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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.03.1996
Aktenzeichen: C-272/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
EG-Vertrag Art. 59
EG-Vertrag Art. 60
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 59 und 60 des Vertrages verbieten es einem Mitgliedstaat, ein Bauunternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und vorübergehend Arbeiten im erstgenannten Staat ausführt, zu verpflichten, Arbeitgeberbeiträge für "Treuemarken" und "Schlechtwettermarken" für die Arbeitnehmer zu entrichten, die mit der Durchführung dieser Arbeiten betraut waren, wenn dieses Unternehmen bereits vergleichbare Arbeitgeberbeiträge für dieselben Arbeitnehmer und dieselben Beschäftigungszeiten in dem Staat, in dem es ansässig ist, zahlen muß.

Eine solche Verpflichtung stellt nämlich, selbst wenn sie unterschiedslos für im Inland ansässige Unternehmen wie für solche gilt, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und vom freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch machen, insoweit eine Beschränkung dieser Freiheit dar, als sich die letztgenannten, die in zwei Mitgliedstaaten Beiträge zahlen müssen, einer verschlechterten Wettbewerbsposition gegenübersehen. Diese Beschränkung könnte zwar durch das Allgemeininteresse am sozialen Schutz der Arbeitnehmer des Bausektors gerechtfertigt sein, doch dürften die betreffenden Arbeitnehmer hierzu in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Arbeitgeber ansässig ist, nicht bereits den gleichen oder einen im wesentlichen vergleichbaren Schutz genießen.

Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob den betreffenden Arbeitnehmern, jenseits der technischen Unterschiede zwischen den Systemen zum Schutz der Arbeitnehmer in den beiden Mitgliedstaaten, in dem Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, das sie beschäftigt, nicht bereits ein Mechanismus zugute kommt, der durch die Beiträge ihres Arbeitgebers gespeist wird und ihnen einen Schutz gewährt, der im wesentlichen mit demjenigen vergleichbar ist, der durch den in dem Staat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, vorgesehenen Betrag finanziert wird. Wird festgestellt, daß dies der Fall ist, liegt eine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs vor.


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 28. März 1996. - Strafverfahren gegen Michel Guiot und Climatec SA, als zivilrechtlich haftender Arbeitgeber. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal correctionnel d'Arlon - Belgien. - Arbeitgeberbeiträge - Treuemarken - Schlechtwettermarken - Freier Dienstleistungsverkehr. - Rechtssache C-272/94.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal correctionnel Arlon hat mit Urteil vom 1. September 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 59 und 60 dieses Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen Herrn Guiot als Geschäftsführer der Climatec SA, Gesellschaft luxemburgischen Rechts, und die Climatec selbst, als zivilrechtlich haftenden Arbeitgeber, die beschuldigt werden, in der Zeit von März 1992 bis März 1993 keine Beiträge für die "Treuemarken" und die "Schlechtwettermarken" gezahlt zu haben, wozu sie nach belgischem Recht wegen der Beschäftigung von vier Arbeitern, die von der Climatec auf einer Baustelle in Arlon (Belgien) eingesetzt wurden, verpflichtet waren. Die für den betreffenden Zeitraum geschuldeten Beträge belaufen sich auf 98 153 BFR.

3 Nach dem im paritätischen Bauausschuß geschlossenen belgischen Tarifvertrag vom 28. April 1988 (im folgenden: Tarifvertrag) über die Vergabe von "Treuemarken" und "Schlechtwettermarken", der durch Königliche Verordnung vom 15. Juni 1988 (Moniteur belge vom 7. Juli 1988, S. 9897) für verbindlich erklärt wurde, musste auf diese vier im belgischen Hoheitsgebiet beschäftigten Arbeitnehmer die Regelung über "Treuemarken" und "Schlechtwettermarken" angewandt werden.

4 Nach Artikel 2 des Tarifvertrags sind alle dem paritätischen Bauausschuß angehörenden Unternehmen verpflichtet, an den Fonds zur Sicherung des Lebensunterhalts der Bauarbeiter (im folgenden: Fonds) einen Gesamtbeitrag von 9,12 % abzuführen, von dem 9 % für die Vergabe von "Treuemarken" an ihre Arbeiter und 0,12 % zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmt sind. Nach Artikel 3 des Tarifvertrags müssen bestimmte Gruppen von Unternehmen ausserdem einen Beitrag von 2,1 % an den Fonds abführen, von dem 2 % für die Vergabe von "Schlechtwettermarken" an ihre Arbeiter und 0,1 % zur Deckung der Verwaltungskosten bestimmt sind. Nach Artikel 4 Nummer 1 des Tarifvertrags "werden [diese Beiträge] auf der Grundlage von 100 % des Bruttolohns des Arbeiters errechnet".

5 Im übrigen ist die Climatec im Großherzogtum Luxemburg verpflichtet, zwei Arten von Beiträgen an die Sozialversicherung dieses Staates für alle bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich derjenigen, die vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt sind, zu entrichten.

6 Erstens sieht Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Januar 1971 über die Gewährung eines Ausgleichslohns bei durch schlechtes Winterwetter bedingter Arbeitslosigkeit (Mémorial A, 1971, S. 36) vor, daß bei durch schlechtes Winterwetter in der Zeit vom 16. November bis zum 31. März bedingter Arbeitslosigkeit die im Bausektor beschäftigten Arbeiter Anspruch auf eine Lohnausgleichsentschädigung (im folgenden: Ausgleichslohn) haben. Gemäß Artikel 13 wird dieser Ausgleichslohn sowohl für Arbeitslosigkeit während einzelner Stunden als auch für Arbeitslosigkeit während ganzer oder mehrerer aufeinanderfolgender Tage gezahlt. Nach Artikel 15 wird sein Bruttobetrag pro Stunde in der Regel auf 80 % des normalen Bruttostundenlohns des Arbeitnehmers festgesetzt.

7 Zweitens ist mit der Großherzoglichen Verordnung vom 21. Juli 1989, durch die der 14. und der 15. Nachtrag zum Tarifvertrag für den Bausektor für allgemeinverbindlich erklärt wurde, der zwischen der Fédération des entrepreneurs de nationalité luxembourgeoise [Verband luxemburgischer Unternehmer] und dem Groupement des entrepreneurs du bâtiment et des travaux publics [Verband der Hoch- und Tiefbauunternehmer] auf der einen sowie der Confédération luxembourgeoise des syndicats chrétiens [Luxemburgischer Christlicher Gewerkschaftsbund] und der Confédération syndicale indépendante [Unabhängiger Gewerkschaftsbund] auf der anderen Seite geschlossen worden war (Mémorial A, 1989, S. 975), mit Wirkung vom 1. Januar 1989 die Verpflichtung für den Arbeitgeber eingeführt worden, eine Jahresabschlussprämie von 3 % des Bruttolohns zu zahlen. Mit Artikel 18 und Anhang IV der Großherzoglichen Verordnung vom 16. Oktober 1993, durch die der Tarifvertrag für den Bausektor für allgemeinverbindlich erklärt wurde, der zwischen dem Onofhängege Gewerkschaftsbond Letzebürg (OGB-L) und dem Letzebürger Chreschtleche Gewerkschaftsbond (LCGB) auf der einen sowie dem Groupement des entrepreneurs du bâtiment et des travaux publics und der Fédération des entrepreneurs de nationalité luxembourgeoise auf der anderen Seite geschlossen worden war (Mémorial A, 1993, S. 1668), ist diese Prämie ab 1. Januar 1993 auf 4 % des Bruttolohns erhöht worden. Diese Jahresabschlussprämie wird mit dem Dezemberlohn ausgezahlt, sofern der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie (also am 31. Dezember) seit einem Jahr in dem Unternehmen beschäftigt war; sie kann wegen Fehlzeiten schrittweise bis zu 100 % herabgesetzt werden.

8 Da das Tribunal correctionnel Arlon der Auffassung ist, daß der Ausgang des Strafverfahrens von der Auslegung der Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr abhängt, hat es die Aussetzung des Verfahrens beschlossen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

° Sind die Artikel 7, 7a, 59 und 60 des Vertrages über die Europäische Union so auszulegen, daß die Tatsache, daß ein Mitgliedstaat, der über einen durch Königliche Verordnung für verbindlich erklärten Tarifvertrag alle Unternehmen, die aufgrund ihres Rechts auf freie Dienstleistung in seinem Hoheitsgebiet tätig sind oder dort tätig werden, zur Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen für "Treuemarken" und "Schlechtwettermarken" verpflichtet, wodurch die Beitragspflichten dieser Unternehmen in ihrem Herkunftsland verdoppelt werden, und damit die gleichen Risiken gedeckt werden und praktisch der gleiche oder ein ähnlicher Zweck verfolgt wird, gegen die vorgenannten Artikel verstösst, da es sich tatsächlich um eine diskriminierende Maßnahme handelt, die ein ernsthaftes Hindernis darstellt für die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs im Grossen Binnenmarkt ohne Grenzen, weil diese Verpflichtung den Unternehmen in der Gemeinschaft zusätzliche Kosten verursacht und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats dadurch verringert?

° Ist, genauer gesagt, die Verpflichtung für ein Bauunternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und in Belgien Dienstleistungen im Bausektor erbringt, Schlechtwetter- und Treuemarken gemäß dem durch Königliche Verordnung vom 15. Juni 1988 für verbindlich erklärten Tarifvertrag vom 28. April 1988 zu zahlen, mit Artikel 59 EWG-Vertrag (Beschränkungen des freien grenzueberschreitenden Dienstleistungsverkehrs) vereinbar?

9 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob die Artikel 59 und 60 des Vertrages es einem Mitgliedstaat verbieten, ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und vorübergehend Arbeiten im erstgenannten Staat ausführt, zu verpflichten, Arbeitgeberbeiträge für "Treuemarken" und "Schlechtwettermarken" für die Arbeitnehmer zu entrichten, die mit diesen Arbeiten betraut waren, wenn dieses Unternehmen bereits vergleichbare Arbeitgeberbeiträge für dieselben Arbeitnehmer und dieselben Beschäftigungszeiten in dem Staat, in dem es ansässig ist, zahlen muß.

10 Es ist daran zu erinnern, daß Artikel 59 des Vertrages nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen ° selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten ° verlangt, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmässig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14).

11 Ausserdem darf, auch wenn eine Harmonisierung in diesem Bereich fehlt, der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des Bestimmungsstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Vorschriften Rechnung getragen wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, I-709, Randnr. 17, und in der Rechtssache C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-727, Randnr. 18, sowie Vander Elst, a. a. O., Randnr. 16).

12 Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89 (Rush Portugüsa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 18) ausgeführt, daß es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, ihre Rechtsvorschriften oder die von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifverträge über Mindestlöhne unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist, auf alle Personen auszudehnen, die in ihrem Hoheitsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und daß es das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten ebensowenig verbietet, die Beachtung dieser Bestimmungen mit den geeigneten Mitteln durchzusetzen.

13 Somit ist erstens zu prüfen, ob die Anforderungen des belgischen Rechts einschränkende Auswirkungen auf den freien Dienstleistungsverkehr haben, und zweitens, ob gegebenenfalls in dem betreffenden Tätigkeitsbereich zwingende Gründe des Allgemeininteresses derartige Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen. Ist dies der Fall, so ist ausserdem zu prüfen, ob dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Vorschriften des Staates, in dem der Dienstleistende ansässig ist, Rechnung getragen wird und ob das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschränkende Vorschriften erreicht werden kann.

14 Zunächst ist festzustellen, daß eine nationale Regelung, die den Arbeitgeber, der als Dienstleistender im Sinne des Vertrages tätig wird, verpflichtet, zusätzlich zu den Beiträgen, die er bereits an den Sicherheitsfonds des Staates, in dem er ansässig ist, abgeführt hat, Arbeitgeberbeiträge an den Sicherheitsfonds des Aufnahmemitgliedstaats zu entrichten, dem Arbeitgeber eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung auferlegt, so daß er sich unter Wettbewerbsgesichtspunkten nicht in der gleichen Lage befindet wie die im Aufnahmestaat ansässigen Arbeitgeber.

15 Daher kann eine solche Regelung, selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gilt, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 59 des Vertrages darstellen.

16 Allerdings ist einzuräumen, daß das Allgemeininteresse am sozialen Schutz der Arbeitnehmer des Bausektors wegen der besonderen Bedingungen dieses Sektors ein zwingender Grund sein kann, der eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigt.

17 Dies wäre jedoch dann nicht der Fall, wenn die betreffenden Arbeitnehmer aufgrund der Arbeitgeberbeiträge, die der Arbeitgeber bereits im Mitgliedstaat seiner Niederlassung entrichtet hat, den gleichen oder einen im wesentlichen vergleichbaren Schutz genießen würden.

18 Daher hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob die Anforderungen der Regelung des Niederlassungsstaats, hier des Großherzogtums Luxemburg, die gleichen sind wie die der Regelung des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, hier des Königreichs Belgien, oder jedenfalls mit ihnen vergleichbar sind.

19 Insoweit hat das vorlegende Gericht in der Vorabentscheidungsfrage hervorgehoben, daß die betreffenden belgischen und luxemburgischen Beiträge tatsächlich die gleichen Risiken deckten und einen ähnlichen, wenn nicht völlig identischen Zweck verfolgten.

20 Diese Feststellung wird durch die Akten und die auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofes erteilten Informationen sowie durch die Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt. Daraus geht nämlich hervor, daß, obwohl die luxemburgische Regelung von der belgischen abweicht, insbesondere was die Prozentsätze der Prämien und ihre Zahlungsmodalitäten angeht, diese beiden Regelungen Mechanismen vorsehen, die zum einen die Bauarbeiter gegen das Risiko einer Arbeitseinstellung und damit des Lohnverlustes wegen schlechten Wetters schützen und zum anderen ihre Treue zu dem betreffenden Beschäftigungssektor belohnen sollen.

21 Da der soziale Schutz der Arbeitnehmer die einzige Erwägung des Allgemeininteresses ist, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs wie die in Rede stehenden zu rechtfertigen vermag, können die festgestellten technischen Unterschiede in der Verwaltung dieser Systeme eine solche Beschränkung nicht rechtfertigen.

22 Auf die Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß die Artikel 59 und 60 des Vertrages es einem Mitgliedstaat verbieten, ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und vorübergehend Arbeiten im erstgenannten Staat ausführt, zu verpflichten, Arbeitgeberbeiträge für "Treuemarken" und "Schlechtwettermarken" für die Arbeitnehmer zu entrichten, die mit der Durchführung dieser Arbeiten betraut waren, wenn dieses Unternehmen bereits vergleichbare Beiträge für dieselben Arbeitnehmer und dieselben Beschäftigungszeiten in dem Staat, in dem es ansässig ist, zahlen muß.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der belgischen, der deutschen und der luxemburgischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal correctionnel Arlon mit Urteil vom 1. September 1994 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag verbieten es einem Mitgliedstaat, ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und vorübergehend Arbeiten im erstgenannten Staat ausführt, zu verpflichten, Arbeitgeberbeiträge für "Treuemarken" und "Schlechtwettermarken" für die Arbeitnehmer zu entrichten, die mit der Durchführung dieser Arbeiten betraut waren, wenn dieses Unternehmen bereits vergleichbare Beiträge für dieselben Arbeitnehmer und dieselben Beschäftigungszeiten in dem Staat, in dem es ansässig ist, zahlen muß.

Ende der Entscheidung

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