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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: C-259/00
Rechtsgebiete: Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87


Vorschriften:

Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Kapitel 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung Nr. 2086/97 ist dahin auszulegen, dass Produkte, die aus Immunglobulinkonzentraten aus getrockneter, entfetteter und entcaseinierter Kolostralmilch, standardisiert mittels Lactose, bestehen, als pharmazeutische Erzeugnisse in das Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind. Die Produkte aus Kolostralmilch, einer Absonderung von Drüsen zu organotherapeuthischen Zwecken, mit Zusatz von Immunglobulinen haben nämlich einen therapeutischen Zweck im Sinne der Position 3001 der Kombinierten Nomenklatur.

( vgl. Randnrn. 26-27 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 7. März 2002. - Biochem Zusatzstoffe Handels- und Produktions GmbH gegen Oberfinanzdirektion Nürnberg. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht München - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung von Immunglobulinkonzentraten aus Kolostralmilch - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur. - Rechtssache C-259/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-259/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht München (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Biochem Zusatzstoffe Handels- und Produktions GmbH

gegen

Oberfinanzdirektion Nürnberg

"vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Kapitels 30 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 (ABl. L 312, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters D. A. O. Edward (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, sowie der Richter A. La Pergola und C. W. A. Timmermans,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Biochem Zusatzstoffe Handels- und Produktions GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt J. Völkerding,

- der Oberfinanzdirektion Nürnberg, vertreten durch R. Beußel als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 2. Oktober 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht München hat mit Beschluss vom 19. April 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Kapitels 30 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 (ABl. L 312, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Biochem Zusatzstoffe Handels- und Produktions GmbH (im Folgenden: Klägerin) und der Oberfinanzdirektion Nürnberg wegen der Tarifierung von Immunglobulinkonzentraten aus Kolostralmilch.

Der rechtliche Rahmen

Die Kombinierte Nomenklatur

3 Die durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs (im Folgenden: KN) soll sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch jenen der Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft entsprechen. Sie stützt sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen eingeführt und von der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) genehmigt wurde.

4 Kapitel 4 der KN trägt den Titel "Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen".

5 Die Position 0404 der KN lautet folgendermaßen:

"0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

0404 10 - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

- - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form:

- - - ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt x 6,38) von:

... 0404 10 06 - - - - - mehr als 27 GHT

- - - - mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von:

0404 10 12 - - - - - 1,5 GHT oder weniger

0404 10 14 - - - - - mehr als 1,5 bis 27 GHT

...

0404 90 - andere:

..."

6 Kapitel 4 Anmerkung 4 der KN bestimmt:

"Zu Kapitel 4 gehören nicht:

a)...

b)... Globuline (Position 3504)."

7 In Anmerkung 1 zur Unterposition 0404 10 der KN heißt es:

"Im Sinne der Unterposition 0404 10 sind unter "modifizierter Molke" Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z. B. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind."

8 Kapitel 30 der KN betrifft pharmazeutische Erzeugnisse.

9 Die Position 3001 der KN lautet folgendermaßen:

"Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

..."

10 Die Position 3004 der KN betrifft folgende Produkte:

"Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

..."

11 In Anmerkung 1 zu Kapitel 30 der KN heißt es:

"Zu Kapitel 30 gehören nicht:

a) Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische... oder angereicherte Lebensmittel, Ergänzungslebensmittel...)..."

12 Kapitel 35 der KN enthält u. a. Folgendes:

"...

3504 00 00 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert."

13 Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in Titel I Buchstabe A von Teil I der KN bestimmen insbesondere:

"Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2. a)...

b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen... Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

..."

Die Erläuterungen zum HS

14 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 wurde beim Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens der "Ausschuss für das Harmonisierte System" eingerichtet, der aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammengesetzt ist. Er hat u. a. zur Aufgabe, Änderungen dieses Übereinkommens vorzuschlagen und Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des HS auszuarbeiten

15 In den Erläuterungen zur Position 3001 heißt es:

"Zu dieser Position gehören:

...

B) Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gewinnung (z. B. Ausziehen mit Lösungsmitteln, Ausfällen, Gerinnenlassen). Die Auszüge können fest, weich oder fluessig oder in Stoffen gelöst oder suspendiert sein, die als Konservierungsmittel geeignet sind.

...

Nicht zu dieser Position gehören:

...

f) Globuline und Globulinfraktionen (andere als Blut- oder Serumfraktionen), die nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet sind (Pos. 3504).

..."

16 Die Erläuterungen zur Position 3504 des HS sehen vor:

"Zu dieser Position gehören:

...

B) Andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, die nicht in einer anderen Position der Nomenklatur genauer erfasst sind, insbesondere:

...

2) Globuline, z. B. Lactoglobuline und Eiglobuline..."

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

17 Die Klägerin beantragte am 11. Februar 1998 die Erteilung zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte über die Immunglobulinkonzentrate "Bio IG 15 %" bzw. "Bio IG 30 %", bei denen es sich um Produkte in Form eines weißen Pulvers mit einem mittels Lactose standardisierten Gehalt an Immunglobulinkonzentrat von 15 % bzw. 30 %, basierend auf getrockneter, entfetteter und entcaseinierter Kolostralmilch, handelt. Sie beantragte die Einreihung dieser Produkte in die Position 3001 der KN als pharmazeutische Erzeugnisse.

18 Die Oberfinanzdirektion Nürnberg reihte diese Produkte mit verbindlicher Zolltarifauskunft vom 31. Juli 1998 als modifizierte Molke in Pulverform, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt von mehr als 15 GHT, in die Unterpositionen 0404 10 14 bzw. 0404 10 12 der KN ein.

19 Nachdem der Einspruch gegen diese verbindlichen Auskünfte durch Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 1999 zurückgewiesen worden war, erhob die Klägerin beim vorlegenden Gericht Klage, mit der sie neben der Aufhebung der genannten Auskünfte die Einreihung der streitigen Produkte in die Position 3001 beantragte.

20 Da das Finanzgericht der Auffassung ist, dass der bei ihm anhängige Rechtsstreit Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 vom 4. November 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dahin auszulegen, dass Immunglobulinkonzentrate aus getrockneter, entfetteter und entcaseinierter Kolostralmilch, standardisiert mittels Lactose, als pharmazeutische Erzeugnisse in das Kapitel 30 einzureihen sind?

Zur Vorlagefrage

21 Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchstabe b für die Auslegung der KN werden Waren nach dem Stoff eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-270/96, Laboratoires Sarget, Slg. 1998, I-1121, Randnr. 16).

22 Die Erläuterungen, die von der Europäischen Kommission zur KN und vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zum HS ausgearbeitet worden sind, sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (Urteil Laboratoires Sarget, Randnr. 16).

23 Die Oberfinanzdirektion Nürnberg trägt vor, die streitigen Produkte würden im vorliegenden Fall von der Position 0404 der KN erfasst, weil es sich um modifizierte Molke in Pulverform handele.

24 Die Klägerin und die Kommission sind demgegenüber der Auffassung, dass diese Produkte von der Position 3001 der KN erfasst würden, weil es sich um Absonderungen tierischer Drüsen zu organotherapeutischen Zwecken handele.

25 Bezüglich der Merkmale und Eigenschaften der streitigen Produkte ist hervorzuheben, dass die Klägerin eine nicht bestrittene Beschreibung von ihnen geliefert hat, wonach Immunglobuline Antikörper sind, die der passiven Immunisierung neugeborener Kälber dienen. Die benötigte Dosis an Immunglobulin ist bei der Geburt des Kalbes in der mütterlichen Kolostralmilch enthalten. Erhielten die neugeborenen Tiere diese Kolostralmilch mit einem entsprechenden Anteil an Immunglobulinen nicht, würden sie unweigerlich sterben, denn die Immunglobuline, die in der Kolostralmilch enthalten sind, bilden einen lokalen Immunschutz im Verdauungstrakt und beugen so Verdauungsproblemen vor. Die streitigen Produkte aus Kolostralmilch mit Zusatz von Immunglobulinen dienen dem Ersatz der mütterlichen Kolostralmilch, zum Beispiel wenn kein Muttertier vorhanden ist oder wenn Infektionsketten durch die Muttermilch durchbrochen werden sollen. Die Produkte werden nur am ersten Lebenstag der Tiere verabreicht und werden sowohl zu therapeutischen als auch prophylaktischen Zwecken verwendet.

26 Daraus folgt, dass die Produkte aus Kolostralmilch, einer Absonderung von Drüsen zu organotherapeuthischen Zwecken, mit Zusatz von Immunglobulinen einen therapeutischen Zweck im Sinne der Position 3001 der KN haben.

27 Auf die Vorlagefrage ist somit zu antworten, dass der Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 2086/97 dahin auszulegen ist, dass Produkte, die aus Immunglobulinkonzentraten aus getrockneter, entfetteter und entcaseinierter Kolostralmilch, standardisiert mittels Lactose, bestehen, als pharmazeutische Erzeugnisse in das Kapitel 30 der KN einzureihen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht München mit Beschluss vom 19. April 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 ist dahin auszulegen, dass Produkte, die aus Immunglobulinkonzentraten aus getrockneter, entfetteter und entcaseinierter Kolostralmilch, standardisiert mittels Lactose, bestehen, als pharmazeutische Erzeugnisse in das Kapitel 30 der KN einzureihen sind.

Ende der Entscheidung

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