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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.04.2000
Aktenzeichen: C-269/97
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 820/97


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 820/97
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft muß sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts. Ohne Bedeutung sind insofern der Wunsch eines Organs, am Erlaß eines bestimmten Rechtsakts intensiver beteiligt zu werden, die aus anderen Gründen durchgeführte Arbeit auf dem betreffenden Gebiet oder der Kontext, in dem der Rechtsakt erlassen wird. Die Rechtsakte der Gemeinschaft müssen außerdem nach den bei ihrem Erlaß geltenden Vorschriften des Vertrages erlassen werden. (vgl. Randnrn. 43-45)

2 Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) ist die geeignete Rechtsgrundlage für jede Regelung über die Erzeugung und den Verkauf der im Anhang II des EG-Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt.

Die Verordnung Nr. 820/97 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen bezweckt dadurch, daß sie die Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen im Hinblick auf eine Verbesserung der Transparenz dieser Bedingungen regelt, im wesentlichen, die Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag, insbesondere die Stabilisierung des Marktes, zu erreichen, und wurde daher zu Recht auf der Grundlage des Artikels 43 EG-Vertrag erlassen.

Diese Folgerung wird nicht dadurch erschüttert, daß sich die durch die Verordnung eingeführte Regelung positiv auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung auswirken wird. Die Berücksichtigung der Gesundheit der Bevölkerung im Rahmen von Rechtsakten, die auf der Grundlage des Artikels 43 EG-Vertrag erlassen werden, entspricht nämlich Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 3 EG). Im übrigen trägt der Schutz der Gesundheit zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik in Artikel 39 Absatz 1 EG-Vertrag bei, da die landwirtschaftliche Erzeugung insbesondere auf den Absatz beim Verbraucher unmittelbar angewiesen ist, dem seine Gesundheit zunehmend wichtiger wird. (vgl. Randnrn. 47, 49, 59-62)


Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union. - Verordnung (EG) Nr. 820/97 - Rechtsgrundlage. - Rechtssache C-269/97.

Parteien:

In der Rechtssache C-269/97

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. van Nuffel und G. Berscheid, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten durch J. Schoo, Abteilungsleiter im Juristischen Dienst, und E. Waldherr, Verwaltungsrätin im selben Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, Luxemburg-Kirchberg,

Streithelfer,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-C. Piris, Generaldirektor im Juristischen Dienst, sowie die Rechtsberater J. Carbery und M. Sims als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: A. Morbilli, Generaldirektor der Direktion für Rechtsfragen der Europäischen Investitionsbank, 100, boulevard Konrad Adenauer, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 117, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten D. A. O. Edward und L. Sevón (Berichterstatter) sowie der Richter P. J. G. Kapteyn, C. Gulmann, J.-P. Puissochet, P. Jann, H. Ragnemalm und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. Saggio

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 117, S. 1; im folgenden: angefochtene Verordnung).

2 Die Kommission legte am 2. Oktober 1996 zwei Verordnungsvorschläge vor, den einen zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindfleisch (ABl. C 349, S. 10) und den anderen über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. C 349, S. 14). Diese beiden Vorschläge waren auf Artikel 43 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 37 EG) gestützt.

3 Die Vorschläge waren Gegenstand einer gemeinsamen Aussprache in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 1997. Dieses beschloß, den Vorschlag über die Etikettierung dahin gehend zu ändern, daß Artikel 43 EG-Vertrag durch Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) ersetzt wurde. Hinsichtlich des Vorschlags über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nahm es hingegen keine derartige Änderung vor; der Berichterstatter regte aber mit Unterstützung mehrerer Abgeordneter bei der Kommission an, sich zu einer Änderung der Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bereit zu erklären und sie durch Artikel 100a EG-Vertrag zu ersetzen.

4 Die Kommission faßte daraufhin die Vorschläge für die beiden Verordnungen zusammen und legte am 7. März 1997 einen einzigen geänderten Vorschlag vor, den sie auf Artikel 100a EG-Vertrag stützte (ABl. C 100, S. 22).

5 Am 21. April 1997 verabschiedete der Rat einstimmig die angefochtene Verordnung, nachdem er jedoch deren Rechtsgrundlage zugunsten des Artikels 43 EG-Vertrag geändert hatte.

6 Titel I der angefochtenen Verordnung regelt die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern. Diese Regelung sieht nach Artikel 3 dieser Verordnung Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren, elektronische Datenbanken, Tierpässe und Register in jedem Betrieb vor. Sie ersetzt, soweit sie Rinder betrifft, die Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355, S. 32).

7 Titel II der angefochtenen Verordnung betrifft die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen. Will ein Marktbeteiligter oder eine Organisation eine Etikettierung vornehmen, so läßt die Verordnung diese gemäß einem Genehmigungssystem durch die Mitgliedstaaten zu; Artikel 16 der Verordnung zählt die auf den Etiketten zulässigen Angaben abschließend auf. Artikel 19 Absatz 1 der angefochtenen Verordnung führt ein gemeinschaftliches System der obligatorischen Etikettierung ab dem 1. Januar 2000 ein, schließt jedoch nicht aus, daß ein Mitgliedstaat das System lediglich fakultativ auf Rindfleisch anwendet, das im Inland gehandelt wird. Außerdem können nach Artikel 19 Absatz 4 dieser Verordnung Mitgliedstaaten mit einem hinreichend ausgestalteten System für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern bereits vor dem 1. Januar 2000 ein Etikettierungssystem vorschreiben.

8 Die Kommission macht geltend, der Erlaß der angefochtenen Verordnung auf der Grundlage des Artikels 43 EG-Vertrag und nach den darin vorgesehenen Verfahren stelle eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Artikels 173 Unterabsatz 2 EG-Vertrag dar. Die richtige Rechtsgrundlage für die angefochtene Verordnung sei Artikel 100a EG-Vertrag, hilfsweise hätte die Verordnung auf die Artikel 43 und 100a EG-Vertrag gestützt werden müssen. In beiden Fällen hätte sie im Verfahren der gemeinsamen Beschlußfassung erlassen werden müssen.

9 Der Rückgriff auf Artikel 100a EG-Vertrag sei dadurch gerechtfertigt, daß das Hauptziel der angefochtenen Verordnung im Schutz der menschlichen Gesundheit im Sinne des Artikels 129 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 152 EG) bestehe und das Parlament sich in einem so wichtigen Bereich am Gesetzgebungsverfahren müsse beteiligen können.

10 Die angefochtene Verordnung sei nämlich zum Schutz der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der Krise der spongiformen Rinderenzephalopathie (im folgenden: BSE) erlassen worden. Die Maßnahmen zur Ermöglichung der Ursprungsermittlung seien vor allem mit Blick auf den Kampf gegen BSE entwickelt worden und entsprächen dem im Rat auf seiner außerordentlichen Sitzung zum Thema BSE vom 1. bis 3. April 1996 geäußerten Wunsch. Außerdem sollten die durch das Etikettierungssystem vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher gewährleisten, daß das Fleisch, das er kaufe, kein Gesundheitsrisiko beinhalte.

11 Aus diesem besonderen Ziel des Gesundheitsschutzes, das vor allem in der ersten und der dritten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung zum Ausdruck komme, erkläre sich, weshalb diese Verordnung nicht auf Schweine, Schafe und Ziegen anwendbar sei, die von der BSE-Krise nicht betroffen seien.

12 Die angefochtene Verordnung hätte nicht etwa deshalb auf der Grundlage des Artikels 43 EG-Vertrag erlassen werden müssen, weil sie Erzeugnisse betreffe, die unter Anhang II des Vertrages fielen. Andere Gemeinschaftsregelungen, die zu einem erheblichen Teil Erzeugnisse im Sinne des Anhangs II des Vertrages beträfen, seien auf andere Bestimmungen als Artikel 43 gestützt, beispielsweise die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 33, S. 1) auf Artikel 100 EG-Vertrag (jetzt Artikel 94 EG) und Artikel 227 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 299 EG) und die Richtlinien zur Änderung dieser Richtlinie nach Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte auf Artikel 100a EG-Vertrag.

13 Die Verfasser des Vertrages hätten die Absicht gehabt, für die in den Artikeln 129 und 100a EG-Vertrag genannten Gebiete ein Verfahren der gemeinsamen Beschlußfassung vorzuschreiben. Es stelle eine Anomalie dar, Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung weiterhin davon auszunehmen, wenn diese Maßnahmen landwirtschaftliche Erzeugnisse beträfen.

14 Aus Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 EG-Vertrag, nach dem die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft seien, könne nicht geschlossen werden, dass eine Maßnahme, die in erster Linie dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dienen solle, zur gemeinsamen Agrarpolitik gehöre, wenn sie sich auf die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehe.

15 Der Gerichtshof habe wiederholt entschieden, daß Artikel 43 EG-Vertrag die geeignete Rechtsgrundlage für alle Regelungen über die Erzeugung und Vermarktung der in Anhang II des Vertrages genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse sei, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 39 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 EG) genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beitrügen, und daß solche Regelungen die Harmonisierung der innerstaatlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet einschließen könnten, ohne daß es des Rückgriffs auf Artikel 100 EG-Vertrag bedürfe (Urteile vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, Randnr. 14, in der Rechtssache 131/86, Vereinigtes Königreich/Rat. Slg. 1988, 905, Randnr. 19, vom 16. November 1989 in der Rechtssache C-131/87, Kommission/Rat, Slg. 1989, 3743, Randnr. 10, und vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I-4023, Randnr. 23). Etwas anderes ergebe sich jedoch, nachdem der Vertrag nach Erlaß dieser Urteile weiterentwickelt und vor allem Artikel 129 durch den Vertrag über die Europäische Union in den EG-Vertrag eingefügt worden sei.

16 Die Richtlinien, um die es in den genannten Rechtssachen gegangen und deren Rechtsgrundlage streitig gewesen sei, stammten aus der Zeit vor Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte und seien auf Artikel 100 EG-Vertrag gestützt. Die Entwicklung der Vertragsbestimmungen, die die Gesundheit der Bevölkerung beträfen, seit der oben erwähnten Rechtsprechung erlaube es daher, die damalige Auslegung des Verhältnisses zwischen den Artikeln 43 und 100 EG-Vertrag durch den Gerichtshof zu überdenken. Dies werde durch den Wortlaut des Vertrages von Amsterdam bestätigt, da Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b EG "abweichend von Artikel 37" die Rechtsgrundlage für den Erlaß von "Maßnahmen [durch den Rat] in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben", darstellen werde.

17 Die Auffassung, daß Maßnahmen, die in erster Linie dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dienen sollten, aber auch die gemeinsame Agrarpolitik beträfen, auf eine andere Bestimmung als Artikel 43 EG-Vertrag gestützt werden könnten, widerspreche nicht der zitierten Rechtsprechung.

18 Hilfsweise macht die Kommission geltend, die angefochtene Verordnung hätte auf die Artikel 43 EG-Vertrag und 100a EG-Vertrag zusammen gestützt werden müssen. Auf einem so wichtigen Gebiet wie dem Gesundheitsschutz müsse das Parlament am Gesetzgebungsverfahren beteiligt sein können.

19 Wichtige Gründe, insbesondere die Gesundheit der Bevölkerung und die Rechtssicherheit, rechtfertigten es, daß der Gerichtshof die Wirkungen der angefochtenen Verordnung im Falle ihrer Nichtigerklärung nach Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 231 Absatz 2 EG) vorläufig aufrechterhalte, bis der Gemeinschaftsgesetzgeber eine neue Regelung auf dem betreffenden Gebiet erlassen habe, die auf die geeignete Rechtsgrundlage gestützt sei.

20 Das Parlament sieht die einschlägige Rechtsgrundlage für die angefochtene Verordnung in Artikel 100a EG-Vertrag, der aufgrund der Verweisung in Artikel 129a Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 153 Absatz 3 Buchstabe a EG) anwendbar sei und den Verbraucher auch gegen Gesundheitsgefahren schützen solle.

21 Das Ziel des Gesetzgebers lasse sich besser anhand des tatsächlichen Kontexts der angefochtenen Verordnung bestimmen, bei dem es sich um einen objektiven Gesichtspunkt handele. Im vorliegenden Fall gehe dieses Ziel über die bloße Bestrebung hinaus, den Rindfleischmarkt wiederherzustellen; es bestehe vielmehr im Schutz des Verbrauchers und seiner Gesundheit durch eine größere Transparenz, die durch die Registrierung der Rinder und die Etikettierung des Fleisches geschaffen werde.

22 Der Hauptzweck der Regelungen, die dem Gerichtshof in den von der Kommission zitierten Rechtssachen vorgelegt worden seien, habe in der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt bestanden; sie beträfen nur sekundär und ergänzend den Gesundheitsschutz.

23 Das Parlament vertritt wie die Kommission die Auffassung, diese Rechtsprechung gelte nicht mehr, da sie aus der Zeit vor Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union stamme, durch den die Artikel 129 und 129a EG-Vertrag über einen erhöhten Gesundheits- und Verbraucherschutz eingeführt worden seien.

24 Zur Begründung zieht es ebenfalls eine systematische Auslegung des Vertrages heran. Die Tatsache, daß der Vertrag in den Artikeln 129, 129a und 100a das Verfahren der gemeinsamen Beschlußfassung vorsehe, sei als Ausdruck eines allgemeinen Willens der Verfasser des Vertrages zu werten, das Parlament als Mitgesetzgeber am Erlaß von Rechtsakten teilnehmen zu lassen, die für das Wohlergehen der Bürger eine unmittelbare Bedeutung hätten. Es habe die Untersuchung über die Probleme der BSE-Krise geleitet und Initiativen zum besseren Schutz der Bürger gegen die Gefahren des Rindfleischverzehrs ergriffen. Würden die Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Verbraucherschutzes noch ausschließlich auf der Grundlage des Artikels 43 EG-Vertrag erlassen, so widerspräche dies der neuen Ausrichtung des Vertrages auf einen erhöhten Schutz der Bürger und eine merkliche Beteiligung des Parlaments am Entscheidungsprozeß. Das Parlament stützt seine Auffassung auf das Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89 (Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867).

25 Das Parlament macht hilfsweise geltend, die angefochtene Verordnung hätte auf die Artikel 43 und 100a EG-Vertrag gestützt werden müssen, denn sie verfolge zwei untrennbare Ziele.

26 Da es in dem Rechtsstreit um eine formelle Frage und nicht um den Inhalt des Rechtsakts gehe, sei fraglich, ob der Gerichtshof die Wirkungen der angefochtenen Verordnung im Fall von deren Nichtigerklärung bis zum Erlaß eines neuen Rechtsakts durch den Gemeinschaftsgesetzgeber aufrechterhalte. Es sei jedoch zu wünschen, daß der Gerichtshof dem Gesetzgeber eine angemessene Frist zur Beendigung des rechtswidrigen Zustands setze.

27 Der Rat bestreitet, daß der Kontext, in dem ein Rechtsakt erlassen worden sei, zur Bestimmung der Rechtsgrundlage berücksichtigt werden müsse. Der Kontext könne zwar von gewissem allgemeinen Belang für das Verständnis des Rechtsakts sein, für die Wahl der Rechtsgrundlage sei er aber nicht maßgebend. Der Rat verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objetive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen müsse, insbesondere auf das Ziel und den Inhalt des Rechtsakts (u. a. Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-271/94, Parlament/Rat, Slg. 1996, I-1689, Randnr. 14).

28 Der Hauptzweck der angefochtenen Verordnung bestehe nicht im Gesundheitsschutz, sondern in der Wiederherstellung der Stabilität des Rindfleischmarktes nach der BSE-Krise, d. h. einem Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik im Sinne des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe c EG-Vertrag, das zur Folge habe, daß auch bestimmten Gemeinwohlerfordernissen wie der Wiederherstellung des Vertrauens des Verbrauchers und dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier entsprochen werde. Das mittelbar mit dem Hauptzweck verbundene Erfordernis des Gesundheitsschutzes werde nach Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 EG-Vertrag berücksichtigt.

29 Man habe sich dafür entschieden, die Transparenz der Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung der Erzeugnisse zu verbessern; dadurch solle das Vertrauen der Verbraucher in Rindfleisch wiederhergestellt, der Absatz erhöht und der Markt wiederbelebt werden (erste bis vierte Begründungserwägung). Die angefochtene Verordnung solle durch ihr System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auch den Anforderungen des gemeinschaftlichen Veterinärrechts entsprechen (fünfte und sechste Begründungserwägung) und die Verwaltung bestimmter Beihilferegelungen der Gemeinschaft zulassen (siebte Begründungserwägung).

30 Die Tatsache, daß die angefochtene Verordnung nicht darauf gerichtet sei, bestimmte Garantien auf dem Gebiet der Gesundheit einzuführen, folge ausdrücklich aus Artikel 12 (und der zweiundzwanzigsten Begründungserwägung); danach stellten die Vorschriften der Verordnung das geltende Gemeinschaftsrecht im Bereich des Veterinärwesens mit seinen Garantien auf dem Gebiet der Gesundheit nicht in Frage.

31 Insbesondere sollten die Vorschriften der angefochtenen Verordnung über die Etikettierung die Information des Verbrauchers über das Erzeugnis verbessern, ihm aber nicht unmittelbar garantieren, daß das in den Verkauf gelangte Fleisch in gesundheitlicher Hinsicht keine Gefahr für ihn berge.

32 Gewiß erleichterten es die Maßnahmen zur Ermöglichung der Ursprungsermittlung, kranke Tiere ausfindig zu machen, sie könnten aber wegen der Inkubationszeit von BSE nicht als geeignete Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung angesehen werden, die diese Krankheit auslöschen könnten.

33 Die angefochtene Verordnung gehöre nach ihrem Inhalt und ihren Zielen zu der Kategorie von Maßnahmen, die dazu bestimmt seien, die Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung der im Anhang II des Vertrages genannten Erzeugnisse zu regeln, wie sie in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) vorgesehen seien, darunter Maßnahmen zur Förderung einer besseren Organisation der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung und Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung.

34 Die von der Kommission angeführte Richtlinie 79/112 gehöre hingegen nicht zu dieser Kategorie, da sie nicht die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffe.

35 Der Gerichtshof habe in den von der Kommission zitierten Urteilen insbesondere festgestellt, daß Artikel 38 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 32 Absatz 2 EG) den Vorrang der besonderen Bestimmungen des Agrarbereichs vor den allgemeinen Vorschriften über das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes garantiere.

36 Die Tatsache, daß die Artikel 100a und 129 EG-Vertrag nach Erlaß dieser Urteile in den Vertrag eingefügt worden seien, sei kein hinreichender Grund dafür, die aus diesen Urteilen folgenden Rechtsgrundsätze in Frage zu stellen. Artikel 100a Absatz 1 EG-Vertrag sehe vor, daß seine Bestimmungen gälten, "[s]oweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist".

37 Der Rat bestreitet auch, daß die durch den Vertrag von Amsterdam vorgesehene Änderung schon entgegen der geltenden Rechtsprechung den Rückgriff auf Artikel 100a EG-Vertrag zur Folge habe.

38 Wenn die Kommission ihre Auffassung zur Rechtsgrundlage des Verordnungsvorschlags geändert habe, so habe sie dies aus politischen Gründen aufgrund einer gegenüber dem Parlament eingegangenen Verpflichtung getan.

39 Die Berufung des Parlaments auf die Systematik des Vertrages beruhe daher eher auf politischen Notwendigkeiten als auf der Vorherrschaft des Rechts. Das richtige Entscheidungsverfahren hänge von der Bestimmung der geeigneten Rechtsgrundlage ab und nicht umgekehrt.

40 Die Lösung der Rechtsprechung, nach der die Wahl der Rechtsgrundlage nach objektiven Kriterien zu erfolgen habe, sei die einzige, die dem Vertrag voll und ganz entspreche. Mit ihr lasse sich die Subjektivität der Organe und damit die Versuchung des politischen Opportunismus ausschalten. Eine Änderung dieser Rechtsprechung würde vermehrt zu Streitigkeiten zwischen den Organen führen.

41 Der Rat lehnt außerdem das hilfsweise Vorbringen der Kommission ab, die Verordnung sei auf eine doppelte Rechtsgrundlage gestützt, denn es könne nicht dargelegt werden, daß dieser Rechtsakt zwei verschiedene Ziele verfolge.

42 Für den Fall, daß der Gerichtshof den angefochtenen Rechtsakt für nichtig erklären sollte, beantragt der Rat jedoch, dessen Wirkungen bis zum Erlaß einer neuen Verordnung aufrechtzuerhalten.

Würdigung durch den Gerichtshof

43 Nach ständiger Rechtsprechung muß sich im Rahmen des Zuständigkeitssystems der Gemeinschaft die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. insbesondere Urteil Parlament/Rat, Randnr. 14, und Urteil vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-42/97, Parlament/Rat, Slg. 1999, I-869, Randnr. 36).

44 Ohne Bedeutung sind insofern der Wunsch eines Organs, am Erlaß eines bestimmten Rechtsakts intensiver beteiligt zu werden, die aus anderen Gründen durchgeführte Arbeit auf dem betreffenden Gebiet oder der Kontext, in dem der Rechtsakt erlassen wird.

45 Die Rechtsakte der Gemeinschaft müssen außerdem nach den bei ihrem Erlaß geltenden Vorschriften des Vertrages erlassen werden. Es widerspräche dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn man zur Bestimmung der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts eine angebliche Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen den Organen berücksichtigte, die sich noch nicht in den Rechtsvorschriften niedergeschlagen hat oder sich aus Bestimmungen eines Vertrages ergibt, die noch nicht in Kraft getreten sind.

46 Es ist also anhand des EG-Vertrages in seiner bei Erlaß der angefochtenen Verordnung geltenden Fassung zu prüfen, ob diese zu Recht auf Artikel 43 EG-Vertrag gestützt worden ist, da sie zur gemeinsamen Agrarpolitik gehört, ob sie auf Artikel 100a EG-Vertrag hätte gestützt werden müssen, da sie ihrem Ziel und Inhalt nach den Gesundheits- und/oder den Verbraucherschutz im Sinne der Artikel 129 und 129a EG-Vertrag betrifft, oder ob sie auf die Artikel 43 und 100a EG-Vertrag hätte gestützt werden müssen.

47 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-180/96 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 133) bestätigt hat, ist nach seiner ständigen Rechtsprechung Artikel 43 EG-Vertrag die geeignete Rechtsgrundlage für jede Regelung über die Erzeugung und den Verkauf der im Anhang II des EG-Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der in Artikel 39 EG-Vertrag genannten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beiträgt.

48 Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, daß die Erfordernisse im Bereich des Gesundheitsschutzes gemäß Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 EG-Vertrag Bestandteil der übrigen Politiken der Gemeinschaft sind und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik von Erfordernissen des Allgemeininteresses wie etwa des Verbraucherschutzes oder des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren, denen die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung ihrer Befugnisse Rechnung zu tragen haben, nicht abgesehen werden darf (Urteil vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Rat, Randnr. 120).

49 Im übrigen trägt der Schutz der Gesundheit zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik in Artikel 39 Absatz 1 EG-Vertrag bei, da die landwirtschaftliche Erzeugung insbesondere auf den Absatz beim Verbraucher unmittelbar angewiesen ist, dem seine Gesundheit zunehmend wichtiger wird (Urteil vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 121).

50 Anhand dieser Rechtsprechung sind Inhalt und Ziel der angefochtenen Verordnung zu untersuchen.

51 Der Inhalt der angefochtenen Verordnung ist zwischen den Parteien unstreitig. Er besteht darin, die Regeln aufzustellen, die zur Kennzeichnung und Registrierung der Rinder und zur Etikettierung des Rindfleischs erforderlich sind.

52 Die angefochtene Verordnung betrifft somit die Erzeugung und die Vermarktung der im Anhang II des EG-Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

53 Was das Ziel der angefochtenen Verordnung anbelangt, ist hervorzuheben, daß sie nach ihrer ersten Begründungserwägung den Markt für Rindfleisch und Fleischerzeugnisse, der durch die BSE-Krise destabilisiert war, durch Verbesserungen bei der Transparenz der Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung dieser Produkte, insbesondere hinsichtlich der Verfolgung des Ursprungs, wieder stabilisieren soll.

54 Die in der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Systeme zur Kennzeichnung und Registrierung der Rinder und zur Etikettierung des Fleisches tragen unstreitig wesentlich zur Verfolgung dieses Zieles bei.

55 In der dritten Begründungserwägung heißt es, daß "[m]it den Garantien, die dank dieser Verbesserung gegeben werden können,... auch bestimmten Anforderungen von allgemeinem Belang, wie dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, entsprochen [wird]". Nach der vierten Begründungserwägung wird "[d]as Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Fleischerzeugnissen... somit gestärkt".

56 Die fünfte und die sechste Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung beziehen sich ebenfalls auf die Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung der zum innergemeinschaftlichen Handel bestimmten Tiere gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29). Diese Richtlinie wurde nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Recht auf der Grundlage des Artikels 43 EG-Vertrag erlassen (Urteil vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Rat, Randnr. 135).

57 Nach der siebten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung müssen die Kennzeichnungs- und Registrierungssysteme außerdem zur Anwendung und Kontrolle von Maßnahmen geeignet sein, die im Rahmen der Beihilferegelungen der Gemeinschaft zugunsten der Landwirtschaft ergriffen werden.

58 Die neunte Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung hebt schließlich die Notwendigkeit hervor, zur Erweiterung der Vorschriften der Richtlinie 92/102, die ebenfalls auf Artikel 43 EG-Vertrag gestützt ist, eine Verordnung speziell für Rinder zu erlassen.

59 Somit ist festzustellen, daß die angefochtene Verordnung dadurch, daß sie die Bedingungen für die Erzeugung und Vermarktung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen im Hinblick auf eine Verbesserung der Transparenz dieser Bedingungen regelt, im wesentlichen bezweckt, die Ziele des Artikels 39 EG-Vertrag, insbesondere die Stabilisierung des Marktes, zu erreichen.

60 Sie ist also zu Recht auf der Grundlage des Artikels 43 EG-Vertrag erlassen worden.

61 Diese Folgerung wird nicht dadurch erschüttert, daß sich die durch die angefochtene Verordnung eingeführte Regelung, wie in der dritten Begründungserwägung festgestellt, positiv auf den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung auswirken wird.

62 Die Berücksichtigung der Gesundheit der Bevölkerung im Rahmen von Rechtsakten, die auf der Grundlage des Artikels 43 EG-Vertrag erlassen werden, entspricht nämlich Artikel 129 Absatz 1 Unterabsatz 3 EG-Vertrag und der Rechtsprechung, auf die in Randnummer 48 dieses Urteils verwiesen wird.

63 Da somit nur Artikel 43 EG-Vertrag die zutreffende Rechtsgrundlage für den Erlaß der angefochtenen Verordnung bildet, ist die Klage abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

64 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat beantragt hat, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung hat das Parlament seine eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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