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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.1994
Aktenzeichen: C-26/94 P
Rechtsgebiete: EWG-Satzung, Statut
Vorschriften:
EWG-Satzung Artikel 49 | |
EWG-Satzung Artikel 51 | |
Statut Artikel 45 |
1. Nach Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts auf Rechtsfragen beschränkt und kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützt werden. Daher ist ein Rechtsmittel unzulässig, mit dem allein die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts bestritten werden.
2. Nach Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.
Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Gründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf eine blosse erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt.
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 26. SEPTEMBER 1994. - MARIA GRAZIA COLOMBO LUNGHI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSMITTEL - FEHLENDE RECHTSMITTELGRUENDE - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE C-26/94 P.
Entscheidungsgründe:
1 Frau X hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. Januar 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. November 1993 in den Rechtssachen T-89/91, T-21/92 und T-89/92 (X/Kommission, Slg. 1993, II-1235) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz zum einen festgestellt hat, daß die Klagen T-89/91 und T-21/92 in der Hauptsache erledigt sind, und mit dem es zum anderen die Klage T-89/92 abgewiesen hat.
2 Aus den Akten geht hervor, daß die von Frau X in der Rechtssache T-89/91 erhobene Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Beförderungsausschusses gerichtet war, sie nicht in das Verzeichnis der im Haushaltsjahr 1991 aufgrund ihrer Verdienste für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten aufzunehmen. Mit der Klage T-21/92 begehrte Frau X die Aufhebung eines Schreibens des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 17. Dezember 1991, mit dem sie davon unterrichtet wurde, daß das Beförderungsverfahren für sie wiedereröffnet werde. Die Klage in der Rechtssache T-89/92 war auf Aufhebung der von der Kommission für das Haushaltsjahr 1991 getroffenen Entscheidungen über die Beförderung bestimmter Beamter nach Besoldungsgruppe B 3 gerichtet.
3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die Rechtsmittelführerin während des Verfahrens erklärt hat, sie sei der Ansicht, daß ihre Anträge in den Rechtssachen T-89/91 und T-21/92 durch die Anträge in der Rechtssache T-89/92 "absorbiert" würden. Unter diesen Umständen hat das Gericht festgestellt, daß diese Rechtssachen, da sie gegenstandslos geworden seien, in der Hauptsache erledigt seien (Randnr. 22 des angefochtenen Urteils). Das Rechtsmittel stellt diesen Teil des Urteils nicht in Frage.
4 Bezueglich der Rechtssache T-89/92 ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, daß die Rechtsmittelführerin für ihre Anfechtungsklage einen in zwei Teile gegliederten Klagegrund geltend gemacht hatte, der zum einen auf einen Verstoß gegen Artikel 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) sowie gegen die "in der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1970, geändert durch Entscheidung vom 14. Juli 1991 [versehentlich statt 1971], enthaltenen Durchführungsbestimmungen", da sich die Beklagte geweigert habe, eine Abwägung der Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten vorzunehmen, und zum anderen auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützt war (Randnr. 23).
5 Das Gericht hat nach Vernehmung eines Zeugen festgestellt, daß rechtlich ausreichend nachgewiesen sei, daß die Prüfung, die der Beförderungsausschuß vorgenommen habe, mit aller erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sei und damit sowohl den Vorschriften des Artikels 45 des Statuts wie auch den Erfordernissen des Grundsatzes der ordnungsgemässen Verwaltung entsprochen habe (Randnr. 47). Es hat ausserdem festgestellt, daß der Beförderungsausschuß, dessen Schlußfolgerungen als Grundlage für die Entscheidung der Anstellungsbehörde gedient hätten, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe (Randnr. 51).
6 Daher hat das Gericht den von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Klagegrund für nicht stichhaltig erklärt und infolgedessen die Klage T-89/92 abgewiesen.
7 Wie aus den Rechtsmittelanträgen hervorgeht, begehrt die Rechtsmittelführerin jetzt vom Gerichtshof die Aufhebung dieses Urteils des Gerichts, soweit mit ihm die Klage T-89/92 abgewiesen worden ist.
8 Für ihr Rechtsmittel macht die Rechtsmittelführerin einen Rechtsmittelgrund geltend, der aus einem Verstoß gegen Artikel 45 Absatz 1 des Statuts und die in der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1970, geändert durch Entscheidung vom 14. Juli 1971, enthaltenen Durchführungsbestimmungen hergeleitet wird, da sich die Anstellungsbehörde geweigert habe, eine Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage gekommen seien, sowie der Beurteilungen über diese Beamten vorzunehmen, und da die Anstellungsbehörde bei der Beurteilung der Verdienste der Rechtsmittelführerin einen offensichtlichen Fehler begangen habe, indem sie sich auf andere als die im genannten Artikel vorgesehenen Kriterien gestützt habe. Die Rechtsmittelführerin wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Feststellung des Gerichts, daß der Beförderungsausschuß eine Abwägung der Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten vorgenommen und keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
9 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung stellt die Kommission den Antrag, das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung für offensichtlich unzulässig zu erklären, weil es sich auf die Wiedergabe des in erster Instanz dargelegten Klagegrundes beschränke.
10 Es ist daran zu erinnern, daß gemäß Artikel 49 Absatz 1 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts gerichtet sein muß.
11 Nach Artikel 51 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel ferner auf Rechtsfragen beschränkt und kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden; Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes bestimmt, daß in der Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe aufgeführt sein müssen, die die Anträge des Rechtsmittelführers, denen der Gerichtshof stattgeben soll, stützen.
12 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß.
13 Dieser Anforderung entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf blosse Überprüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EWG-Satzung des Gerichtshofes nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. Beschluß vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-244/92 P, Kupka-Floridi/Wirtschafts- und Sozialausschuß, Slg. 1993, I-2041, Randnrn. 7 bis 10; vgl. auch Urteil vom 22. Dezember 1993 in der Rechtssache C-354/92 P, Eppe/Kommission, Slg. 1993, I-7027, Randnr. 8, und Beschluß vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P, De Hö/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 19).
14 Im vorliegenden Fall bestreitet die Rechtsmittelführerin mit dem geltend gemachten Rechtsmittelgrund zum Teil die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, nach denen der Beförderungsausschuß eine Abwägung der Verdienste der Bewerber vorgenommen und keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat; im übrigen beschränkt sie sich auf die Wiedergabe des bereits in erster Instanz dargelegten Klagegrundes.
15 Unter diesen Umständen sind der Rechtsmittelgrund und demzufolge auch das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
16 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst. Nach Artikel 122 Absatz 2 der Verfahrensordnung findet diese Bestimmung jedoch bei einem Rechtsmittel eines Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs keine Anwendung. Im Rahmen eines solchen Verfahrens ist daher Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
beschlossen:
1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2) Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Luxemburg, den 26. September 1994
Ende der Entscheidung
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