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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.12.1998
Aktenzeichen: C-259/97
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87


Vorschriften:

EGV Art. 234
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, daß ein historischer oder völkerkundlicher Wert bei Kraftfahrzeugen vermutet wird, die

- sich im Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. - befinden,

- 30 Jahre oder älter sind und

- einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfuellen, sind jedoch nicht von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, wenn die zuständige Behörde nachweist, daß sie keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können.

Darüber hinaus muß es sich bei solchen Kraftfahrzeugen um Sammlungsstücke im Sinne der Position 9705 handeln, d. h. um Gegenstände, die verhältnismässig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels ausserhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 1998. - Uwe Clees gegen Hauptzollamt Wuppertal. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Sammlungen und Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert - Oldtimer. - Rechtssache C-259/97.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 2. Juli 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juli 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1; im folgenden: KN) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Clees und dem Hauptzollamt Wuppertal über die zollrechtliche Tarifierung eines gebrauchten Personenkraftwagens.

3 Laut Vorlagebeschluß beantragte Herr Clees am 29. April 1991 beim zuständigen Zollamt, ein gebrauchtes Kraftfahrzeug der Marke Mercedes-Benz, Typ 300 SL, Baujahr 1956, als Sammlungsstück von geschichtlichem Wert der KN-Position 9705 zum freien Verkehr abzufertigen. Diese Position gehört zu Kapitel 97 mit der Überschrift "Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten" und hat folgenden Wortlaut:

"Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert".

4 Nach einer Beschau des Fahrzeugs stellte das Zollamt folgendes fest: "Fahrgestellnummer wie angenommen festgestellt. Das Fahrzeug weist als besonderes Konstruktionsmerkmal Flügeltüren auf. Demnach liegt neben der Seltenheit ein konstruktionsbedingtes historisches Interesse vor (Baujahr 1956). 9705 0000 0003." Es gab dem Antrag von Herrn Clees daher mit Steuerbescheid vom 29. April 1991 statt.

5 Am 16. Juli 1992 übersandte das Hauptzollamt Herrn Clees jedoch einen Steueränderungsbescheid über die Einfuhrabgaben mit der Begründung, daß das betreffende Fahrzeug irrtümlich in die Position 9705 eingereiht worden sei und aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1985 in der Rechtssache 200/84 (Daiber, Slg. 1985, 3363) als gebrauchter Pkw in die KN-Position 8703 einzureihen sei.

6 Da der von Herrn Clees gegen den Steueränderungsbescheid des Hauptzollamts eingelegte Einspruch am 1. Februar 1993 zurückgewiesen worden war, erhob der Betroffene Klage beim Finanzgericht Düsseldorf.

7 Das nationale Gericht stellte fest, daß das fragliche Fahrzeug das Kriterium des geschichtlichen Wertes in der Auslegung des genannten Urteils Daiber nicht erfuelle. Es hält diese Auslegung jedoch seit den Erläuterungen der Kommission zur KN-Position 9705 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. 1996, C 127, S. 3) für zweifelhaft.

8 Da das Finanzgericht Düsseldorf jedoch Bedenken hat, ob die in den Erläuterungen der Kommission genannten Voraussetzungen den vom Gerichtshof im Urteil Daiber aufgestellten Grundsätzen entsprechen, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung ihres Anhangs I gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2472/90 dahin gehend auszulegen, daß Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert in der Regel

- sich lediglich in ihrem Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. - befinden,

- 30 Jahre oder älter sein und

- einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen müssen?

9 In der Rechtssache Daiber hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg zwei Fragen nach der Auslegung der Tarifnummer 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs (im folgenden: GZT) in seiner vor Einführung der KN geltenden Fassung mit praktisch dem gleichen Wortlaut wie die gegenwärtige Position 9705 zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof hat folgende Antwort gegeben:

"- Sammlungsstücke im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind Gegenstände, die geeignet sind, in eine Sammlung aufgenommen zu werden, das heisst Gegenstände, die verhältnismässig selten sind, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden, Gegenstand eines Spezialhandels ausserhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind und einen hohen Wert haben.

- Von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert im Sinne der Tarifnummer 99.05 des GZT sind solche Sammlungsstücke, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen."

10 Da das Urteil Daiber von den nationalen Zollverwaltungen unterschiedlich auslegt wurde, verfasste die Kommission die erwähnten Erläuterungen.

Nummer 1 dieser Erläuterungen hat folgenden Wortlaut:

"Hierher gehören auch Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert, wenn sie den Kriterien des EuGH-Urteils in der Rechtssache Nr. C 200/84 entsprechen und somit:

- einen gewissen Seltenheitswert haben,

- normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß genutzt werden,

- Gegenstand eines Spezialhandels ausserhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sind,

- einen hohen Wert haben und

- einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften oder einen Abschnitt dieser Entwicklung dokumentieren.

Im Hinblick darauf, daß es sich bei einem Kraftfahrzeug grundsätzlich um einen relativ kurzlebigen Gebrauchsgegenstand handelt, der der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt, können - soweit nicht offensichtlich Tatsachen dagegen sprechen - die vorstehenden Voraussetzungen des genannten Urteils als gegeben unterstellt werden für:

- Kraftfahrzeuge in ihrem Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. -, die 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen;

- alle Kraftfahrzeuge, die vor dem Jahr 1950 hergestellt wurden, auch in nicht fahrbereitem Zustand."

11 Das nationale Gericht führt aus, daß diese Kriterien nicht notwendigerweise von jedem Oldtimer erfuellt würden, wie man vielleicht aufgrund der fraglichen Erläuterungen annehmen könnte. Somit sei nach den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen ausgeschlossen, daß jedes nicht mehr gebaute, mehr als 30 Jahre alte Kraftfahrzeug im Originalzustand mit einem hohen Wert in der Lage sein solle, einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften zu dokumentieren.

12 Die Auslegung einer Tarifierungsbestimmung durch ein Urteil des Gerichtshofes kann nicht durch spätere Erläuterungen der Kommission verändert werden, die zwar ein wichtiges Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Auslegung der KN durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, jedoch rechtlich nicht verbindlich sind (Urteil vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-35/93, Develop Dr. Eisbein, Slg. 1994, I-2655, Randnr. 21). Damit stellt sich die Frage, ob die betreffenden Erläuterungen den Grundsätzen entsprechen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die Auslegung der fraglichen Tarifierungsbestimmung aufgestellt worden sind.

13 Ferner genügt es nach der Entscheidung des Gerichtshofes für die Zuordnung zur fraglichen Tarifposition nicht, daß ein Gegenstand lediglich die Merkmale eines "Sammlungsstücks" aufweist, d. h. nur die erforderlichen Eigenschaften besitzt, um in eine Sammlung aufgenommen zu werden. Er muß ausserdem "von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert" sein. Nach der Entscheidung des Gerichtshofes müssen also diese beiden Voraussetzungen gleichzeitig erfuellt sein (vgl. Urteil Daiber, a. a. O., Randnr. 22).

14 Was die erste Voraussetzung angeht, so besitzen Gegenstände die für die Aufnahme in eine Sammlung erforderlichen Eigenschaften, wenn sie die vier im ersten Gedankenstrich des Tenors des genannten Urteils Daiber aufgeführten Merkmale erfuellen. Die in den ersten vier Gedankenstrichen der Nummer 1 der Erläuterungen der Kommission genannten Merkmale, die die erste Voraussetzung betreffen, entsprechen denen, die der Gerichtshof im Urteil Daiber festgelegt hat.

15 Was die zweite Voraussetzung angeht, daß nämlich der betreffende Gegenstand auch von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert sein muß, so hat der Gerichtshof im Urteil Daiber festgestellt, daß der "Geschichtsbegriff" die Entwicklung der Menschheit und die menschlichen Errungenschaften in allen Bereichen (Randnr. 23) einschließlich auch des Automobilbaus umfasst. Somit kann ein Automobil, das einen Bezug zu den menschlichen Errungenschaften in diesem Bereich der Technik aufweist, von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert sein, wenn es einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiert oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulicht (Urteil Daiber, zweiter Gedankenstrich des Tenors).

16 Die Kommission hat vor dem Gerichtshof ausgeführt, daß die drei in Nummer 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich ihrer Erläuterungen genannten Kriterien, auf die die Vorlagefrage verweise, nämlich daß sich das Kraftfahrzeug in seinem Originalzustand befinden, 30 Jahre oder älter sein und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen müsse, sich lediglich auf die zweite Voraussetzung betreffend den geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert bezögen und damit keine Vorentscheidung über die Anwendung der vier vom Gerichtshof im ersten Gedankenstrich des Tenors des Urteils Daiber in bezug auf die erste Voraussetzung festgelegten Kriterien getroffen werde.

17 Im übrigen stellten die drei fraglichen Kriterien, die in Zusammenarbeit und im Einvernehmen mit den Vertretern der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten aufgestellt worden seien, nur eine Vermutung für das Vorliegen der vom Gerichtshof im Urteil Daiber umschriebenen Eigenschaften dar.

18 Die Prämisse, von der die Kommission ausgeht, nämlich daß ein Kraftfahrzeug grundsätzlich ein relativ kurzlebiger Gebrauchsgegenstand ist, der der ständig fortschreitenden technischen Entwicklung unterliegt, ist richtig und entspricht der Leitlinie des Gerichtshofes im Urteil Daiber. Da der Geschichtsbegriff die menschlichen Errungenschaften in allen Bereichen umfasst, ist den Besonderheiten des jeweiligen Bereiches Rechnung zu tragen. Deshalb muß der Umstand Berücksichtigung finden, daß es sich bei einem Kraftfahrzeug um einen Gegenstand handelt, der grundsätzlich zum Zwecke des Gebrauchs und nicht als Erinnerungsstück entsprechend den technischen Möglichkeiten seiner Zeit gebaut wird.

19 Auf der Grundlage dieser Prämisse hat die Kommission als erstes Kriterium festgelegt, daß das betreffende Fahrzeug sich im Originalzustand ohne wesentliche Änderungen an seinen wichtigsten Bestandteilen befinden muß. Dieses Kriterium ist gerechtfertigt. Ein Fahrzeug, das sich nicht mehr im Originalzustand befindet, kann nämlich kein Zeugnis des Stands der technischen Entwicklung seiner Zeit sein.

20 Ebenso gerechtfertigt ist das Kriterium, daß das betreffende Fahrzeug nicht mehr gebaut wird. Ein Fahrzeug, das noch gebaut wird, ist nämlich aufgrund seiner Gebrauchsfunktion für die Verbraucher noch von aktuellem Interesse und kann somit keinen Bezug zu einer nunmehr vergangenen Epoche aufweisen, um von geschichtlichem Wert zu sein.

21 Das Kriterium des Mindestalters des betreffenden Fahrzeugs muß in Verbindung mit dem Kriterium der Einstellung der Produktion des Fahrzeugs gesehen werden, da ein Fahrzeug, das 30 Jahre oder älter ist, in der Regel ein Modell sein wird, das nicht mehr gebaut wird, und aufgrund seiner Gebrauchsfunktion nicht mehr von Interesse sein kann. Allerdings gilt dieses Kriterium insoweit nur bedingt, als nicht auszuschließen ist, daß ein jüngeres Fahrzeug Eigenschaften aufweisen kann, die ihm geschichtlichen Wert verleihen können.

22 Somit weichen die drei fraglichen Kriterien als Grundlage der von der Kommission aufgestellten Vermutung nicht von den Leitlinien des Gerichtshofes im Urteil Daiber ab. Die Fahrzeuge, die diese Kriterien erfuellen, können nämlich grundsätzlich ein Zeugnis der technischen und ästhetischen Besonderheiten der Zeit ihrer Herstellung sein und somit insbesondere einen Abschnitt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften im Automobilbau veranschaulichen.

23 Dieses Ergebnis wird ausserdem durch die Zielsetzung bestätigt, die der Gerichtshof der in der KN-Position 9705 festgelegten Zollbefreiung zuerkannt hat, nämlich den freien Verkehr mit Gegenständen kulturellen und erzieherischen Charakters zwischen den Völkern zu fördern (Urteil Daiber, a. a. O., Randnr. 15).

24 Hingegen reicht der Umstand, daß ein Fahrzeug die drei von der Kommission aufgestellten Kriterien erfuellt, für eine Einreihung dieses Fahrzeugs in die KN-Position 9705 nicht aus. Zum einen stellen diese drei Kriterien nur eine Vermutung für das Vorliegen eines geschichtlichen oder völkerkundlichen Wertes dar, die durch den Nachweis der zuständigen Behörde widerlegt wird, daß das Fahrzeug keine mit einem vergangenen Zeitabschnitt zusammenhängenden Besonderheiten aufweist, so daß es keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen kann. Zum anderen müssen darüber hinaus die vier im ersten Gedankenstrich des Tenors des Urteils Daiber genannten Kriterien in bezug auf die Eigenschaften erfuellt sein, die für die Aufnahme eines Kraftfahrzeugs in eine Sammlung erforderlich sind.

25 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß die KN-Position 9705 dahin auszulegen ist, daß ein historischer oder völkerkundlicher Wert bei Kraftfahrzeugen vermutet wird, die

- sich im Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. - befinden,

- 30 Jahre oder älter sind und

- einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfuellen, sind jedoch nicht von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, wenn die zuständige Behörde nachweist, daß sie keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können.

Darüber hinaus müssen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Kriterien in bezug auf die Eigenschaften erfuellt sein, die für die Aufnahme eines Kraftfahrzeugs in eine Sammlung erforderlich sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 2. Juli 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist dahin auszulegen, daß ein historischer oder völkerkundlicher Wert bei Kraftfahrzeugen vermutet wird, die

- sich im Originalzustand - ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. - befinden,

- 30 Jahre oder älter sind und

- einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfuellen, sind jedoch nicht von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, wenn die zuständige Behörde nachweist, daß sie keinen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können.

Darüber hinaus müssen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Kriterien in bezug auf die Eigenschaften erfuellt sein, die für die Aufnahme eines Kraftfahrzeugs in eine Sammlung erforderlich sind.

Ende der Entscheidung

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