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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: C-264/99
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 12
EG Art. 43
EG Art. 49
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 8. Juni 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 EG, 43 EG und 49 EG - Ausübung der Tätigkeit des Transitspediteurs durch Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind - Nationale Regelung, die die Eintragung in das Unternehmensregister vorschreibt. - Rechtssache C-264/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-264/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Aresu und M. Patakia, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato I. M. Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adelaïde, Luxemburg,

Beklagte,

"wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG, 43 EG und 49 EG verstoßen hat, daß sie eine Regelung aufrechterhalten hat, wonach Gemeinschaftsbürger, die in Italien als Dienstleistungserbringer die Tätigkeit eines Transitspediteurs ausüben, vorbehaltlich einer Genehmigung durch das Innenministerium bei der Handelskammer in das Unternehmensregister eingetragen sein müssen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. A. O. Edward (Berichterstatter) sowie der Richter A. La Pergola und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG, 43 EG und 49 EG verstoßen hat, daß sie eine Regelung aufrechterhalten hat, wonach Gemeinschaftsbürger, die in Italien als Dienstleistungserbringer die Tätigkeit eines Transitspediteurs ausüben, vorbehaltlich einer Genehmigung durch das Innenministerium bei der Handelskammer in das Unternehmensregister eingetragen sein müssen.

Innerstaatliches Recht

2 Das italienische Gesetz Nr. 1442 vom 14. November 1941 (Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 6 vom 9. Januar 1942) in der zur Zeit des Vorverfahrens geltenden Fassung sieht Verzeichnisse von Genehmigungen von Transitspediteuren vor.

3 Artikel 4 des Gesetzes Nr. 1442 bestimmt, daß jede als Transitspediteur tätige natürliche Person und jedes als Transitspediteur tätige Unternehmen zur Eintragung in das Unternehmensregister bei der örtlich zuständigen Handelskammer verpflichtet ist. Artikel 6 des Gesetzes Nr. 1442 enthält die Modalitäten für den Eintragungsantrag und bestimmt insbesondere, daß bei ausländischen Unternehmen oder ganz allgemein Unternehmen, deren Organe Ausländer sind, der Antragsteller eine Genehmigung des Innenministers vorlegen muß.

Vorverfahren

4 Die Kommission hielt die Artikel 4 und 6 des Gesetzes Nr. 1442 für gemeinschaftsrechtswidrig. Sie teilte der italienischen Regierung daher mit Mahnschreiben vom 17. Juni 1997 ihre Beschwerdepunkte mit und forderte sie auf, hierzu binnen zwei Monaten ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

5 Die italienische Regierung antwortete der Kommission mit Schreiben vom 22. August 1997. Diese hielt die Antwort nicht für zufriedenstellend und übermittelte der Italienischen Republik am 18. Mai 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie sie aufforderte, dieser binnen zwei Monaten nach Zustellung nachzukommen.

6 Die Kommission hielt die Antwort der italienischen Regierung vom 16. März 1999 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme für unzureichend und hat deshalb die vorliegende Klage erhoben.

Entscheidungsgründe

Vorbringen der Parteien

7 Die Kommission trägt in ihrer Klageschrift vor, daß das Gesetz Nr. 1442 gegen die Grundsätze der Artikel 12 EG, 43 EG und 49 EG verstoße.

8 Selbst wenn die Eintragungspflicht nicht unmittelbar diskriminierend sei, so stelle sie für einen in einem Mitgliedstaat außerhalb der Italienischen Republik niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausübung seiner Tätigkeiten in Italien ein Hindernis dar. Da jeder Person, die als Transitspediteur tätig sei, ohne vorher in das Unternehmensregister eingetragen worden zu sein, strafrechtliche Sanktionen (Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1442) angedroht würden, handele es sich dabei eindeutig um eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit in Italien.

9 Nach ständiger Rechtsprechung verlange Artikel 49 EG nicht nur, daß jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden beseitigt werde, sondern auch, daß alle Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gälten - aufgehoben würden, die geeignet seien, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sei und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringe, zu behindern (vgl. Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221). Insbesondere könne ein Mitgliedstaat für die Erbringung der Dienstleistungen im Inland nicht die Einhaltung aller Voraussetzungen einer Niederlassung verlangen, weil damit den Bestimmungen, die den freien Dienstleistungsverkehr gewährleisten sollten, ihre praktische Wirksamkeit völlig genommen würde (vgl. Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709).

10 Hinzu komme, daß Artikel 6 des Gesetzes Nr. 1442, in dem die Modalitäten für den Eintragungsantrag festgelegt seien, mit den in den Artikeln 12 EG und 43 EG festgelegten Grundsätzen unvereinbar sei.

11 Die italienische Regierung bestreitet in ihrer Klagebeantwortung diese Beschwerdepunkte nicht und weist darauf hin, daß neue innerstaatliche Vorschriften in Vorbereitung seien, so daß diese Beschwerdepunkte bald entfallen würden.

Rechtliche Würdigung

12 Die italienische Regierung bestreitet nicht, daß die Artikel 4 und 6 des Gesetzes Nr. 1442 die von Gemeinschaftsbürgern in Italien ausgeübte Tätigkeit eines Transitspediteurs beeinträchtigen.

13 Zwar können solche Beeinträchtigungen unter bestimmten Voraussetzungen aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, aber derartige Gründe sind weder der Klagebeantwortung der italienischen Regierung noch den anderen Aktenstücken zu entnehmen.

14 Es ist daher festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG, 43 EG und 49 EG verstoßen hat, daß sie eine Regelung aufrechterhalten hat, wonach Gemeinschaftsbürger, die in Italien als Dienstleistungserbringer die Tätigkeit eines Transitspediteurs ausüben, vorbehaltlich einer Genehmigung durch das Innenministerium bei der Handelskammer in das Unternehmensregister eingetragen sein müssen.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, die Italienische Republik in die Kosten zu verurteilen, und die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind dieser die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG, 43 EG und 49 EG verstoßen, daß sie eine Regelung aufrechterhalten hat, wonach Gemeinschaftsbürger, die in Italien als Dienstleistungserbringer die Tätigkeit eines Transitspediteurs ausüben, vorbehaltlich einer Genehmigung durch das Innenministerium bei der Handelskammer in das Unternehmensregister eingetragen sein müssen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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