmerkmale der Haftung nur geprüft, weil die im Statut vorgesehene Entschädigung in dem Fall, der diesem Urteil zugrunde gelegen habe, nicht ausgereicht habe, um den Beamten, der Opfer eines Unfalls oder einer Berufskrankheit geworden sei, vollständig zu entschädigen.

11 Wie das Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils in Erinnerung gerufen hat, ist nach ständiger Rechtsprechung die Haftung der Gemeinschaft an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit der den Organen vorgeworfenen Handlung, Eintritt eines tatsächlichen Schadens und Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Handlung und dem behaupteten Schaden - geknüpft (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache T-36/93, Ojha/Kommission, Slg. ÖD 1995, I-A-161 und II-497, Randnr. 130).

12 In Randnummer 57 hat das Gericht die Auffassung vertreten, daraus folge, daß selbst dann, wenn eine Pflichtverletzung der Kommission bewiesen würde, diese nur haften könnte, wenn dem Rechtsmittelführer der Beweis gelungen sei, daß sein Schaden tatsächlich bestehe.

13 Wie der Generalanwalt unter Randnummer 41 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, lässt sich weder der Rechtsprechung des Gerichtshofes noch der des Gerichts entnehmen, daß diese Voraussetzungen der Haftung eines Organs in einer bestimmten Reihenfolge zu prüfen wären.

14 Wenn nämlich diese drei Voraussetzungen kumulativ erfuellt sein müssen, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, daß eine von ihnen nicht vorliegt.

15 Das Urteil Leussink u. a./Kommission kann nicht dahin verstanden werden, daß es den Grundsatz einer Vorabprüfung des Tatbestandsmerkmals "Pflichtverletzung" aufgestellt hat. Die Tatsache, daß dieses Merkmal in dem betreffenden Urteil zuerst geprüft wurde, war nicht auf einen rechtlichen Zwang zurückzuführen.

16 Das Gericht hat daher zu Recht die Ansicht vertreten, daß es zuerst prüfen könne, ob der Rechtsmittelführer den Beweis für das Bestehen eines Schadens erbracht habe, der durch die gemäß Artikel 73 des Statuts gewährte Entschädigung noch nicht ausgeglichen worden sei.

17 Mit dem zweiten Teil der ersten Rüge beanstandet der Rechtsmittelführer, daß das Gericht zwei voneinander völlig unabhängige Entschädigungssysteme miteinander vermengt habe, die unterschiedlichen Voraussetzungen unterworfen und Gegenstand eines jeweils unterschiedlichen Systems der Wiedergutmachung seien: zum einen eines Systems der Pauschalbewertung (Artikel 73 des Statuts) und zum anderen eines Systems der Haftung nach allgemeinem Recht, gegründet auf die Anpassung des Schadensersatzes an die von der verantwortlichen Behörde begangenen Pflichtverletzungen. Ein Vergleich zwischen den Schadensarten könne nur angestellt werden, wenn zuvor die haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale, d. h. die dauernde Vollinvalidität im Fall der Haftung nach Artikel 73 des Statuts und die der Kommission anzulastenden Pflichtverletzungen im Rahmen der Haftung nach allgemeinem Recht, festgestellt worden seien. Die vergleichsweise Wirkung und der vom Opfer erlittene Schaden bemässen sich nämlich nach den von der Kommission begangenen Pflichtverletzungen.

18 Die Kommission ist der Ansicht, das Vorbringen des Rechtsmittelführers sei widersprüchlich, weil dieser einerseits dem Gericht vorwerfe, die Grundsätze aus dem Urteil Leussink u. a./Kommission verkannt zu haben, das zusätzlich zu der Entschädigung nach dem Statut eine Entschädigung nach allgemeinem Recht vorsehe, und andererseits rüge, daß das Gericht zwei voneinander völlig unabhängige Entschädigungssysteme miteinander vermengt habe. Im übrigen weist die Kommission die Grundsätze der Haftung nach allgemeinem Recht in der vom Rechtsmittelführer beschriebenen Form zurück.

19 Die Sicherung gegen die Risiken Berufskrankheit und Unfall nach Artikel 73 Absatz 2 des Statuts und nach der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten (nachfolgend: Sicherungsregelung) erlaubt eine pauschale Entschädigung des verletzten Beamten durch das Organ, bei dem er beschäftigt ist. Diese Entschädigung wird nach Maßgabe des Invaliditätsgrads und des Grundgehalts des Beamten berechnet, ohne daß die Haftung des Unfallverursachers oder diejenige des Organs berücksichtigt werden, das die Arbeitsbedingungen auferlegt hat, die möglicherweise zum Auftreten der Berufskrankheit beigetragen haben.

20 Diese pauschale Entschädigung darf jedoch nicht zu einer doppelten Entschädigung des erlittenen Schadens führen. Zu diesem Zweck sieht auch Artikel 85a des Statuts für den Fall, daß ein Unfall oder eine Krankheit auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen ist, vor, daß die Rechte des Beamten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten insbesondere insofern auf die Gemeinschaften übergehen, als es die nach Artikel 73 des Statuts erbrachten Leistungen angeht.

21 Wenn ein Unfall oder eine Krankheit auf das Verschulden des Organs, bei dem der Beamte beschäftigt ist, zurückzuführen ist, kann dieser ebenfalls keine doppelte Entschädigung des erlittenen Schadens - einmal nach Artikel 73 des Statuts und einmal nach Artikel 215 des Vertrages - beanspruchen. Insofern sind die beiden Entschädigungssysteme entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht voneinander unabhängig.

22 Der Gerichtshof hat mit Rücksicht auf die Notwendigkeit einer vollständigen - und nicht einer doppelten - Entschädigung in Randnummer 13 des vorerwähnten Urteils Leussink u. a./Kommission den Anspruch des Beamten auf eine ergänzende Entschädigung für den Fall anerkannt, daß das Organ für den Unfall nach allgemeinem Recht haftet und die Leistungen nach dem Statut nicht ausreichen, um den vollen Ersatz des erlittenen Schadens sicherzustellen.

23 Folglich hat das Gericht die Artikel 215 des Vertrages und 73 des Statuts zutreffend angewendet, als es in Randnummer 72 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, entsprechend dem im Urteil Leussink u. a./Kommission aufgestellten Grundsatz müssten die nach Artikel 73 des Statuts infolge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit gewährten Leistungen vom Gericht bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens im Rahmen einer Schadensersatzklage berücksichtigt werden, die der Beamte auf der Grundlage einer Pflichtverletzung eingereicht habe, die die Haftung des Organs auslöse, bei dem er beschäftigt sei.

24 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die erste Rüge zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge

25 Mit dem ersten Teil der zweiten Rüge beanstandet der Rechtsmittelführer, daß das Gericht in den Randnummern 73 ff. des angefochtenen Urteils erklärt habe, der nach Artikel 73 des Statuts gewährte Betrag stelle einen angemessenen Ersatz für die erlittenen Schäden dar. Der von ihm gestellte Antrag sei nämlich kein Antrag nach Artikel 73 des Statuts gewesen. Es habe sich um einen ergänzenden Schadensersatzantrag gehandelt, der auf einen anderen Grund gestützt und in bezug auf den Schadensersatz anderen Kriterien unterworfen gewesen sei. Das Gericht habe daher zu Unrecht in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, daß das Urteil vom 2. Oktober 1979 in der Rechtssache 152/77 (B./Kommission, Slg. 1979, 2819) eine andere Frage betroffen habe und nicht für eine Begrenzung der Tragweite des Urteils Leussink u. a./Kommission habe angeführt werden können, obwohl der Gerichtshof in dem betreffenden Urteil B./Kommission mit grundsätzlichen Worten Tragweite und Zweck der Leistungen nach Artikel 73 des Statuts definiert habe, nämlich als Leistungen, die ausschließlich dazu dienten, die Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit des Beamten auszugleichen, nicht aber den materiellen Schaden, dessen Ersatz der Rechtsmittelführer begehre.

26 Die Kommission meint, durch das Urteil Leussink u. a./Kommission sei die gleichzeitige Gewährung des nach Artikel 73 des Statuts gezahlten Kapitalbetrags und des mit einer Haftungsklage wegen schuldhafter Pflichtverletzung nach allgemeinem Recht begehrten Schadensersatzes verworfen worden. Die Rüge des Rechtsmittelführers, das Gericht habe den im Urteil Leussink u. a./Kommission aufgestellten Grundsatz verkannt, sei daher unbegründet.

27 Soweit der Rechtsmittelführer dem Gericht vorwirft, den von ihm gestellten Antrag mit einem auf Artikel 73 des Statuts gestützten Entschädigungsantrag verwechselt zu haben, ist festzustellen, daß der erste Teil der zweiten Rüge im wesentlichen dem zweiten Teil der ersten Rüge entspricht, der bereits geprüft worden ist.

28 Wie der Gerichtshof in Randnummer 22 dieses Urteils ausgeführt hat, erkennt das Urteil Leussink u. a./Kommission den Grundsatz einer vollständigen, aber nicht doppelten Entschädigung des Beamten an, der infolge einer von einem Organ begangenen Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat. Das Urteil B./Kommission, in dem es um die Ermittlung des Invaliditätsgrads ging, der einem Beamten zuzuerkennen war, betrifft in der Tat eine andere Frage und schwächt den vom Gerichtshof in dem Urteil Leussink u. a./Kommission anerkannten Grundsatz in keiner Weise ab.

29 Das Gericht hat daher in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, daß es keinen stichhaltigen Grund dafür gebe, die nach Artikel 73 des Statuts gewährten Leistungen bei der Ermittlung des zu ersetzenden materiellen Schadens - hier des Verlustes der Vergütung - in einem Fall wie dem vorliegenden nicht zu berücksichtigen.

30 Mit dem zweiten Teil der zweiten Rüge greift der Rechtsmittelführer die Ermittlung seines Schadens durch das Gericht an. Ihm zufolge würde der materielle Schaden, der sich aus dem Unterschied zwischen seinem Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und seinem Beamtengehalt (bei nachträglicher Wiederherstellung der beruflichen Laufbahn) ergebe, durch die gewährten 100 % für dauernde Vollinvalidität nicht ausgeglichen.

31 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel gemäß Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen beziehen (vgl. insbesondere Urteil vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache C-283/90 P, Vidrányi/Kommission, Slg. 1991, I-4339, Randnr. 12, und Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 39).

32 Im übrigen ist der Gerichtshof, genauso, wie er für die Feststellung der Tatsachen nicht zuständig ist, grundsätzlich auch nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung dieser Tatsachen herangezogen hat (Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Randnr. 66).

33 Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-7/95 P, Deere/Kommission, Slg. 1998, I-3111, Randnr. 22).

34 Aus den gleichen Gründen ist allein das Gericht, wenn es einen Schaden festgestellt hat, dazu befugt, im Rahmen des Klageantrags über Art und Umfang des Schadensersatzes zu befinden (vgl. Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Randnr. 66, und Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-259/96 P, Rat/De Nil und Impens, Slg. 1998, I-2915, Randnr. 32).

35 Die Urteile des Gerichts müssen jedoch ausreichend begründet sein, damit der Gerichtshof sie nachprüfen kann, und, wenn es um die Ermittlung eines Schadens geht, die Kriterien nennen, anhand deren der festgesetzte Betrag bestimmt wurde (Urteil Rat/De Nil und Impens, Randnrn. 32 und 33).

36 Um seiner praktischen Wirksamkeit willen ist der zweite Teil der zweiten Rüge dahin auszulegen, daß mit ihm eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils in bezug auf die Kriterien gerügt wird, anhand deren das Gericht den Betrag bestimmt hat, der seiner Auffassung nach den materiellen Schaden des Rechtsmittelführers tatsächlich ausgleicht.

37 In Randnummer 76 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht auf die Zahl von 8 400 000 BFR bezogen, die dem Ergebnis der vom Rechtsmittelführer angestellten versicherungstechnischen Berechnung entspricht und in Randnummern 59 und 60 des angefochtenen Urteils erläutert wird; diese Summe stellt den Kapitalbetrag dar, der den Verlust regelmässig wiederkehrender Einkünfte abdeckt, der aus dem Unterschied zwischen der Invaliditätsrente und seinem Beamtengehalt bis zum Erreichen der Pensionsgrenze - unter Annahme der Pensionierung mit 65 Jahren - erwächst.

38 Indem das Gericht auf diese genaue, vom Rechtsmittelführer selbst angestellte Berechnung verwiesen und in Randnummer 77 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, daß der dem Rechtsmittelführer gezahlte Betrag von 19 841 688 BFR ihn selbst dann bereits hinreichend für den erlittenen Schaden entschädige, wenn nur die Anerkennung der 100%igen Invalidität berücksichtigt werde, hat es seine Entscheidung begründet.

39 Mit dem dritten Teil der zweiten Rüge greift der Rechtsmittelführer die Berücksichtigung der zusätzlichen, nach Artikel 14 der Sicherungsregelung gewährten 30 % durch das Gericht an. Ihm zufolge seien diese 30 % nur Ersatz für den körperlichen Schaden und stellten daher keinen angemessenen Ersatz für die geltend gemachten Beeinträchtigungen in immaterieller und sexueller Hinsicht und in bezug auf seine Lebensfreude dar.

40 Der Rechtsmittelführer greift das angefochtene Urteil auch insoweit an, als dort in Randnummer 88 festgestellt wird, er habe "keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß ein Betrag in dieser Grössenordnung von den Gerichten der Mitgliedstaaten zum Ersatz eines vergleichbaren immateriellen Schadens gewährt werden könnte", obwohl er auf ein Urteil der französischen Cour de Cassation verwiesen und - nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens - angeboten habe, weitere Entscheidungen vorzulegen.

41 Zur Beurteilung des immateriellen Schadens erklärt die Kommission, das Gericht habe sich bei der Beurteilung des Umfangs des vom Rechtsmittelführer geltend gemachten Schadens zu Recht an Artikel 14 der Sicherungsregelung gehalten. Diese Bestimmung verweise nämlich in ihrem Absatz 2 ausdrücklich auf Artikel 12 der Sicherungsregelung, der wiederum zur Ermittlung der Verletzungen, die nicht zur Vollinvalidität führten, auf eine Tabelle verweise, die in Zeile 1 die psychischen Störungen erwähne. Die Rüge des Rechtsmittelführers, das angefochtene Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung von Artikel 14 der Sicherungsregelung, sei daher unbegründet.

42 Ausserdem weist die Kommission darauf hin, daß der Rechtsmittelführer den Ersatz von Schäden nichtwirtschaftlicher Art verlange, deren Existenz und Ausmaß er nie bewiesen habe.

43 Schließlich vertritt die Kommission die Ansicht, die Kritik an Randnummer 88 des angefochtenen Urteils sei gegen eine nicht tragende Erwägung gerichtet und daher unzulässig. Selbst wenn sie zulässig wäre, wäre sie gleichwohl unbegründet, weil keine der vom Rechtsmittelführer angeführten Entscheidungen eine Ermittlung irgendeines immateriellen Schadens enthalte.

44 Aus Gründen, die denen entsprechen, die im Rahmen des zweiten Teils der zweiten Rüge dargelegt worden sind, ist dieser dritte Teil der zweiten Rüge dahin auszulegen, daß mit ihm die unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die zur Ermittlung des immateriellen Schadens des Rechtsmittelführers gewählten Kriterien gerügt wird.

45 Vor der Prüfung der vom Gericht zugrunde gelegten Kriterien ist jedoch zu prüfen, ob das Gericht vom Rechtsmittelführer ordnungsgemäß vorgelegte Beweismittel verfälscht hat, als es ausgeführt hat, der Rechtsmittelführer habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß ihm von den Gerichten der Mitgliedstaaten ein Betrag in der Grössenordnung von 5 950 000 BFR zum Ersatz eines vergleichbaren immateriellen Schadens gewährt werden könne.

46 In dieser Hinisicht ist festzustellen, daß die nationale Rechtsprechung, auf die der Rechtsmittelführer in seiner Rechtsmittelschrift Bezug genommen hat, dem Gericht mit Schreiben des Rechtsmittelführers vom 1. April 1998 benannt wurde, d. h. nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 1997.

47 Folglich hat das Gericht diese Rechtsprechung zu Recht nicht berücksichtigt.

48 Demnach hat das Gericht in Randnummer 88 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, der Rechtsmittelführer habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß ein Betrag in der Grössenordnung von 5 950 000 BFR von den Gerichten der Mitgliedstaaten zum Ersatz eines mit dem des Rechtsmittelführers vergleichbaren immateriellen Schadens hätte gewährt werden können.

49 Was die Kriterien angeht, die das Gericht verwendet hat, um nachzuprüfen, ob der Rechtsmittelführer für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden angemessen entschädigt wurde, so hat das Gericht in Randnummer 85 des angefochtenen Urteils die 5 950 000 BFR berücksichtigt, die ihm nach Artikel 14 der Sicherungsregelung und, dem Ärzteausschuß zufolge, "unter Berücksichtigung der bleibenden Symptome (Narben, Deformation der linken Brust, Verringerung der Muskelkraft des linken Arms) sowie der schweren psychischen Störungen, von denen Herr Lucaccioni befallen ist", gewährt worden seien.

50 In Randnummer 88 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß ein Betrag in dieser Grössenordnung von den Gerichten der Mitgliedstaaten zum Ersatz eines vergleichbaren immateriellen Schadens gewährt werden könnte.

51 Zusätzlich hat es in Randnummer 90 den Betrag zur Entschädigung des vom Rechtsmittelführer erlittenen immateriellen Schadens berechnet, der sich ergäbe, wenn von den 25 800 000 BFR, die die Kommission ihm gezahlt hatte, die 8 400 000 BFR abgezogen würden, die nach Auffassung des Rechtsmittelführers einer genauen versicherungsmathematischen Berechnung zufolge den Ersatz des von ihm angeblich erlittenen materiellen Schadens darstellen.

52 Dadurch, daß es mehrere unterschiedliche Kriterien verwendet hat, um nachzuprüfen, ob der vom Rechtsmittelführer erhaltene Betrag ihn in angemessener Weise für den erlittenen immateriellen Schaden entschädigte, hat das Gericht das angefochtene Urteil hinreichend begründet.

53 Aus alledem folgt, daß die zweite Rüge ebenfalls zurückzuweisen ist.

Zur dritten Rüge

54 Mit der dritten Rüge greift der Rechtsmittelführer die Randnummern 76, 77 und 87 des angefochtenen Urteils an, wonach das Gericht - abgesehen von einer Würdigung "nach billigem Ermessen" und in vollkommen subjektiver Art - weder irgendeine objektive, nachprüfbare Erklärung noch irgendeine Begründung gegeben habe, die die Einbeziehung der erlittenen Schäden in die nach den Artikeln 73 des Statuts und 14 der Sicherungsregelung gewährten Leistungen rechtfertige.

55 Diese Rüge, mit der eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils in bezug auf die Schadensermittlung beanstandet wird, entspricht jedoch im wesentlichen dem zweiten und dem dritten Teil der zweiten Rüge in der Form, wie sie der Gerichtshof ausgelegt hat und die er bereits beantwortet hat.

56 Unter diesen Umständen ist die dritte Rüge aus den gleichen Gründen zurückzuweisen.

Zur vierten Rüge

57 Mit der vierten Rüge - die die Überschrift "Fehlende Gewährung von Ausgleichszinsen auf den nach Artikel 73 des Statuts gezahlten Kapitalbetrag zur Entschädigung für die Verzögerung, mit der die Angelegenheit des Rechtsmittelführers behandelt wurde" trägt - beanstandet der Rechtsmittelführer die Entscheidungen des Gerichts, daß die Kommission "nicht dadurch einen verfehlten Gebrauch von ihrem Ermessen in dieser Angelegenheit gemacht hat, daß sie den Invaliditätsausschuß nicht gebeten hat, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Krankheit des Rechtsmittelführers beruflich bedingt ist" (Randnr. 144), und daß die Kommission "diesen Ermessensspielraum im vorliegenden Fall nicht überschritten hat" (Randnr. 147).

58 Nach Ansicht des Rechtsmittelführers durfte die Kommission mit Rücksicht auf seinen Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens zur Anerkennung einer Berufskrankheit den Auftrag an den Invaliditätsausschuß gemäß Artikel 78 Absatz 2 des Statuts allein dahin erteilen, zu der Frage Stellung zu nehmen, wodurch seine etwaige Invalidität bedingt ist.

59 Die Kommission hält diese Rüge für unzulässig, da sie weder die angegriffenen Passagen des Urteils angebe, dessen Aufhebung beantragt werde, noch die rechtlichen Argumente, auf die dieser Antrag gestützt werde. Der Rechtsmittelführer begnüge sich damit, die bereits beim Gericht vorgebrachten Klagegründe und Argumente wiederzugeben.

60 Vorab ist festzustellen, daß ein Zusammenhang zwischen der Überschrift der vierten Rüge des Rechtsmittels und ihrem Inhalt nur unter Bezugnahme auf Randnummer 112 des angefochtenen Urteils hergestellt werden kann, in der das Gericht die vom Rechtsmittelführer entwickelte Argumentation zusammengefasst hat, der zufolge das Verfahren schneller zum Abschluß gekommen wäre, wenn der Invaliditätsausschuß auf der Grundlage von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts befasst worden wäre.

61 Was den Inhalt der Rüge betrifft, ergibt sich aus den Artikeln 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, auf die dieser Antrag gestützt wird, genau bezeichnet werden müssen (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-303/96 P, Bernardi/Parlament, Slg. 1997, I-1239, Randnr. 39, und vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnr. 20).

62 Da der Rechtsmittelführer mit der vierten Rüge beanstandet, das Gericht habe entschieden, daß die Kommission nicht gegen die in den Artikeln 73 und 78 des Statuts vorgesehenen Verfahren verstossen habe, ohne daß er jedoch die Rechtsgrundlage angibt, aufgrund deren das Gericht hätte zu der Auffassung gelangen müssen, daß die Kommission diese Bestimmungen verletzt habe - indem sie den 1991 auf der Grundlage von Artikel 78 des Statuts eingesetzten Invaliditätsausschuß nicht gebeten habe, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Krankheit des Rechtsmittelführers beruflich bedingt sei -, ist diese Rüge für unzulässig zu erklären.

63 Darüber hinaus griffe diese Rüge selbst dann nicht, wenn sie für zulässig erklärt würde. Denn es obliegt dem Rechtsmittelführer, den Beweis für die Pflichtverletzung des Organs, den erlittenen Schaden und einen Kausalzusammenhang zu erbringen, wenn er eine Entschädigung für den Schaden erhalten will, der durch eine der Kommission vorwerfbare Verzögerung bei der Durchführung eines Verfahrens angeblich entstanden ist, und diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

64 Der Rechtsmittelführer greift aber nicht die Feststellung des Gerichts in Randnummer 143 des angefochtenen Urteils an, wonach die Tatsache, daß der Invaliditätsausschuß nicht gebeten worden sei, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Krankheit beruflich bedingt sei, ihm keinerlei Schaden zugefügt habe, da er ohnehin Anspruch auf den in Artikel 78 Absatz 2 des Statuts geregelten Hoechstsatz des Ruhegehalts habe.

65 Diese Rüge ist daher für unzulässig zu erklären.

66 Nach alledem ist der Rechtsmittelgrund teils unzulässig und teils unbegründet, so daß das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

67 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe ihre Kosten bei Beamtenklagen selbst. Nach Artikel 122 der Verfahrensordnung ist Artikel 70 jedoch nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs gegen dieses eingelegt werden. Da der Rechtsmittelführer mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind ihm die Kosten der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Ende der Entscheidung

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