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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.09.1998
Aktenzeichen: C-260/96
Rechtsgebiete: Richtlinie 69/335/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 69/335/EWG Art. 10
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Da es keine Gemeinschaftsregelung über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben gibt, ist die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren zum einen nicht weniger günstig gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und zum anderen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz).

Im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz ist die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermässig zu erschweren. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Ausschlußfrist von drei Jahren, die vom Zeitpunkt der fraglichen Zahlung an läuft, angemessen.

Die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes setzt voraus, daß die streitige Ausgestaltung in gleicher Weise auf Klagen anwendbar ist, die auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützt sind, wie auf solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern es sich um dieselbe Art von Abgaben oder Gebühren handelt. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht so verstanden werden, daß er einen Mitgliedstaat verpflichtet, die günstigste interne Erstattungsregelung auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben und Gebühren zu erstrecken, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind. Somit steht das Gemeinschaftsrecht Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die neben einer allgemeinen Verjährungsfrist, die für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gilt, bei Steuern und sonstigen Abgaben besondere - weniger günstige - Beschwerde- und Klagemodalitäten vorsehen. Dies wäre nur dann anders, wenn diese Modalitäten nur für Klagen auf Erstattung solcher Steuern oder Abgaben gelten würden, die auf das Gemeinschaftsrecht gestützt werden.

Deshalb verwehrt es das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlußfrist zu berufen, die von der in der allgemeinen Regelung der Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vorgesehenen günstigeren Frist abweicht, wenn diese Ausschlußfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.

2 Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist, die vom Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Abgabe an läuft, zu berufen, selbst wenn die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden war, sofern eine derartige Frist für die auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Klagen nicht weniger günstig ist als für die auf das innerstaatliche Recht gestützten Klagen und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermässig erschwert und im übrigen nicht feststeht, daß das Verhalten der nationalen Behörden zusammen mit der streitigen Frist dazu geführt hätte, daß dem Kläger jede Möglichkeit genommen worden wäre, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.


Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1998. - Ministero delle Finanze gegen Spac SpA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte d'appello di Venezia - Italien. - Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Verfahrensfristen. - Rechtssache C-260/96.

Entscheidungsgründe:

1 Der Präsident der Corte d'appello Venedig hat mit Beschluß vom 18. April 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem italienischen Finanzministerium und der Spac SpA (Klägerin) wegen der staatlichen Konzessionsabgabe für die Eintragung von Gesellschaften im Unternehmensregister (im folgenden: Konzessionsabgabe).

3 Die Konzessionsabgabe wurde durch das Dekret Nr. 641 des Präsidenten der Republik vom 26. Oktober 1972 (GURI Nr. 292 vom 11. November 1972, Supplemento n_ 3; im folgenden: Dekret Nr. 641/72) eingeführt. Sie wurde, soweit sie die Eintragung von Gesellschaftsgründungsakten im Register betrifft, hinsichtlich ihrer Höhe und ihrer Fälligkeitsdaten wiederholt geändert.

4 Die Konzessionsabgabe ist zunächst wesentlich erhöht worden durch das Decreto-Legge Nr. 853 vom 19. Dezember 1984 (GURI Nr. 347 vom 19. Dezember 1984), in ein Gesetz umgewandelt durch Gesetz Nr. 17 vom 17. Februar 1985 (GURI Nr. 41 bis vom 17. Februar 1985), nach dem ausserdem die Abgabe künftig nicht nur bei der Eintragung des Gründungsakts der Gesellschaft im Register zu entrichten war, sondern auch am 30. Juni jedes folgenden Geschäftsjahres. Die Abgabe wurde dann erneut 1988 und 1989 erhöht. Im Jahre 1989 belief sie sich auf 12 Millionen LIT für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, auf 3,5 Millionen LIT für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und auf 500 000 LIT für die übrigen Gesellschaften.

5 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915), in dem es um die Konzessionsabgabe ging, entschieden, daß Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) so auszulegen ist, daß er es vorbehaltlich der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahmen verbietet, eine jährliche Abgabe wegen der Eintragung von Kapitalgesellschaften zu erheben, und zwar auch dann, wenn der Ertrag dieser Abgabe zur Finanzierung des Dienstes beiträgt, der mit der Führung des für die Eintragung von Gesellschaften bestimmten Registers betraut ist. Der Gerichtshof hat ausserdem für Recht erkannt, daß Artikel 12 der Richtlinie 69/335 so auszulegen ist, daß die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Abgaben mit Gebührencharakter Abgaben sein können, die als Gegenleistung für im Allgemeininteresse gesetzlich vorgeschriebene Vorgänge, wie etwa die Eintragung von Kapitalgesellschaften, erhoben werden. Die Höhe dieser Abgaben, die je nach der Gesellschaftsform verschieden sein kann, muß nach den Kosten des Vorgangs, die pauschal ermittelt werden können, berechnet sein.

6 Infolge dieses Urteils wurde die Konzessionsabgabe durch das Decreto-legge Nr. 331 vom 30. August 1993 (GURI Nr. 203 vom 30. August 1993), das durch das Gesetz Nr. 427 vom 29. Oktober 1993 (GURI Nr. 255 vom 29. Oktober 1993) in ein Gesetz umgewandelt wurde, für alle Gesellschaften auf 500 000 LIT gesenkt und ihre jährliche Erhebung abgeschafft.

7 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß das Finanzministerium Berufung gegen ein Urteil des Tribunale Venedig eingelegt hat, durch das es dazu verurteilt worden war, der Klägerin die von dieser entrichteten Konzessionsabgaben zu erstatten, da diese Abgabe in der bis 1993 geltenden Form gegen die Richtlinie 69/335 in der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil Ponente Carni verstosse. Das Tribunale Venedig war der Auffassung, daß die allgemeine zehnjährige Verjährungsfrist anwendbar sei, und wies in seinem Urteil die vom Ministerium aufgrund des Artikels 13 des Dekrets Nr. 641/72 erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen Ausschlusses des Erstattungsanspruchs zurück. Dort heisst es: "Der Steuerpflichtige kann die Erstattung irrtümlich entrichteter Abgaben binnen einer Ausschlußfrist von drei Jahren verlangen, die am Tag der Zahlung... zu laufen beginnt."

8 Das Finanzministerium wendet sich insbesondere gegen diesen Aspekt des Urteils. Es vertritt entgegen der Klägerin die Auffassung, daß die Erstattung der Konzessionsabgabe unter Artikel 13 des Dekrets Nr. 641/72 falle, da dieser auf alle rechtsgrundlos entrichteten Abgaben unabhängig davon anwendbar sei, welches der Grund für die irrtümliche Entrichtung sei.

9 Die Corte d'appello führt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in ihrem Vorlagebeschluß aus, daß die Rechte, die die der Konzessionsabgabe unterliegenden Gesellschaften aus dem Gemeinschaftsrecht herleiteten, hinreichend gewährleistet wären, wenn die Klage auf Erstattung dieser Abgabe als Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge einzuordnen wäre, die der allgemeinen zehnjährigen Verjährungsfrist unterliege. Das Gericht zweifelt jedoch daran, daß dies auch im Fall der Anwendung der in Artikel 13 des Dekrets Nr. 641/72 vorgesehenen Ausschlußfrist der Fall wäre, da diese Frist kürzer sei, vom Tag der streitigen Zahlung an laufe und nicht unterbrochen werden könne.

10 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, daß die Corte suprema di cassazione im Urteil Nr. 3458 vom 23. Februar 1996 entschieden habe, daß die Erstattung der Konzessionsabgabe unter die letztgenannte Vorschrift falle, und daß sie dadurch stillschweigend die Vereinbarkeit dieser Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht bejaht habe.

11 Die Corte d'appello Venedig hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist bei einer bei den italienischen Gerichten erhobenen Klage auf Rückzahlung von Abgaben, die aufgrund von Gesetzesvorschriften entrichtet wurden, die mit Artikel 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 in der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 unvereinbar sind, eine nationalrechtliche Vorschrift, die, indem sie diese Klage auf Erstattung von der allgemeinen Regelung der Klagen auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge ausnimmt und sie der für die Erstattung irrtümlich entrichteter Abgaben vorgesehenen Sonderregelung unterstellt, für die Erhebung der Klage eine Frist vorschreibt, die im Zeitpunkt der Zahlung anstatt in dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Gemeinschaftsrichtlinie ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden ist, mit den sich aus dieser Richtlinie und ihrer Auslegung ergebenden Grundsätzen sowie den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung, die vom Gerichtshof der EG im Urteil vom 25. Juli 1991 (in der Rechtssache C-208/90) bekräftigt worden sind, vereinbar?

Zum ersten Teil der Frage

12 Die Kommission ist der Auffassung, daß der erste Teil der Frage sich auf die Auslegung des italienischen Rechts beziehe und deshalb in dieser Form unzulässig sei. Sie schlägt daher vor, sie neu zu formulieren. Dieser Teil der gestellten Frage gehe dahin, ob das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe, die Klagen auf Erstattung einer Abgabe, die unter Verstoß gegen die Richtlinie 69/335 erhoben worden sei, einer Ausschlußfrist unterwürfen, die die Existenz einer Besteuerungsgewalt und einer Steuerforderung des Staates voraussetze, nicht aber einer Verjährungsfrist, die nach demselben Recht auf den Fall der objektiven Nichtschuld anwendbar sei, die sich daraus ergebe, daß es an einer solchen Gewalt und einer solchen Forderung gerade fehle.

13 Der erste Teil der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage geht dahin, ob das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist von drei Jahren zu berufen, die von der günstigeren Frist abweicht, die nach der allgemeinen Regelung für Klagen gegen Privatleute auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gilt. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof somit, seine Rechtsprechung zu verdeutlichen, nach der die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein darf als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043).

14 Daraus folgt, daß die Frage zu beantworten ist.

15 Die Klägerin meint, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dürfe ein Mitgliedstaat die Klagen auf Erstattung der Konzessionsabgabe nicht der allgemeinen Regelung für die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge entziehen, um sie einer weniger günstigen Regelung wie der des Artikels 13 des Dekrets Nr. 641/72 zu unterwerfen. Nur die erstere Regelung sei geeignet, das Recht der Kapitalgesellschaften auf Erstattung rechtsgrundlos entrichteter Konzessionsabgaben hinreichend zu gewährleisten.

16 Nach Ansicht der drei Regierungen, die Erklärungen eingereicht haben, ist ein Mitgliedstaat berechtigt, in Steuersachen eine Ausschlußfrist vorzusehen, die von der allgemeinen Frist abweicht, wenn diese Frist in gleicher Weise für auf das Gemeinschaftsrecht und auf das innerstaatliche Recht gestützte Erstattungsanträge gelte. Dies sei hier der Fall.

17 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, zeigt ein Vergleich der einzelstaatlichen Regelungen, daß die Anfechtung rechtswidriger Abgabenerhebungen oder die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Abgaben in den einzelnen Mitgliedstaaten und sogar innerhalb desselben Mitgliedstaats je nach der Art der Steuern und Abgaben unterschiedlich geregelt ist. In einigen Fällen gibt es für derartige Anfechtungen oder Ansprüche gesetzliche Form- und Fristvorschriften sowohl für bei der Steuerverwaltung einzulegende Rechtsbehelfe als auch für Klagen. In anderen Fällen sind Klagen auf Erstattung von rechtsgrundlos gezahlten Abgaben vor den ordentlichen Gerichten insbesondere als Klagen auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu erheben, wobei die Ausschlußfristen für diese Klagen unterschiedlich lang sind und in manchen Fällen der allgemeinem Verjährungsfrist entsprechen (vgl. Urteile vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79, Just, Slg. 1980, 501, Randnrn. 22 und 23, vom 27. März 1980, in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 501, Randnrn. 23 und 24, vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 811/79, Ariete, Slg. 1980, 2545, Randnrn. 10 und 11, und in der Rechtssache 826/79, Mireco, Slg. 1980, 2559, Randnrn. 11 und 12).

18 Diese Unterschiedlichkeit der nationalen Regelungen ist insbesondere eine Folge davon, daß es keine Gemeinschaftsregelung über die Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben gibt. Die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, ist daher Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile Rewe, Randnr. 5, und Comet, Randnrn. 13 und 16, sowie kürzlich Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbröck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).

19 Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18, Denkavit italiana, Randnr. 23; vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48). Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermässig zu erschweren. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nationale Ausschlußfrist von drei Jahren, die vom Zeitpunkt der fraglichen Zahlung an läuft, angemessen (vgl. Urteil vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 35).

20 Die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes setzt voraus, daß die streitige Ausgestaltung in gleicher Weise auf Klagen anwendbar ist, die auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützt sind, wie auf solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern es sich um dieselbe Art von Abgaben oder Gebühren handelt. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht so verstanden werden, daß er einen Mitgliedstaat verpflichtet, die günstigste interne Erstattungsregelung auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben und Gebühren zu erstrecken, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind (Urteil Edis, Randnr. 36).

21 Somit steht das Gemeinschaftsrecht Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die neben einer allgemeinen Verjährungsfrist, die für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gilt, bei Steuern und sonstigen Abgaben besondere - weniger günstige - Beschwerde- und Klagemodalitäten vorsehen. Dies wäre nur dann anders, wenn diese Modalitäten nur für Klagen auf Erstattung solcher Steuern oder Abgaben gelten würden, die auf das Gemeinschaftsrecht gestützt werden (Urteil Edis, Randnr. 37).

22 Im vorliegenden Fall betrifft die Ausschlußfrist nicht nur die streitige Konzessionsabgabe, sondern alle staatlichen Konzessionsabgaben. Darüber hinaus gilt eine vergleichbare Frist nach den unbestrittenen Angaben der italienischen Regierung auch für Klagen auf Erstattung einer bestimmten Anzahl indirekter Abgaben. Ausserdem geht aus dem Wortlaut der streitigen Bestimmung nicht hervor, daß sie nur auf Klagen anwendbar wäre, die auf das Gemeinschaftsrecht gestützt werden. Im übrigen ergibt sich, wie der Generalanwalt in den Nummern 62 bis 64 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Edis ausgeführt hat, aus der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione, daß die Fristen in Steuersachen auch auf Klagen auf Erstattung von Abgaben oder Steuern anwendbar sind, die aufgrund von Gesetzen erhoben worden sind, die gegen die italienische Verfassung verstossen (Urteil Edis, Randnr. 38).

23 Auf den ersten Teil der Frage ist somit zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlußfrist zu berufen, die von der in der allgemeinen Regelung der Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vorgesehenen günstigeren Frist abweicht, wenn diese Ausschlußfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.

Zum zweiten Teil der Frage

24 Der zweite Teil der Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist zu berufen, die vom Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Abgaben an zu laufen beginnt, selbst wenn die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden war.

25 Die drei Regierungen, die Erklärungen eingereicht haben, schlagen im Gegensatz zur Klägerin vor, diese Frage zu verneinen. Ein Mitgliedstaat habe nämlich das Recht, sich auf eine innerstaatliche Ausschlußfrist wie die in Rede stehende zu berufen, wenn diese die in den Urteilen Rewe und Comet aufgestellten Voraussetzungen erfuelle. Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.

26 Die Kommission hat zunächst geltend gemacht, daß die Urteile Steenhorst-Neerings und Johnson sich auf Beschwerden bezögen, in denen es um zu Unrecht verweigerte Sozialleistungen gegangen sei; folglich seien sie im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Deshalb müsse das Urteil Emmott auf die Klagen auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben angewandt werden, da andernfalls der säumige Mitgliedstaat einen Vorteil aus der von ihm begangenen Verletzung ziehen würde. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission diese Auffassung jedoch nicht mehr vertreten; ihr stehe das Urteil vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783) entgegen.

27 Nach der auf den ersten Teil der Frage gegebenen Antwort verwehrt das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlußfrist zu berufen.

28 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Emmott (Randnr. 23) entschieden, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemässen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein einzelner zur Wahrung der ihm durch die Bestimmungen einer Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst von diesem Zeitpunkt an laufe.

29 Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteil Haahr Petroleum, Randnr. 52, und Urteil vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

30 So hat der Gerichtshof in dem Urteil Fantask u. a. entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie 69/335 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen diese Richtlinie erhoben worden sind, auf eine fünfjährige nationale Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderungen an läuft, zu berufen (siehe auch Urteil Edis, Randnr. 47).

31 Auch ergibt sich aus den Akten und der mündlichen Verhandlung nicht, daß das Verhalten der italienischen Behörden zusammen mit der streitigen Frist im vorliegenden Fall wie in der Rechtssache Emmott dazu geführt hätte, daß der Klägerin jede Möglichkeit genommen worden wäre, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

32 Deshalb ist auf den zweiten Teil der Frage zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist, die vom Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Abgabe an läuft, zu berufen, selbst wenn die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden war.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der italienischen und der französischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Corte d'appello Venedig mit Beschluß vom 18. April 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine dreijährige nationale Ausschlußfrist zu berufen, die von der in der allgemeinen Regelung der Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge vorgesehenen günstigeren Frist abweicht, wenn diese Ausschlußfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.

2. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist, die vom Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Abgabe an läuft, zu berufen, selbst wenn die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden war.

Ende der Entscheidung

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