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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.03.2002
Aktenzeichen: C-268/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer


Vorschriften:

Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer Art. 4 Abs. 1
Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer Art. 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 19. März 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Qualität der Badegewässer - Mangelhafte Anwendung der Richtlinie 76/160/EWG. - Rechtssache C-268/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-268/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana und C. van der Hauwaert als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, dass es innerhalb der in der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1) vorgesehenen Fristen die Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 6 Absatz 1 dieser Richtlinie nicht beachtet hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und J.-P. Puissochet,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Januar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. Juli 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat, dass es innerhalb der in der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976 L 31, S. 1; im Folgenden: Richtlinie) vorgesehenen Fristen die Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 6 Absatz 1 dieser Richtlinie nicht beachtet hat.

2 Nach der Richtlinie sollen die Umwelt und die Volksgesundheit durch Maßnahmen zur Verringerung der Verunreinigung der Badegewässer geschützt werden. Die Richtlinie betrifft sowohl Süßwasser (Binnengewässer) als auch Meerwasser (Küstengewässer).

3 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie den gemäß Artikel 3 festgelegten Grenzwerten entspricht. Da die Richtlinie am 10. Dezember 1975 bekannt gegeben wurde, war diese Frist am 10. Dezember 1985 abgelaufen.

4 Zur Kontrolle der Qualität der Badegewässer sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet, Probenahmen durchzuführen, deren Mindesthäufigkeit im Anhang der Richtlinie festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten mussten die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verpflichtung nachzukommen, binnen zwei Jahren nach der Bekanntgabe der Richtlinie ergreifen, d. h. spätestens am 10. Dezember 1977. Im Anhang der Richtlinie sind die Mindesthäufigkeit der Probenahmen und die Analyse- oder Prüfungsmethode festgelegt, die bei den 19 im Anhang vorgesehenen Parametern jeweils anzuwenden ist.

5 Am 5. September 1996 richtete die Kommission an das Königreich der Niederlande ein Mahnschreiben, in dem sie zu dem Ergebnis gelangte, dass dieses die zur Erfuellung seiner Verpflichtungen aus der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen habe. Zum einen habe es unter Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie unterlassen, für alle Parameter und alle Badegewässer die Probenahmen mit den im Anhang der Richtlinie vorgeschriebenen Mindesthäufigkeiten durchzuführen. Zum anderen habe es unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie den Grenzwerten entspreche.

6 In ihrem Antwortschreiben vom 13. Februar 1997 räumte die niederländische Regierung diese Verstöße gegen die Richtlinie ein. Sie machte jedoch geltend, dass der Bericht über die Badegewässer für die Badesaison 1996 einen Rückgang der Zahl der Gebiete, in denen die Häufigkeit der Probenahme unzureichend gewesen sei, zeige, und dass aus dem Bericht über die Badegewässer für die Badesaison 1997 eine bedeutende Verbesserung der Qualität der Badegewässer hervorgehe.

7 Am 15. Oktober 1998 richtete die Kommission an das Königreich der Niederlande eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie die beiden in ihrem Mahnschreiben formulierten Rügen wiederholte. Sie forderte diesen Mitgliedstaat auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach deren Bekanntgabe nachzukommen.

8 Die niederländische Regierung räumte in ihrer Antwort vom 19. April 1999 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme ein, dass die beiden Rügen begründet seien, wie sich aus den Zahlen für die Badesaison 1997 ergebe. Sie fügte hinzu, dass Sofortmaßnahmen ergriffen worden seien, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen, und dass die Zahlen für die Badesaison 1998 erkennen ließen, dass diese Aktion in Anbetracht der erheblichen Besserung der Lage bereits Früchte trage. Die niederländische Regierung erklärte außerdem, dass einer der Gründe, aus denen die Richtlinie noch nicht beachtet werde, darin liege, dass sie nicht ganz richtig im innerstaatlichen Recht umgesetzt worden sei und dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften demzufolge angepasst werden müssten. Im Übrigen sei ein Stufenplan" verabschiedet worden, um die Einhaltung der Richtlinie sicherzustellen.

9 Mit Schreiben vom 28. März 2000 teilte die niederländische Regierung der Kommission mit, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften angepasst worden seien, um sie in Einklang mit der Richtlinie zu bringen, und dass diese Änderung in Kraft getreten sei.

10 Da die Kommission insbesondere auf der Grundlage der berichtigten Zahlen für die Badesaison 1999 zu der Auffassung gelangt war, dass das Königreich der Niederlande seine Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 6 Absatz 1 der Richtlinie immer noch nicht erfuelle, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

11 In ihrer Klageschrift macht die Kommission geltend, bei 0,7 % der Binnengewässer würden weiterhin unzureichend Proben genommen, und bei 8 % der Binnengewässer würden die Grenzwerte nicht eingehalten. In diesem Zusammenhang sei der Prozentsatz der Binnengewässer, bei denen die Grenzwerte nicht eingehalten würden, gestiegen, denn er habe vorher bei 3,7 % gelegen. Das Königreich der Niederlande könne die Richtigkeit dieser Zahlen nicht bestreiten, da es diese vor der Veröffentlichung gebilligt habe.

12 Zur unzureichenden Qualität der Badegewässer trägt die Kommission vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-56/90, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, I-4109, Randnr. 43; vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-198/97, Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-3257, Randnr. 35, und vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-307/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-3933, Randnrn. 48 und 49) könne Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie nicht dahin verstanden werden, dass die Mitgliedstaaten sich nur bemühen müssten, alle vernünftigerweise möglichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Vorschrift enthalte vielmehr eine Erfolgspflicht, aufgrund deren die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen hätten, dass bei der Qualität der Badegewässer in ihrem Hoheitsgebiet die Grenzwerte spätestens zehn Jahre nach der Bekanntgabe der Richtlinie tatsächlich eingehalten würden, wobei diese Frist länger sei als die allgemein für die Durchführung der Richtlinie gesetzte Zweijahresfrist, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dieser Anforderung zu genügen.

13 In ihrer Klagebeantwortung erkennt die niederländische Regierung an, dass das Königreich der Niederlande die Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 6 Absatz 1 der Richtlinie in Bezug auf die Qualität der Badegewässer und die Häufigkeit der Probenahmen nicht beachtet hat. Sie stellt die Entscheidung insoweit in das Ermessen des Gerichtshofes.

14 Da die Richtlinie innerhalb der darin vorgesehenen Fristen nicht umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission begründet.

15 Es ist daher festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 6 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, dass es die Verpflichtungen in Bezug auf die Qualität der Badegewässer und die Häufigkeit der Probenahmen aus diesen innerhalb der in der Richtlinie vorgesehenen Fristen nicht eingehalten hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich der Niederlande mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 6 Absatz 1 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer verstoßen, dass es die Verpflichtungen in Bezug auf die Qualität der Badegewässer und die Häufigkeit der Probenahmen aus diesen innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Fristen nicht eingehalten hat.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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