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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.07.1991
Aktenzeichen: C-258/89
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 2241/87/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 169
VO Nr. 2241/87/EWG Art. 1
VO Nr. 2241/87/EWG Art. 6
VO Nr. 2241/87/EWG Art. 9
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit, von sich aus Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze zu treffen, ausserhalb des Fanggebiets der Gemeinschaft durchgeführte Fänge regeln. Die Beschränkung der Fangmöglichkeiten ausserhalb des Fanggebiets der Gemeinschaft ist nämlich im Hinblick auf die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik unerläßlich, da die Berücksichtigung nur eines solchen Bestandes, der sich in den Gemeinschaftsgewässern befindet, kaum wirksam wäre und die Ziele der Erhaltung der betroffenen Arten beeinträchtigen würde, da diese Arten keiner Quote unterlägen, sobald sie sich ausserhalb der 200-Seemeilen-Zone befänden. Die Gemeinschaft durfte daher von den Mitgliedstaaten verlangen, daß sie auf die Fänge von einer zulässigen Gesamtfangmenge oder Quote unterliegenden Fischbeständen, die ausserhalb des Fanggebiets der Gemeinschaft durchgeführt werden, die in den Verordnungen Nrn. 2057/82 und 2241/87 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen anwenden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. JULI 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH SPANIEN. - KONTROLLMASSNAHMEN - FAENGE VON EINER TAC ODER QUOTE UNTERLIEGENDEN BESTAENDEN, DIE AUSSERHALB DES FANGGEBIETS DER GEMEINSCHAFT DURCHGEFUEHRT WERDEN. - RECHTSSACHE C-258/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. August 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es auf die Fänge von einer zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) oder Quote unterliegenden Beständen oder Bestandsgruppen, die ausserhalb des Fanggebiets der Gemeinschaft durchgeführt werden, nicht die Kontrollmaßnahmen anwendet, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten (ABl. L 220, S. 1), insbesondere Artikel 1, 6 bis 9 und 10, sowie nach der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (ABl. L 207, S. 1), insbesondere Artikel 1, 5 bis 9 und 11, vorgeschrieben sind.

2 Nach den Artikeln 1 dieser beiden Verordnungen sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, zur Ahndung von Verstössen gegen die bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen Straf- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten. Artikel 5 der Verordnung Nr. 2241/87 verpflichtet die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und einen einer TAC oder einer Quote unterliegenden Bestand oder einer Bestandsgruppe befischen, ein Logbuch zu führen, in dem die Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Fischart, der Zeitpunkt und der Ort der Fänge unter Bezugnahme auf die kleinste Bereichseinheit, für die eine TAC oder eine Quote festgelegt und verwaltet worden ist, sowie die Art des benutzten Fanggeräts anzugeben sind; die Richtigkeit dieser Angaben ist von den Mitgliedstaaten nachzuprüfen.

3 Die Artikel 6, 7 und 8 der beiden Verordnungen sehen die Verpflichtung der Kapitäne der Fischereifahrzeuge vor, im Staat der Anlandung beziehungsweise in dem Staat, dessen Flagge geführt wird, die Anlandungen, die Umladungen oder die Mengen der an Bord behaltenen Fischarten, die einer TAC oder einer Quote unterliegen, anzumelden, und sie verpflichten die beiden Staaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Richtigkeit der abgegebenen Erklärungen zu prüfen. Nach Artikel 9 der beiden Verordnungen müssen die Mitgliedstaaten alle Anlandungen eines Bestandes oder einer Bestandsgruppe, die einer TAC oder Quote unterliegen, durch Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, in einem Register verzeichnen und der Kommission die eingegangenen Informationen mitteilen. Artikel 11 der Verordnung Nr. 2241/87 verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Fischereifahrzeugen, die ihre Flagge führen, Fänge aus Beständen, die einer Quotenregelung unterliegen, zu dem Zeitpunkt, der angebracht ist, um die Nichtüberschreitung der fraglichen Quote zu gewährleisten, vorläufig zu untersagen.

4 1986 und 1987 stellten die Prüfer der Kommission fest, daß die spanische Verwaltung in diesen beiden Jahren einer TAC oder einer Quote unterliegende Fänge aus den ICES-Teilgebieten VI, VII und VIII jenseits der Grenze der 200-Seemeilen-Fischereizone der Gemeinschaft nicht registriert hatten. Die spanischen Behörden leiteten im Hinblick auf diese Anlandungen keine Straf- oder Verwaltungsverfahren ein.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Das Königreich Spanien bestreitet, seine Verpflichtungen verletzt zu haben, und bringt drei Gründe dafür vor, daß die Kommission von einer falschen Auslegung der genannten Verordnungen ausgehe.

7 Erstens sei die Gemeinschaft nicht dafür zuständig, von sich aus Maßnahmen zur Kontrolle ausserhalb der der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässer getätigter Fänge zu erlassen. Daher ließen die Verordnungen keine Auslegung zu, wonach die Gemeinschaftsquoten in den ausserhalb der Grenze des Fanggebiets der Gemeinschaft liegenden Teilen der ICES-Abteilungen anwendbar seien.

8 In diesem Zusammenhang macht das Königreich Spanien geltend, bei Fängen, die in Gewässern getätigt würden, die ausserhalb der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten lägen, könne die Gemeinschaft als einzige Maßnahme internationale Übereinkünfte aushandeln und Maßnahmen zu deren Durchführung erlassen.

9 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie nämlich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Februar 1978 in der Rechtssache 61/77 (Kommission/Irland, Slg. 1978, 417) für Recht erkannt hat, ist die Gemeinschaft zuständig, Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, und zwar sowohl von sich aus als auch in der Form von vertraglichen Abmachungen mit Drittstaaten oder im Rahmen internationaler Organisationen. Die streitige Regelung wurde im Rahmen dieser selbständigen Befugnis erlassen.

10 Das erste Vorbringen des Königreichs Spanien ist daher zurückzuweisen.

11 Das Königreich Spanien führt sodann aus, daß eine Auslegung, die zu einer einseitigen Begrenzung der Fangmöglichkeiten auf hoher See durch die Gemeinschaft führe, deren Fischern schade, ohne wirksam zu sein, da die Drittstaaten ihren Fischereiflotten weiterhin jede Freiheit ließen.

12 Dem ist entgegenzuhalten, daß die Berücksichtigung nur eines solchen Bestandes, der sich in den Gemeinschaftsgewässern befindet, kaum wirksam wäre und die Ziele der Erhaltung der betroffenen Arten beeinträchtigen würde, da diese Arten keiner Quote unterlägen, sobald sie sich ausserhalb der 200-Seemeilen-Zone befänden. Zum anderen könnten im Fanggebiet der Gemeinschaft getätigte Fänge leicht als Fänge auf hoher See angemeldet werden.

13 Somit ist die Beschränkung der Fangmöglichkeiten ausserhalb des Fanggebiets der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik auf jeden Fall unerläßlich.

14 Schließlich vertritt das Königreich Spanien die Ansicht, daß die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1985 L 302, nachstehend: Beitrittsakte) einer Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Regelung der Fischfangmöglichkeiten ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer entgegenstehe. Die Spanien nach Artikel 161 der Beitrittsakte zugeteilten Quoten könnten daher nicht ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer angewandt werden, da nach Artikel 156 der Zugang zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehenden und den ICES-Gebieten angehörenden Gewässern durch die Bestimmungen des Abschnitts geregelt werde, dem die Artikel 156 und 161 angehörten. Daher könnten diese Bestimmungen nicht auf Gebiete angewandt werden, die nicht der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterlägen, selbst wenn sie innerhalb der ICES-Gebiete lägen.

15 Die Spanien nach Artikel 161 der Beitrittsakte zugeteilten Quoten dürften nicht so verstanden werden, daß sie ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer anwendbar seien, denn Artikel 161 gehöre einem Abschnitt an, der nach Artikel 156 der Beitrittsakte den Zugang der spanischen Fischereifahrzeuge "zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der... Mitgliedstaaten unterstehenden" Gewässer regele.

16 Für den Zugang zu den der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Zehnergemeinschaft unterstehenden Gewässern gilt die Regelung des vierten Teils Titel II Kapitel 4 Abschnitt II der Beitrittsakte. In diesem Abschnitt werden nun in den Artikeln 157 bis 160 Vorschriften in bezug auf den Zugang zu diesen Gewässern aufgestellt, während Artikel 161 Quoten für Spanien in den Abteilungen VIII und IX festlegt, die sich völlig ausserhalb der Gewässer der Mitgliedstaaten der Zehnergemeinschaft befinden. Da die Aufteilung der Bestände für Gebiete ausserhalb der Hoheitsgewässer der Gemeinschaft geregelt ist, kann in bezug auf die Aufteilung der Quoten der Anwendungsbereich der Regelung des Zugangs zu den Gewässern nicht herangezogen werden.

17 Somit ist das dritte Vorbringen des Königreichs Spanien ebenfalls zurückzuweisen.

18 Da das gesamte Vorbringen des Königreichs Spanien zurückgewiesen worden ist, ist festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es auf die Fänge von einer TAC oder Quote unterliegenden Beständen oder Bestandsgruppen, die ausserhalb des Fanggebiets der Gemeinschaft durchgeführt werden, nicht die Kontrollmaßnahmen anwendet, die nach der Verordnung Nr. 2057/82, insbesondere Artikel 1, 6 bis 9 und 10, sowie nach der Verordnung Nr. 2241/87, insbesondere Artikel 1, 5 bis 9 und 11 vorgeschrieben sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es auf die Fänge von einer zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) oder Quote unterliegenden Beständen oder Bestandsgruppen, die ausserhalb des Fanggebiets der Gemeinschaft durchgeführt werden, nicht die Kontrollmaßnahmen anwendet, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten, insbesondere Artikel 1, 6 bis 9 und 10, sowie nach der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit, insbesondere Artikel 1, 5 bis 9 und 11, vorgeschrieben sind.

2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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