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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: C-265/02
Rechtsgebiete: Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung dieses Übereinkommens, Codice civile (Italien)


Vorschriften:

Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung dieses Übereinkommens Art. 2 Abs. 1
Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung dieses Übereinkommens Art. 5
Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung dieses Übereinkommens Art. 53 Abs. 1
Codice civile (Italien) Art. 1949
Codice civile (Italien) Art. 1950 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Februar 2004. - Frahuil SA gegen Assitalia SpA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di cassazione - Italien. - Brüsseler Übereinkommen - Besondere Zuständigkeiten - Artikel 5 Nummer1 - Begriff 'Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' - Ohne Kenntnis des Hauptschuldners geschlossener Bürgschaftsvertrag - Eintritt des Bürgen in die Rechtsstellung des Gläubigers - Regressklage des Bürgen gegen den Hauptschuldner. - Rechtssache C-265/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-265/02

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der Corte suprema di cassazione (Italien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Frahuil SA

gegen

Assitalia SpA

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des vorgenannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1)

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters P. Jann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter C. W. A. Timmermans und S. von Bahr,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und A.-M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

erlässt

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Corte suprema di cassazione hat mit Beschluss vom 11. April 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juli 2002, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) (im Folgenden: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, der eine von der Assitalia SpA (im Folgenden: Assitalia), einer Gesellschaft italienischen Rechts, gegen die Frahuil SA (im Folgenden: Frahuil), eine Gesellschaft französischen Rechts, erhobene Regressklage auf Rückzahlung der Zollabgaben zum Gegenstand hat, die Assitalia als Bürgin des Spediteurs Vegetoil Srl (im Folgenden: Vegetoil) für eine von Frahuil durchgeführte Einfuhr entrichtet hat.

Rechtlicher Rahmen

Das Übereinkommen

3. Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 1 Absatz 1 in Zivil- und Handelssachen anzuwenden... Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

4. Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt:

Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

5. Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens sieht vor:

Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:

1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfuellt worden ist oder zu erfuellen wäre...

6. Artikel 53 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt:

Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich.

Nationales Recht

7. Für die Bürgschaft sieht Artikel 1949 des italienischen Codice civile (im Folgenden: Codice civile) unter der Überschrift Übergang der Rechte des Gläubigers auf den Bürgen unter anderem vor:

Der Bürge, der die Schuld beglichen hat, tritt in die Rechtsstellung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner ein.

8. Artikel 1950 Absatz 1 Codice civile mit der Überschrift Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner lautet:

Der Bürge, der die Schuld beglichen hat, hat einen Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner, selbst wenn die Bürgschaft ohne Kenntnis des Schuldners übernommen wurde.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9. Frahuil mit Niederlassung in Marseille (Frankreich) führte Waren aus Drittländern nach Italien ein. Sie beauftragte Vegetoil damit, die Formalitäten der Zollabfertigung durchzuführen, und behauptet, dieser vorab zu diesem Zweck die den fälligen Zollabgaben entsprechenden Beträge gezahlt zu haben.

10. Vegetoil zahlte die fraglichen Abgaben nicht, sondern machte von der Möglichkeit des Zahlungsaufschubs gegen Stellung einer Sicherheit nach den Artikeln 78 und 79 des durch das Dekret Nr. 43 des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973 (GURI, supplemento ordinario, Nr. 80 vom 28. März 1973) genehmigten Testo unico delle disposizioni legislative in materia doganale (Testo unico der gesetzlichen Bestimmungen in Zollsachen) Gebrauch.

11. Die Sicherheit wurde durch einen Bürgschaftsvertrag gestellt, der ohne Kenntnis der Frahuil zwischen Vegetoil und Assitalia mit Niederlassung in Rom geschlossen wurde und durch den sich Assitalia gegenüber den italienischen Zollbehörden für Vegetoil verbürgte.

12. Assitalia entrichtete die Zollabgaben, die für die von Frahuil durchgeführte Einfuhr geschuldet wurden.

13. Assitalia verklagte Frahuil vor dem Tribunale Rom (Italien) auf Erstattung der Beträge, die sie an die Zollverwaltung gezahlt hatte. Diese Klage war auf den Eintritt in die Rechtsstellung des Gläubigers und den Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner gestützt, die zugunsten des Bürgen in den Artikeln 1949 und 1950 Codice civile vorgesehen sind.

14. Frahuil erhob die Einrede der Unzuständigkeit des italienischen Gerichts mit der Begründung, dass sie nach Artikel 2 des Übereinkommens vor den Gerichten des Staates, in dem sie ihren Sitz habe, d. h. vor einem französischen Gericht, hätte verklagt werden müssen.

15. Mit Urteil vom 20. Juni und 15. September 1995 erklärte sich das Tribunale Rom für zuständig. Die Corte d'appello Rom bestätigte dieses Urteil in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 24. Oktober und 12. November 1997. Sie vertrat die Auffassung, dass nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens die italienischen Gerichte zuständig seien. Die Erstattungsverpflichtung, die Frahuil gegenüber Assitalia obliege, ergebe sich aus einem Bürgschaftsvertrag, der nach den Bestimmungen des Codice civile wirksam geschlossen worden sei, auch wenn der Schuldner davon keine Kenntnis gehabt habe.

16. Frahuil legte Revision zur Corte suprema di cassazione ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass der Eintritt des Bürgen in die Rechtsstellung des Gläubigers und die Regressklage gegen den Hauptschuldner nicht durch den Bürgschaftsvertrag begründet seien, sondern durch Gesetz, und zwar die Artikel 1949 und 1950 Codice civile. Assitalia trug vor, dass die erhobene Klage vertragsrechtlicher Natur sei, weil sie sich nach den Bestimmungen des Codice civile als natürliche Auswirkung des Bürgschaftsvertrags darstelle.

17. Da die Corta suprema di cassazione Zweifel hinsichtlich der zutreffenden Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens hat, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden dahin auszulegen, dass der Begriff Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag auch eine Verpflichtung erfasst, auf deren Erfuellung ein Bürge, der aufgrund eines mit einem Spediteur geschlossenen Bürgschaftsvertrags Zollabgaben entrichtet hat, aus übergegangenem Recht der Zollverwaltung im Wege des Regresses gegen den am Bürgschaftsvertrag nicht beteiligten dritten Schuldner und Eigentümer der eingeführten Waren klagt?

Zur Vorlagefrage

Zur Anwendbarkeit des Übereinkommens

18. Da es im Ausgangsrechtsstreit um die Erstattung von Beträgen geht, die zur Entrichtung von Zollabgaben gezahlt wurden, ist zunächst zu prüfen, ob der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt.

19. Im vorliegenden Fall ist ein Importeur und Schuldner von Zollabgaben von dem Bürgen, der diese Abgaben bei den Zollbehörden entrichtet hat, verklagt worden. Der Bürge leistete in Erfuellung eines Bürgschaftsvertrags, mit dem er sich gegenüber diesen Behörden verpflichtet hatte, für die Zahlung der fraglichen Abgaben durch den Spediteur einzustehen, der ursprünglich vom Hauptschuldner damit beauftragt worden war, die Schuld zu begleichen.

20. In einem solchen Fall, der eine Vielzahl von Beziehungen - teils zwischen einer öffentlichen Stelle und einer Person des Privatrechts, teils nur zwischen Personen des Privatrechts - betrifft, muss die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung ermittelt und müssen die Grundlage der erhobenen Klage sowie die Modalitäten ihrer Erhebung bestimmt werden (Urteile vom 14. November 2002 in der Rechtssache C-271/00, Baten, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 31, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-266/01, Préservatrice foncière TIARD, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 23).

21. Die Rechtsbeziehung zwischen Frahuil und Assitalia, den beiden Personen des Privatrechts, die sich im Ausgangsrechtsstreit gegenüberstehen, ist privatrechtlicher Natur. Die Partei, die die Klage erhoben hat, macht damit nämlich, wie sich aus dem Vorlagebeschluss ergibt, von einem Rechtsbehelf Gebrauch, der ihr durch eine Legalzession nach einer Bestimmung des Zivilrechts verschafft worden ist. Mit dieser Klage werden keine Befugnisse ausgeübt, die gegenüber den für die Beziehungen zwischen Einzelnen geltenden Regelungen exorbitant wären, und sie fällt daher unter den Begriff der Zivil- und Handelssachen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens (in diesem Sinne Urteil Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 36).

Zum Begriff Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag

22. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; dieser Begriff lässt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, I-3967, Randnr. 10, vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., I-6511, Randnr. 15, vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-334/00, Tacconi, I-7357, Randnr. 19, und vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00, Henkel, I-8111, Randnr. 35).

23. Im System des Übereinkommens gilt nämlich der allgemeine Grundsatz, dass die Gerichte desjenigen Vertragsstaats zuständig sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat; nur in Abweichung von diesem Grundsatz führt das Übereinkommen abschließend die Fälle auf, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats - je nach Lage des Falles - verklagt werden kann oder muss. Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln einer Auslegung nicht zugänglich, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. u. a. Urteile Handte, Randnr. 14, und Réunion européenne u. a., Randnr. 16).

24. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt daraus, dass der Begriff Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag in Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht so verstanden werden kann, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (Urteile Handte, Randnr. 15, Réunion européenne u. a., Randnr. 17, und Tacconi, Randnr. 23).

25. Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass Frahuil nicht Partei des Bürgschaftsvertrags war, mit dem sich Assitalia verpflichtete, für die Zahlung der Zollabgaben durch Vegetoil einzustehen. Frahuil hatte allerdings Vegetoil damit beauftragt, die Formalitäten der Zollabfertigung durchzuführen. Es ist somit Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Vegetoil im Rahmen ihrer Rechtsbeziehung zu Frahuil ermächtigt war, für deren Rechnung einen Vertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bürgschaftsvertrag abzuschließen.

26. Aus den vorstehenden Erwägungen ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass der Begriff Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag eine Verpflichtung, auf deren Erfuellung ein Bürge, der aufgrund eines mit einem Spediteur geschlossenen Bürgschaftsvertrags Zollabgaben entrichtet hat, aus übergegangenem Recht der Zollverwaltung im Wege des Regresses gegen den Eigentümer der eingeführten Waren klagt, nicht erfasst, wenn der Letztgenannte, der nicht Partei des Bürgschaftsvertrags ist, keine Ermächtigung zum Abschluss des genannten Vertrages erteilt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

27. Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschluss vom 11. April 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist wie folgt auszulegen:

Der Begriff Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag erfasst eine Verpflichtung, auf deren Erfuellung ein Bürge, der aufgrund eines mit einem Spediteur geschlossenen Bürgschaftsvertrags Zollabgaben entrichtet hat, aus übergegangenem Recht der Zollverwaltung im Wege des Regresses gegen den Eigentümer der eingeführten Waren klagt, nicht, wenn der Letztgenannte, der nicht Partei des Bürgschaftsvertrags ist, keine Ermächtigung zum Abschluss des genannten Vertrages erteilt hat.

Ende der Entscheidung

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