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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: C-261/03
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3950/92 des Rates vom 28.12.1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor, Verordnung Nr. 536/93 der Kommission vom 09.03.1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor


Vorschriften:

Verordnung Nr. 3950/92 des Rates vom 28.12.1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 1
Verordnung Nr. 3950/92 des Rates vom 28.12.1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 2
Verordnung Nr. 3950/92 des Rates vom 28.12.1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 9 g
Verordnung Nr. 536/93 der Kommission vom 09.03.1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor Art. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 18. November 2004. - Allevamenti Associati Srl gegen Regione Emilia-Romagna (C-261/03) und Latteria Sociale Moderna Soc. coop. arl gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) und andere (C-262/03). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale amministrativo regionale per l'Emilia-Romagna - Italien. - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Milch und Milcherzeugnisse - System der Zusatzabgabe - Behandlung und Verarbeitung durch eine Molkerei in Durchführung eines Werkvertrags - Begriffe "Lieferung" und "Direktverkauf". - Verbundene Rechtssachen C-261/03 und C-262/03.

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-261/03 und C-262/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale per l'Emilia-Romagna (Italien) mit Entscheidungen vom

6. Mai 2003

, beim Gerichtshof eingegangen am

17. Juni 2003

, in den Verfahren

Allevamenti Associati Srl

Regione Emilia-Romagna,

Latteria Sociale Moderna Soc. coop. arl

Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA),

Servizio Provinciale Agricoltura di Reggio Emilia,

Regione Emilia-Romagna

und

Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Juhász,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts von der Absicht des Gerichtshofes, nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

nachdem den in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 1, 2 und 9 Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) und der Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 57, S. 12).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten der Allevamenti Associati Srl (im Folgenden: Allevamenti Associati) und der Latteria Sociale Moderna Soc. coop. arl (im Folgenden: Latteria Sociale Moderna) gegen zwei italienische Behörden über die Frage, ob die von der zweiten Gesellschaft durchgeführte Behandlung und Verarbeitung einer bestimmten Milchmenge, die von der erstgenannten Gesellschaft erzeugt wurde, als Lieferung oder als Direktverkauf einzustufen sind.

Gemeinschaftsregelung

3. Die Verordnung Nr. 3950/92 hat ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 für sieben aufeinander folgende Zeiträume von je zwölf Monaten die Anwendung der Zusatzabgabe für Milch erneuert, die 1984 auf Gemeinschaftsebene durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) und die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) eingeführt worden war.

4. Hinsichtlich der Erhebungsmodalitäten der Abgabe heißt es in der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3950/92, dass das 1984 eingeführte Verfahren mit einer Abgabe auf die Milchlieferungen oder -direktverkäufe beim Überschreiten einer Garantieschwelle beizubehalten sei, dass als Garantieschwelle für jeden Mitgliedstaat eine Gesamtgarantiemenge festgesetzt werde, die von der Summe der zugeteilten Einzelmengen für Lieferungen und Direktverkäufe nicht überschritten werden dürfe, und dass die Mengen für sieben Zeiträume ab 1. April 1993 unter Berücksichtigung der bisherigen Regelung festzulegen seien.

5. Die achte Begründungserwägung der Verordnung stellt klar, dass, damit es nicht zu den in der Vergangenheit festgestellten erheblichen Verzögerungen bei der Erhebung und Zahlung der Abgabe komme, die mit dem Ziel der Regelung nicht zu vereinbaren seien, der Abnehmer als derjenige, der am besten in der Lage erscheine, die nötigen Vorgänge abzuwickeln, als der Abgabepflichtige zu bestimmen sei und ihm die Mittel an die Hand zu geben seien, die Erhebung der Abgabe bei den Erzeugern als den Abgabenschuldnern sicherzustellen.

6. Nach Artikel 1 der Verordnung wird bei den Erzeugern von Kuhmilch eine zusätzliche Abgabe auf die Mengen Milch oder Milchäquivalent erhoben, die in dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum an einen Abnehmer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft wurden und eine bestimmte Referenzmenge überschreiten.

7. Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung bestimmt:

(1) Die Abgabe wird auf alle Milch- oder Milchäquivalenzmengen erhoben, die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum vermarktet werden und die eine der beiden in Artikel 3 genannten Mengen überschreiten. Sie wird auf die Erzeuger verteilt, die zur Mengenüberschreitung beigetragen haben.

...

(2) Bei Lieferungen entrichtet der abgabenpflichtige Abnehmer den fälligen Betrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und nach festzulegenden Bedingungen an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats; er behält ihn bei der Zahlung des Milchpreises an die abgabeschuldenden Erzeuger ein bzw. erhebt ihn auf andere geeignete Weise.

...

(3) Bei Direktverkäufen zahlt der Erzeuger die fällige Abgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und nach festzulegenden Bedingungen an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats.

8. Artikel 4 Absatz 2 Sätze 1 und 2 der Verordnung bestimmt:

Eine einzelbetriebliche Referenzmenge wird auf begründeten Antrag des Erzeugers erhöht oder zugeteilt, um Änderungen bei seinen Lieferungen bzw. Direktverkäufen Rechnung zu tragen. Voraussetzung für die Erhöhung oder Zuteilung einer Referenzmenge ist die entsprechende Senkung oder Aufhebung der jeweiligen anderen Referenzmenge des Erzeugers.

9. Artikel 9 der Verordnung sieht vor:

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

...

c) Erzeuger: der Betriebsinhaber - eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen -, der einen Betrieb im geografischen Gebiet der Gemeinschaft bewirtschaftet und der

- Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw.

- an den Abnehmer liefert;

...

e) Abnehmer: Unternehmen oder Unternehmensgemeinschaft, das bzw. die Milch oder Milcherzeugnisse beim Erzeuger kauft, um sie

- zu behandeln oder zu verarbeiten,

- an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

...

f) Unternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse behandelt oder verarbeitet: Unternehmen oder Unternehmensgemeinschaft, dessen bzw. deren Tätigkeit die Erfassung, Verpackung, Lagerung, Kühlung und Verarbeitung von Milch umfasst oder sich auf einen dieser Arbeitsgänge beschränkt;

g) Lieferung: jede Lieferung von Milch oder Milcherzeugnissen, gleichgültig ob die Beförderung vom Erzeuger, vom Abnehmer, vom behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen oder von einem Dritten übernommen wird;

h) Direktverkauf von Milch oder Milchäquivalent: unentgeltliche Überlassung oder Verkauf von Milch oder in Milchäquivalent umgerechneten Milcherzeugnissen an den Verbraucher ohne Einschaltung eines behandelnden oder verarbeitenden Unternehmens.

10. Artikel 1 der Verordnung Nr. 536/93 bestimmt:

Für die Berechnung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 eingeführten Zusatzabgabe gilt Folgendes:

1. Vermarktete Milch- oder Milchäquivalentmengen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung sind alle Milch- und Milchäquivalentmengen in einem Mitgliedstaat, die einen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Betrieb verlassen.

Mengen, die von einem Erzeuger zur Behandlung oder Verarbeitung im Rahmen eines Lohnvertrags abgegeben werden, gelten als Lieferung.

...

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11. In den Milchwirtschaftsjahren 1998/99 und 1999/00 wurde die Latteria Sociale Moderna von der Allevamenti Associati im Rahmen eines zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrags damit beauftragt, eine bestimmte Menge der von der Allevamenti Associati erzeugten Milch zu behandeln und zu verarbeiten, um daraus Käse, Butter und Buttermilch herzustellen. Dieser Vertrag sah vor, dass Käse, Butter und Buttermilch nach ihrer Verarbeitung wieder an den Auftraggeber herauszugeben seien, der sie sodann vermarkten würde.

12. Hinsichtlich der Anwendung der Zusatzabgabe für Milch während der zwei fraglichen Wirtschaftsjahre war die Allevamenti Associati der Auffassung, dass es sich bei den der Latteria Sociale Moderna überlassenen Mengen um Direktverkäufe handele. Sie gab bei den zuständigen italienischen Behörden entsprechende Erklärungen ab.

13. Der Servizio Provinciale Agricoltura di Reggio Emilia meinte jedoch, es handele sich um Lieferungen von Milch. Für die Erzeugung der Jahre 1998/99 und 1999/00 nahm er eine Umqualifizierung von Direktverkauf auf Lieferungen vor und erhob demgemäß zu Lasten der Latteria Sociale Moderna, die er als Abnehmer der gelieferten Milch ansah, eine Zusatzabgabe.

14. Die Allevamenti Associati und die Latteria Sociale Moderna erhoben gegen die sie betreffenden Teile dieser Entscheidungen Klagen beim Tribunale amministrativo regionale per l'Emilia-Romagna, wobei sie insbesondere eine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen aus den Verordnungen Nrn. 3950/92 und 536/93 herleiteten.

15. Im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten wirft das nationale Gericht die Frage nach der zutreffenden Auslegung von Artikel 9 Buchstabe g der Verordnung Nr. 3950/92 auf. Es fragt sich, ob diese Vorschrift dahin ausgelegt werden kann, dass der Begriff Lieferung auf die Übertragung von Eigentum oder jedenfalls die Zuweisung einer rechtlichen Befugnis anzuwenden ist, kraft deren der Erwerber für eigene Rechnung über die Milch rechtsgeschäftlich verfügen kann, und nicht auf die bloße Zurverfügungstellung der Milch zu Verarbeitungszwecken, während die Milch weiterhin ausschließlich dem Betriebsinhaber gehört, der sie nach der Verarbeitung zurückerhält.

16. Da das Tribunale amministrativo regionale per l'Emilia-Romagna der Auffassung war, dass der Gerichtshof sich dazu äußern müsse, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist nach der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 vom 28. Dezember 1992 (insbesondere den Artikeln 1, 2 und 9 Buchstabe g) und der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 vom 9. März 1993 (insbesondere den Artikeln 1, 2 und 3) die vertragliche Überlassung von Milchmengen ohne Übertragung des Eigentums durch das Erzeugerunternehmen an Dritte zur Behandlung der Milch und zu deren Verarbeitung zu Käse, Butter und Buttermilch gegen Zahlung eines Entgelts für diese Dienstleistung im Hinblick auf Festlegung der Milchquoten und die Erhebung der Zusatzabgabe als Lieferung oder als Direktverkauf einzustufen?

Zur Vorlagefrage

17. Da der Gerichtshof der Ansicht ist, dass sich die Antwort auf diese Frage klar aus seiner Rechtsprechung und insbesondere aus dem Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C288/97 (Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago, Slg. 1999, I2575) und dem Beschluss vom 8. Januar 2004 in der Rechtssache C69/03 (Caseificio Cooperativo di Cornedo, Slg. 2004, I-0000) herleiten lässt, hat er nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung das vorlegende Gericht davon unterrichtet, dass er durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden beabsichtigt, und den in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

18. Die italienische Regierung, die Region Emilia-Romagna und die Kommission, die auf die Aufforderung des Gerichtshofes zur Stellungnahme geantwortet haben, haben keine Einwände gegen seine Absicht erhoben, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden. Die Allevamenti Associati und die Latteria Sociale Moderna haben indessen geltend gemacht, dass sich die Antwort auf die Vorlagefrage weder aus dem Urteil Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago noch aus dem Beschluss Caseificio Cooperativo di Cornedo herleiten lasse. Sie weisen u. a. darauf hin, dass die Erzeuger in der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen sei, der Milch verarbeitenden Genossenschaft die Milch übereignet hätten, während im Ausgangsrechtsstreit die Milchverarbeitung durch die Latteria Sociale Moderna im Rahmen eines Werkvertrags erfolgt sei. Der Gerichtshof sieht sich durch diese Erklärungen aber nicht veranlasst, von dem beabsichtigten Verfahren abzuweichen.

19. Mit seiner Frage möchte das Tribunale amministrativo regionale per l'Emilia-Romagna im Wesentlichen wissen, ob die Milchbehandlung und -verarbeitung durch eine Molkerei im Rahmen eines mit dem Milcherzeuger geschlossenen Werkvertrags als Lieferung oder als Direktverkauf einzustufen sind, wenn der Erzeuger der Milch deren Eigentümer bleibt.

20. Soweit das vorlegende Gericht diese Frage auch im Hinblick auf die Festlegung der Milchquoten stellt, äußert die Kommission Zweifel hinsichtlich der Relevanz der Antwort auf diese Frage. Insoweit ergibt sich aus den Erklärungen der Allevamenti Associati, dass die zuständige nationale Verwaltung ihren Antrag auf Umwandlung der Referenzmengen für Lieferungen in Referenzmengen für Direktverkäufe zunächst positiv aufgenommen hat, aber der Servizio Provinciale Agricoltura di Reggio Emilia sie sodann als Milchlieferungen eingestuft hat.

21. Somit ist nicht offensichtlich, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die für die Festlegung dieser Referenzmengen ersucht wird, nicht im Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünde, und die hinsichtlich der Festlegung der Milchquot en gestellte Frage erscheint nicht als irrelevant.

22. In der Sache ist daran zu erinnern, dass die Struktur des Systems der Zusatzabgabe auf der Unterscheidung zwischen Referenzmengen von Milch im Direktverkauf und Referenzmengen von Milchlieferungen an einen Abnehmer beruht (vgl. Urteile vom 16. November 1995 in der Rechtssache C196/94, Schiltz-Thilmann, Slg. 1995, I3991, Randnr. 16, und Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago, Randnr. 18).

23. In Randnummer 25 des Urteils Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff Abnehmer jedes Unternehmen bezeichnet, das bei einem Erzeuger im Rahmen einer Vertragsbeziehung, gleichgültig, wie die Modalitäten der Vergütung für den Erzeuger geregelt sind, Milch erwirbt, um sie entweder selbst zu behandeln oder zu verarbeiten oder aber sie einem behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen zu überlassen (vgl. auch Beschluss Caseificio Cooperativo di Cornedo, Randnr. 20).

24. Daraus folgt, dass die Lieferungen an einen Abnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 3950/92 nicht zwangsläufig mit dem Erwerb des Eigentums verbunden sein müssen, um zu Zusatzabgaben zu führen (vgl. Beschluss Caseificio Cooperativo di Cornedo, Randnr. 21).

25. Entgegen dem Vorbringen der Allevamenti Associati geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass die Vermarktung und Lieferung von Milch im Sinne des Systems der Zusatzabgabe für Milch unabhängig davon stattfinden, ob die Milch der Molkerei übereignet wird.

26. Was insbesondere die Behandlung oder Verarbeitung der Milchmengen im Rahmen eines Vertrages betrifft, der wie ein Lohnvertrag seiner Natur nach den Eigentumsübergang ausschließt, so ergibt sich u. a. aus Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 536/93, dass diese Mengen als Lieferung gelten.

27. Dass die von einem Dritten behandelte oder verarbeitete Milch sodann vom Milcherzeuger direkt an Verbraucher verkauft wird, kann die Einstufung dieses Vorgangs als Direktverkauf im Sinne der Verordnung Nr. 3950/92 nicht rechtfertigen. Denn wie sich aus Randnummer 21 des Urteils Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago ergibt, liegt eine Milchlieferung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3950/92 immer dann vor, wenn eine Milchmenge den Betrieb des Erzeugers verlässt, um zur Behandlung oder Verarbeitung an ein zwischengeschaltetes Unternehmen abgegeben zu werden.

28. Nach alledem sind die Artikel 1, 2 und 9 Buchstabe g der Verordnung Nr. 3950/92 und Artikel 1 der Verordnung Nr. 536/93 dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass ein Milch erzeugendes Unternehmen bestimmte Milchmengen Dritten ohne Übertragung des Eigentums in Durchführung eines Werkvertrags zur Behandlung und Verarbeitung dieser Milch zu Käse, Butter oder Buttermilch gegen Entgelt überlässt, für die Festlegung der Milchquoten und die Anwendung der Zusatzabgabe als Lieferung einzustufen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

29. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Die Artikel 1, 2 und 9 Buchstabe g der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Zusatzabgabe im Milchsektor sind dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass ein Milch erzeugendes Unternehmen bestimmte Milchmengen Dritten ohne Übertragung des Eigentums in Durchführung eines Werkvertrags zur Behandlung und Verarbeitung dieser Milch zu Käse, Butter oder Buttermilch gegen Entgelt überlässt, für die Festlegung der Milchquoten und die Anwendung der Zusatzabgabe als Lieferung einzustufen ist.

Ende der Entscheidung

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