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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.03.1994
Aktenzeichen: C-268/93
Rechtsgebiete: Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP), EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) Art. 9
EWG-Vertrag Art. 169
EWG-Vertrag Art. 5
EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sobald die Umsetzung einer Richtlinie durch einen Mitgliedstaat nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist, ist der Vorwurf der Vertragsverletzung als begründet anzusehen. Die fehlende Umsetzung kann nicht mit der Verzögerung bei der Durchführung einer mit der fraglichen Richtlinie in Zusammenhang stehenden älteren Richtlinie gerechtfertigt werden, die selbst vor Ablauf der genannten Frist hätte umgesetzt werden müssen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. MAERZ 1994. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH SPANIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG - NICHTUMSETZUNG EINER RICHTLINIE. - RECHTSSACHE C-268/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es der Kommission nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, deren es zur Umsetzung der Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L 145, S. 35) bedurfte, oder daß es nicht die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

2 Nach Artikel 9 der Richtlinie "erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 1989 nachzukommen", und "setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis".

3 Die Kommission macht geltend, das Königreich Spanien habe gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie in Verbindung mit den Artikeln 5 und 189 Absatz 3 EWG-Vertrag verstossen.

4 Das Königreich Spanien bestreitet nicht, daß die Richtlinie 88/320 nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt worden ist. Es macht jedoch geltend, die Umsetzung dieser Richtlinie sei insofern mit derjenigen der Richtlinie 87/18/EWG vom 18. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (ABl. L 15, S. 29) verknüpft, als die durch die Richtlinie 88/320 vorgeschriebene Inspektion und Überprüfung auf die durch die Richtlinie 87/18 aufgestellten Grundsätze gestützt sei. Die Richtlinie 87/18 sei söben in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Das Verfahren, das dem Erlaß der Königlichen Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 88/320 vorausgehe, dürfte somit in allernächster Zeit eingeleitet werden.

5 Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß die Richtlinie 87/18 spätestens am 30. Juni 1988 umzusetzen war, d. h. vor Ablauf der für die Umsetzung der Richtlinie 88/320 vorgesehenen Frist. Das Königreich Spanien kann daher die fehlende Umsetzung der letztgenannten Richtlinie nicht mit der Verzögerung bei der Durchführung der Richtlinie 87/18 rechtfertigen.

6 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß der bezueglich der Umsetzung einer Richtlinie erhobene Vorwurf der Vertragsverletzung als begründet anzusehen ist, sobald diese Umsetzung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfolgt ist.

7 Demnach ist festzustellen, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 88/320 nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) nachzukommen.

2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

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