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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.11.1997
Aktenzeichen: C-261/96
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1697/79
Vorschriften:
EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234) | |
Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 Art. 2 |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, findet auf nicht angeforderte Abgaben für eine zu einem Zollverfahren angemeldete Ware keine Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 6. November 1997. - Conserchimica Srl gegen Amministrazione delle Finanze dello Stato. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte d'appello di Venezia - Italien. - Zollrecht - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Verjährungsfrist. - Rechtssache C-261/96.
Entscheidungsgründe:
1 Die Corte d'appello Venedig hat mit Beschluß vom 9. Mai 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Juli 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der Conserchimica Srl (Klägerin), eines italienischen Unternehmens des Erdölsektors, gegen die Amministrazione delle Finanze dello Stato (Staatliche Finanzverwaltung), bei dem es um die Nacherhebung von Zöllen auf die Einfuhr von Erdölerzeugnissen geht.
3 Von Mai 1978 bis Oktober 1980 erwarb die Klägerin bei italienischen Importeuren Erdölerzeugnisse, ohne im Besitz der schriftlichen Bewilligung zu sein, die nach den Artikeln 3 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1535/77 der Kommission vom 4. Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zu einer Abgabenbegünstigung bei der Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung (ABl. L 171, S. 1) sowie nach der Verordnung (EWG) Nr. 1775/77 der Kommission vom 28. Juli 1977 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Erdölerzeugnisse zu abgabenbegünstigter Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung (ABl. L 195, S. 5) erforderlich ist.
4 Nachdem die Amministrazione delle Finanze dello Stato der Klägerin von Februar 1981 bis Mai 1984 mehrere Abgabenbescheide übersandt hatte, erließ sie am 28. April 1986 gegen diese einen Abgabenvollstreckungsbescheid, mit dem sie von ihr die Zahlung der ursprünglich nicht entrichteten Mehrwertsteuer und der Zölle verlangte.
5 Am 10. Mai 1986 erhob die Klägerin beim Tribunale Venedig Klage auf Nichtigerklärung dieses Abgabenvollstreckungsbescheids.
6 Im Laufe des Verfahrens legte das Tribunale Venedig dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 3 und 7 der Verordnung Nr. 1535/77 zur Vorabentscheidung vor, zu der der Gerichtshof im Urteil vom 13. Juli 1989 in den Rechtssachen 248/88, 254/88, 255/88, 256/88, 257/88, 258/88, 309/88 und 316/88 (Chimica del Friuli u. a., Slg. 1989, 2837) bereits festgestellt hat, daß Artikel 7 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, daß im Fall einer Übertragung der Waren der Übernehmer im Besitz einer gemäß Artikel 3 erteilten Bewilligung sein muß, unabhängig davon, ob die Übertragung von einem Mitgliedstaat in einen anderen oder innerhalb eines Mitgliedstaats stattfindet.
7 Daraufhin entschied das Tribunale Venedig mit Urteil vom 30. April 1992, daß die Finanzverwaltung die Nacherhebung sämtlicher Zölle und der Mehrwertsteuer verlangen könne, und wies die Klage ab.
8 Die Klägerin legte mit am 23. Juni 1993 zugestelltem Schriftsatz gegen diese Entscheidung Berufung bei der Corte d'appello Venedig ein und machte u. a. geltend, da die Frist von drei Jahren gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1697/79 abgelaufen sei, sei die Forderung der italienischen Verwaltung auf Nacherhebung der noch nicht angeforderten Abgaben verjährt.
9 Die Verordnung Nr. 1697/79 bezweckt nach ihrem Artikel 1, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden vom Abgabenschuldner aus irgendeinem Grunde noch nicht angeforderte Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für solche Waren nacherheben können, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben einschließt.
10 Sodann lautet Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79:
"(1) Stellen die zuständigen Behörden fest, daß die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach.
Die Abgaben können jedoch nicht mehr nachgefordert werden, wenn seit der buchmässigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages oder, sofern eine buchmässige Erfassung unterblieben ist, seit dem Tag, an dem die Zollschuld für die betreffende Ware entstanden ist, drei Jahre verstrichen sind."
11 Ferner schließt die Verordnung Nr. 1697/79 in bestimmten von ihr festgelegten Fällen eine Nacherhebung aus (Artikel 5 Absatz 1) oder sieht die Möglichkeit vor, von einer Nacherhebung abzusehen (Artikel 5 Absatz 2). Sie bestimmt ausserdem, in welchen Fällen für die nachgeforderten Beträge keine Verzugszinsen erhoben werden (Artikel 7).
12 Die Verordnung Nr. 1697/79 trat gemäß ihrem Artikel 11 am 1. Juli 1980 in Kraft.
13 Die Corte d'appello Venedig stellte fest, daß einige Schulden der Klägerin vor diesem Zeitpunkt entstanden waren, und fragt sich daher, ob die Verordnung Nr. 1697/79 auf die Klägerin anwendbar ist. Deshalb hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Findet Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979, der eine Frist von drei Jahren für die Nacherhebung nicht entrichteter Eingangsabgaben vorsieht, auch auf vor dem 1. Juli 1980, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß deren Artikel 11, verwirklichte Abgabentatbestände Anwendung?
14 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auf nicht angeforderte Abgaben für eine zu einem Zollverfahren angemeldete Ware Anwendung findet, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.
15 Erstens ist darauf hinzuweisen, daß die Dreijahresfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 mit der "buchmässigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages", also zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Verwaltungshandlung vorgenommen wurde, mit der der Betrag der Abgaben festgesetzt wurde, "oder, sofern eine buchmässige Erfassung unterblieben ist, [an dem] Tag, an dem die Zollschuld für die betreffende Ware entstanden ist".
16 Zweitens hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. November 1981 in den Rechtssachen 212/80 bis 217/80 (Salumi u. a., Slg. 1981, 2735, Randnr. 8) festgestellt, daß zur Ermittlung der zeitlichen Geltung der Verordnung Nr. 1697/79, da sie keine Übergangsbestimmung enthält, unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihrer Zielsetzung und ihrer Systematik auf allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze zurückzugreifen ist.
17 Obwohl bei Verfahrensvorschriften im allgemeinen davon auszugehen ist, daß sie auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, hat der Gerichtshof insbesondere festgestellt, daß die Verordnung Nr. 1697/79, die die einschlägigen nationalen Regelungen ersetzt, sowohl Verfahrens- als auch materielle Bestimmungen enthält, die ein unlösbares Ganzes bilden und deren Einzelbestimmungen hinsichtlich ihrer zeitlichen Geltung nicht isoliert betrachtet werden können (vorerwähntes Urteil Salumi u. a., Randnr. 11).
18 Der Gerichtshof hat daher für Recht erkannt, daß die Verordnung Nr. 1697/79 auf vor dem 1. Juli 1980 vorgenommene Festsetzungen von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben nicht anwendbar ist.
19 Im vorliegenden Ausgangsverfahren macht die Klägerin geltend, in allen Fällen, in denen der Abgabenbescheid nach diesem Zeitpunkt erlassen worden sei, sei davon auszugehen, daß die Dreijahresfrist des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die in der vorherigen nationalen Regelung festgesetzte Frist ersetzt habe.
20 Die fragliche Dreijahresfrist stellt jedoch im System der Verordnung Nr. 1697/79 eine Verjährungsvorschrift dar, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung im Zeitpunkt "der buchmässigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages oder, sofern eine buchmässige Erfassung unterblieben ist, [an dem] Tag, an dem die Zollschuld für die betreffende Ware entstanden ist", beginnt.
21 Ist diese Zollschuld, d. h. die Pflicht zur Zahlung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1697/79 entstanden, so kann sie sich nur nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften einschließlich derjenigen über die Verjährung regeln.
22 Ist, wie im vorliegenden Ausgangsverfahren, ein Abgabenbescheid über die Zollschulden erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1697/79 ergangen - was keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Schulden hat -, so kann dies die Anwendung der vorherigen nationalen Vorschriften nicht hindern.
23 Im übrigen geht aus dem Urteil vom 1. April 1993 in den Rechtssachen C-31/91 bis C-44/91 (Lageder u. a., Slg. 1993, I-1761, Randnr. 26) eindeutig hervor, daß die Verordnung Nr. 1697/79 nicht auf Ereignisse anwendbar war, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten waren.
24 Daher ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auf nicht angeforderte Abgaben für eine zu einem Zollverfahren angemeldete Ware keine Anwendung findet, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.
Kostenentscheidung:
Kosten
25 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Erste Kammer)
auf die ihm von der Corte d'appello Venedig mit Beschluß vom 9. Mai 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, findet auf nicht angeforderte Abgaben für eine zu einem Zollverfahren angemeldete Ware keine Anwendung, wenn die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Abgaben zu einem Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.
Ende der Entscheidung
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