Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: C-269/96
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1785/81/EWG, Verordnung Nr. 2225/86/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1785/81/EWG
Verordnung Nr. 2225/86/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker vorgesehene Beihilfenregelung hat zum Ziel, den Absatz des in den französischen Überseedepartements erzeugten Rohrrohzuckers in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft zu fördern und dabei gleichzeitig eine regelmässige Versorgung der Raffinerien der Gemeinschaft im Sinne der Definition des genannten Artikels 9 Absatz 4 sicherzustellen.

Daher ist eine Raffinerie im Sinne dieser Vorschrift eine technische Einheit, also ein Betrieb, der selbständig und ohne Verbindung mit einer anderen Einheit arbeitet und ausschließlich Rohrrohzucker und Sirup aus Zuckerrohr raffiniert. Eine Raffinerieeinheit, die Teil eines Anlagenkomplexes mit einer vorgeschalteten Anlage zum Extrahieren von aus Zuckerrüben gewonnenen Zuckersäften ist, entspricht nicht dieser Definition.

Ausserdem ist eine Einheit nur dann eine Raffinerie im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie dauerhaft Rohrrohzucker und Sirup aus Zuckerrohr raffiniert und nicht zeitweilig - selbst separat - auch aus Zuckerrüben extrahierte Zuckersäfte; andernfalls gingen das Gleichgewicht und die gegenseitige Abhängigkeit zwischen der Produktion und dem Absatz von Rohrrohzucker aus den Überseedepartements und der regelmässigen Versorgung der spezialisierten Raffinerien verloren, die die Gemeinschaftsregelung anstrebt.


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 12. November 1998. - Sucreries et Raffineries d'Erstein SA gegen Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre (FIRS). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal administratif de Paris - Frankreich. - Verordnungen (EWG) Nr. 1785/81 und Nr. 2225/86 des Rates - Absatzbeihilfen für Zuckerrohrerzeugnisse aus den französischen überseeischen Departements - Begriff der Raffinerie. - Rechtssache C-269/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal administratif Paris hat mit Urteil vom 12. Juni 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 8. August 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) und der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des Rates vom 15. Juli 1986 über Absatzmaßnahmen für Zucker aus den französischen Überseedepartements und zur Schaffung gleicher Preisbedingungen wie für Präferenzrohzucker (ABl. L 194, S. 7) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Sucreries et Raffineries d'Erstein SA (im folgenden: Klägerin) und dem Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre (Zuckerinterventions- und Ausgleichsfonds) (im folgenden: FIRS), einer in Frankreich für die Verwaltung der Zuckermärkte zuständigen öffentlichen Einrichtung, über die im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Gewährung von Raffinationsbeihilfen für Rohrrohzucker aus den französischen Überseedepartements.

Sachverhalt

3 Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Klägerin ein Zuckerhersteller mit Sitz im französischen Departement Bas-Rhin. Ihr Betrieb umfasst eine Anlage zur Verarbeitung von Zuckerrüben zu Sirup oder Rohzucker, eine Raffinerie, in der Sirup und Rohzucker zu Weißzucker verarbeitet werden, und Anlagen für die Konditionierung und Herstellung von Flüssigzucker. Sirup und Rohzucker, die als Raffinerie-Rohstoffe dienen, werden sowohl aus Zuckerrüben als auch aus Zuckerrohr gewonnen und vermischt, um ein homogenes Endprodukt zu erhalten.

4 Die Klägerin kaufte 1993 von einem Unternehmen auf Guadeloupe Rohrrohzucker, den sie raffinierte. 1993 und 1994 beantragte die Klägerin beim FIRS, ihr die Raffinationsbeihilfe für Rohrrohzucker aus den Überseedepartements zu gewähren, auf die sie gemäß den Verordnungen Nrn. 1785/81 und 2225/86 Anspruch habe.

5 Mit Entscheidungen vom 28. März, 16. Juni und 14. Dezember 1994 sowie vom 13. Januar, 6. und 7. Februar 1995 lehnte der FIRS die Anträge der Klägerin mit der Begründung ab, sie habe nicht nachgewiesen, daß sie den Rohrrohzucker aus den Überseedepartements und den Zuckerrübensirup zeitlich getrennt verarbeitet habe, so daß sie nicht als "Raffinerie" im Sinne des einschlägigen Gemeinschaftsrechts anzusehen sei.

Das Gemeinschaftsrecht

6 In der 17. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1785/81 wird darauf hingewiesen, daß die Präferenzregelung, die für die Einfuhr von Rohrzucker aus den AKP-Staaten und der Republik Indien in die Gemeinschaft in zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft getroffenen Abkommen festgelegt wurde, durch den Beschluß 80/1186/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 361, S. 1) auf die Einfuhren von Rohrzucker aus diesen überseeischen Ländern und Gebieten ausgedehnt wurde.

7 In der 20. Begründungserwägung dieser Verordnung heisst es weiter: "Es ist erforderlich, die Mittel zu schaffen, die sicherstellen, daß die Raffinierung des unter diesen Präferenzregelungen eingeführten rohen Rohrzuckers unter den gerechtesten Wettbewerbsbedingungen erfolgen kann."

8 Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1785/81 sieht daher folgendes vor:

"Um in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft den Absatz des Zuckers, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt worden ist, zu ermöglichen, werden geeignete Maßnahmen getroffen."

9 Diese Vorschrift wurde in der Verordnung (EWG) Nr. 1482/85 des Rates vom 23. Mai 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 (ABl. L 151, S. 1) ergänzt. Die zweite Begründungserwägung dieser Verordnung lautet:

"Bei der Erweiterung der Gemeinschaft müssen Interventionsmaßnahmen getroffen werden, die eine regelmässige Versorgung aller Raffinerien der Gemeinschaft, die Rohzucker zu Weißzucker verarbeiten, sicherstellen. Für diese Versorgung sind neben Präferenzzucker auch Lieferungen von Rohrrohzucker aus den französischen überseeischen Departements und Rübenrohzucker aus der Gemeinschaft notwendig. Durch diese Interventionsmaßnahmen soll der letztgenannte Zucker gleiche Preisbedingungen wie Präferenzzucker erhalten."

10 Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1785/81 in der durch die Verordnung Nr. 1482/85 geänderten Fassung bestimmt:

"Um in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft den Absatz des Zuckers, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt worden ist, zu ermöglichen, werden geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Transport- und Lagerkosten getroffen.

Soweit dies zur Versorgung der Raffinerien notwendig ist, kann vorgesehen werden, daß für Rohzucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben erzeugt wird, dieselben Maßnahmen gelten wie in Unterabsatz 1.

Im Sinne dieses Artikels sind Raffinerien technische Einheiten, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Rohzucker oder Sirupe in fester Form als Vorstufe für Zucker zu raffinieren."

11 Diese Vorschrift wird durch die Verordnung Nr. 2225/86 durchgeführt. Deren zweite Begründungserwägung lautet:

"Nach der gemeinsamen Erklärung über die Versorgung der Zuckerraffinierungsindustrie in Portugal im Anhang zur Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals sind geeignete Preisausgleichsmaßnahmen bei Rohzucker aus der Gemeinschaft zu treffen. Derzeit steht jedoch kein Rübenrohzucker zur Verfügung. Deshalb ist der Preisausgleich für Rohrrohzucker mit Ursprung in den französischen Überseedepartements vorzunehmen, damit in erster Linie die portugiesischen Raffinerien diesen Zucker zu Preisbedingungen beziehen können, die denen für Präferenzzucker entsprechen."

12 Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt:

"Pauschale Gemeinschaftsbeihilfen für den Absatz des in den französischen Überseedepartements erzeugten Zuckers in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft werden nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 als Interventionsmaßnahme gewährt."

13 Des weiteren bestimmt Artikel 3 der Verordnung Nr. 2225/86:

"(1) Unbeschadet des Absatzes 2 wird für den Zucker nach Artikel 1, der in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft raffiniert wurde, den betreffenden Unternehmen eine Beihilfe gewährt, bestehend aus

...

(2) Absatz 1 gilt im Rahmen der Mengen, die nach Herkunft aus dem oder den betreffenden Überseedepartements für die einzelnen Gebiete der Gemeinschaft, in denen die Raffination erfolgen kann, bestimmt werden.

Die Bestimmung der in Unterabsatz 1 genannten Mengen erfolgt... auf der Grundlage einer Versorgungsbilanz der Gemeinschaft für Rohzucker und dessen Raffination in den betreffenden europäischen Gebieten der Gemeinschaft.

(3) Der Gesamtbetrag der Beihilfe nach Absatz 1 wird den Unternehmen, die den betreffenden Zucker raffiniert haben, auf Antrag gewährt..."

14 Ausserdem wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2250/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Änderung der Verordnung Nr. 1785/81 (ABl. L 198, S. 28) vom Wirtschaftsjahr 1987/88 an eine Anpassungsbeihilfe für die Raffination von in den Überseedepartements erzeugtem Rohrzucker eingeführt. Hierzu wurde in Artikel 9 der Verordnung Nr. 1785/81 ein Absatz 4b eingefügt, dessen Unterabsatz 3 bestimmt, daß "eine zusätzliche Beihilfe... für die Raffination von Rohrzucker gewährt [wird], der in den französischen überseeischen Departements erzeugt wurde und in den in Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Raffinerien raffiniert wird."

Vorabentscheidungsfragen

15 Da die Klägerin die Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts durch den FIRS für unzutreffend hielt, beantragte sie beim Tribunal administratif Paris, die ablehnenden Entscheidungen des FIRS für nichtig zu erklären.

16 Das Tribunal administratif Paris beschloß, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

- Können bei einem Industriebetrieb, der Zuckerrüben zu Weißzucker verarbeitet, indem zunächst bestimmte Anlagen die Zuckerrüben aufnehmen, behandeln und den Zuckersaft extrahieren und sodann nachgeschaltete Anlagen diesen Saft und Sirup, der durch Zusatz von Rohrrohzucker aus den Überseedepartements angereichert sein kann, zu Weißzucker verarbeiten, die nachgeschalteten Anlagen für die Gewährung der fraglichen Raffinationsbeihilfen für Zucker aus den Überseedepartements als eine dauerhafte "technische Einheit" und eine "Raffinerie" im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 angesehen werden?

- Falls diese Frage zu verneinen ist, kann ein solcher Anlagenkomplex zeitweilig, für nicht kontinuierliche Zeiträume, als eine "technische Einheit" und eine "Raffinerie" im Sinne dieser Verordnungen angesehen werden?

- Falls die vorhergehende Frage zu bejahen ist, gilt dies nur für Zeiträume, während deren die Verarbeitung von Rohrrohzucker zu Weißzucker nicht gleichzeitig mit der Verarbeitung von Sirup erfolgt, der in den vorgeschalteten Anlagen dieses Industriebetriebs aus Zuckerrüben extrahiert wurde?

Antwort des Gerichtshofes

17 Das nationale Gericht möchte mit diesen Fragen wissen, ob bei einem Anlagenkomplex, in dem

- in vorgeschalteten Anlagen Zuckerrüben behandelt und Zuckersaft extrahiert wird und

- in nachgeschalteten Anlagen der so gewonnene, durch Zusatz von Rohrrohzucker aus den Überseedepartements angereicherte Saft und Sirup zu Weißzucker verarbeitet wird,

die nachgeschalteten Anlagen im Hinblick auf die Verarbeitung von Rohrrohzucker aus den Überseedepartements dauerhaft oder zeitweilig "technische Einheit" oder "Raffinerie" im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 in der Fassung der Verordnung Nr. 1482/85 sind.

18 Nach Auffassung der Klägerin umfasst die in dieser Bestimmung enthaltene Definition alle Anlagen oder technischen Einheiten, die über Raffinationseinrichtungen verfügen, um Rohzucker oder Sirup, der als Vorstufe für Zucker hergestellt wurde, zu Weißzucker zu verarbeiten.

19 Zum einen enthalte die fragliche Vorschrift keinen Hinweis auf eine Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers, die fraglichen Beihilfen allein Anlagen vorzubehalten, in denen ausschließlich Rohrrohzucker raffiniert werde. Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 enthalte die Worte "Rohzucker" und "als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte Sirupe", ohne zwischen Rohr- und Rübenzucker zu unterscheiden. Ausserdem werde Rübenrohzucker in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 ausdrücklich erwähnt. Diese Auslegung stehe mit dem Ziel der Bestimmung in Einklang, den Absatz von in den Überseedepartements erzeugtem Rohrrohzucker in der Gemeinschaft zu fördern.

20 Für die Auslegung der fraglichen Vorschrift ist zunächst von Belang, daß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1), die der Verordnung Nr. 1785/81 vorausging, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2623/75 des Rates vom 13. Oktober 1975 ergänzten Fassung (ABl. L 268, S. 1) die gleiche Definition des Begriffs "Raffinerie" enthielt wie Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 in der durch die Verordnung Nr. 1482/85 geänderten Fassung. Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 3330/74 in der durch die Verordnung Nr. 2623/75 ergänzten Fassung sah die Gewährung einer Beihilfe für Rohzucker aus den Überseedepartements vor, "der entweder in einer Raffinerie oder in einem anderen technischen Betrieb in der Gemeinschaft raffiniert wird".

21 Aus dem Wortlaut des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 in der durch die Verordnung Nr. 1482/85 geänderten Fassung ergibt sich, daß die in dieser Vorschrift enthaltene Definition des Begriffes "Raffinerie" von dessen allgemeiner Bedeutung - eine Raffinerie ist eine technische Einheit, die Rohzucker oder Sirup zu Weißzucker verarbeitet - abweicht. Andernfalls wäre es nämlich nicht notwendig gewesen, vor der Definition dieses Begriffes, die seiner allgemeinen und offenkundigen Bedeutung entspricht, die Worte "[i]m Sinne dieses Artikels" einzufügen.

22 In Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81, der inzwischen durch Artikel 1 Absatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 1101/95 des Rates vom 24. April 1995 (ABl. L 110, S. 1) ersetzt wurde, wurde der Begriff "Raffinerie" ebenso wie in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 definiert; es ging dort um eine Ausnahmeregelung zur Erhebung einer Differenzabgabe bei der Überführung von Präferenzrohzucker, "der für die Raffination in einer Raffinerie bestimmt ist", in den freien Verkehr der Gemeinschaft. Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b sah die Möglichkeit vor, von der Erhebung dieser Abgabe bei Präferenzrohzucker abzusehen, der in bestimmte Gebiete der Gemeinschaft eingeführt und "in einem anderen technischen Betrieb als einer Raffinerie raffiniert wird".

23 Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1785/81 wurde schließlich in Anhang XIV (Landwirtschaft) Buchstabe c Nummer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Das in der autonomen Region Azoren ansässige zuckererzeugende Unternehmen gilt jedoch als Raffinerie im Sinne dieses Absatzes nur für die Raffinierung einer in Weißzucker ausgedrückten Hoechstmenge von Rübenrohzucker..."

24 Nach alledem ist der Wortlaut des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 nicht eindeutig. Um seine Bedeutung zu ermitteln und festzustellen, ob der Begriff "Raffinerie" im Sinne der fraglichen Vorschrift einen Betrieb wie den der Klägerin erfasst, in dem Rohzucker und Sirup verarbeitet werden, die sowohl aus zuvor an Ort und Stelle verarbeiteten Zuckerrüben als auch aus Zuckerrohr gewonnen werden, ist daher das Ziel der Verordnung zu berücksichtigen.

25 Ziel der Regelung ist es, den Absatz des in den Überseedepartements erzeugten Rohrrohzuckers in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft zu fördern und dabei gleichzeitig eine regelmässige Versorgung der Raffinerien der Gemeinschaft sicherzustellen. Die fraglichen Beihilfen dienen also sowohl der Produktion von Rohrrohzucker in den Überseedepartements als auch dessen Raffination in den Gemeinschaftsbetrieben. Um die regelmässige Versorgung der Rohrrohzucker verarbeitenden Raffinerien zu gewährleisten, ist in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1785/81 in der Fassung der Verordnung Nr. 1482/85 die Möglichkeit vorgesehen, für Rübenrohzucker Beihilfen zu gewähren, soweit es für diese Versorgung notwendig ist, d. h. soweit diese Versorgung durch die Rohrrohzuckererzeugung nicht sichergestellt werden kann.

26 Vor allem aus der zweiten Begründungserwägung und aus Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2225/86 ergibt sich, daß diese beiden Ziele gemeinsam zu berücksichtigen sind. Die europäischen Gebiete, die in Artikel 3 Absatz 2 erwähnt werden, können nur diejenigen sein, in denen sich die auf die Verarbeitung von Rohrrohzucker spezialisierten Raffinerien befinden.

27 Weiter heisst es in der 11. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1101/95, daß "die Hafenraffinationsindustrie für die Gemeinschaft besonders in Regionen wie Finnland, dem portugiesischen Festland, dem Vereinigten Königreich und dem Süden und Westen Frankreichs eine wertvolle Ergänzung zur zuckerrübenverarbeitenden Industrie [darstellt]"; auch Artikel 37 der Verordnung Nr. 1785/81, der durch die Verordnung Nr. 1101/95 eingefügt wurde, ist von Belang.

28 Im Lichte dieser Feststellungen ist als Raffinerie im Sinne der fraglichen Regelung eine technische Einheit anzusehen, die vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen ausschließlich Rohrrohzucker raffiniert.

29 Für diese Auslegung spricht auch, daß Artikel 37 der Verordnung Nr. 1785/81 in der durch die Verordnung Nr. 1101/95 geänderten Fassung auf die Einfuhr von Rohrrohzucker - ausser Präferenzzucker - aus AKP-Ländern und aus Indien die Erhebung eines verringerten Zollsatzes vorsieht, um "die angemessene Versorgung der in Artikel 9 Absatz 4 bezeichneten gemeinschaftlichen Raffinerien" sicherzustellen, und den voraussichtlichen Hoechstversorgungsbedarf der in Frankreich (Mutterland), Finnland, Portugal (Festland) und im Vereinigten Königreich ansässigen Raffinerien je Wirtschaftsjahr veranschlagt. In den drei letztgenannten Ländern bezieht sich die Raffinierungstätigkeit nahezu ausschließlich auf die Verarbeitung von Zuckerrohr; in Frankreich (Mutterland) wird in zwei Hafenraffinationsbetrieben ausschließlich Zuckerrohr raffiniert.

30 Die Produktion von Zuckerrohr in der Gemeinschaft ist im Verhältnis zu derjenigen von Zuckerrüben unbedeutend. Die Kostenstruktur dieser beiden Produktionsarten unterscheidet sich erheblich. Die Verarbeitung von Zuckerrohr zur Extraktion von Rohzucker und Sirup erfolgt in den Überseedepartements. Schließlich gibt es in der Gemeinschaft traditionell Raffinerien, die sich ausschließlich auf die Herstellung von Zucker aus Zuckerrohr spezialisiert haben und deren Versorgungsbedarf - wie sich aus Artikel 37 der Verordnung Nr. 1785/81 in der durch die Verordnung Nr. 1101/95 geänderten Fassung ergibt - der Berechnung des Umfangs und der Aufteilung der Gemeinschaftsbeihilfe zugrunde gelegt wird. Somit beruht das fragliche Beihilfensystem in dem Sinne auf der gegenseitigen Abhängigkeit und dem Gleichgewicht zwischen der Rohrrohzuckerproduktion in den Überseedepartements und seiner Raffination in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft, daß der Absatz für Rohrrohzucker langfristig gesichert werden kann, wenn die Versorgung der spezialisierten Raffinerien ebenfalls gesichert werden kann.

31 Daher ist eine Raffinerie im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 in der durch die Verordnung Nr. 1482/85 geänderten Fassung eine technische Einheit, also ein Betrieb, der selbständig und ohne Verbindung mit einer anderen Einheit arbeitet und ausschließlich Rohrrohzucker und Sirup aus Zuckerrohr raffiniert. Eine Raffinerieeinheit, die Teil eines Anlagenkomplexes mit einer vorgeschalteten Anlage zum Extrahieren von Zuckersäften ist, entspricht also nicht dieser Definition.

32 Ausserdem ist eine Einheit nur dann eine Raffinerie im Sinne der genannten Bestimmung, wenn sie dauerhaft Rohrrohzucker und Sirup aus Zuckerrohr raffiniert und nicht zeitweilig - selbst separat - auch aus Zuckerrüben extrahierte Zuckersäfte; andernfalls gingen das Gleichgewicht und die gegenseitige Abhängigkeit zwischen der Produktion und dem Absatz von Rohrrohzucker aus den Überseedepartements und der regelmässigen Versorgung der spezialisierten Raffinerien verloren, die die Gemeinschaftsregelung anstrebt.

33 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß bei einem Anlagenkomplex, in dem

- in vorgeschalteten Anlagen Zuckerrüben behandelt und Zuckersaft extrahiert wird und

- in nachgeschalteten Anlagen der so gewonnene, durch Zusatz von Rohrrohzucker aus den Überseedepartements angereicherte Saft und Sirup zu Weißzucker verarbeitet wird,

die nachgeschalteten Anlagen im Hinblick auf die Verarbeitung von Rohrrohzucker aus den Überseedepartements weder dauerhaft noch zeitweilig eine "technische Einheit" oder eine "Raffinerie" im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1785/81 in der Fassung der Verordnung Nr. 1482/85 sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Die Auslagen der französischen, deutschen und portugiesischen Regierung sowie der des Vereinigten Königreichs und die der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal administratif Paris durch Urteil vom 12. Juni 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Bei einem Anlagenkomplex, in dem

- in vorgeschalteten Anlagen Zuckerrüben behandelt und Zuckersaft extrahiert wird und

- in nachgeschalteten Anlagen der so gewonnene, durch Zusatz von Rohrrohzucker aus den Überseedepartements angereicherte Saft und Sirup zu Weißzucker verarbeitet wird,

sind die nachgeschalteten Anlagen im Hinblick auf die Verarbeitung von Rohrrohzucker aus den Überseedepartements weder dauerhaft noch zeitweilig eine "technische Einheit" oder eine "Raffinerie" im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1482/85 des Rates vom 23. Mai 1985.

Ende der Entscheidung

Zurück