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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.05.1999
Aktenzeichen: C-262/96
Rechtsgebiete: EWG-Türkei, EG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Türkei Art. 1
EWG-Türkei Art. 3 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Ebenso wie die Bestimmungen der von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommen sind die von einem Assoziationsrat, der durch ein Assoziierungsabkommen zur Durchführung der in diesem enthaltenen Bestimmungen geschaffen wurde, erlassenen Bestimmungen als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf ihren Gegenstand und ihre Natur eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen.

Diejenigen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige, für deren Anwendung ergänzende Durchführungsmaßnahmen erforderlich sind, erfuellen diese Voraussetzungen nicht. Etwas anderes gilt jedoch für Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses, der den Grundsatz aufstellt, daß die Personen, für die der Beschluß gilt und die sich im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats wegen des Verbotes jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit der Betroffenen, die sich aus den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ergibt, gleichgestellt sind. Denn diese Bestimmung stellt im Geltungsbereich dieses Beschlusses einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz auf, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des einzelnen zu regeln. Daraus, daß dieser Vorschrift somit unmittelbare Wirkung zuzuerkennen ist, folgt, daß sich die Bürger, für die sie gilt, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf sie berufen können.

2 Die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Definition des Artikels 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige besitzt jeder, der auch nur gegen ein einziges in dieser Bestimmung genanntes Risiko in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, ohne daß es darauf ankommt, ob er in einem Arbeitsverhältnis steht. Die Mitgliedschaft des Betroffenen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der gesetzlichen Versicherung gegen Arbeitsunfälle erfuellt diese Voraussetzung.

3 Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige, der das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, verbietet es einem Mitgliedstaat, den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen, für den dieser Beschluß gilt und dem er den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet hat, der dort allerdings nur eine zu einem bestimmten Zweck erteilte, befristete Aufenthaltsbewilligung besitzt, auf Kindergeld für sein Kind, das in diesem Mitgliedstaat mit ihm zusammenwohnt, vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer insoweit nur ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen.

Denn zum einen dürfen die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die Gewährung eines Anspruchs an die türkischen Staatsangehörigen, für die der Beschluß gilt, nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten. Zum anderen trifft das Erfordernis einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis für den Bezug von Kindergeld ihrem Wesen nach nur Ausländer, da es den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nicht entgegengehalten werden kann, und ihre Anwendung führt zu einer Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

4 Durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vornimmt, wird erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen.

Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise nach dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für die Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung einer Bestimmung durch den Gerichtshof zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen; eine solche Beschränkung kann nur in dem Urteil selbst ausgesprochen werden, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird.

Da der Gerichtshof sich noch nicht veranlasst gesehen hat, über die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige zu entscheiden, der das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, und da seine frühere Rechtsprechung zur unmittelbaren Wirkung dieses Beschlusses bei vernünftiger Betrachtung Ungewißheit darüber hat entstehen lassen, ob sich der einzelne vor einem nationalen Gericht auf diese Bestimmung berufen kann, schließen es zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit aus, Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des Urteils, das die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung feststellt, abschließend geregelt waren, in einer Situation wieder in Frage zu stellen, in der dies die Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten rückwirkend erschüttern würde.

Deshalb kann die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 nicht zur Begründung von Ansprüchen auf Leistungen für Zeiten vor Erlaß des betreffenden Urteils geltend gemacht werden, soweit die Betroffenen nicht vor diesem Zeitpunkt gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.


Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1999. - Sema Sürül gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Aachen - Deutschland. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - Soziale Sicherheit - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Unmittelbare Wirkung - Türkischer Staatsangehöriger, dem der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat gestattet wurde - Anspruch auf Familienleistungen unter den für die Staatsangehörigen dieses Staates geltenden Voraussetzungen. - Rechtssache C-262/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Sozialgericht Aachen hat mit Beschluß vom 24. Juli 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung einiger Bestimmungen des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige (ABl. 1983, C 110, S. 60) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der türkischen Staatsangehörigen Sema Sürül (Klägerin) und der Bundesanstalt für Arbeit wegen deren Weigerung, der Klägerin nach dem 1. Januar 1994 Kindergeld zu zahlen.

Die Assoziation EWG-Türkei

3 Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei wurde am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685; im folgenden: Abkommen).

4 Ziel des Abkommens ist es nach seinem Artikel 2 Absatz 1, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern. Dazu sieht das Abkommen eine Vorbereitungsphase, eine Übergangsphase und eine Endphase vor; die Vorbereitungsphase soll es der Republik Türkei ermöglichen, ihre Wirtschaft mit Hilfe der Gemeinschaft zu festigen (Artikel 3), in der Übergangsphase ist die schrittweise Errichtung einer Zollunion und die Annäherung der Wirtschaftspolitiken vorgesehen (Artikel 4), und die auf der Zollunion beruhende Endphase schließt eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken ein (Artikel 5).

5 Artikel 6 des Abkommens lautet:

"Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind."

6 Artikel 8, der zu dem mit "Durchführung der Übergangsphase" überschriebenen Titel II des Abkommens gehört, bestimmt:

"Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele bestimmt der Assoziationsrat vor Beginn der Übergangsphase nach dem in Artikel 1 des Vorläufigen Protokolls geregelten Verfahren die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für die Durchführung der Bestimmungen bezueglich der einzelnen Sachbereiche des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft, die zu berücksichtigen sind; dies gilt insbesondere für die in diesem Titel enthaltenen Sachbereiche sowie für Schutzklauseln aller Art, die sich als zweckmässig erweisen."

7 Ferner bestimmt Artikel 9, der ebenfalls zu Titel II gehört:

"Die Vertragsparteien erkennen an, daß für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist."

8 Artikel 12 des Abkommens lautet:

"Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen."

9 In Artikel 22 Absatz 1 des Abkommens heisst es:

"Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen. Jede der beiden Parteien ist verpflichtet, die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu treffen..."

10 Das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnete und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossene, gebilligte und bestätigte Zusatzprotokoll (im folgenden: Protokoll) legt in Artikel 1 die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für die Verwirklichung der in Artikel 4 des Abkommens genannten Übergangsphase fest.

11 Das Protokoll enthält einen mit "Freizuegigkeit und Dienstleistungsverkehr" überschriebenen Titel II, dessen Kapitel I den "Arbeitskräften" gewidmet ist.

12 Artikel 36 des Protokolls sieht vor, daß die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei nach den Grundsätzen des Artikels 12 des Abkommens schrittweise hergestellt wird und daß der Assoziationsrat die hierfür erforderlichen Regeln festlegt.

13 In Artikel 39 des Protokolls heisst es:

"(1) Der Assoziationsrat erlässt vor dem Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in der Gemeinschaft wohnende Familien.

(2) Diese Bestimmungen müssen es ermöglichen, daß für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten in bezug auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten sowie auf die Krankheitsfürsorge für den Arbeitnehmer und seine in der Gemeinschaft wohnende Familie nach noch festzulegenden Regeln zusammengerechnet werden. Mit diesen Bestimmungen dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nicht verpflichtet werden, die in der Türkei zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.

(3) Die genannten Bestimmungen müssen die Zahlung der Familienzulagen für den Fall sicherstellen, daß die Familie des Arbeitnehmers in der Gemeinschaft wohnhaft ist.

..."

14 Gestützt auf Artikel 39 des Protokolls erließ der durch das Abkommen geschaffene Assoziationsrat am 19. September 1980 den Beschluß Nr. 3/80.

15 Dieser Beschluß soll die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten dahin gehend koordinieren, daß türkische Arbeitnehmer, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschäftigt sind oder waren, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen können.

16 Zu diesem Zweck verweist der Beschluß Nr. 3/80 im wesentlichen auf einige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), und auf einige wenige Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 74, S. 1).

17 Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses Nr. 3/80 finden sich in Titel I, der die Überschrift "Allgemeine Vorschriften" trägt.

18 Artikel 1 mit der Überschrift "Begriffsbestimmungen" lautet:

"Für die Anwendung dieses Beschlusses:

a) haben die Ausdrücke... "Familienangehörige", "Hinterbliebener", "Wohnort",... "Familienleistungen", "Familienbeihilfen"... die Bedeutung, wie sie in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71... definiert ist;

b) bezeichnet der Ausdruck "Arbeitnehmer" jede Person,

i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, und zwar vorbehaltlich der Einschränkungen in Anhang V Punkt A. Belgien, Absatz 1 zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;

ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfasst werden, auf die dieser Beschluß anzuwenden ist,

- wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann, oder

- wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für die Arbeitnehmer errichteten Systems aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Weiterversicherung gegen ein anderes im Anhang näher bezeichnetes Risiko im Rahmen eines Systems für Arbeitnehmer versichert ist;

..."

19 Der in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 3/80 genannte Anhang enthält für Deutschland keine Präzisierung der Definition des Arbeitnehmerbegriffs.

20 Artikel 2 des Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Persönlicher Geltungsbereich" trägt, lautet:

"Dieser Beschluß gilt:

- für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, und die türkische Staatsangehörige sind;

- für die Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen;

- für Hinterbliebene dieser Arbeitnehmer."

21 Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Gleichbehandlung" trägt und Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht, lautet:

"Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die dieser Beschluß gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit dieser Beschluß nichts anderes bestimmt."

22 Artikel 4 des Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Sachlicher Geltungsbereich" trägt, bestimmt in Absatz 1:

"(1) Dieser Beschluß gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;

b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind;

c) Leistungen bei Alter;

d) Leistungen an Hinterbliebene;

e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

f) Sterbegeld;

g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

h) Familienleistungen."

23 Titel III des Beschlusses Nr. 3/80, der die Überschrift "Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten" trägt, enthält entsprechend der Verordnung Nr. 1408/71 ausgestaltete Koordinierungsvorschriften, die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Invalidität, Alter und Tod (Renten), Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, das Sterbegeld sowie die Familienleistungen und -beihilfen betreffen.

24 Anders als bei den anderen beiden vom Assoziationsrat EWG-Türkei am selben Tag erlassenen (nicht veröffentlichten) Beschlüssen Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation und Nr. 2/80 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Sonderhilfe für die Türkei ist im Beschluß Nr. 3/80 der Zeitpunkt seines Inkrafttretens nicht festgelegt.

25 Artikel 32 des Beschlusses Nr. 3/80 lautet:

"Die Türkei und die Gemeinschaft treffen beiderseits die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen."

26 Am 8. Februar 1983 legte die Kommission dem Rat den Vorschlag einer Verordnung (EWG) über die Durchführung des Beschlusses Nr. 3/80 innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. C 110, S. 1) vor, wonach dieser Beschluß "in der Gemeinschaft Anwendung [findet]" (Artikel 1) und der "ergänzende Regelungen für seine Durchführung" enthält.

27 Bislang hat der Rat diesen Vorschlag nicht angenommen.

Die nationale Regelung

28 In Deutschland werden Familienleistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 265; im folgenden: BKGG) gewährt.

29 Das Kindergeld nach dem BKGG, das Bestandteil eines Systems von familienpolitischen Maßnahmen ist, dient zur Minderung der mit der Kindererziehung verbundenen finanziellen Last. So erhält eine Familie mit einem Kind gemäß den §§ 10 und 11a BKGG 70 DM pro Monat. Dieser Betrag wird für Personen mit geringem Einkommen um einen Zuschlag erhöht.

30 Nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 5 BKGG hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn sein Kind dort einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

31 Nach einer Änderung, die am 1. Januar 1994 in Kraft trat und am 31. Januar 1994 im BGBl. I S. 168 veröffentlicht wurde, bestimmt § 1 Absatz 3 BKGG, daß ein in Deutschland lebender Ausländer einen Anspruch auf Kindergeld nur hat, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist.

32 Nach § 42 BKGG sind Deutschen nur Angehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, Flüchtlinge und Staatenlose gleichgestellt.

33 Nach dem Ausländergesetz gewähren die Aufenthaltsberechtigung und die Aufenthaltserlaubnis dem Ausländer ein selbständiges unbeschränktes oder ein selbständiges befristetes Aufenthaltsrecht, das verlängert werden kann. Die Aufenthaltsbewilligung ist dagegen ein Aufenthaltstitel, der zu einem bestimmten Zweck erteilt wird, befristet ist und keinesfalls zur späteren Erlangung einer Daueraufenthaltsgenehmigung führen kann.

Das Ausgangsverfahren

34 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß die Klägerin und ihr Ehemann türkische Staatsangehörige sind, die sich rechtmässig in Deutschland aufhalten.

35 Dem Ehemann der Klägerin war 1987 die Einreise nach Deutschland zur Aufnahme eines Studiums gestattet worden.

36 1991 hatte die Klägerin die Genehmigung erhalten, im Wege der Familienzusammenführung zu ihrem Ehemann nach Deutschland zu ziehen.

37 Beide Ehegatten sind im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.

38 Der Ehemann der Klägerin erhielt ausserdem die Erlaubnis, neben dem Studium bis zu 16 Stunden wöchentlich als Aushilfskraft bei einem bestimmten Arbeitgeber tätig zu sein; er übt diese Tätigkeit mit entsprechender Arbeitserlaubnis aus. Er entrichtet aufgrund dieser Tätigkeit keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, ist aber von seinem Arbeitgeber gegen Arbeitsunfälle versichert.

39 Die Klägerin darf hingegen keine Erwerbstätigkeit ausüben.

40 Am 14. September 1992 gebar die Klägerin in Deutschland ein Kind, das sie in der Wohnung der Eheleute betreut und erzieht. Das Sozialgericht Aachen weist insoweit darauf hin, daß nach der deutschen Regelung zugunsten von Personen, die ein Kind in den ersten drei Lebensjahren erziehen, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als gezahlt gelten.

41 Die Bundesanstalt für Arbeit zahlte der Klägerin daraufhin Kindergeld und für das Jahr 1993 auch den Kindergeldzuschlag, der Personen mit geringem Einkommen gewährt wird.

42 Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 stellte die Bundesanstalt für Arbeit jedoch die Zahlung des Kindergelds mit der Begründung ein, daß die Klägerin ab diesem Datum die Voraussetzungen des BKGG nicht mehr erfuelle, da sie keine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitze. Im März 1994 lehnte die Bundesanstalt für Arbeit aus demselben Grund die weitere Zahlung des Kindergeldzuschlags ab.

43 Nach Ablehnung des Widerspruchs gegen diese Bescheide erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Aachen und machte geltend, daß sie nach den Bestimmungen über die Assoziation EWG-Türkei einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen habe, so daß es auf die Art des ihr im betreffenden Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels nicht ankomme.

44 Nach Ansicht dieses Gerichts hat die Klägerin nach den deutschen Rechtsvorschriften keinen Anspruch auf Kindergeld mehr, da das BKGG in der seit 1. Januar 1994 geltenden Fassung nur Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, Flüchtlinge und Staatenlose Deutschen gleichstelle. Das Gericht wirft jedoch die Frage auf, ob der Klägerin nach den Bestimmungen über die Assoziation EWG-Türkei ein Anspruch auf die Gewährung von Kindergeld unter denselben Voraussetzungen wie Deutschen zustehen könnte.

Die Vorabentscheidungsfragen

45 Da der Ausgang des Rechtsstreits nach Ansicht des Sozialgerichts Aachen somit von einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt, um dem Gerichtshof folgende drei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Hat eine in Deutschland lebende Person türkischer Staatsangehörigkeit, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 2 des Beschlusses Nr. 3/80 vom 19. September 1980 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates fällt und lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist, einen unmittelbar aus Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h des Beschlusses Nr. 3/80 folgenden Anspruch auf deutsches Kindergeld dergestalt, daß der Anspruch nur von der Erfuellung der für Deutsche geltenden Voraussetzungen, nicht aber von der Erfuellung der weiteren für Ausländer geltenden Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 168) abhängt?

Dieselbe Frage allgemeiner formuliert:

Ist es einem Mitgliedstaat untersagt, einer Person türkischer Staatsangehörigkeit, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Artikels 2 des Beschlusses Nr. 3/80 fällt, eine nach seinem Recht vorgesehene Familienleistung mit der Begründung zu versagen, daß diese Person keine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzt?

2. Ist eine Person türkischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt, in den Zeiträumen, in denen zu ihren Gunsten für Zeiten der Erziehung eines Kindes Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Recht dieses Staates als gezahlt gelten, Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 3/80?

3. Ist eine Person türkischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt und dort neben ihrem Studium aufgrund einer entsprechenden Arbeitserlaubnis als Aushilfskraft bis zu 16 Stunden wöchentlich eine nichtselbständige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis ausübt, allein aus diesem Grunde Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 3/80 oder jedenfalls deshalb, weil sie in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versichert ist?

46 Die drei Vorabentscheidungsfragen, die zusammen zu prüfen sind, gehen dahin, ob Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 es einem Mitgliedstaat verbietet, den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen, für den dieser Beschluß gilt und dem er den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet hat, der jedoch dort nur eine zu einem bestimmten Zweck erteilte, befristete Aufenthaltsbewilligung besitzt, auf Kindergeld für sein Kind, das in diesem Mitgliedstaat mit ihm zusammenwohnt, vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer insoweit nur ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen.

47 Für eine sachdienliche Beantwortung der so umformulierten Fragen ist zunächst zu prüfen, ob Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 dem einzelnen unmittelbar Rechte verleiht, die dieser vor den Gerichten eines Mitgliedstaats geltend machen kann. Gegebenenfalls ist sodann zu untersuchen, ob eine türkische Staatsangehörige in der Lage der Klägerin, die in dem Mitgliedstaat, in dem ihr der Aufenthalt gestattet wurde, eine Leistung wie diejenige beantragt, um die es im Ausgangsverfahren geht, unter diesen Beschluß fällt, und schließlich, ob das in dieser Bestimmung des Beschlusses Nr. 3/80 verankerte Diskriminierungsverbot im Bereich der sozialen Sicherheit es dem Aufnahmemitgliedstaat verbietet, die Gewährung dieser Leistung für türkische Migranten von strengeren Voraussetzungen abhängig zu machen als für seine eigenen Staatsangehörigen.

Zur unmittelbaren Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80

48 Die deutsche, die französische, die niederländische und die österreichische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs tragen vor, zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-277/94 (Taflan-Met u. a., Slg. 1996, I-4085) nicht über die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 zu entscheiden brauchen, dieses Urteil habe jedoch, wie sich aus seiner Begründung ergebe, allgemeine Bedeutung.

49 In diesem Urteil habe der Gerichtshof nämlich entschieden, daß der Beschluß Nr. 3/80 seiner Art nach dazu bestimmt sei, durch einen weiteren Rechtsakt des Rates ergänzt und in der Gemeinschaft durchgeführt zu werden (Randnr. 33), und daß er, wenngleich einige seiner Bestimmungen eindeutig und bestimmt seien, nicht angewandt werden könne, solange der Rat keine ergänzenden Maßnahmen zu seiner Durchführung erlassen habe (Randnr. 37).

50 Deshalb habe keine Bestimmung des Beschlusses Nr. 3/80 unmittelbare Wirkung im Gebiet eines Mitgliedstaats, solange der Rat die für die konkrete Anwendung dieses Beschlusses unerläßlichen ergänzenden Maßnahmen - wie etwa diejenigen, die in dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag einer Verordnung enthalten seien - noch nicht erlassen habe.

51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil Taflan-Met u. a. (Randnrn. 21 und 22) entschieden hat, daß sich aus der Verbindlichkeit, die das Abkommen den Beschlüssen des Assoziationsrates EWG-Türkei verleiht, ergibt, daß der Beschluß Nr. 3/80 am Tag seines Erlasses, d. h. am 19. September 1980, in Kraft getreten ist und die Vertragsparteien seither bindet.

52 In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Artikel 12 und 13 des Beschlusses Nr. 3/80 in den Mitgliedstaaten keine unmittelbare Wirkung haben und daher für den einzelnen nicht das Recht begründen, sich vor den innerstaatlichen Gerichten auf sie zu berufen, solange der Rat nicht die zur Durchführung dieses Beschlusses unerläßlichen ergänzenden Maßnahmen erlassen hat.

53 In der Rechtssache Taflan-Met u. a. hatten die Kläger des Ausgangsverfahrens die Gewährung von Invaliditäts- oder Witwenrenten aufgrund der in den Artikeln 12 und 13 des Beschlusses Nr. 3/80 enthaltenen Koordinierungsvorschriften beantragt. Dort ging es somit um den Anspruch türkischer Wanderarbeitnehmer, die nacheinander in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt waren, bzw. um den Anspruch ihrer Hinterbliebenen auf bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit auf der Grundlage von in Kapitel 2 ("Invalidität") und in Kapitel 3 ("Alter und Tod [Renten]") des Titels III dieses Beschlusses enthaltenen technischen Vorschriften zur Koordinierung der verschiedenen anwendbaren nationalen Rechte.

54 In diesem Kontext hat der Gerichtshof in den Randnummern 29 und 30 des Urteils Taflan-Met u. a. ausgeführt, daß der Beschluß Nr. 3/80, wie sich aus einem Vergleich der Verordnung Nr. 1408/71 und der zu dieser ergangenen Durchführungsverordnung Nr. 574/72 mit diesem Beschluß ergibt, zwar auf eine Reihe von Bestimmungen dieser beiden Verordnungen verweist, aber viele genaue und detaillierte Bestimmungen nicht enthält, die für die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 innerhalb der Gemeinschaft als unerläßlich angesehen worden sind. In Randnummer 32 hat der Gerichtshof insbesondere ausgeführt, daß der Beschluß Nr. 3/80 zwar unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 den wesentlichen Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Zweige Krankheit und Mutterschaft, Invalidität, Alter, Sterbegeld und Familienleistungen aufstellt, daß es für die Anwendung dieses Grundsatzes jedoch des vorherigen Erlasses ergänzender Durchführungsmaßnahmen bedarf, wie sie die Verordnung Nr. 574/72 enthält. In den Randnummern 35 und 36 hat der Gerichtshof jedoch festgestellt, daß derartige Maßnahmen ebenso wie nähere Bestimmungen über das Verbot der Zusammenrechnung von Leistungen und die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften lediglich in dem Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates enthalten waren, den die Kommission am 8. Februar 1983 im Hinblick auf die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/80 in der Gemeinschaft vorgelegt, der Rat aber noch nicht angenommen hat. Der Gerichtshof hat daraus hergeleitet, daß die Koordinierungsvorschriften des Beschlusses Nr. 3/80, auf die die Kläger des Ausgangsverfahrens ihre Ansprüche stützten, vor Erlaß dieser Durchführungsmaßnahmen nicht unmittelbar vor einem Gericht eines Mitgliedstaats als Anspruchsgrundlage herangezogen werden konnten.

55 In der vorliegenden Rechtssache geht es dagegen nicht um solche Koordinierungsvorschriften in Titel III des Beschlusses Nr. 3/80. Die Klägerin stützt sich nämlich ausschließlich auf das in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, um in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich aufhält, nach den Vorschriften nur dieses Staates eine Leistung der sozialen Sicherheit unter den für die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats geltenden Voraussetzungen zu beanspruchen.

56 Ausserdem enthält der von der Kommission vorgelegte Vorschlag einer Verordnung über die Durchführung des Beschlusses Nr. 3/80 innerhalb der Gemeinschaft keine Bestimmung über die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1, der wörtlich aus der Verordnung Nr. 1408/71 übernommen wurde. Auch die zu dieser ergangene Durchführungsverordnung Nr. 574/72 enthält keine Durchführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift.

57 Deshalb gelten die Gründe, aus denen der Gerichtshof beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts die unmittelbare Wirkung der Artikel 12 und 13 des Beschlusses Nr. 3/80 verneint hat, zwar entsprechend für alle anderen Vorschriften dieses Beschlusses, für deren praktische Anwendung ergänzende Maßnahmen erforderlich sind; sie lassen sich dagegen nicht auf den in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit übertragen.

58 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens stellt sich nämlich kein Problem technischer Art etwa im Hinblick auf die Zusammenrechnung von in mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, das Verbot der Zusammenrechnung der von verschiedenen zuständigen Trägern gewährten Leistungen und die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften; die Klägerin begehrt vielmehr nur die Anwendung der Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in Verbindung mit dem in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 verankerten Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Zur Prüfung dieses Begehrens braucht nicht auf - vom Rat noch nicht erlassene - Koordinierungsmaßnahmen zurückgegriffen zu werden.

59 Da somit das Vorbringen der deutschen, der französischen, der niederländischen und der österreichischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht durchgreift, ist zu prüfen, ob Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 die Voraussetzungen für die Entfaltung unmittelbarer Wirkung im Gebiet der Mitgliedstaaten erfuellt.

60 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine Bestimmung eines von der Gemeinschaft mit Drittländern geschlossenen Abkommens als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Gegenstand und die Natur des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfuellung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Akts abhängen (vgl. u. a. Urteile vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 14, vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 15, und vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96, Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 31). Nach dem Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnrn. 14 und 15) gilt dasselbe, wenn es um die Frage geht, ob die Bestimmungen eines Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei unmittelbare Wirkungen haben.

61 Um festzustellen, ob Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 diese Kriterien erfuellt, ist zunächst sein Wortlaut zu prüfen.

62 Artikel 3 stellt klar, eindeutig und unbedingt das Verbot auf, Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die der Beschluß Nr. 3/80 gilt, aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren.

63 Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, begründet dieses Gleichbehandlungsgebot eine Verpflichtung zur Herstellung eines ganz bestimmten Ergebnisses und ist seinem Wesen nach geeignet, vom einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften einer Regelung eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, die die Gewährung eines Anspruchs von einer Voraussetzung abhängig macht, die für Inländer nicht gilt; des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedarf es insoweit nicht (vgl. Randnrn. 56 und 58 des vorliegenden Urteils).

64 Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, daß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 lediglich für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit die Durchführung und Konkretisierung des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, das in Artikel 9 des Abkommens verankert ist, der auf Artikel 7 EWG-Vertrag (später Artikel 6 EG-Vertrag und nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) verweist.

65 Diese Auslegung entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil Kziber, Randnrn. 15 bis 23, bestätigt durch die Urteile vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93, Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnrn. 16 bis 19, vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94, Krid, Slg. 1995, I-719, Randnrn. 21 bis 24, vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn. 19 und 20, und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97, Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnrn. 17 und 18) zum Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 39 Absatz 1 des am 26. April 1976 in Algier unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 263, S. 1) sowie des Artikels 41 Absatz 1 des am 27. April 1976 in Rabat unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2211/78 des Rates vom 26. September 1978 (ABl. L 264, S. 1).

66 Nach dieser Rechtsprechung besitzen diese Vorschriften, die jede Diskriminierung der algerischen und der marokkanischen Staatsangehörigen aus Gründen der Staatsangehörigkeit gegenüber den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats im Bereich der sozialen Sicherheit verbieten, unmittelbare Wirkung, obwohl der Assoziationsrat keine Maßnahmen gemäß Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens EWG-Algerien und Artikel 42 Absatz 1 des Abkommens EWG-Marokko zur Durchführung der in Artikel 39 und Artikel 41 aufgestellten Grundsätze erlassen hat.

67 Gegen diese Auslegung spricht nicht, daß nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 das dort aufgestellte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit seine Wirkungen nur entfaltet, "soweit dieser Beschluß nichts anderes bestimmt".

68 Der Beschluß Nr. 3/80 sieht hinsichtlich der im Ausgangsverfahren streitigen Familienleistungen keine Ausnahme oder Einschränkung des in Artikel 3 Absatz 1 aufgestellten Grundsatzes der Gleichbehandlung vor. Angesichts der Bedeutung dieses Grundsatzes steht die blosse Existenz dieses Vorbehalts, der wörtlich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 übernommen wurde und sich im übrigen auch in Artikel 9 des Abkommens und Artikel 6 des Vertrages findet, der unmittelbaren Geltung der Vorschrift, von der abzuweichen er gestattet, nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sevince, Randnr. 25), indem er der Regel der Inländerbehandlung ihren unbedingten Charakter nähme.

69 Gegen die Feststellung, daß das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 enthaltene Diskriminierungsverbot die Rechtsstellung des einzelnen unmittelbar regeln kann, spricht auch nicht die Prüfung des Gegenstands und der Natur des Abkommens, zu dem diese Bestimmung gehört.

70 Gegenstand des Abkommens ist die Errichtung einer Assoziation, die die Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien fördern soll, und zwar auch auf dem Gebiet der Arbeitskräfte durch schrittweise Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer, um die Lebenshaltung des türkischen Volkes zu verbessern und später den Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft zu erleichtern (vgl. vierte Begründungserwägung des Abkommens).

71 Das Protokoll, das nach seinem Artikel 62 Bestandteil des Abkommens ist, legt in Artikel 36 die Fristen für die schrittweise Herstellung dieser Freizuegigkeit der Arbeitnehmer fest und sieht in Artikel 39 vor, daß der Assoziationsrat Bestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in der Gemeinschaft wohnende Familien erlässt. Auf dieser Grundlage erließ der Assoziationsrat den Beschluß Nr. 3/80, der bezweckt, die Gewährung der Leistungen der sozialen Sicherheit für die türkischen Wanderarbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sicherzustellen.

72 Der Umstand, daß mit dem Abkommen im wesentlichen die wirtschaftliche Entwicklung der Türkei gefördert werden soll und deshalb ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Verpflichtungen der Gemeinschaft und des betreffenden Drittlands besteht, schließt nicht aus, daß die Gemeinschaft die unmittelbare Wirkung einiger seiner Bestimmungen anerkennt (vgl. entsprechend Urteile vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani, Slg. 1976, 129, Randnr. 23, Kziber, Randnr. 21, und Urteil vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache C-469/93, Chiquita Italia, Slg. 1995, I-4533, Randnr. 34).

73 Schließlich hängt, wie sich aus den Randnummern 55, 56 und 58 des vorliegenden Urteils ergibt, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Anwendung des Grundsatzes, daß die Personen, für die der Beschluß Nr. 3/80 gilt und die sich im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats wegen des in Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses enthaltenen Verbotes jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit der Betroffenen, die sich aus den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ergibt, gleichgestellt sind, nicht von den übrigen Vorschriften dieses Beschlusses ab.

74 Aus diesen Erwägungen folgt, daß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 im Geltungsbereich dieses Beschlusses einen eindeutigen, unbedingten Grundsatz aufstellt, der ausreichend bestimmt ist, um von einem nationalen Gericht angewandt werden zu können, und der daher geeignet ist, die Rechtsstellung des einzelnen zu regeln. Daraus, daß dieser Vorschrift somit unmittelbare Wirkung zuzuerkennen ist, folgt, daß sich die Bürger, für die sie gilt, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf sie berufen können.

Zum Geltungsbereich des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80

75 Unstreitig gehört das Kindergeld, um das es im Ausgangsverfahren geht, zu den Familienleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h des Beschlusses Nr. 3/80 und fällt folglich in dessen sachlichen Geltungsbereich. Die deutsche Regierung bestreitet jedoch, daß die Klägerin in den persönlichen Geltungsbereich dieses Beschlusses fällt.

76 Sie könne nicht als Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b und Artikel 2 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 3/80 angesehen werden.

77 Die deutsche Regierung führt dazu in ihren schriftlichen Erklärungen aus, das Bestehen einer Versicherung in einem Zweig der sozialen Sicherheit reiche nicht aus, um dem Betroffenen die Arbeitnehmereigenschaft auch für die übrigen Zweige der sozialen Sicherheit zu verleihen, da die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffern i und ii des Beschlusses Nr. 3/80 enthaltenen Definitionen nicht alternativ, sondern risiko- und systemspezifisch zu verstehen seien. Der Umstand, daß die Klägerin während der ersten drei Jahre nach der Geburt ihres Kindes als in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gelte (vgl. Randnr. 40 des vorliegenden Urteils), führe nicht dazu, daß sie auch unter die anderen Zweige der sozialen Sicherheit falle und insbesondere Familienleistungen beanspruchen könne.

78 In Deutschland hänge der Kindergeldanspruch nicht vom Bestehen einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung ab, sondern stehe allen in Deutschland wohnenden Eltern unabhängig von ihrem beruflichen Status zu. Obwohl der Anhang des Beschlusses Nr. 3/80, auf den Artikel 1 Buchstabe b Ziffer ii zweiter Gedankenstrich verweise, für Deutschland keine besonderen Durchführungsbestimmungen vorsehe, sei hier gemäß Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses Anhang I Teil I Abschnitt C ("Deutschland") der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechend anzuwenden.

79 Daraus ergebe sich, daß für den Bereich der Familienleistungen, zu denen das im Ausgangsverfahren streitige Kindergeld gehöre, als Arbeitnehmer nur anzusehen sei, wer gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit pflichtversichert sei oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhalte. Die Klägerin erfuelle jedoch keine dieser Voraussetzungen.

80 Sie sei auch nicht als Familienangehörige eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 3/80 anzusehen.

81 Zwar habe ihr Ehemann in Deutschland neben seinem Studium eine Erwerbstätigkeit ausgeuebt, er sei jedoch nach deutschem Recht weder in der Arbeitslosenversicherung noch in der Kranken- und Rentenversicherung pflichtversichert gewesen. Lediglich in der allein vom Arbeitgeber finanzierten gesetzlichen Unfallversicherung habe eine Versicherungspflicht bestanden. Aus den in Randnummer 77 des vorliegenden Urteils aufgeführten Gründen seien auf ihn nur die Vorschriften des Beschlusses Nr. 3/80 anwendbar, die sich auf die Unfallversicherung bezögen, nicht dagegen diejenigen, die die anderen Zweige der sozialen Sicherheit und insbesondere die Familienleistungen regelten. Deshalb könne er für den Bezug von Kindergeld nicht als Arbeitnehmer und die Klägerin nicht als Familienangehörige eines Arbeitnehmers im Sinne dieses Beschlusses angesehen werden.

82 Im Rahmen der Prüfung dieses Vorbringens ist erstens darauf hinzuweisen, daß die in Artikel 1 Buchstabe b des Beschlusses Nr. 3/80 für die Anwendung des Beschlusses auf "Arbeitnehmer" gegebene Definition des Arbeitnehmerbegriffs weitgehend mit der in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Definition dieses Begriffes übereinstimmt.

83 Nach Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses Nr. 3/80 hat der Ausdruck "Familienangehörige" die ihm in Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 gegebene Bedeutung.

84 Die Definition des persönlichen Geltungsbereichs des Beschlusses Nr. 3/80 in Artikel 2 lehnt sich an die entsprechende Definition in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 an.

85 Nach der Rechtsprechung ist zweitens die in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 "für die Anwendung dieser Verordnung" gegebene Definition des Begriffes "Arbeitnehmer" von allgemeiner Tragweite und erstreckt sich daher auf jede Person, die, ob sie nun eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt (vgl. Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78, Pierik II, Slg. 1979, 1977, Randnr. 4). Dieser Begriff bezeichnet jede Person, die im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift genannten Risiken unter den dort aufgestellten Voraussetzungen versichert ist (vgl. Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 9).

86 Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 36) und vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96 (Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 21) zur Verordnung Nr. 1408/71 ausgeführt hat, besitzt eine Person folglich die Arbeitnehmereigenschaft, sofern sie auch nur gegen ein einziges Risiko in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, ohne daß es darauf ankommt, ob sie in einem Arbeitsverhältnis steht.

87 Zu dem auf die entsprechende Anwendung des Anhangs I Teil I Abschnitt C ("Deutschland") der Verordnung Nr. 1408/71 gestützten Einwand der deutschen Regierung ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 die "Anhänge I, III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71... für die Durchführung dieses Beschlusses [gelten]", so daß der Anhang I im Rahmen des Beschlusses Nr. 3/80 anwendbar ist.

88 In Anhang I Teil I - "Arbeitnehmer und/oder Selbständige (Artikel 1 Buchstabe a] Ziffern ii] und iii] der Verordnung)" - Abschnitt C ("Deutschland") der Verordnung Nr. 1408/71 heisst es:

"Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung

a) als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält;

..."

89 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, daß Anhang I Teil I Abschnitt C den Arbeitnehmerbegriff im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 allein für die Gewährung von Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 dieser Verordnung präzisiert oder eingeschränkt hat (Urteil Martínez Sala, Randnr. 43).

90 Wie der Generalanwalt in den Nummern 57 und 58 seiner Schlussanträge vom 12. Februar 1998 ausgeführt hat, wird die Lage einer Person wie der Klägerin von keiner Vorschrift des Titels III Kapitel 7 geregelt. Alle entscheidungserheblichen Tatsachen haben sich hier nämlich innerhalb des Aufnahmemitgliedstaats zugetragen, in dem die Eheleute Sürül mit ihrem Kind leben, und die Klägerin begehrt Kindergeld nach den Vorschriften dieses Staates (vgl. Randnrn. 55 und 58 des vorliegenden Urteils).

91 Deshalb kann die in Anhang I Teil I Abschnitt C der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Einschränkung nicht auf die Klägerin angewandt werden, so daß ihre Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Beschlusses Nr. 3/80 allein nach Artikel 1 Buchstabe b dieses Beschlusses zu bestimmen ist.

92 Nach den Akten des Ausgangsverfahrens gewährten die zuständigen deutschen Behörden der Klägerin im übrigen zunächst Kindergeld, obwohl sie nicht die Voraussetzungen des Anhangs I der Verordnung Nr. 1408/71 erfuellte; sie stellten diese Zahlung erst nach Inkrafttreten der neuen deutschen Regelung, die diese Art von Leistungen für in Deutschland wohnende Ausländer vom Besitz einer bestimmten Art von Aufenthaltstitel abhängig macht, am 1. Januar 1994 ein.

93 Aufgrund dieser Erwägungen kann eine türkische Staatsangehörige wie die Klägerin die sich aus der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Beschlusses Nr. 3/80 ergebenden Rechte geltend machen, wenn feststeht, daß sie auch nur gegen ein einziges Risiko bei einem der in Artikel 1 Buchstabe b dieses Beschlusses genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Dies wäre, wie das vorlegende Gericht in seiner zweiten Vorlagefrage angibt, für den Zeitraum, in dem die Klägerin von der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst war, der Fall.

94 Ebenso kann die Klägerin für die Zeit, in der sie nicht in einem System der sozialen Sicherheit versichert war, die Rechte geltend machen, die sich aus der Eigenschaft eines Familienangehörigen eines Arbeitnehmers im Sinne des Beschlusses Nr. 3/80 ergeben, wenn feststeht, daß ihr Ehemann auch nur gegen ein einziges Risiko bei einem der in Artikel 1 Buchstabe b dieses Beschlusses genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Diese Voraussetzung wäre erfuellt, wenn dieser, wie das vorlegende Gericht in seiner dritten Vorlagefrage ausführt, in der gesetzlichen Versicherung gegen Arbeitsunfälle versichert ist.

95 Es ist Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits und für die Auslegung und Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zuständig ist, zu entscheiden, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum selbst als Arbeitnehmerin anzusehen ist. Sollte dies während des gesamten oder eines Teils dieses Zeitraums nicht der Fall sein, wird das Gericht weiter zu prüfen haben, ob der Ehemann der Klägerin die in Randnummer 94 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung dafür erfuellt, als Arbeitnehmer angesehen zu werden, so daß die Klägerin als Ehefrau eines türkischen Arbeitnehmers, der es gestattet wurde, im Rahmen der Familienzusammenführung zu diesem in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen, Familienangehörige eines Arbeitnehmers im Sinne des Beschlusses Nr. 3/80 wäre.

Zur Tragweite des in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellten Diskriminierungsverbots

96 Für den Fall, daß eine Person wie die Klägerin in den persönlichen Geltungsbereich des Beschlusses Nr. 3/80 fällt, ist schließlich zu prüfen, ob Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen ein türkischer Staatsangehöriger, dem der Aufenthalt im Gebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wurde und der sich dort rechtmässig aufhält, im Besitz einer bestimmten Art von Aufenthaltstitel sein muß, um Kindergeld beziehen zu können.

97 Zunächst bedeutet das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Geltungsbereich dieses Beschlusses, daß ein türkischer Staatsangehöriger, für den der Beschluß gilt, ebenso behandelt werden muß wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, so daß die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Gewährung eines Anspruchs an einen solchen türkischen Staatsangehörigen nicht von zusätzlichen oder strengeren Voraussetzungen abhängig machen dürfen, als sie für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 10, und die vorgenannten Urteile Kziber, Randnr. 28, und Hallouzi-Choho, Randnrn. 35 und 36).

98 Folglich hat ein türkischer Staatsangehöriger, dem es gestattet wurde, zum Zweck der Familienzusammenführung mit einem türkischen Wanderarbeitnehmer in einen Mitgliedstaat einzureisen, und der sich dort rechtmässig bei diesem aufhält, im Aufnahmestaat unter denselben Voraussetzungen wie dessen Staatsangehörige Anspruch auf eine im Recht dieses Staates vorgesehene Leistung der sozialen Sicherheit.

99 Nach einer Regelung wie dem BKGG hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder, wer im Geltungsbereich dieser Regelung einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Kinder ebenfalls dort ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

100 Seit dem 1. Januar 1994 schreibt das BKGG jedoch vor, daß in Deutschland lebende Ausländer, die Deutschen nicht gleichgestellt werden können, nur dann Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sie im Besitz einer bestimmten Art von Aufenthaltstitel sind.

101 So wird einer türkischen Staatsangehörigen wie der Klägerin, der der Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat gestattet wurde, die sich dort tatsächlich mit ihrem Kind aufhält und die somit alle Voraussetzungen erfuellt, die nach der entsprechenden Regelung für Inländer gelten, das Kindergeld für ihr Kind nur deshalb verweigert, weil sie nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist.

102 Diese Voraussetzung, die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats auch dann nicht entgegengehalten werden könnte, wenn sie sich nur zeitweilig in diesem Staat aufhielten, trifft ihrem Wesen nach nur Ausländer. Ihre Anwendung führt deshalb zu einer Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

103 Deshalb liegt eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 dieses Beschlusses vor, wenn ein Mitgliedstaat einem türkischen Staatsangehörigen, für den der Beschluß Nr. 3/80 gilt, eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren streitige nur gewährt, wenn dieser eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel besitzt, während von Inländern kein solches Dokument verlangt wird.

104 Da vor dem Gerichtshof nichts vorgetragen worden ist, was eine solche Ungleichbehandlung objektiv rechtfertigen könnte, verstösst diese Diskriminierung gegen die genannte Bestimmung des Beschlusses Nr. 3/80.

105 Aufgrund all dieser Erwägungen ist auf die gestellten Fragen zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 es einem Mitgliedstaat verbietet, den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen, für den dieser Beschluß gilt und dem er den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet hat, der jedoch dort nur eine zu einem bestimmten Zweck erteilte, befristete Aufenthaltsbewilligung besitzt, auf Kindergeld für sein Kind, das in diesem Mitgliedstaat mit ihm zusammenwohnt, vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer insoweit nur ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen.

Zur zeitlichen Wirkung des vorliegenden Urteils

106 Die deutsche und die französische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs haben den Gerichtshof in ihren mündlichen Erklärungen ersucht, die zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils für den Fall zu beschränken, daß der Gerichtshof entscheiden sollte, daß sich eine türkische Staatsangehörige wie die Klägerin auf das in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 aufgestellte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit berufen kann, um im Aufnahmemitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Familienzulagen zu beanspruchen. Diese Regierungen haben darauf hingewiesen, daß ein solches Urteil geeignet wäre, zahlreiche Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen, die auf einer seit geraumer Zeit geltenden nationalen Regelung beruhten, und daß es zu schwerwiegenden finanziellen Konsequenzen für die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten führen könnte.

107 Dazu ist auf die Rechtsprechung des Gerichshofes zu verweisen, nach der durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vornimmt, erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht wird, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschriften in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 27).

108 Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise nach dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für die Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die Auslegung einer Bestimmung durch den Gerichtshof zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß eine solche Beschränkung in dem Urteil selbst ausgesprochen werden, durch das über das Auslegungsersuchen entschieden wird (vgl. insbesondere Urteil vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-35/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1998, I-5325, Randnr. 49).

109 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, daß sich der Gerichtshof zum erstenmal veranlasst gesehen hat, Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 auszulegen.

110 Zudem konnte das vorgenannte Urteil Taflan-Met u. a. bei vernünftiger Betrachtung Ungewißheit darüber entstehen lassen, ob sich der einzelne vor einem nationalen Gericht auf Artikel 3 Absatz 1 dieses Beschlusses berufen kann.

111 Unter diesen Umständen schließen es zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit aus, Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des vorliegenden Urteils abschließend geregelt waren, in einer Situation wieder in Frage zu stellen, in der dies die Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten rückwirkend erschüttern würde.

112 Allerdings ist eine Ausnahme von dieser Beschränkung der Wirkungen des vorliegenden Urteils zugunsten derjenigen vorzusehen, die vor seinem Erlaß gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, da sonst der gerichtliche Schutz der Rechte, die die einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten, in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt würde.

113 Deshalb kann die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 nicht zur Begründung von Ansprüchen auf Leistungen für Zeiten vor Erlaß des vorliegenden Urteils geltend gemacht werden, soweit die Betroffenen nicht vor diesem Zeitpunkt gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

114 Die Auslagen der deutschen, der französischen, der niederländischen und der österreichischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Sozialgericht Aachen mit Beschluß vom 24. Juli 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige verbietet es einem Mitgliedstaat, den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen, für den dieser Beschluß gilt und dem er den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet hat, der jedoch dort nur eine zu einem bestimmten Zweck erteilte, befristete Aufenthaltsbewilligung besitzt, auf Kindergeld für sein Kind, das in diesem Mitgliedstaat mit ihm zusammenwohnt, vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer insoweit nur ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen.

2. Die unmittelbare Wirkung des Artikels 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 kann nicht zur Begründung von Ansprüchen auf Leistungen für Zeiten vor Erlaß des vorliegenden Urteils geltend gemacht werden, soweit die Betroffenen nicht vor diesem Zeitpunkt gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben.

Ende der Entscheidung

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