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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1992
Aktenzeichen: C-270/91
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/321/EWG, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 89/321/EWG
EWG-Vertrag Art.169
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. JULI 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - EWG-RICHTLINIEN - KEINE UMSETZUNG INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRISTEN. - RECHTSSACHE C-270/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Oktober 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie der Kommission nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/321/EWG der Kommission vom 27. April 1989 zur zweiten Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/96/EWG des Rates über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 133, S. 33) und aus der Richtlinie 89/360/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Verwaltungsbezirke und der Einstellung serologischer Untersuchungen bestimmter Schweinearten auf Brucellose (ABl. L 153, S. 29) zu erfuellen, oder daß sie nicht die Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um diesen Richtlinien innerhalb der festgesetzten Frist nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 2 der Richtlinien 89/321 und 89/360 sind die Mitgliedstaaten gehalten, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um diesen Richtlinien spätestens am 1. September 1989 bzw. am 1. Oktober 1989 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich in Kenntnis zu setzen.

3 Nachdem die Kommission festgestellt hatte, daß die Italienische Republik innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Mitteilung über die Umsetzung der beiden genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht gemacht hatte, leitete sie ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein. Das Aufforderungsschreiben vom 26. Juni 1990 und die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 18. März 1991, die die Kommission an die Italienische Republik richtete, sind unbeantwortet geblieben.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie der Klagegründe und Argumente der Parteien wird auf den Bericht des Berichterstatters verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die Kommission macht geltend, die Mitgliedstaaten seien aufgrund des verbindlichen Charakters der Richtlinien gehalten, diesen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen nachzukommen. Man könne nicht davon ausgehen, daß ein Mitgliedstaat allen seinen Verpflichtungen aus einer Richtlinie nachgekommen sei, solange nicht alle Bestimmungen dieser Richtlinie eindeutig Bestandteil seiner Rechtsvorschriften seien.

6 Die Italienische Republik räumt ein, daß die in Frage stehenden Richtlinien nicht vollständig in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt worden seien, ohne dies jedoch näher zu erläutern. Der Vertragsverletzung könne durch Dekrete, deren Erlaß anstehe, abgeholfen werden.

7 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 89/321/EWG der Kommission vom 27. April 1989 zur zweiten Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/96/EWG des Rates über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern und der Richtlinie 89/360/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Verwaltungsbezirke und der Einstellung serologischer Untersuchungen bestimmter Schweinearten auf Brucellose nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

8 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 89/321/EWG der Kommission vom 27. April 1989 zur zweiten Änderung der Anhänge der Richtlinie 77/96/EWG des Rates über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern und der Richtlinie 89/360/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Verwaltungsbezirke und der Einstellung serologischer Untersuchungen bestimmter Schweinearten auf Brucellose nachzukommen.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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