Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.03.1999
Aktenzeichen: C-258/97
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 89/665/EWG, Richtlinie 92/50/EWG, Kärntner Auftragsvergabegesetzes


Vorschriften:

EGV Art. 234
Richtlinie 89/665/EWG Art. 2 Abs. 8
Richtlinie 92/50/EWG Art. 41
Richtlinie 92/50/EWG Art. 10
Kärntner Auftragsvergabegesetzes §§ 59 ff.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge finden keine Anwendung auf Instanzen, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch Vorschriften geregelt werden, wie sie für den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten gelten, der, da er alle erforderlichen Merkmale aufweist, um als Gericht im Sinne von Artikel 177 des Vertrages anerkannt zu werden, eine gerichtliche Nachprüfungsinstanz ist.

2 Weder Artikel 2 Absatz 8 noch andere Bestimmungen der Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge können dahin ausgelegt werden, daß im Fall der Nichtumsetzung der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist die für Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665 eingerichtet worden sind, auch zur Entscheidung in Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind.

Die Erfordernisse einer der Richtlinie 92/50 entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des einzelnen gebieten es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts ein Anspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zuerkannt werden kann. In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor denselben Stellen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind.

3 Dienstleistungen, die eine Reihe von Planungs-, Beratungs- und Bearbeitungstätigkeiten für verschiedene medizinische Einrichtungen umfassen und Arbeiten zur Erstellung und Ausführung von Plänen zur Errichtung einer Kinderklinik in einem Krankenhaus und der entsprechenden medizinischen Einrichtungen betreffen, fallen unter Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge.

4 Ein einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Bestimmungen der Abschnitte I und II der Richtlinie 92/50 berufen. Auch auf die Bestimmungen der Abschnitte III bis VI kann sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht berufen, soweit sich aus der Untersuchung des Wortlauts der einzelnen Bestimmungen ergibt, daß sie unbedingt und hinreichend klar und genau sind.

Die eingehenden Bestimmungen der Abschnitte III bis VI der Richtlinie über die Wahl der Vergabeverfahren und Durchführung von Wettbewerben, die gemeinsamen technischen und Bekanntmachungsvorschriften, die Teilnahme- sowie die Eignungs- und Zuschlagskriterien sind nämlich vorbehaltlich von Ausnahmen und Qualifizierungen, die sich aus ihrem Wortlaut ergeben, unbedingt und so klar und genau, daß sich die Erbringer von Dienstleistungen vor den nationalen Gerichten auf sie berufen können.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 4. März 1999. - Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs-Gesellschaft mbH (HI) gegen Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Unabhängiger Verwaltungssenat für Kärnten - Österreich. - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Wirkung einer nicht umgesetzten Richtlinie. - Rechtssache C-258/97.

Entscheidungsgründe:

1 Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat mit Beschluß vom 8. Juli 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Juli 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag fünf Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) und der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Hospital Ingenieure Krankenhaustechnik Planungs-Gesellschaft mbH (HI) (im folgenden: Antragstellerin) und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft (im folgenden: Antragsgegnerin) wegen der Vergabe eines Dienstleistungsauftrags, der das Vorhaben zur Errichtung eines Kinderkrankenhauses in Klagenfurt betrifft.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 89/665 in der Fassung des Artikels 41 der Richtlinie 92/50 lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinien 71/305/EWG, 77/62/EWG und 92/50/EWG fallenden Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge die Entscheidungen der Vergabebehörden wirksam und vor allem möglichst rasch nach Maßgabe der nachstehenden Artikel, insbesondere von Artikel 2 Absatz 7, auf Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden können."

4 Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 89/665 sieht vor:

"(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die in dieser Richtlinie getroffene Unterscheidung zwischen einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und den übrigen innerstaatlichen Bestimmungen nicht zu Diskriminierungen zwischen Unternehmen führt, die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einen Schaden geltend machen könnten.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß das Nachprüfungsverfahren entsprechend den gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen zumindest jedem zur Verfügung steht, der ein Interesse an einem bestimmten öffentlichen Liefer- oder Bauauftrag hat oder hatte und dem durch einen behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht. Die Mitgliedstaaten können insbesondere verlangen, daß derjenige, der ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten beabsichtigt, den öffentlichen Auftraggeber zuvor von dem behaupteten Rechtsverstoß und von der beabsichtigten Nachprüfung unterrichten muß."

5 Artikel 2 der Richtlinie 89/665 bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß für die in Artikel 1 genannten Nachprüfungsverfahren die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden,

a) damit so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um den behaupteten Rechtsverstoß zu beseitigen oder weitere Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern; dazu gehören Maßnahmen, um das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszusetzen oder die Aussetzung zu veranlassen oder Maßnahmen der Durchführung jeder sonstigen Entscheidung der öffentlichen Auftraggeber;

b) damit die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, einschließlich der Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen in den Ausschreibungsdokumenten, den Verdingungsunterlagen oder in jedem sonstigen sich auf das betreffende Vergabeverfahren beziehenden Dokument vorgenommen oder veranlasst werden kann;

c) damit denjenigen, die durch den Rechtsverstoß geschädigt worden sind, Schadensersatz zuerkannt werden kann.

...

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Entscheidungen der für Nachprüfungsverfahren zuständigen Instanzen wirksam durchgesetzt werden können.

(8) Eine für Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz, die kein Gericht ist, muß ihre Entscheidung stets schriftlich begründen. Ferner ist in diesem Falle sicherzustellen, daß eine behauptete rechtswidrige Maßnahme der zuständigen Grundinstanz oder ein behaupteter Verstoß bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zum Gegenstand einer Klage oder einer Nachprüfung bei einer anderen gegenüber den öffentlichen Auftraggebern und der Grundinstanz unabhängigen Instanz, die ein Gericht im Sinne des Artikels 177 des Vertrages ist, gemacht werden können.

Für Ernennung und Ende der Amtszeit der Mitglieder dieser unabhängigen Instanz gelten bezueglich der für ihre Ernennung zuständigen Behörde, der Dauer ihrer Amtszeit und ihrer Absetzbarkeit die gleichen Bedingungen wie für Richter. Zumindest der Vorsitzende dieser unabhängigen Instanz muß die juristischen und beruflichen Qualifikationen eines Richters besitzen. Die unabhängige Instanz erkennt in einem kontradiktorischen Verfahren; ihre Entscheidungen sind in der von den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils zu bestimmenden Weise rechtsverbindlich."

6 Die Artikel 8, 9 und 10 der Richtlinie 92/50 bestimmen: Artikel 8

"Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IA sind, werden nach den Vorschriften der Abschnitte III bis VI vergeben."

Artikel 9

"Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IB sind, werden gemäß den Artikeln 14 und 16 vergeben."

Artikel 10

"Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IA und des Anhangs IB sind, werden nach den Vorschriften der Abschnitte III bis VI vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen des Anhangs IA grösser ist als derjenige der Dienstleistungen des Anhangs IB. Ist dies nicht der Fall, so werden sie gemäß den Artikeln 14 und 16 vergeben."

7 Gemäß Artikel 168 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21) war die Richtlinie 92/50 bis zum 1. Januar 1995 in österreichisches Recht umzusetzen.

Das österreichische Recht

8 Im Land Kärnten wurde die Richtlinie 89/665 durch das Kärntner Auftragsvergabegesetz umgesetzt, das am 1. Januar 1994 in Kraft trat (LGBl. Nr. 55/1994). Im VIII. Abschnitt ("Rechtsschutz") bestimmt § 59 Absatz 1, daß die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinn des Auftragsvergabegesetzes der Nachprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten unterliegen.

9 Die dieses Organ betreffenden Vorschriften sind in einem eigenständigen Gesetz zusammengefasst, dem Kärntner Verwaltungssenatsgesetz (LGBl. Nr. 104/1990). Dieses Gesetz regelt insbesondere die Aufgaben des Senats, seine Zusammensetzung und seine Unabhängigkeit.

10 Unstreitig erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 92/50 im Land Kärnten erst mit Wirkung vom 1. Juli 1997.

Die Vorlagefragen

11 Die Antragstellerin reichte in einem von der Antragsgegnerin durchgeführten Auftragsvergabeverfahren, das die Errichtung eines Kinderkrankenhauses in Klagenfurt betraf, ein Angebot ein. Gegenstand der Ausschreibung war eine Reihe von technischen Dienstleistungen, die Planungs-, Beratungs- und Bearbeitungstätigkeiten für die verschiedenen medizinischen Einrichtungen umfassten.

12 Nach Erteilung des Zuschlags an die Wiener Firma CMT Medizintechnik Gesellschaft mbH beantragte die Antragstellerin als übergangene Bieterin beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und machte geltend, daß das Ausschreibungsverfahren wegen Verstosses gegen die Gemeinschaftsregelung für öffentliche Dienstleistungsaufträge rechtswidrig sei.

13 Da der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten meint, zur Entscheidung des Rechtsstreits bedürfe es der Auslegung der Richtlinien 89/665 und 92/50, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende fünf Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge und Bauaufträge so auszulegen, daß der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten die Bedingungen als zuständige Instanz für Nachprüfungsverfahren betreffend Dienstleistungen erfuellt?

2. Sind diese oder andere Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, aus welchen ein individueller Anspruch auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vor Behörden oder Gerichten, die den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665/EWG entsprechen, abgeleitet wird, so zu interpretieren, daß sie so bestimmt und konkret sind, daß ein einzelner im Falle der Nichtumsetzung der gegenständlichen Richtlinie durch den Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat diesen Rechtsanspruch in einem Verfahren mit Erfolg entgegenhalten kann?

3. Sind die Bestimmungen des Artikels 41 der Richtlinie 92/50/EWG in Verbindung mit der Richtlinie 89/665/EWG, welche einen Rechtsanspruch eines einzelnen auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens begründen, so zu interpretieren, daß ein innerstaatliches Gericht mit der Qualifikation des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten bei der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens auf Grundlage des nationalen Rechts, wie §§ 59 ff. des Kärntner Auftragsvergabegesetzes und die hierzu ergangenen Verordnungen, diese dann ausser acht lassen kann, wenn die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nach dem Kärntner Auftragsvergabegesetz für Vergabe von Dienstleistungsaufträgen dies verhindert, und demnach trotzdem ein Nachprüfungsverfahren nach dem VIII. Abschnitt des Kärntner Auftragsvergabegesetzes durchführen kann?

4. Sind die im Sachverhalt genannten Leistungen unter Bedachtnahme auf Artikel 10 der Richtlinie 92/50/EWG als Dienstleistungen des Anhangs IA der Richtlinie 92/50/EWG, Kategorie 12 (Architektur; technische Beratung und Planung; integrierte technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung; technische Versuche und Analysen), einzustufen?

5. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG so auszulegen, daß sie die in der Rechtssache 41/74, Van Dyun, Randnr. 12, normierten Voraussetzungen zur unmittelbaren Anwendung einer gemeinschaftlichen Richtlinie erfuellen, so daß Dienstleistungen des Anhangs IA der Richtlinie im Rahmen des darin genannten Verfahrens zu vergeben sind, bzw. sind die relevanten Bestimmungen der Richtlinie im Zusammenhang für die im Anhang IA genannten Dienstleistungen geeignet, die in der genannten Rechtssache normierten Voraussetzungen zu erfuellen?

Zur ersten Frage

14 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Bestimmungen wie diejenigen zur Regelung seiner Zusammensetzung und Arbeitsweise den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665 entsprechen.

15 Diese Bestimmung bezieht sich auf die Organe, die für Verfahren zur Nachprüfung von Entscheidungen der Grundinstanzen auf dem Gebiet der Vergabe von unter die Richtlinie 89/665 fallenden öffentlichen Aufträgen zuständig sind.

16 Gemäß Artikel 2 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/665 können die Mitgliedstaaten das System zur Nachprüfung der Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf zweierlei Weise ausgestalten.

17 Zum einen können sie die Zuständigkeit für Nachprüfungen Gerichten übertragen. Zum anderen können sie diese Zuständigkeit zunächst Instanzen übertragen, die keine Gerichte sind. Im letzteren Fall müssen die von diesen Instanzen getroffenen Entscheidungen zum Gegenstand einer Klage oder einer Nachprüfung bei einer anderen Instanz gemacht werden können, die den besonderen in Artikel 2 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/665 aufgestellten Erfordernissen entspricht, um eine angemessene Nachprüfung sicherzustellen (Urteil vom 4. Februar 1999 in der Rechtssache C-103/97, Köllensperger, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 29).

18 Wie der Generalanwalt in den Nummern 12 bis 14 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weist eine Einrichtung wie der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten alle erforderlichen Merkmale auf, um als Gericht im Sinne von Artikel 177 des Vertrages anerkannt zu werden.

19 Hieraus folgt, daß in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die für Nachprüfungen zuständige Instanz ein Gericht ist, die besonderen Erfordernisse des Artikels 2 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/665 keine Anwendung finden.

20 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665 nicht auf Instanzen Anwendung finden, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch Vorschriften geregelt werden, wie sie für dieses Gericht gelten.

Zur zweiten und zur dritten Frage

21 Mit der zweiten und der dritten Frage, die zusammen zu erörtern sind, möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 2 Absatz 8 oder andere Bestimmungen der Richtlinie 89/665 dahin auszulegen sind, daß im Fall der Nichtumsetzung der Richtlinie 92/50 innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist die für Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 8 eingerichtet worden sind, auch zur Entscheidung in Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind.

22 Nach den Urteilen des Gerichtshofes vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 40) und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-76/97 (Tögel, Slg. 1998, I-5357, Randnr. 22) ist es Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, in denen es um individuelle, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Rechte geht, wobei die Mitgliedstaaten jedoch für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind. Unter diesem Vorbehalt ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, in die Entscheidung von Zuständigkeitsfragen einzugreifen, die die Qualifizierung bestimmter, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhender Rechtslagen auf der Ebene der nationalen Gerichtsorganisation aufwerfen kann.

23 In den Randnummern 41 des Urteils Dorsch Consult und 23 des Urteils Tögel hat der Gerichtshof sodann festgestellt, daß Artikel 41 der Richtlinie 92/50 die Mitgliedstaaten zwar verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine wirksame Nachprüfung auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge sicherzustellen, jedoch nicht angibt, welche nationalen Instanzen zuständig sein müssen oder daß es sich dabei um dieselben Instanzen handeln muß, die die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge bestimmt haben.

24 Es steht jedoch fest, daß die Richtlinie 92/50 zu dem Zeitpunkt, als die Antragstellerin beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten die Nachprüfung beantragte, in Kärnten noch nicht umgesetzt war. Das Gesetz, das die Umsetzung bewirkte, trat vielmehr erst am 1. Juli 1997 in Kraft.

25 Im Hinblick auf derartige Umstände hat der Gerichtshof in den Randnummern 43 des Urteils Dorsch Consult und 25 des Urteils Tögel festgestellt, daß die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie ihre Pflicht gemäß Artikel 5 EG-Vertrag, alle zur Erfuellung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegen, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten. Folglich hat ein nationales Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht soweit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen (vgl. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26).

26 In den Randnummern 44 des Urteils Dorsch Consult und 26 des Urteils Tögel hat der Gerichtshof ferner ausgeführt, daß die Frage der Bestimmung einer zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zuständigen Instanz selbst dann von Bedeutung ist, wenn die Richtlinie 92/50 nicht umgesetzt wurde. Für den Fall, daß ein Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen getroffen hat oder aber die getroffenen Maßnahmen einer Richtlinie nicht entsprechen, hat der Gerichtshof nämlich unter bestimmten Umständen dem einzelnen das Recht zuerkannt, sich vor Gericht gegenüber einem Mitgliedstaat auf eine Richtlinie zu berufen, der dieser nicht nachgekommen ist. Diese Mindestgarantie kann zwar einem Mitgliedstaat nicht als Rechtfertigung dafür dienen, daß er sich der Verpflichtung entzieht, rechtzeitig zur Erreichung des Zieles der jeweiligen Richtlinie geeignete Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-2423, Randnr. 13), doch kann sie bewirken, daß der einzelne befugt ist, sich gegenüber einem Mitgliedstaat auf die materiellen Vorschriften der Richtlinie 92/50 zu berufen.

27 Schließlich hat der Gerichtshof in den Randnummern 45 des Urteils Dorsch Consult und 27 des Urteils Tögel darauf hingewiesen, daß die Betroffenen, wenn die nationalen Vorschriften nicht in einer der Richtlinie 92/50 entsprechenden Weise ausgelegt werden können, im Rahmen der geeigneten Verfahren des nationalen Rechts den Ersatz des Schadens verlangen können, der ihnen dadurch entstanden ist, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist (vgl. insbesondere Urteil vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845).

28 Auf die zweite und die dritte Frage ist daher zu antworten, daß weder Artikel 2 Absatz 8 noch andere Bestimmungen der Richtlinie 89/665 dahin ausgelegt werden können, daß im Fall der Nichtumsetzung der Richtlinie 92/50 innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist die für Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665 eingerichtet worden sind, auch zur Entscheidung in Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind. Die Erfordernisse einer der Richtlinie 92/50 entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des einzelnen gebieten es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts ein Anspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zuerkannt werden kann. Unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor denselben Stellen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind.

Zur vierten Frage

29 Mit seiner vierten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob Dienstleistungen wie diejenigen, die Gegenstand der Ausschreibung der Beklagten waren, unter Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50 fallen.

30 Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50 umfasst Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung sowie technische Versuche und Analysen.

31 Aus den vom Generalanwalt in Nummer 25 seiner Schlussanträge genannten Gründen fallen Dienstleistungen wie diejenigen, die Gegenstand der Ausschreibung der Beklagten waren, eindeutig unter Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50.

32 Auf die vierte Frage ist daher zu antworten, daß Dienstleistungen wie diejenigen, die Gegenstand der Ausschreibung der Beklagten waren und Arbeiten zur Erstellung und Ausführung von Plänen zur Errichtung einer Kinderklinik in einem Krankenhaus und der entsprechenden medizinischen Einrichtungen betreffen, unter Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50 fallen.

Zur fünften Frage

33 Mit seiner fünften Frage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob sich der einzelne vor den nationalen Gerichten auf die Bestimmungen der Richtlinie 92/50 berufen kann.

34 Wie der Gerichtshof in Randnummer 42 des Urteils Tögel festgestellt hat, kann sich der einzelne nach ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 40) in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umsetzt.

35 Daher ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie 92/50 inhaltlich als unbedingt und so genau erscheinen, daß sich ein einzelner gegenüber dem Staat auf sie berufen kann.

36 Wie in Randnummer 44 des Urteils Tögel festgestellt worden ist, sind die Bestimmungen des Abschnitts I, die den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie betreffen, und des Abschnitts II, die die Verfahren für Aufträge betreffen, deren Gegenstand Dienstleistungen der Anhänge IA und IB sind, unbedingt und so genau, daß sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht auf sie berufen kann.

37 In Randnummer 45 des Urteils Tögel ist darüber hinaus festgestellt worden, daß die Artikel 8 bis 10, die zu Abschnitt II gehören, für die Auftraggeber die unbedingte und genaue Verpflichtung enthalten, öffentliche Aufträge für Dienstleistungen, die ganz oder hauptsächlich unter Anhang IA fallen, nach nationalen Verfahren zu vergeben, die mit den Bestimmungen der Abschnitte III bis VI im Einklang stehen, und Aufträge für Dienstleistungen, die ganz oder hauptsächlich unter Anhang IB fallen, gemäß den Artikeln 14 und 16. Artikel 14 bildet den Abschnitt IV, während Artikel 16 zu Abschnitt V gehört.

38 Schließlich hat der Gerichtshof in Randnummer 46 des Urteils Tögel festgestellt, daß die eingehenden Bestimmungen der Abschnitte III bis VI der Richtlinie 92/50 über die Wahl der Vergabeverfahren und Durchführung von Wettbewerben, die gemeinsamen technischen und Bekanntmachungsvorschriften, die Teilnahme- sowie die Eignungs- und Zuschlagskriterien vorbehaltlich von Ausnahmen und Qualifizierungen, die sich aus ihrem Wortlaut ergeben, unbedingt und so klar und genau sind, daß sich die Erbringer von Dienstleistungen vor den nationalen Gerichten auf sie berufen können.

39 Daher ist auf die fünfte Frage zu antworten, daß sich ein einzelner vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Bestimmungen der Abschnitte I und II der Richtlinie 92/50 berufen kann. Auch auf die Bestimmungen der Abschnitte III bis VI kann sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht berufen, soweit sich aus der Untersuchung des Wortlauts der einzelnen Bestimmungen ergibt, daß sie unbedingt und hinreichend klar und genau sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten mit Beschluß vom 8. Juli 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge finden keine Anwendung auf Instanzen, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch Vorschriften geregelt werden, wie sie für das vorlegende Gericht gelten.

2. Weder Artikel 2 Absatz 8 noch andere Bestimmungen der Richtlinie 89/665 können dahin ausgelegt werden, daß im Fall der Nichtumsetzung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist die für Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665 eingerichtet worden sind, auch zur Entscheidung in Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind. Die Erfordernisse einer der Richtlinie 92/50 entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des einzelnen gebieten es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts ein Anspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zuerkannt werden kann. Unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor denselben Stellen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind.

3. Dienstleistungen wie diejenigen, die Gegenstand der Ausschreibung der Beklagten waren und Arbeiten zur Erstellung und Ausführung von Plänen zur Errichtung einer Kinderklinik in einem Krankenhaus und der entsprechenden medizinischen Einrichtungen betreffen, fallen unter Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50.

4. Ein einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Bestimmungen der Abschnitte I und II der Richtlinie 92/50 berufen. Auch auf die Bestimmungen der Abschnitte III bis VI kann sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht berufen, soweit sich aus der Untersuchung des Wortlauts der einzelnen Bestimmungen ergibt, daß sie unbedingt und hinreichend klar und genau sind.

Ende der Entscheidung

Zurück