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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.07.1995
Aktenzeichen: C-259/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen, EG-Vertrag
Vorschriften:
Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen Art. 15 Abs. 1 | |
EG-Vertrag Art. 169 |
Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 6. JULI 1995. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN REPUBLIK GRIECHENLAND. - VERTRAGSVERLETZUNG - RICHTLINIE 92/44/EWG - TELEKOMMUNIKATION - EINFUEHRUNG DES OFFENEN NETZZUGANGS BEI MIETLEITUNGEN. - RECHTSSACHE C-259/94.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 20. September 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. L 165, S. 27; im folgenden: Richtlinie) vollständig nachzukommen.
2 Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften erlassen, um dieser Richtlinie vor dem 5. Juni 1993 nachzukommen.
3 Da die Kommission von der Griechischen Republik nicht über die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung unterrichtet worden war, richtete sie am 9. August 1993 ein Abmahnschreiben an diese. Da dieses Schreiben ohne Antwort blieb, stellte die Kommission der Griechischen Republik am 7. Februar 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu und forderte sie auf, der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Die griechische Regierung reagierte auch nicht auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme. Die Kommission hat daraufhin beim Gerichtshof die vorliegende Klage erhoben. In ihrer Klageschrift verweist sie darauf, daß die Richtlinie gemäß Artikel 189 des Vertrages für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu
erreichenden Ziels verbindlich ist.
4 Die griechische Regierung stellt nicht in Abrede, daß die Richtlinie nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt worden ist. Die Verzögerung sei im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die Umsetzung der Richtlinie nicht vor der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den Telekommunikationsbereich möglich gewesen sei und daß die für diese Umsetzung erforderlichen Maßnahmen in Vorbereitung seien.
5 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe z. B. Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) kann sich nämlich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
6 Folglich ist festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie vollständig nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
7 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen vollständig nachzukommen.
2) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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