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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.1992
Aktenzeichen: C-26/91
Rechtsgebiete: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen


Vorschriften:

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann nicht so verstanden werden, daß er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Im übrigen verlangt das Ziel des Rechtsschutzes der in der Gemeinschaft ansässigen Personen, daß das Übereinkommen u. a. verwirklichen soll, daß die Zuständigkeitsregeln, die von dem in Artikel 2 des Übereinkommens niedergelegten allgemeinen Grundsatz abweichen, so ausgelegt werden, daß ein normal informierter Beklagter vernünftigerweise vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte. Deshalb ist Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens dahin auszulegen, daß er nicht für einen Rechtsstreit gilt, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht der Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemässen Gebrauch anstrengt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. JUNI 1992. - JAKOB HANDTE & CO GMBH GEGEN TRAITEMENTS MECANO-CHIMIQUES DES SURFACES SA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR DE CASSATION - FRANKREICH. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN - AUSLEGUNG DES ARTIKELS 5 NR. 1 - ZUSTAENDIGKEIT, WENN EIN VERTRAG ODER ANSPRUECHE AUS EINEM VERTRAG DEN GEGENSTAND DES VERFAHRENS BILDEN - KETTE VON VERTRAEGEN - HAFTUNGSKLAGE DES ZWEITERWERBERS EINER SACHE GEGEN DEN HERSTELLER. - RECHTSSACHE C-26/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die französische Cour de cassation hat mit Urteil vom 8. Januar 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 1991, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die durch den Gerichtshof vorzunehmende Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1; nachstehend: Übereinkommen) eine Frage nach der Auslegung von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Jakob Handte & Co. GmbH Maschinenfabrik, Tuttlingen (Bundesrepublik Deutschland; nachstehend: Handte Deutschland), und der Traitements mécano-chimiques des surfaces SA, Bonneville (Frankreich; nachstehend: TMCS).

3 Nach den dem Gerichtshof übermittelten Akten kaufte TMCS in den Jahren 1984 und 1985 von der Aktiengesellschaft des Schweizer Rechts Bula & Fils (nachstehend: Bula) zwei Maschinen zum Polieren von Metallen, die sie mit einem Absaugsystem versehen ließ, das von Handte Deutschland hergestellt, aber von der Handte France S.à.r.l., Straßburg (Frankreich; nachstehend: Handte France), verkauft und eingebaut wurde.

4 1987 verklagte TMCS die Firmen Bula, Handte Deutschland und Handte France vor dem Tribunal de grande instance Bonneville (Frankreich) auf Ersatz des Schadens, der ihr angeblich daraus entstanden war, daß die hergestellten und verkauften Vorrichtungen nicht den Vorschriften über den Gesundheits- und Arbeitsschutz entsprachen und zum bestimmungsgemässen Gebrauch untauglich waren.

5 Das genannte Gericht erklärte sich mit Urteil vom 4. Mai 1988 für die Entscheidung über die Klage gegen Bula für örtlich unzuständig; dagegen stellte es fest, daß es aufgrund von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens für die Entscheidung über die Klage gegen Handte Deutschland und Handte France zuständig sei.

6 Die Cour d' appel Chambéry (Frankreich) wies den dagegen von Handte Deutschland eingelegten Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, daß sich die Klage der TMCS gegen diese Gesellschaft als eine Klage wegen Haftung des Herstellers für Mängel der Kaufsache darstelle, daß diese Direktklage des späteren Erwerbers der Sache gegen den Hersteller sowohl nach französischem Recht als auch nach dem Übereinkommen vertraglicher Art sei und daß das Erstgericht sich deshalb zu Recht nach Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens als Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfuellen sei, für zuständig erklärt habe.

7 Gegen dieses Urteil der Cour d' appel Chambéry erhob Handte Deutschland Kassationsbeschwerde, da nach ihrer Meinung Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens im Rahmen einer Kette von Verträgen nicht anwendbar ist.

8 Die französische Cour de cassation ist der Ansicht, daß der Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung des Übereinkommens aufwerfe, und hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof über folgende Frage vorab entschieden hat:

Ist Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens, der eine besondere Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag vorsieht, auf einen Rechtsstreit anwendbar, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht der Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemässen Gebrauch anstrengt?

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Zur Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen (siehe Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82, Peters, Slg. 1983, 987, Randnrn. 9 und 10, und vom 8. März 1988 in der Rechtssache 9/87, Arcado, Slg. 1988, 1539, Randnrn. 10 und 11), wonach der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nr. 1, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, autonom auszulegen ist, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; dieser Begriff lässt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen.

11 Sodann ist festzustellen, daß es nach der Präambel des Übereinkommens zu dessen Zielen gehört, "innerhalb der Gemeinschaft den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken".

12 In diesem Zusammenhang wird in dem im Zuge der Ausarbeitung des Übereinkommens erstellten Bericht der Sachverständigen (ABl. 1979, C 59, S. 1) ausgeführt, daß

"das Übereinkommen mit der Aufstellung gemeinsamer Zuständigkeitsvorschriften eine Regelung schaffen [will], die... auf den von ihr geregelten Sachgebieten die grösstmögliche Rechtssicherheit gewährleisten soll. In diesem Sinne legen die in Titel II vorgesehenen Normen die Zuständigkeit des Gerichts fest, das unter Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen örtlich am ehesten berufen ist, den Rechtsstreit zu entscheiden."

13 Dieses Ziel des Übereinkommens wird durch eine Reihe von Zuständigkeitsregeln erreicht, die bestimmen, in welchen - in den Abschnitten 2 bis 6 des Titels II des Übereinkommens abschließend aufgeführten - Fällen der Beklagte, der im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats wohnhaft oder ansässig ist, vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats verklagt werden kann, wenn es sich um eine Vorschrift über eine besondere Zuständigkeit handelt, oder verklagt werden muß, wenn es sich um eine Vorschrift über eine ausschließliche Zuständigkeit oder um eine Vereinbarung über die Zuständigkeit handelt.

14 Die Vorschriften über die besondere oder die ausschließliche Zuständigkeit und über die Zuständigkeitsvereinbarung sehen somit eine Ausnahme von dem in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens verankerten allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte desjenigen Vertragsstaats vor, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Der Charakter eines allgemeinen Grundsatzes, den diese Zuständigkeitsregel besitzt, erklärt sich daraus, daß sie dem Beklagten normalerweise die Verteidigung erleichtert. Infolgedessen können die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln nicht zu einer Auslegung führen, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht.

15 Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne des Artikels 5 Nr. 1 des Übereinkommens kann deshalb nicht so verstanden werden, daß er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt.

16 Zu der Klage des späteren Erwerbers einer bei einem Zwischenhändler gekauften Ware gegen den Hersteller auf Ersatz des Schadens, der angeblich aus der Nichtübereinstimmung der Sache mit den Anforderungen resultiert, ist festzustellen, daß zwischen dem späteren Erwerber und dem Hersteller keine vertragliche Beziehung besteht, da dieser gegenüber dem späteren Erwerber keine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist.

17 Darüber hinaus können sich, insbesondere bei einer Kette international verknüpfter Verträge, die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien von Vertrag zu Vertrag unterscheiden, so daß die vertraglichen Ansprüche, die der spätere Erwerber gegen den unmittelbaren Verkäufer geltend machen kann, nicht notwendigerweise dieselben sind wie die, die der Hersteller in seinen Beziehungen zum ersten Käufer vereinbart hat.

18 Im übrigen verlangt das Ziel des Rechtsschutzes der in der Gemeinschaft ansässigen Personen, das mit dem Übereinkommen u. a. verwirklicht werden soll, daß die Zuständigkeitsregeln, die von dem allgemeinen Grundsatz dieses Übereinkommens abweichen, so ausgelegt werden, daß ein normal informierter Beklagter vernünftigerweise vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte.

19 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ist die Anwendung der in Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens enthaltenen Vorschrift über eine besondere Zuständigkeit auf einen Rechtsstreit zwischen dem späteren Erwerber einer Sache und dem Hersteller für letzteren nicht vorhersehbar und deshalb mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar.

20 Abgesehen davon, daß der Hersteller in keiner vertraglichen Beziehung zu dem späteren Erwerber steht und gegenüber diesem Käufer, dessen Identität und Wohnsitz er von Rechts wegen nicht zu kennen braucht, keine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist, wird in der überwiegenden Mehrheit der Vertragsstaaten die Haftung des Herstellers gegenüber dem späteren Erwerber für Mängel der Kaufsache offenbar nicht als vertragliche Haftung angesehen.

21 Nach alledem ist auf die von dem vorlegenden Gericht gestellte Frage zu antworten, daß Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, daß er nicht für einen Rechtsstreit gilt, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht der Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemässen Gebrauch anstrengt.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der französischen Cour de cassation mit Urteil vom 8. Januar 1991 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, daß er nicht für einen Rechtsstreit gilt, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht der Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemässen Gebrauch anstrengt.

Ende der Entscheidung

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