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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.05.1991
Aktenzeichen: C-266/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 78/546


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
EWG-Vertrag Art. 171
Richtlinie 78/546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. MAI 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - STATISTISCHE ERFASSUNG DES GUETERKRAFTVERKEHRS - NICHTDURCHFUEHRUNG EINES URTEILS DES GERICHTSHOFES. - RECHTSSACHE C-266/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. August 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie es unterlassen hat, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 101/84 (Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629) ergeben.

2 In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, daß

"die Italienische Republik... dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/546 des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABl. L 168, S. 29) verstossen [hat], daß sie keine statistischen Daten über den Güterkraftverkehr nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten erhoben hat".

3 Mehrere Monate nach Erlaß dieses Urteils des Gerichtshofes forderte die Kommission die Italienische Republik, die ihrer Ansicht nach das Urteil nicht befolgt hatte, mit Schreiben vom 22. Juni 1988 auf, ihre Verpflichtungen zu erfuellen. Da die Kommission die Antwort der Italienischen Republik als unzureichend ansah, übermittelte sie ihr am 10. April 1989 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Die Italienische Republik übersandte hierauf mit Schreiben vom 28. Juni 1989 zusätzliche Angaben. Da die Kommission diese Angaben für unvollständig hielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die Italienische Republik hat die tatsächlichen Behauptungen der Kommission, daß sie das genannte Urteil nicht ordnungsgemäß befolgt habe, nicht in Abrede gestellt.

6 Erstmals während der mündlichen Verhandlung hat die Italienische Republik geltend gemacht, daß der mit der vorliegenden Klage gerügte Verstoß die Unterlassung der von der Richtlinie 78/546 vorgeschriebenen Erfassung des Güterkraftverkehrs für die Jahre nach dem Erlaß des Urteils vom 11. Juli 1985 betreffe. Auch wenn mit diesem Verhalten die sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen verletzt würden, handele es sich doch um einen neuen Verstoß und damit nicht um die Verletzung des Artikels 171 EWG-Vertrag, da die im Urteil vom 11. Juli 1985 festgestellte Vertragsverletzung die Jahre vor der Verkündung dieses Urteils betreffe.

7 Die Argumentation der Italienischen Republik beruht auf dem Gedanken, daß für jedes Jahr eine eigenständige Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Erhebung der in der Richtlinie 78/546 genannten statistischen Angaben bestehe. Da die Erhebung jährlich erfolge, komme es jedes Jahr zu einem erneuten Verstoß. Folglich seien die den mangelnden Vollzug der Richtlinie für die Jahre nach 1985 betreffenden Rügen der Kommission nicht durch das Urteil vom 11. Juli 1985 gedeckt, so daß die auf Artikel 171 EWG-Vertrag gestützte Klage abgewiesen werden müsse.

8 Auch ungeachtet ihrer verspäteten Geltendmachung kann der Argumentation der Italienischen Republik nicht gefolgt werden.

9 Es trifft zu, daß die Kommission zur Begründung ihrer Klage allein auf Verstösse aus den Jahren 1986 bis 1988 abstellt und daß sie der Italienischen Republik nicht vorwirft, in den Jahren vor 1985 die Erhebung der statistischen Angaben unterlassen zu haben. Es trifft weiterhin zu, daß in der Richtlinie 78/546 von den Mitgliedstaaten die jährliche Erhebung der statistischen Daten verlangt wird.

10 Es ist jedoch festzustellen, daß Artikel 10 der Richtlinie die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, die für die Durchführung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen bis spätestens 1. Januar 1979 in Kraft zu setzen.

11 Aus dieser Vorschrift ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten gehalten sind, ein System zu schaffen, das die ständige und rechtzeitige Übermittlung der in der Richtlinie genannten statistischen Angaben sicherstellt. Folglich obliegt den Mitgliedstaaten insoweit eine einzige Verpflichtung, auch wenn ihre Wirkungen jährlich eintreten sollen.

12 Das genannte Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1985 bezieht sich auf diese grundlegende Verpflichtung. Daraus folgt, daß die fortgesetzte Nichterhebung der statistischen Angaben durch die Italienische Republik für die Jahre nach 1985 einen Verstoß gegen dieselbe Verpflichtung bedeutet, wie er bereits in dem genannten Urteil festgestellt wurde.

13 Nach alledem ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/546 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik und aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie weiterhin keine statistischen Daten über den Güterkraftverkehr nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten erhoben hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik und gegen Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen, daß sie weiterhin keine statistischen Daten über den Güterkraftverkehr nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten erhoben hat.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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