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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: C-266/97 P
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 85 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Als das Gericht festgestellt hat, daß besondere Umstände es der Kommission verbieten könnten, ein Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn der Beschwerdeführer nicht innerhalb der ihm von der Kommission gesetzten Frist auf ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 geantwortet habe, hat es die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit korrekt gegen die Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerinnen abgewogen. (vgl. Randnr. 71)

2 Ein erstmals im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof vorgebrachtes Angriffsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem umfassenderen Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. (vgl. Randnr. 79)

3 Aus Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die fehlerhafte Würdigung von Tatsachen.

Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich deren sachliche Unrichtigkeit nicht bereits aus den Prozeßakten ergibt - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. (vgl. Randnrn. 91-92)


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 30. März 2000. - Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BV (VBA) gegen Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB), Florimex BV, Inkoop Service Aalsmeer BV und M. Verhaar BV. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Einstellung des Beschwerdeverfahrens bei Fehlen einer Antwort der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist - Vereinbarkeit einer Gebühr, die bei Lieferanten erhoben wird, die Verträge über die Lieferung von Waren des Blumenhandels an auf dem Gelände einer Versteigerungsgenossenschaft niedergelassene Unternehmen geschlossen haben, mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Vereinbarkeit einer ausschließlichen Bezugsverpflichtung, die bestimmte Großhändler übernommen haben, die solche Erzeugnisse an Einzelhändler in bestimmten Geschäftsräumen auf diesem Gelände weiterverkaufen, mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Diskriminierung - Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten - Beurteilung im Gesamtrahmen eines Regelungskomplexes - Keine spürbare Auswirkung. - Rechtssache C-266/97 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-266/97 P

Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA) mit Sitz in Aalsmeer (Niederlande), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. van der Wal, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. May, 398, route d'Esch, Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 14. Mai 1997 in der Rechtssache T-77/94 (VGB u. a./Kommission, Slg. 1997, II-759) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte:

Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB), Florimex BV, Inkoop Service Aalsmeer BV und M. Verhaar BV, alle mit Sitz in Aalsmeer, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. A. M. P. Keijser, Nimwegen, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts A. Kronshagen, 22, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Sechsten Kammer J. C. Moitinho de Almeida in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter L. Sevón, J.-P. Puissochet, P. Jann (Berichterstatter) und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 17. Dezember 1998, in der die Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA) durch Rechtsanwalt G. van der Wal, die Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB), die Florimex BV, die Inkoop Service Aalsmeer BV und die M. Verhaar BV durch Rechtsanwalt J. A. M. P. Keijser und die Kommission durch W. Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten vertreten waren,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (im folgenden: VBA) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 1997 in der Rechtssache T-77/94 (VGB u. a./Kommission, Slg. 1997, II-759; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die in einem Schreiben vom 20. Dezember 1993 enthaltene Entscheidung der Kommission (im folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat, in der diese die Beschwerden zurückgewiesen hatte, die die Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (im folgenden: VGB), die Florimex BV (im folgenden: Florimex), die Inkoop Service Aalsmeer BV (im folgenden: Inkoop Service Aalsmeer) und die M. Verhaar BV (im folgenden: Verhaar) wegen der von der VBA mit bestimmten ihrer Lieferanten geschlossenen Handelsverträge eingelegt hatten.

2 Die Klägerinnen VGB, Florimex, Inkoop Service Aalsmeer und Verhaar haben mit Schriftsatz, der am 30. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, ein Anschlußrechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt, soweit darin ihre Klagegründe und Argumente bezüglich der Weigerung der Kommission, ihren Beschwerden gegen die von der VBA mit bestimmten Großhändlern geschlossenen und das Handelszentrum Cultra betreffenden Verträge (im folgenden: Cultra-Verträge) stattzugeben, zurückgewiesen wurden.

Dem Gericht vorliegender Sachverhalt

3 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß die VBA eine Genossenschaft niederländischen Rechts ist, in der Züchter von Blumen und anderen Zierpflanzen zusammengeschlossen sind. Sie hält auf ihrem Gelände in Aalsmeer (Niederlande) Versteigerungen von Waren des Blumenhandels ab. Ein Teil ihres Geländes ist der Vermietung von "Geschäftsräumen" vorbehalten, die für den Blumengroßhandel bestimmt sind; bei den Mietern handelt es sich insbesondere um Großhändler, die Schnittblumen vertreiben, und um Unternehmen, die mit Zimmerpflanzen handeln (Randnr. 1).

4 Die VGB ist eine Vereinigung, in der zahlreiche niederländische Blumengroßhändler sowie Großhändler mit Sitz auf dem Gelände der VBA zusammengeschlossen sind (Randnr. 2).

5 Florimex ist ein Blumenhandelsunternehmen, dessen Sitz sich in Aalsmeer in der Nähe des Komplexes der VBA befindet. Sie führt Waren des Blumenhandels aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern ein und verkauft sie hauptsächlich an Großhändler mit Sitz in den Niederlanden weiter (Randnr. 3).

6 Verhaar ist ein Blumengroßhändler mit Sitz auf dem Gelände der VBA. Inkoop Service Aalsmeer ist eine Tochtergesellschaft der Verhaar, deren Sitz sich im Handelszentrum Cultra auf dem Gelände der VBA befindet (Randnr. 4).

7 Nach Artikel 17 der Satzung der VBA sind deren Mitglieder verpflichtet, alle in ihren Betrieben gezüchteten verbrauchsgeeigneten Erzeugnisse über die VBA zu verkaufen. Für die von der VBA erbrachten Dienstleistungen wird den Mitgliedern eine Gebühr oder Provision ("Versteigerungsgebühr") in Rechnung gestellt. 1991 betrug diese Gebühr 5,7 % des Verkaufserlöses (Randnr. 5).

8 Bis zum 1. Mai 1988 verhinderte Artikel 5 Nummern 10 und 11 der Versteigerungsordnung der VBA die Nutzung ihrer Räumlichkeiten für die Lieferung, den Kauf und den Verkauf von Waren des Blumenhandels, die sie nicht selbst versteigerte. In der Praxis wurde die Zustimmung der VBA für Geschäftstätigkeiten auf ihrem Gelände, die nicht von ihr versteigerte Erzeugnisse betrafen, nur im Rahmen bestimmter Verträge mit der Bezeichnung "handelsovereenkomsten" (Handelsverträge) oder gegen Entrichtung einer Gebühr von 10 % erteilt (Randnr. 6).

9 Mit diesen Handelsverträgen gab die VBA bestimmten Händlern die Möglichkeit, einige bei anderen niederländischen Versteigerungen erworbene Waren des Blumenhandels oder Schnittblumen ausländischen Ursprungs gegen Entrichtung einer Gebühr an bei ihr zugelassene Käufer zu verkaufen und zu liefern (Randnrn. 7 und 8).

10 Auf eine Beschwerde von Florimex erließ die Kommission am 26. Juli 1988 die Entscheidung 88/491/EWG betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.379 - Bloemenveilingen Aalsmeer) (ABl. L 262, S. 27; im folgenden: Entscheidung von 1988) (Randnr. 13).

11 Im verfügenden Teil dieser Entscheidung erklärte die Kommission u. a., daß die von der VBA geschlossenen Vereinbarungen, wonach die auf ihrem Gelände niedergelassenen Händler und deren Lieferanten verpflichtet waren, auf diesem Gelände Waren des Blumenhandels, die nicht über die VBA gekauft wurden, nur mit ihrer Zustimmung und unter den von ihr festgelegten Bedingungen zu handeln oder ausliefern zu lassen und nur gegen Entrichtung einer von der VBA bestimmten Gebühr vorrätig zu halten, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) darstellten.

12 Die Kommission stellte ferner fest, daß die von der VBA den auf ihrem Gelände niedergelassenen Händlern auferlegten Gebühren zur Verhinderung des nichtbestimmungsgemäßen Gebrauchs der VBA-Einrichtungen sowie die zwischen der VBA und diesen Händlern geschlossenen Handelsverträge in der bei der Kommission angemeldeten Form ebenfalls Zuwiderhandlungen darstellten (Randnr. 14).

13 Mit Wirkung vom 1. Mai 1988 hob die VBA die Bezugsverpflichtungen und die sich aus ihrer Versteigerungsordnung ergebenden Beschränkungen der freien Verfügung über die Waren auf und führte zugleich eine "Benutzungsgebühr" ("facilitaire heffing") ein. Die VBA führte auch geänderte Fassungen der Handelsverträge ein (Randnr. 15).

14 Die Benutzungsgebühr wird auf der Grundlage der Zahl der angelieferten Stengel (Schnittblumen) oder Pflanzen auf die Lieferungen Dritter an die auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler erhoben. Die Höhe der Gebühr wird von der VBA auf der Grundlage der Jahresdurchschnittspreise festgelegt, die im vorangegangenen Jahr für die betreffenden Waren des Blumenhandels erzielt wurden. Nach Angaben der VBA wird ein Koeffizient von etwa 4,3 % des Jahresdurchschnittspreises der betreffenden Warengruppe angewandt. Die Lieferanten können anstelle einer pro Stengel oder Pflanze erhobenen Gebühr eine Gebühr von 5 % wählen, die auch die Einziehung der Forderungen durch die VBA umfaßt (Randnr. 16).

15 Durch Rundschreiben vom 29. April 1988 hob die VBA mit Wirkung vom 1. Mai 1988 die Beschränkungen auf, die bis dahin in den Handelsverträgen vorgesehen waren. Seitdem bestehen drei Typen von Handelsverträgen. Alle diese Verträge sehen eine Gebühr von 3 % des Bruttowerts der Waren vor, die an die Kunden auf dem Gelände der VBA geliefert werden. Nach Darstellung der VBA handelt es sich dabei zum großen Teil um Waren, die in den Niederlanden nicht in ausreichendem Maße erzeugt werden (Randnrn. 17 und 18).

16 In der Praxis sind die kleinen Händler, im allgemeinen Einzelhändler, von den Versteigerungen ausgeschlossen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Käufe im Handelszentrum Cultra auf dem Gelände der VBA zu tätigen, das sechs "Cash-and-carry"-Geschäfte umfaßt. In zwei dieser Geschäfte wird der Großhandel mit Schnitt- und Trockenblumen, in zwei weiteren (darunter dem Geschäft der Inkoop Service Aalsmeer) der Großhandel mit Zimmerpflanzen und in jeweils einem der Großhandel mit Gartenpflanzen und Hydrokulturpflanzen betrieben. Mit Ausnahme des Unternehmens, das Hydrokulturpflanzen verkauft, sind diese Großhändler vertraglich verpflichtet, ihre Waren über die VBA zu beziehen (Randnr. 20).

17 Am 19. Juli 1988 meldete die VBA bei der Kommission einige Änderungen ihrer Regelung, insbesondere die neue Benutzungsgebühr, an, nicht aber die neuen Handelsverträge. Am 15. August 1988 wurden zusätzliche Änderungen der Regelung der VBA bei der Kommission angemeldet (Randnrn. 21 und 23).

18 Die Cultra-Verträge wurden ebenfalls am 15. August 1988 bei der Kommission angemeldet.

19 Mit Schreiben vom 18. Mai, 11. Oktober und 29. November 1988 reichte Florimex bei der Kommission förmlich eine Beschwerde gegen die Benutzungsgebühr ein. Die VGB reichte mit Schreiben vom 15. November 1988 eine ähnliche Beschwerde ein (Randnrn. 25 und 26).

20 Mit Schreiben vom 3. Mai 1989 wandten sich Florimex und die VGB gegen die Absicht der Kommission, die Benutzungsgebühr und die Cultra-Verträge positiv zu beurteilen, und reichten hinsichtlich der Handelsverträge förmliche Beschwerden ein (Randnr. 29).

21 Am 3. Mai 1989 reichten auch Verhaar und Inkoop Service Aalsmeer bei der Kommission eine Beschwerde wegen der Cultra-Verträge und der neuen Handelsverträge ein (Randnr. 30).

22 Am 7. Februar 1990 meldete die VBA die neuen Handelsverträge bei der Kommission an (Randnr. 31).

23 Mit Schreiben vom 24. Oktober 1990 teilte die Kommission den Klägerinnen ihre Absicht mit, u. a. hinsichtlich der Versteigerungspflicht der Mitglieder der VBA und der Benutzungsgebühr eine der VBA günstige Entscheidung zu erlassen. Sie führte weiter aus, daß die die Cultra-Verträge betreffende Akte ohne förmliche Entscheidung geschlossen werde. Auch sei beabsichtigt, die Akte bezüglich der neuen Handelsverträge ohne förmliche Entscheidung zu schließen (Randnr. 32).

24 Die Beschwerdeführerinnen wiederholten ihr Vorbringen in zwei Schreiben vom 26. November und 17. Dezember 1990 sowie bei einem Gespräch, das sie am 27. November 1990 mit den zuständigen Dienststellen der Kommission führten. Sie baten die Kommission insbesondere, über die Beschwerden förmlich zu entscheiden (Randnr. 33).

25 Mit Schreiben vom 4. März 1991 teilte die Kommission den Beschwerdeführerinnen gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) mit, daß die von der Kommission ermittelten Umstände es nicht rechtfertigten, ihren Beschwerden bezüglich der von der VBA verlangten Benutzungsgebühr stattzugeben (Randnr. 34).

26 Die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen, die die Kommission zu dieser Schlußfolgerung veranlaßten, sind im einzelnen in einem dem Schreiben vom 4. März 1991 beigefügten Dokument dargelegt (Randnr. 35).

27 In diesem Dokument traf die Kommission folgende Feststellungen:

"Aus einem Vergleich der Versteigerungsgebühren und der Benutzungsgebühren... geht hervor, daß eine weitgehende Gleichbehandlung aller Lieferanten gewährleistet ist. Zwar wird ein nicht genau zu bestimmender Teil der Versteigerungsgebühren durch die Vergütung gebildet, die als Gegenleistung für die mit der Versteigerung erbrachte Dienstleistung zu zahlen ist, doch stehen dieser Dienstleistung, soweit im vorliegenden Fall ein Vergleich mit den Benutzungsgebühren hinsichtlich der Höhe möglich ist, Lieferverpflichtungen gegenüber. Die Händler, die mit der VBA Handelsverträge geschlossen haben, übernehmen auch diese Lieferverpflichtungen. Folglich haben die Regeln über die Benutzungsgebühren keine Wirkungen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar wären" (Randnr. 37).

28 Auf das Schreiben vom 4. März 1991 antworteten die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 17. April 1991, in dem sie ihre Beschwerden hinsichtlich der Benutzungsgebühr, der Cultra-Verträge und der Handelsverträge aufrechterhielten. Sie machten auch geltend, daß die Kommission in diesem Schreiben weder auf die Cultra-Verträge noch auf die neuen Handelsverträge eingegangen sei, so daß ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 in dieser Hinsicht fehle (Randnr. 38).

29 Mit Entscheidung vom 2. Juli 1992 wies die Kommission die Beschwerden hinsichtlich der Benutzungsgebühr endgültig zurück (Randnr. 39).

30 In einem Schreiben vom 5. August 1992 an die Beschwerdeführerinnen führte die Kommission folgendes aus:

"Auf der Grundlage der Auskünfte, die Sie im Rahmen Ihrer Anträge erteilt haben, und auf der Grundlage der Informationen, die die Kommission durch die Anmeldung und aufgrund ihrer eigenen Ermittlungen erhalten hat, hat die Generaldirektion Wettbewerb in diesen Sachen ihre Untersuchung bezüglich der "Handelsverträge I, II und III" und der "Cultra-Verträge" zumindest vorläufig abgeschlossen.

In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen ist es nicht wahrscheinlich, daß Ihren Anträgen stattgegeben werden wird.

1. Die Handelsverträge

Durch die Handelsverträge soll eine von der VBA für notwendig erachtete Ergänzung des Angebots auf ihrem Gelände erreicht werden. Um sich dieses zusätzliche Angebot zu sichern, schließt die VBA diese Verträge mit Händlern ab, die bereit sind, sich zum Anbieten einer bestimmten Menge von Waren zu verpflichten.

Die Händler, die an solchen Handelsverträgen beteiligt sind, schulden für die in dem Vertrag genannten spezifischen Erzeugnisse keine Benutzungsgebühr. Sie zahlen eine Inkassoprovision von 3 %. Für die anderen von ihnen angebotenen Erzeugnisse müssen sie die Benutzungsgebühr entrichten.

Sofern sie die Benutzungsgebühr entrichten, können alle auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler die Erzeugnisse anbieten, die auch von den an den Handelsverträgen beteiligten Lieferanten angeboten werden.

Ein Vergleich zwischen den finanziellen Belastungen, die die VBA den Händlern, die an den Handelsverträgen beteiligt sind, und den Händlern auferlegt, die solche Verträge nicht geschlossen haben, führt zu dem Schluß, daß die an den Handelsverträgen beteiligten Händler privilegiert sind. Dafür übernehmen sie hinsichtlich des Angebots bestimmter Erzeugnisse Verpflichtungen gegenüber der VBA.

Daher kann nicht angenommen werden, daß die VBA im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d EWG-Vertrag gegenüber Handelspartnern unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen anwendet. Außerdem lassen sich den Akten keine schlüssigen Beweise dafür entnehmen, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt werden könnte, selbst wenn eine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 vorliegen sollte.

2. Die Cultra-Verträge

...

Die VBA und die im Handelszentrum Cultra niedergelassenen Händler sind durch Verträge verbunden, die Einschränkungen des Wettbewerbs bezwecken und bewirken, und zwar sowohl hinsichtlich der Beschränkung der Geschäftstätigkeit dieser Händler als auch hinsichtlich der Begrenzung ihrer Bezugsquellen (dies gilt nicht für das Unternehmen, das mit Hydrokulturpflanzen handelt). Den Akten lassen sich jedoch keine schlüssigen Beweise für eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten entnehmen. Die geringen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die fraglichen Märkte schließen dies aus. Da die Auskünfte, die die Kommission hierüber erhalten konnte, Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen darstellen, ist es nicht möglich, Ihnen insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

In Anbetracht dieser Erwägungen würde - soweit sich dies bereits jetzt beurteilen läßt - die Fortsetzung des Verfahrens zur förmlichen Zurückweisung der Beschwerden führen.

Auf der Grundlage dieser noch vorläufigen Beurteilung Ihres Antrags habe ich daher die Absicht, von einem solchen förmlichen Verfahren abzusehen und die Sache abzuschließen. Ich werde die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen, sofern Sie mir nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen Ihre Absicht, Ihre Beschwerde im Hinblick auf eine Fortsetzung des Verfahrens aufrechtzuerhalten, sowie die Argumente mitteilen, die Sie zu diesem Zweck geltend machen wollen" (Randnr. 40).

31 Am 21. September 1992 erhoben Florimex und die VGB beim Gericht in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1992. Das Schreiben der Kommission vom 5. August 1992 ist den Klageschriften in diesen Rechtssachen beigefügt und wird von den Klägerinnen darin als Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 qualifiziert (Randnr. 41).

32 Am 22. Dezember 1992 antwortete der Anwalt diesen Klägerinnen im Namen der vier Beschwerdeführerinnen auf das Schreiben vom 5. August 1992. Er legte dar, daß es ihm aufgrund widriger Umstände nicht möglich gewesen sei, früher zu reagieren, und teilte mit, daß die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerden aufrechterhalten wollten. Weiter äußerte er den Wunsch, daß die Kommission die in dem Schreiben genannte Frist von vier Wochen verlängere (Randnr. 42).

33 Dieses Schreiben vom 22. Dezember 1992 hat die Kommission nicht beantwortet. Da sich der Gesundheitszustand des Anwalts der Beschwerdeführerinnen stark verschlechtert hatte, beauftragten diese am 3. November 1993 einen anderen Anwalt. Dieser bat die Kommission mit Schreiben vom 9. Dezember 1993, zu dem Schreiben vom 22. Dezember 1992 Stellung zu nehmen (Randnr. 43).

34 Mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 antwortete die Kommission auf das Schreiben vom 9. Dezember 1993. Unter Hinweis auf den Wortlaut des letzten Absatzes ihres Schreibens vom 5. August 1992 führte sie folgendes aus:

"Bei Eingang des Schreibens vom 22. Dezember 1992 war die Frist von vier Wochen, die Ihrer Mandantin für die Abgabe von Erklärungen zum Inhalt des Einschreibens vom 5. August 1992 eingeräumt worden war, seit Monaten abgelaufen.

Die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission hat die Informationen, die in Ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1992 erteilt worden waren, von Amts wegen berücksichtigt. Eine vorläufige Prüfung, die damals vorgenommen wurde, hat jedoch keine Veranlassung zum Tätigwerden gemäß Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages gegeben" (Randnr. 44).

35 Die VGB, Florimex, Inkoop Service Aalsmeer und Verhaar haben mit Klageschrift, die am 16. Februar 1994 eingegangen ist, beim Gericht Klage gegen die streitige Entscheidung erhoben (Randnr. 45).

36 Mit Schriftsatz, der am 4. Mai 1994 eingereicht worden ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben (Randnr. 47).

37 Durch Beschluß des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 4. Juli 1994 ist die VBA als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden (Randnr. 49).

38 Durch Beschluß des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Juli 1994 ist die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten worden (Randnr. 50).

Das angefochtene Urteil

39 Zur Zulässigkeit hat das Gericht in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß sich die Kommission im wesentlichen auf folgende drei Hauptargumente stütze: Erstens, das Schreiben vom 5. August 1992 gehöre zur ersten der drei Verfahrensphasen im Sinne des Urteils des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89 (Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367), da das Verfahren im vorliegenden Fall niemals zu einem Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 und erst recht nicht zu einer förmlichen Zurückweisung der Beschwerden geführt habe; zweitens, wegen des Ausbleibens einer Reaktion der Klägerinnen auf das Schreiben vom 5. August 1992 sei das Verfahren bereits vor dem Eingang ihres Schreibens vom 22. Dezember 1992 als eingestellt zu betrachten, weil die Klägerinnen aufgrund ihrer Untätigkeit den Status als Beschwerdeführerinnen verloren hätten; drittens, das Schreiben vom 20. Dezember 1993, durch das die Beschwerdeführerinnen also nur über den Stand des Verfahrens unterrichtet worden seien, stelle keine Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerden dar.

40 Zum ersten Argument hat das Gericht in Randnummer 70 das Schreiben der Kommission vom 5. August 1992 als ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 angesehen.

41 Dem zweiten Argument der Kommission, die Klägerinnen hätten ihren Status als Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt des Eingangs ihres Schreibens vom 22. Dezember 1992 bereits verloren gehabt, ist das Gericht sodann in Randnummer 75 insoweit gefolgt, als einem Beschwerdeführer, der sich während des Verwaltungsverfahrens vor allem durch seine mangelnde Reaktion auf ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 innerhalb der gesetzten Frist nicht sorgfältig verhalte, im Interesse der Rechtssicherheit sein Einverständnis damit unterstellt werden könne, daß das Verfahren über seine Beschwerde gemäß der Ankündigung der Kommission in diesem Schreiben endgültig eingestellt werde.

42 Jedoch hat das Gericht in Randnummer 76 erklärt, daß das Einverständnis des Beschwerdeführers mit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht allein deshalb unwiderleglich vermutet werden könne, weil diese Frist überschritten worden sei. Mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wäre es nämlich nicht vereinbar, wenn die Kommission das Verfahren auch dann einstellen könnte, wenn besondere Umstände eine Rechtfertigung für die Überschreitung einer von der Kommission selbst festgesetzten Frist darstellen könnten.

43 In Randnummer 77 hat das Gericht entschieden, daß die Überschreitung der in dem Schreiben vom 5. August 1992, also während der Ferienzeit, gesetzten Frist von vier Wochen für sich allein nicht die Schlußfolgerung rechtfertige, daß die Klägerinnen mit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens einverstanden gewesen seien. Die Klägerinnen hätten nämlich mehr als drei Jahre lang auf der Aufrechterhaltung ihrer Beschwerden bestanden und die Kommission wiederholt gebeten, eine förmliche Entscheidung zu erlassen.

44 In Randnummer 78 hat das Gericht ausgeführt, daß diese Feststellung dadurch bestätigt werde, daß Florimex und die VGB am 21. September 1992 beim Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 erhoben hätten, in denen sie der Kommission vorgeworfen hätten, in der die Benutzungsgebühr betreffenden Entscheidung vom 2. Juli 1992 ihre Beschwerden bezüglich der Handelsverträge und der Cultra-Verträge nicht behandelt zu haben, und weiter erklärt hätten, daß sie diese Beschwerden aufrechterhalten wollten.

45 In Randnummer 79 hat das Gericht zudem festgestellt, daß der Inhalt des Schreibens, das die Klägerinnen schließlich am 22. Dezember 1992 übersandt hätten, zeige, daß sie immer noch die Absicht gehabt hätten, ihre Beschwerden aufrechtzuerhalten, weil sie eine Verlängerung der Beantwortungsfrist und den Erlaß einer förmlichen Entscheidung durch die Kommission beantragt hätten.

46 Das Gericht hat ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Verzögerung, mit der der Anwalt der Klägerinnen auf das Schreiben vom 5. August 1992 geantwortet habe, durch die schwere Krankheit entstanden sei, an der er damals gelitten habe.

47 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Randnummer 81 entschieden, daß die Kommission nicht allein wegen der Überschreitung der im Schreiben vom 5. August 1992 festgesetzten Frist und ohne Kontaktaufnahme mit den Klägerinnen davon habe ausgehen dürfen, daß das Verfahren über ihre Beschwerden vor dem 22. Dezember 1992 als eingestellt zu betrachten gewesen sei.

48 Zum dritten Argument der Kommission hat das Gericht in Randnummer 85 ausgeführt, daß unter den besonderen Umständen des Falles das Schreiben vom 20. Dezember 1993 unter Berücksichtigung seines Kontextes als eine endgültige Zurückweisung der Beschwerden in der Sache anzusehen sei. Es hat daher entschieden, daß die Klage zulässig sei.

49 Im Zusammenhang mit den Handelsverträgen hat das Gericht als erstes das Argument geprüft, daß die VBA gegenüber ihren Handelspartnern keine unterschiedlichen Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d EG-Vertrag anwende. In Randnummer 116 hat es darauf hingewiesen, daß die Kommission in ihrem Schreiben vom 5. August 1992 nach einem Vergleich zwischen den finanziellen Belastungen, die die VBA den an den Handelsverträgen beteiligten Händlern auferlege, und den finanziellen Belastungen, die sie den Händlern, die solche Verträge nicht geschlossen hätten, auferlege, zu dem Schluß gelangt sei, daß die erstgenannten Händler privilegiert seien. Die von der VBA vorgelegten Berechnungen, die sich auf die Festsetzung der Miete bestimmter an den Handelsverträgen beteiligter Händler bezögen, die zugleich Mieter der VBA seien, könnten diese Schlußfolgerung nicht entkräften, da die Benutzungsgebühr von den Mietern der VBA nicht erhoben werde.

50 Unter Verweis auf sein Urteil vom gleichen Tage in den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 (Florimex und VGB/Kommission, Slg. 1997, II-693, Randnrn. 192 und 193) hat das Gericht in Randnummer 118 festgestellt, daß entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht nachgewiesen sei, daß die an den Handelsverträgen beteiligten Lieferanten gegenüber der VBA Verpflichtungen eingingen, die den Unterschied in der Gebührenhöhe zwischen der 3%-Regelung, die bestimmten Drittlieferanten zugute komme, und der Benutzungsgebühr rechtfertigen könnten.

51 Das Gericht hat daraus geschlossen, daß das Schreiben vom 5. August 1992 einen Tatsachen- oder Beurteilungsfehler aufweise, soweit darin festgestellt werde, daß der Unterschied zwischen der Benutzungsgebühr und der für die Handelsverträge geltenden Gebühr von 3 % durch das Bestehen solcher Verpflichtungen gerechtfertigt werde.

52 Was zweitens das Argument der Kommission betrifft, den Akten ließen sich keine schlüssigen Beweise dafür entnehmen, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigt werden könnte, so hat das Gericht zunächst in Randnummer 120 festgestellt, daß die Kommission in der Entscheidung von 1988 ausgeführt habe, daß die damals geltenden Handelsverträge Teil des Regelungskomplexes der VBA seien und daß dieser Komplex den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne.

53 Weiter hat das Gericht in Randnummer 123 festgestellt, daß die VBA in ihren neuen Handelsverträgen anstelle einer ausschließlichen Bezugsverpflichtung den Grundsatz aufgestellt habe, daß die unmittelbare Belieferung der auf ihrem Gelände niedergelassenen Händler im allgemeinen einer von ihr erhobenen Gebühr unterliege, nämlich entweder der Benutzungsgebühr oder der in den Handelsverträgen vorgesehenen Gebühr von 3 %.

54 Unter diesen Umständen gelangte das Gericht in den Randnummern 124 und 125 zu der Auffassung, daß die Auswirkungen der Handelsverträge nur im Rahmen der Gesamtregelung der VBA beurteilt werden könnten.

55 Schließlich hat das Gericht in Randnummer 126 entschieden, da feststehe, daß die Regelung der VBA in ihrer Gesamtheit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könne, komme es nicht darauf an, ob die Handelsverträge für sich gesehen den Handel zwischen Mitgliedstaaten in ausreichendem Maße beeinträchtigten.

56 Das Gericht hat daher die Entscheidung für nichtig erklärt, soweit in ihr die Beschwerden der Klägerinnen bezüglich der Handelsverträge zurückgewiesen worden waren.

57 Bezüglich der Cultra-Verträge hatte das Gericht nur über die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Kommission zu entscheiden, daß aufgrund der geringen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Märkte für Schnitt- und Trockenblumen sowie für Garten- und Zimmerpflanzen spürbare Folgen der Cultra-Verträge für den Handel zwischen Mitgliedstaaten ausgeschlossen seien, so daß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag keine Anwendung finde.

58 Insoweit hat es zunächst in Randnummer 134 darauf hingewiesen, daß die Cultra-Verträge nicht auf die Ausfuhr gerichtet seien, sondern den von Großhändlern vorgenommenen Weiterverkauf von Erzeugnissen niederländischen Ursprungs an Einzelhändler beträfen, die zum größten Teil selbst in den Niederlanden ansässig seien.

59 In Randnummer 135 hat das Gericht ausgeführt, selbst wenn, wie die Klägerinnen vorbrächten, Verkäufe an deutsche Einzelhändler einen Teil der Verkäufe im Handelszentrum Cultra ausmachten, stelle dieser Umstand für sich genommen keinen ausreichenden Beweis für das Vorliegen spürbarer Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten dar, da die Klägerinnen weder hinsichtlich der Marktanteile noch hinsichtlich der Umsatzzahlen konkrete Angaben gemacht hätten, die die Bedeutung dieser Verkäufe belegen könnten.

60 Zum Hauptargument der Klägerinnen, daß die Auswirkungen der Cultra-Verträge nur im Rahmen der Gesamtregelung der VBA beurteilt werden könnten, wobei der Umstand zu berücksichtigen sei, daß diese Verträge in Verbindung mit der Benutzungsgebühr und den Handelsverträgen ein bedeutendes Hindernis für die Durchdringung des niederländischen Marktes mit Ausfuhren aus anderen Mitgliedstaaten darstellten, hat das Gericht in Randnummer 143 ausgeführt, daß die Cultra-Verträge keinen wesentlichen Bestandteil der Regelung der VBA bezüglich der Versteigerungen oder der unmittelbaren Belieferung der auf ihrem Gelände niedergelassenen Händler, insbesondere der Belieferung zum Zwecke der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse, darstellten, sondern zu einer zusätzlichen, gesonderten Tätigkeit gehörten, nämlich dem Weiterverkauf der Erzeugnisse der VBA an Einzelhändler nach der "Cash-and-carry"-Methode. Folglich stuenden diese Verträge nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den anderen Aspekten der Regelung der VBA, die in ihrer Gesamtheit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen könnten.

61 Zur Möglichkeit, daß die Cultra-Verträge für sich genommen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, indem sie die Durchdringung des nationalen niederländischen Marktes durch Konkurrenten aus anderen Mitgliedstaaten spürbar erschweren, hat das Gericht schließlich in Randnummer 144 festgestellt, daß die Klägerinnen keine ausreichenden konkreten Angaben gemacht hätten, die ihm die Feststellung gestatten würden, daß diese Vereinbarungen insoweit erhebliche Auswirkungen haben könnten.

62 Das Gericht hat daher die Klagegründe und Argumente der Klägerinnen bezüglich der Cultra-Verträge zurückgewiesen.

Zum Antrag auf Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zu den Schlußanträgen des Generalanwalts

63 Mit einem an die Kanzlei des Gerichtshofes gerichteten Schreiben vom 2. Dezember 1999 hat die VBA beantragt, ihr die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zu den am 8. Juli gestellten Schlußanträgen des Generalanwalts, die sie erst wenige Tage zuvor erhalten habe, zu gestatten. Sie beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Auslegung des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, und zwar insbesondere auf das Urteil vom 20. Februar 1996 im Fall Vermeulen/Belgien (Recueil des arrêts et décisions 1996-I, S. 224).

64 Aus den Gründen, die der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 4. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98 (Emesa Sugar, Slg. 2000, I-0000) genannt hat, ist diesem Antrag nicht stattzugeben.

Zum Rechtsmittel

65 Die VBA stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

66 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die VGA geltend, das Gericht habe die Klage zu Unrecht für zulässig erklärt. Es habe insbesondere einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörs es verbiete, ein Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn die Beschwerdeführer auf ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist antworteten, sofern besondere Umstände eine Rechtfertigung für die Überschreitung dieser Frist darstellen könnten.

67 Nach Auffassung der VBA werden die Fristen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit, vor allem derjenigen des von der Beschwerde betroffenen Unternehmens, gesetzt. Außerdem lägen im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vor, die die Überschreitung der Frist rechtfertigen könnten.

68 Erstens könne es keinen derartigen Umstand darstellen, daß die Frist in die Ferienzeit gefallen sei, da es den Beschwerdeführerinnen oblegen habe, bei der Kommission eine Fristverlängerung zu beantragen. Zweitens stelle es auch keinen besonderen Umstand dar, daß die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerden mehrere Jahre lang aufrechterhalten hätten. Daß Florimex und die VGB die Klagen in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 erhoben hätten, lasse genauso den Schluß zu, daß sie sich auf diesen Aspekt der Angelegenheit hätten konzentrieren wollen und im übrigen darauf verzichtet hätten, auf das Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 zu reagieren. Drittens habe sich der Anwalt der Beschwerdeführerinnen trotz seiner gesundheitlichen Probleme intensiv mit der Angelegenheit beschäftigt, selbst in der Zeit nach der Versendung des betreffenden Schreibens.

69 Daher sei die Behauptung des Gerichts, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß das Fehlen einer Antwort innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist mit der schweren Krankheit zusammenhänge, an der der Anwalt damals gelitten habe, rein spekulativ und finde keine Grundlage in den Akten.

70 Zunächst ist festzustellen, daß die VBA nicht die Feststellung des Gerichts angegriffen hat, das Schreiben der Kommission vom 5. August 1992 sei als ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 anzusehen.

71 Des weiteren hat das Gericht, als es festgestellt hat, daß besondere Umstände es der Kommission verbieten könnten, ein Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn der Beschwerdeführer nicht innerhalb der ihm von der Kommission gesetzten Frist auf ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 geantwortet habe, die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit korrekt gegen die Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerinnen abgewogen.

72 Schließlich hat das Gericht zu Recht entschieden, daß Umstände wie die des vorliegenden Falles besondere Umstände seien, die eine Rechtfertigung für die Überschreitung der im Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 festgesetzten Frist darstellen könnten.

73 Das Gericht hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, daß unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles das Schreiben vom 20. Dezember 1993 unter Berücksichtigung seines Kontextes als eine endgültige Zurückweisung der Beschwerden in der Sache anzusehen sei.

74 Der erste Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

Zu den Rechtsmittelgründen zwei bis fünf

75 Mit ihren Rechtsmittelgründen zwei bis fünf greift die VBA die Feststellung der Gerichts an, daß das Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 einen Tatsachen- oder Beurteilungsfehler aufweise, soweit darin festgestellt werde, daß der Unterschied zwischen der Benutzungsgebühr und der für die Handelsverträge geltenden Gebühr von 3 % durch das Bestehen von Verpflichtungen der an den Handelsverträgen beteiligten Lieferanten gegenüber der VBA gerechtfertigt werde.

76 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, daß der etwaige Unterschied in der Höhe der Gebühren nicht aus einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Unternehmen folge. Sie habe einseitig beschlossen, Handelsverträge abzuschließen, die eine Abgabe von 3 % vorsähen, und die Benutzungsgebühr auf die unmittelbare Anlieferung zu erheben.

77 Das Gericht hat lediglich die zwei Argumente geprüft, auf die die Kommission die Zurückweisung der Beschwerden bezüglich der Handelsverträge gestützt hat, nämlich das Argument, daß die VBA gegenüber ihren Handelspartnern keine unterschiedlichen Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d EG-Vertrag anwende, und das Argument, daß es keine schlüssigen Beweise für eine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten gebe. Dagegen hatte sich das Gericht nicht zu der Frage zu äußern, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen vorlag.

78 In der Rechtsmittelschrift müssen die beanstandeten Teile des Urteils oder Beschlusses, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, auf das dieser Antrag gestützt wird, genau bezeichnet werden (vgl. u. a. Beschluß vom 9. Juli 1998 in der Rechtssache C-317/97 P, Smanor u. a./Kommission, Slg. 1998, I-4269, Randnr. 20).

79 Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem umfassenderen Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Beschluß vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache C-422/97 P, Sateba/Kommission, Slg. 1998, I-4913, Randnr. 30).

80 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

81 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, die an Handelsverträgen beteiligten Lieferanten und die unmittelbar anliefernden Lieferanten seien nicht in diskriminierender Weise behandelt worden, da Unterschiede zwischen ihren Situationen bestuenden. Die an Handelsverträgen beteiligten Lieferanten hätten nämlich höhere Mietnebenkosten, sie seien von der Einkaufsnorm befreit, müßten der VBA dafür aber einen Aufschlag auf die Miete zahlen, und sie seien verpflichtet, ein spezifisches Zusatzangebot bereitzuhalten.

82 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die VBA geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, daß die Benutzungsgebühr den Mietern der VBA nicht auferlegt worden sei.

83 So habe das Gericht nicht die Miete, die die Mieter von Geschäftsräumen, die einen Handelsvertrag mit der VBA abgeschlossen hätten, zahlen müßten, mit der Miete verglichen, die die anderen Mieter zahlten. Entgegen dem Urteil des Gerichts werde die Benutzungsgebühr auch den auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händlern auferlegt, wenn sie Waren beförderten, die nicht von der VBA stammten, und sie anschließend an andere, ebenfalls auf ihrem Gelände niedergelassene Händler lieferten.

84 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wirft die VBA dem Gericht vor, die Feststellung, es sei nicht nachgewiesen worden, daß die an Handelsverträgen beteiligten Lieferanten gegenüber der VBA Verpflichtungen eingingen, die den Unterschied in der Gebührenhöhe zwischen der 3%-Regelung, die bestimmten Drittlieferanten zugute komme, und der Benutzungsgebühr rechtfertigen könnten, sei offensichtlich unrichtig. Soweit das Gericht in Randnummer 119 des angefochtenen Urteils einen Tatsachen- oder Beurteilungsfehler in dem Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 festgestellt habe, stehe seine Feststellung zudem im Widerspruch zu derjenigen, die es in den verbundenen Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 getroffen habe, in denen es erklärt habe, daß der Beweis des Bestehens derartiger Verpflichtungen durch die Begründung der streitigen Entscheidung rechtlich nicht gelungen sei.

85 Unter Bezugnahme auf den Wortlaut der in erster Instanz vorgelegten Handelsverträge macht die VBA geltend, daß sie Geschäftsräume nur an für sie interessante Käufer vermiete, unter Ausschluß von Blumenhändlern, die sich auf ihrem Gelände zu anderen Zwecken als zum Erwerb von Waren, die von der VBA stammten, niederlassen wollten. Die an Handelsverträgen beteiligten Lieferanten befänden sich daher in einer besonderen Situation, da sie ein zusätzliches Angebot bereitzuhalten hätten. Da die Tätigkeit der an derartigen Verträgen beteiligten Lieferanten Waren betreffe, die nicht auf dem Gelände der VBA verkauft würden, seien sie von der Verpflichtung zum Bezug von Waren der VBA befreit. Als Ausgleich für diese Befreiung zahlten sie jedoch einen Aufschlag auf die Miete.

86 Die Handelsverträge würden für speziell benannte Waren abgeschlossen. Die Befreiung von der Benutzungsgebühr gelte nur für diese Waren, auf die eine Abgabe von 3 % erhoben werde. Wenn der an einem Handelsvertrag beteiligte Lieferant nicht zusätzlich die im Vertrag festgelegte Ware anbiete, beende die VBA den Vertrag, da die Handelsverträge stets für ein Jahr abgeschlossen würden.

87 Das Gericht habe daher einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, daß den an den Handelsverträgen beteiligten Lieferanten ein nicht gerechtfertigter Vorteil zugute komme.

88 Die Kommission macht geltend, das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zum Urteil Florimex und VGB/Kommission, da das Gericht - nach Ansicht der Kommission zu Unrecht - dort die Auffassung vertreten habe, die Benutzungsgebühr verstoße für sich genommen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, während es im angefochtenen Urteil davon ausgehe, daß die Benutzungsgebühr Teil des die Anlieferung betreffenden Regelungskomplexes der VBA seien.

89 Dagegen seien die Handelsverträge von der Regelung der VBA trennbar, da sie mit bestimmten Händlern abgeschlossen würden und spezifische Bedingungen enthielten.

90 Mit diesen Rechtsmittelgründen, die zusammen zu prüfen sind, greift die VBA die Feststellungen des Gerichts an, daß die Handelsverträge keine spezifischen Lieferverpflichtungen vorsähen und die Benutzungsgebühr nicht ihren Mietern auferlegt werde. Diese Feststellungen betreffen den Sachverhalt des Rechtsstreits.

91 Aus Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 51 der EG-Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die fehlerhafte Würdigung von Tatsachen (vgl. u. a. Urteil vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 25).

92 Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich deren sachliche Unrichtigkeit nicht bereits aus den Prozeßakten ergibt - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig (Urteil New Holland Ford/Kommission, Randnr. 25). Diese Unrichtigkeit muß sich zudem aus den Prozeßakten offensichtlich ergeben, ohne daß eine erneute Würdigung der Tatsachen erforderlich wäre (Urteil New Holland Ford/Kommission, Randnr. 72).

93 Im vorliegenden Fall läßt das Vorbringen der VBA keinen offensichtlichen sachlichen Fehler in den entsprechenden Tatsachenfeststellungen des Gericht erkennen.

94 Was den angeblichen Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil Florimex und VGB/Kommission betrifft, in dem das Gericht als unzureichende Begründung eingestuft habe, was es im angefochtenen Urteil als Tatsachen- oder Beurteilungsfehler angesehen habe, so ist auf das Urteil vom heutigen Tage in der Rechtssache C-265/97 P (VBA/Florimex u. a., Randnrn. 140 bis 143) zu verweisen, aus dem sich zum einen ergibt, daß das Gericht mit der Auffassung, die streitige Entscheidung enthalte in diesem Punkt keine ausreichende Begründung, einen Rechtsfehler begangen hat, und zum anderen, daß die Entscheidung insoweit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufwies. Das Gericht hat im angefochtenen Urteil daher zu Recht entschieden, daß die Kommission in dieser Hinsicht einen Beurteilungsfehler begangen habe.

95 Zum Vorbringen der Kommission, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Feststellung in Randnummer 125 des angefochtenen Urteils, daß die Benutzungsgebühr Teil der Regelung der VBA sei, und der angeblich isolierten Prüfung der Benutzungsgebühr im Urteil Florimex und VGB/Kommission, ist zu sagen, daß das Gericht im angefochtenen Urteil nur zu prüfen hatte, ob die Auswirkungen der Handelsverträge im Rahmen der Gesamtregelung über die Anlieferung auf dem Gelände der VBA zu beurteilen waren. Durch die Bejahung dieser Frage hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen und nicht die Beantwortung der Frage vorweggenommen, ob die Benutzungsgebühr als solche gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen konnte.

96 Der dritte, der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund sind somit zurückzuweisen.

97 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Zum Anschlußrechtsmittel

98 Gegen die Abweisung der Klage in dem die Cultra-Verträge betreffenden Teil des angefochtenen Urteils haben die Klägerinnen ein Anschlußrechtsmittel eingelegt; sie machen geltend, daß diese Verträge entgegen der Feststellung der Gerichts eindeutig den Verkauf von Waren der VBA, also von niederländischen Waren, begünstigten. Die betreffenden Verträge könnten daher potentiell den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen. Außerdem exportierten die an den Cultra-Verträgen beteiligten Händler in großem Umfang. Es sei nicht zutreffend, daß lediglich kleine Einzelhändler bei Verkäufern, die derartige Verträge abgeschlossen hätten, einkauften. Da das Gericht diesen Umstand nicht berücksichtigt habe, habe es einen Rechtsfehler begangen.

99 Die Rechtsmittelführerinnen versuchen mit diesem Vorbringen, die Tatsachenfeststellungen, die das Gericht in den Randnummern 134 bis 139 und 144 bis 145 des angefochtenen Urteils getroffen hat, anzugreifen. Wie in den Randnummern 90 bis 92 dieses Urteils ausgeführt, können derartige Feststellungen jedoch mit einem Rechtsmittel nicht angegriffen werden.

100 Das Anschlußrechtsmittel ist somit zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

101 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die VGB, Florimex, Inkoop Service Aalsmeer und Verhaar die Verurteilung der VBA beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der genannten Vereinigungen und Firmen im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel aufzuerlegen. Da letztere mit ihrem Anschlußrechtsmittel unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten und die Kosten der VBA im Zusammenhang mit dem Anschlußrechtsmittel aufzuerlegen. Die Kommission, die mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, trägt ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel und das Anschlußrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB), der Florimex BV, der Inkoop Service Aalsmeer BV und der M. Verhaar BV im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.

3. Die Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijproducten (VGB), die Florimex BV, die Inkoop Service Aalsmeer BV und die M. Verhaar BV tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Coöperatieve Vereniging De Verenigde Bloemenveilingen Aalsmeer BA (VBA) im Zusammenhang mit dem Anschlußrechtsmittel.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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